Ausgabe 
6.5.1909 Zweites Blatt
 
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Nr 105 LwelteZ Vlatt

159. Jahrgang

Donnerstag, 0 Mai 1909

Wrlcheinl tSaN- mti Nußnaknne M Sonntag».

Die ^Stetzener $amUter,blätter* werden öem .Anzeiger' »tennal wöchentlich beigelegl. bat Kretsblafl M» bei Kreis Sietzen" zweimal Wöchentlich. Die ^Landwlrtschostllchri» »eit« fragen" erscheinen nwnatlicü jroeimaL

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger für Gderhesfen

JtofflKtmebrud <n» vertag bei SrÜbliche» UnwerfrlälS Buch- unb Steinbruckerei. tft. Lang«, «Sietzen.

Redaktion, Ervebitton and Druckerei! Schul- ltratze 7. EroediNon Und Verlag: bl.

9tebamon:esS112. Lel-Adr^ AnzeigerGietze».

Indem die bisherigen Beiträge m den fünf Lohn klassen 14, 20, 24, 30 und 36 Pfg. wöchentlich betrügen, so erfahren dieselbe« Erhöhungen um 2, 4, 6, 8, 10 Psg. Da die bisherigen Invaliden­renten keinen Veränderungen unterliegen werden, so sollen die an­geführten erhöhten Beiträge, deren Summe man auf 40 Millionen Mark jährlich berechnet, zusammen mit denr Reichszuschuß von zunächst 45 Millionen Mark dazu dienen, die Hmterbliebenen- vers icherung in die Wege zu leiten, d. h. damit einen bescheidenerr Anfang machen.

Den Wünschen des Mittelstandes will die Reichsversicherungs­ordnung durch die Einführung einer freiwilligen Zusatz- Versicherung entgcgenkonrmen. Diese Kreise, also der selb­ständige Handwerker, der Werkmeister, der kleine Landwirt usw. erhalten Somit die Möglichkeit, von der neuen Versicherungsein- richlung nach eigner Wahl Gebrauch zu machen und sich eine erhöhte Versorgung aus der Invalidenversicherung zu schaffen. Die Durch­führung ist sehr einfach. Durch Einkleben einer freiwilligen Zusatz- marke im Werte von 1 Mk. erwirbt der Versicherte sich eine Zusatzrente, deren Betrag mit der Anzahl der Einzahlungen und der Jahre, die seit der Einzahlung verflossen sind, steigt. Hat er beispielsweise vom 25. bis 55. Lebensjahre monatlich 1 Mk. ein­gezahlt (im ganzen also 360 Mik.) so erhält er im Alter von 65 Jahren eine jährliche Zusatzrente von 186 Mk.

Damit dürsten die drei Hauptpunkte der Neuerungen gegen­über den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen genügend klar und eingehend erörtert sein. Daß noch eine Reihe minder wichtiger Aenderungen in dem Entwurf in Vorschlag gerächt werden, ist selbstverständlich. So werden, um noch einiges anzusühren, bei den Krankenkassen die Verhältnisse der Kassebeamten zur Kasse nach dem Vorbild bei anderen. Versicherungsträgern auf eine feste Grundlage gestellt. Um die Beziemungen zwischen Acrzten, Apothe­kern und Kassen zu ordnen, sind zwei besondere paritätisch zu­sammengesetzte Schiedsinstanzen vorgesehen. Ein bestimmtes Arzt- system wird nicht vorgeschrieben. Die Aerzte werden deshalb von dem Entwurf wohl wenig erbaut sein, weil deren Kardinalforderung, die gesetzliche Festlegung der freien Arztwahl, darin nicht erfüllt ist. Endlich werden die eingeschriebenen Hilfskassen, von denen, wie bei den Betriebs- inti) Jnnungskassen, die kleinen Gebilde beseitigt werden, in feste Beziehungen zu den Krankenkassen gebracht.

In der Unfallversicherung ist die Bauunfallversicherung tn die gewerbliche Unfallversicherung vollständig eingefügt worden, und in den Handelsbetrieben ist die Unfallversicherung erweitert worden, wie auch dem seit Jahren geäußerten Wunsche der Berufsgenossen­schaften auf Aenderung der Bestimnrungen über die Ansammlung der Reservefonds willfahrt worden ist.

