Ausgabe 
25.1.1908 Zweites Blatt
 
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Zuschlagsfrist 3 Wochen.

Gießen, den 25. Januar 1908.

Städtisches Hochbauamt.

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§ 5.

Aenderungen des Flächeninhaltes oder des Brandversiche­rungswertes oder in der Person des Eigentümers sind der Bürgermeisterei vor Ablauf des Steuerjahres schriftlich oder zu Protokoll anzuzcigen.

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Es sind zu vermieten:

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Zu mieten gejucht:

Arbeitsvec,;ebung.

Die nachstehenden Arbeiten und Lieferungen zur Erbauung eines Nebengebäudes mit Abortanlage und Waschküche auf dem neuen Friedhof am Rodberg sollen.

Montag, den 10. Februar d. Js., vormittags IO Uhr öffentlich vergeben werden

1. Erd- und Maurerarbeiten.

2. Steinhauerarbeiten:

Geschieht dies nicht, so hastet bis zum Beginn des auf den Eingang der verspäteten Anzeige

Ortsstatut,

enthaltend die Gebührenordnung für die Benutzung der städtischen Kanäle in Gießen.

Auf Grund der Artikel 7, 9 und 98 der Städteordnung und des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Februar 1872, die Gemeinde- ausgäben betreffend, wird auf Beschluß der Stadtverordneten- Versammlung vom 3. Oktober 1907 und vom 16. Januar 1908, tnit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 22. Ja­nuar 1908 zu Nr. M. d. 1.1120 folgendes Ortsstatut erlassen.

8 1.

Für jede Liegenschaft, die an das allgemeine Kanalnetz der Stadt Gießen angeschlossen ist, oder angeschlossen wird, hat ihr Eigentümer eine jährliche Gebühr für die Benutzung der Kanäle an die Stadt Gießen zu entrichten.

Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht auf dem Grundstück als dingliche Last. Die Gebühr unterliegt der Zwangsbeitreibung wie die direkten Steuern.

§ 2.

Die jährliche Gebühr beträgt ein und dreiviertel Pfennig für jeden Quadratmeter grundbuchmäßigcn Flächeninhalts der an­geschlossenen Liegenschaft und zwei vom Tausend des Brwnd- versicherungswertes der darauf befindlichen Gebäude.

Für ihre Berechnung ist die Grundstückseinteilung in den öffentlichen Büchern nicht maßgebend, sondern die ganze, eine wirtschaftliche Einheit bildende Liegenschaft desselben Eigentü-ws zu Grunde zu legen.

Wenn der so ermittelte Betrag der Gebühr nicht durch 6 ohne Pfennigrest teilbar ist, werden ihr zur Erzielung eines vielfachen von 6 Pfennig bis zu 3 Pfennig zu- oder abgezählt. Bei einem Rest von 3 Pfennig werden 3 Pfennig zugezählt.

§ 3.

Die Gebührenpflicht beginnt für alle am 1. Februar 1908 an geschlossenen Liegenschaften mit diesem Tage, für alle anderen mir dem 1. des auf den Anschluß folgenden Monats, so daß für Liegenschaften, die im Laufe eines Steuerjahres angeschlossen werden, die Gebühr für dieses Jahr nur im Verhältnis des noch nicht abgelaufenen Teils des Jahres zu entrichten ist.

Die Gebühr ist fällig an denselben Tagen, und für die gleichen Zeiträume wie die direkten Gemeindesteuern.

§ 4.

Aenderungen des Flächeninhalts oder der Brandversicherungs­wertes bedingen mit Beginn des auf die Acndcrung folgenden Steuerjahres die entsprechende Aenderung der Gebühr.

Bei einem Eigentumswechesel tritt mit Beginn des hierauf folgenden Steuerjahres der neue Eigentümer an die Stelle des früheren.

Rechtsmittel des Artikels 96 der Städteordnung zu.

§ 7.

Diese Gebührenordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zur völligen Tilgung des Anlagekapitals.

Der Zeitpunkt der erfolgten Tilgung wird durch Beschluß des Stadtvorstandes mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern festgesetzt werden.

Gießen, den 25. Januar 1908.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