Diese Neuerungen, die von minderer Bedeutung sind, in einer allgemeinen Abhandlung eingehend zu erörtern, verbietet sich bei dem Umfange des Gesetzenttvur^ (er zählt nicht weniger als 1793 Paragraphen) ganz von selbst und muß deshalb einzelnen Spezial-« abfandkurgen Vorbehalten bleiben.

*

Nachschrift. Auf die durch vorstehende Veröffentlichung über die Reick)sversiä>erungsvrdnung veranlaßte Zuschrift an die Schriftleitung des Gießener Anzeigers in Nr. 103 ds. Bl. habe ich kurz zu erwidern:

1. Zu der Annahme, daß die Vorlage erst gegen Herbst hin dem Reuchstag zugehen wird, berechtigt die in voriger LÄxhe erfolgte, unwidersprochen gebliebene Zeitungsmrldung, daß noch Verhandlungen zwischen bcm Reichsanü des Innern und den

Uhr

3

baß

be­

antragt

Abg Schmidt-Warburg (Zentr.)

ein

Donnerstag, 2 Uhr: Antrag Speck über die Mühlenumsah. r. Der Präsident Graf Stolberg erbittet und erhält d:e

Schluß 7& Uhr.

lerung

24

30

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46

4

5

Nun noch die Beiträge zur

steuer. Der Präsident Graf S----- _ .

Ermächtigung, dem Kronprinzen Wilhelm, morgen zu seinem Ge­burtstage die Glückwünsche des Hauses darbringen zu dürfen.

Abg. Tove (Fr. Vg.):

Auch wir sind gegen den Antrag. Er hat praksisch kcinm Wert. Wenn wir beim Amtsgericht den Anwaltszwang nicht haben, so dürfen wir dieses Prinzip nicht zu gunsten der Armen- Partei durchbrechen. Wenn ein Anwalt notwendig ist, so bietet die bisherige Prozeßordnung genug Handhaben, ihn zu verschaffen.

Abg. Ablaß (Fr. Vp.):

Der Antrag ist ganz prinzipienlos. Man kann doch nicht für die Wohlhabenden den Anwaltszwang im gewissen Matze ad« schaffen und ihn für die Armenparteien einfuhren. Der Antrag »st gar nicht durchgearbeitet.

Abg. Gröber (Zentr.):

Don Anwaltszwang ist leine Rede. Ter Antrag kommt auß warmem Herzen, nicht aus einem Tintenfaß ober einer Streu- sanbbüchse. Freilich, wer nur Paragraphen rasieln hört, der wird dagegen sein.

Deutscher Reichstag.

2R3. Sitzung, Mittwoch, den 6. Mai.

Am Tische beß Bundesrats: Dr. Nieberding.

Das Haus ist nahezu leer.

Präsident Graf Siolberg eröffnet die Sitzung um 16 Minuten.

Tic Haftung beß Reiches für feine Beamte«.

Staatssekretär Dr. Nieberding'

Die neue Reichzverstcherungrordnung.

Von Hans Kahl. III.

Eine GeneraldiSkussion findet nicht statt. Der Abschnitt über Gerichtversassungögesetz wird ohne Debatte angenommen. Beim Abschnitt, der die Zivilprozeßordnung betrifft,

ihre Beamten besonders zu regeln. Em solcher Zustand, wonach nicht Neichsrecht sondern Landesrecht gilt, ist des Reiches nicht würdig. Tie Rechtszerrissenheit wird aufrecht erhalten. Der Staatssekretär meint, dem Vorgänge Preußens und anderer Staaten würden auch die übrigen folgen; das ist noch nicht sicher zum Beispiel in Mecklenburg.

Abg. Tr. Spahn (Zentr.)

erklärt sich mit der Grundtendenz des Gesetzentwurfes und mil der Kommissionsberatung einverstanden.

Abg. v. Brockhausen (Kons.)

warnt vor der Einsetzung einer neuen Kommission, da es deren schon jetzt mehr als zu viel im Reichstage gebe.

Abg. Gyhling (Fr. Vp.):

In mancher Beziehung geht uns der Gesetzentwurf nicht wert genug. Dennoch begrüßen wir ihn als die Erfüllung einer alten freisinnigen Forderung.

Abg. Kölle (Wirtsch. Vg.):

Wir begrüßen das Gesetz, denn es beseitigt eine unange­nehme Buntschcckigkeit.

Abg. Stadthagen (Soz.):

Das Gesetz ist allerdings kein direkter Schritt nach rückwärts. Aber es geht uns nicht weit genug.

Abg. v. DziembowSkY (Pole)

äußert sich im gleichen Sinne.

Die Novelle geht an die Ju st i z k o m m i s s i o n.

Die Zivilprozeß-Novelle.

(Dritte Lesung.)

Abg. Junck (Natl.) t

Auch wir wünschen eine Kommission von 21 Mitgliedern Leider ist das Reichsjustizamt auf halbem Wege stehen geblieben und schlägt eine generelle Regelung nicht vor. Es gab eine Zeit, wo man in einer Haftung des Staates für Mißgriffe unb lieber» griffe seiner Beamten eine Schmälerung der Staatsautoritat sah. Das Rechtsbewußtsein des Volles hat diese Auffassung beseitigt. So start ist diese Entwicklung gewesen, daß zum Beispiel in meinem engeren Heimatlande Sachsen es gar nicht nötig gewesen ist, zu dem geschriebenen Recht zu greifen. Leider regelt dieser Entwurf nur die Frage für die Reichs - beamten unb läßt den Zustand bestehen, wonach jeber Staat unb jede öffentliche Korporation die Befugnis hat, die yrage für

werden.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding bittet, den Antrag abzulehnen. Er stehe im Widerspruch mit der ganzen Tendenz der Vorlage; denn durch ihn werde das Gericht gezwungen, der armen Partei einen Anwalt zu stellen, auch wenn das nach richterlichem Ermeffen durchaus nicht angebracht sei. Eine Bevorzugung der Reichen und eine Benachteiligung der Armen findet nicht statt. Die geschäftsunkundigen Parteien können schon jetzt mühelos ihre Anträge beim Gerichtsschreiber einbrmgen. Der Antrag würde eine neue Umständlichkeit in daS Gesetz hinein­bringen und geradezu schädlich wirken.

Abg. Heine (Soz.) tritt für den Antrag ein. Die kleine Belastung, die der Anwalts­stand erfahren würde, würde von diesem sicherlich gern über­nommen werden. Es ist doch kein Unglück, wenn die Rechte der Armen.Parteien erweitert werden.

Abg. v. Dziembowski (Pole) spricht sich gleichfalls für den Antrag aus.

Staatssekretär Dr. Nieberding:

Ich muß mich entschieden gegen den Antrag wenden, denn er nützt nichts, sondern schadet nur.

Unterhalt der Familie bestritten hatte.

Bezüglich der Festsetzung und Berechnung der Witwen- und Waisenrenten werden folgende Vorschläge gemacht: Neben oO Mark InnchszusklMß jährlich für jede Witwenrente und 2o Mark für jat>e Waisenrente soll die Witwe drei Zehntel des Grundbetrages rmd des Steigerungssatzes derjenigen Invalidenrente erhalten, bie

ihrem verstorbenen Manne zur Zeit des Todes zustand oder im Falle der Invalidität zugestanden hätte.

Nehmen wir z. B. an, der Mann habe eine rahrliche In­validenrente von 274,80 Mark zu beziehen gehabt, so kommen davon auf Grundbetiag und Steigerungssatz insgesamt 224,80 Mark Davon drei Zehntel ergibt 67,44 Mark; mit 50 Mark Reichszuschuß beträgt demnach die volle jährliche Witwenrente rund 117,50 Mark. ,

Als Waisenrente bringt der Entwurf beim Vorhanden­sein einer Waise neben 25 Mark Reichszuschuß drei Zwanzigstel und für jede weitere Waise je ein Vierzigstel des auf Grundbettag und Steigerunqssatz entfallenden Betrags der väterlichen Rente in Vorschlag. Im vorhin angezogenrn Falle wurde demnach die Waisenrente einschließlich des Reichszuschusses von 2o Mark bei einer Waise 58,72 Mark bettagen. Mutter und Kind hätten in diesem Falle zusammen eine Rente von 176,20 Mark jährlich zu beziehen. Nun gibt es sowohl für höhere wie auch geringere Renten als die von mir angenommene Durchschnittsrente von 274,80 Mark. Immerhin würbe die niedrigste Witwenrente noch 72,60 Mark, die niedrigste Waisenrente bei einem Kinde 36,60 Mark betragen. Wenn es auch sicherlich recht wenig ist, )o muß man doch in Bettacht tziehen, daß es sich hier u;m einen ersten Versuch handelt und daß man ohne Eindringen in das rechnerifche Material nicht sagen kann, ob es in der Tat möglich wäre, die Beiträge, die Arbeitgeber und Versicherte aufzubringen haben.

noch höher anzusetzen.

Was nun die bisher so warm empfohlene Selbftverf icherung und Weiterversicherung lanbettifft,. so fallen bei diesen ,die der Pflicht­versicherung entsprechenden Witwenrenten und Waisenrenten nur zur Hälfte gewährt werden. Und im Falle die Ehefrau selbst der Versicherungspflicht unterliegt, fällt bei dem utobe des Ehe­mannes für sie die Witwenrente weg, da bei Eintritt der Arbeits­unfähigkeit die eigene Invalidenrente für sie in Kraft tritt. Da man aber mit Recht befurchten muß, daß infolge diefer Bestimmung die Frauen in der Ehe und im Witwenstande dann enttichtung der Beiträge absehen werden, so bestimmt der Entwurf, daß den Beittag zahlenden Frauen! (Weiterven icherung) beim T^>e des Mannes eine einmalige Barzuwendung, also em Wrt- wengeld in der Höhe von 50 Mk. Reichszufchuß und dem 12fachen Monatsbetrag der Witwenrente zustehen toll. Und cbenfo sollen die Kinder derjenigen Witwen, die zurzeit der Vollendung des 15. Lebensjahres der Kinder (bis zu welchem Alter Waisen­renten gegeben werden) eine Invalidenrente beziehen oder darauf Anwartschaft haben, eine Waisenaussteuer erfaßten, die sich aus 162/s Mk. Reichszuschuß und dem achtfachen Monatsbetrag der bezogenen Waisenrente zusammensetzt. .

' " Frage: In welcher Weise werden die Hinterbliebenenveri icherung auf-

eme Aenderung beß § 115 dahin, daß beim Armenrecht auch Rechtsanwalt gewählt werden muß, wenn sich um einen Streitgegenstand von mehr als 300 Mark handelt, unb die Gegen- partei durch einen Anwalt vertreten ist. Kann in dem Falle, daß sich um einen Streitgegenstand von mehr als 300 Mark handelt, der armen Partei ein am Sitze beß Gerichts wohnhafter Anwalt nicht beigeorbnet werden, so muß derselben auf ihren Antrag ein Justizbeamter, der nicht als Richter angestellt ist, ober ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat, beigeorbnet werden. Im Interesse der Armen müsse diese Erweiterung des Armenrechts geschaffen

Abg. Heinze (Natl.):

Der Anttag ist schon mehrmalig abgelehnt worden. Bleiben wir bei dieser Praxis. Tie bisherigen gesetzlichen Bestimmungen genügen durchaus. Warum hat der Vorredner nicht an das warme y>erA des Amtsrichters appelliert: dessen Machtbefugnis reicht völlig aus. Wenn er in vernünftiger Weise davon Gebrauch macht, so kann er allen berechtigten Wünschen nachkommen. Frei- lich, das soziale Verständnis der Richter muß noch weiter gehoben iverben. Wir sind auch schon auf dem richtigen Wege in dreier Hinsicht. Ter Antrag würde den Prozeßgang nur verschleppen. Er ist entbehrlich und undurchführbar zugleich. Der Redner bittet, die in der zweiten Lesung geschaffene Bestimmung, daß der Fiskus für die dem Armenanwalt zustehende Gebühr hastet, zu streichen.

Abg. Traeger (Fr. Vp.):

Die Mehrzahl meiner grer.ive ist mit den Ausführungen beß Abg. Ablaß nicht einverstanden. (Hort! Hört!) Wir werden für den Antrag eintreten im Interesse der armen Leute.

Praxis und Wissenschaft haben sich gegen diese Bestimmung gewendet; ich will nicht die Ausdrücke wiederholen, die die Spitzen der juristischen Wissenschaft hierüber gebraucht haben. . Ich bin einigermaßen befremdet, daß der Reichstag mit so wenig Beden­ken die Sache angenommen hat. Die armen Leute sollen hier durch ein gesetzgeberisches Experiment benachteiligt werden; baß wollen wir Nicht, und daher werden wir für den Anttag stimmen. Er ist eine eminente soziale Maßnahme. (Beifall.)

Die in zweiter Lesung in dem Kommissionsbeschluß ein­gefügte Bestimmung über eine Gewährleistung der Armenan- waltsgebühren durch die Staatskasse wird gestrichen. Der der Abstimmung über den Antrag Schmidt-Marburg bleibt das Bureau zweifelhaft. Der Hammelsprung ergibt bei 97 Stimmen für und 106 Stimmen gegen den Antrag dessen Ablehnung.

Die Schreibgebühren der Rechtsanwälte sind pauschaliert. Ter einzelne Pauschalsatz beträgt nach den Beschlüssen zweiter Lesung in der Zwangsvollstreckung mindestens eine Mark. Dieser Satz wird auf 2 Mark erhöht, nachdem Staatssekretär Dr. Riebe» ding erklärt hatte, daß die Regierung keine Bedenken dagegen habe.

Darauf wurde das Gesetz in dritter Lesung endgültig erledigt.

Daß Gesetz über die Sicherung der Bauforderun- g e n wird nach den Beschlüssen zweiter Lesung en bloc in dritter Lesung angenommen.

DaS Haus vertagt fich-

g e b^r a ch^tt ^its sagte, die Hinterbliebenenversicherung der bisherigen Invalidenversicherung, die in ihren Grundzugen in d->m Entwurf unverändert bleibt,,angegliedert werden soll, w werden auch die Beiträge nicht gesondert erleben, sondern es ist kurzer­hand eine Erhöhung der Jnvalidenbeittäge in der Weise in Ausficht genommen, daß folgende Wochenbeiträge erhoben werden sollen.

Lohnklasse 1 16 PlS-

Etwas ganz neues bietet der Entwurf in der Hinterblie- bsinen Vers icherung. Es ist bekannt, daß bei Beratung der leisten Zolltarifvorlage im Reichstage der vom Zentrumsabgeord- neLen Trimborn gestellte Antrag angenommen wurde, wonach vom 1 Januar 1910 ab die über einen bestimmetn Bettag hinaus- gt-Jgnbc Mehrcinnahme aus den erhöhten landwirtschaftlichen Zollen titie Hinterbliebenenversicherung der Arbeiter zugute kommen io'-llte. Diese Mehreinnahme ist aber sehr schwankend; im Jahre 1906 war sie gleich Null, 1907 waren es 42 Millionen Mark, not 1908 wird wahrscheinlich wieder nichts übrig bleiben, so daß trat derart unsicheren Einnahmen eine Hinterbliebenenverf icherung ilScht abhängig gemacht werden kann. Aus diesem Grunde empfiehlt bst Entwurf, daß ähnlich wie bei der Invalidenversicherung die hmterbliebenenversicherung durch einen f e st e n I a h r l i ch e n Zu­schuß des Reiches, der alljährlich in den Voranschlag des Eäats eingestellt wird, auf eine sichere Basis gestellt werde. Zur Ausbringung der Kosten der Versicherung aber werden neben dem Mich auch noch die Arbeiter und Arbeitgeber herangczogen

Die Regierung geht dabei von der allerdings ganz richtigen Voraussetzung aus, daß, wenn man die Fürsorge für die Hinter­bliebenen der Arbeiter lediglich öffentlichen Einrichtungen über» locssen wollte, dieselbe nicht nur' einen der Armenpflege verwalkten Wrrakter der Unterstützung erhalten, sondern auch die eigne Ver- antwortlichkeit des Familienhauptes für die Zukunft feiner Hinter- biiebenen geschwächt würde. Daraus ergibt fich die Notwendigkeit, d»e Arbeitnehmer zur Aufbringung der Kosten peranzu- ztthen. Aber auch der Arbeitgeber muß nach Auf ich t der Re- grerung aus demselben Grundgedanken heraus, der denen Heran- jvrhung zu den Kosten der Invalidenversicherung veranlaßt hat, beteiligt werden. Die Höhe der Hmterbliebenenbezüge wird na­türlich davon abhängen, welche Leiftungen man den Arbeitgebern unb den Versicherten zmnuten kann. .

Da mit der Hinlerblicbenenversicherung keine für fich be­suchende neue Versicherung geschaffen, sondern diefelbe in die bisherige Invalidenversicherung einbezogen Jutri), so kann sie sich in ihrem Ausbau und bei Bemestting der geiträge und Leistungen auch nur an die Jnvalidenverficherung auschließcn. Demgemäß werden die Witwen- und Walienrenten ähnlich wie bei den Beamtenpensionen in ein bestrnimtes -oer- hÄltnis zu der Invalidenrente des Ernährers gebracht, io daß imtürlich bei einer größeren Zahl von Waisen für lebe von ihnen ein geringerer Bettag bewilligt wirb als bei einer kleineren Zahl. Waisenrenten sieht der Entwurf nicht nur für bic hinter­lassenen ehelichen Kinber eines männlichen unb die elterntofen Kuder eines weiblichen Versiclferten vor, sondern auch für eltern- lase Enkel, die durch den Tod des Großvaters ober der Groß- ; mutter ihren Ernährer verloren haben, sollen folchc erhalten. Mspruch aus Witwenrente hat die erwerbsunsalnge Witwe m jedem Falle, während dem bedürftigen Wittver Anfpruch auf Eitroerrente nur dannzusteht, wenn die Frau den Lebcns-

leitet die erste Lesung beß Entwurfs mit kurzen Ausführungen ein. Der Entwurf entspricht einer Resolution, die der Reichstag vor zwei Jahren oeim Etat des Reichsjustizamts beschlossen hat.

Abg. Dr. Brunstermann (Rp.):

Bei dieser Vorlage handelt eS sich um die Haftung des Reiches lediglich für solche Handlungen seiner Beamten, die von ihnen in Ausübung öffentlicher Gewalt borge« nommen sind. Für die Handlungen der Beamten in Ausübung ihrer öffentlichen Gewalt ist der Erlaß entsprechender Bestlmmun- gen der Landesgesetzgebung Vorbehalten; er ist in den meisten Einzelstaaten schon erfolgt, und ein vom Abgeordnetenhause be­reite! genehmigter Entwurf liegt zurzeit dem preußischen Herren. hause vor. In dem nun vorliegenden Entwurf soll diese Rege- Bfür die Reichsbeamten erfolgen. Bisher waren die Ge- flten auf die Beamten selbst verwiesen. Vielfach ist es aber erschwert, ja unmöglich, den haftenden Beamten festzu- stellen, und der Beschädigte hat überdies keine Sicherheit, daß er, selbst im Falle eines obsiegenden Urteils, ßu seinem Rechte kommt. Die vorgeschlagene Regelung entspncht aber auch den Interessen der Beamten, da sie vor grundlosen

Alagen namentlich solcher Personen, die im Armen­recht Nagen oder von Querulanten durch die Pnn-

»ipal Haftung beß Staates geschützt werden. (Zustimmung.) Natürlich soll und muß dem Staate baß NückgriffSrecht gegen den schuldigen Beamten in vollem Umfange gewahrt werden. Mit der grundsätzlichen Regelung beß Gesetzentwurfs erklären sich meine politischen Freunde daher einverstanden. Bei der schwerwiegenden Bedeutung des Gesetzes müssen wir aber auf Kommissionsberatung bestehen, und unsere Ent­scheidung im einzelnen unß borbefallen. Erfreulich ist es, daß her Gesetzentwurf auch ausgedehnt ist auf Personen beß Soldatenstande s. Wenn wir diese Bestimmung richtig auffassen, so will baß Reich für diese auch haften ofae Rücksicht darauf, ob sie dem Beamtenstande angefaren ober nicht. Praktisch wird daß besonders in zwei Fällen werden: bei Sol- batenmißhandluna und für die Landbevölkerung bet Flurschäden, die außerhalb beß Rahmens eineß Manövers erfolgen, und für die bisher eine Haftung des Reiches ausge­schlossen war. Nach alledem entspricht der Entwurf dem Grund­satz der Billigkeit, wie er auch den praktischen Bedürfnissen gerecht wird. Der Jurtstentag und verschiedene wirtschaftliche Körper­schaften, wie der Deutsche Handelstag, haben sich für diese Rege­lung ausgesprochen. Wir wünschen möglichst baldige *>crab» schiärung des Entwurfs. (Beifall.)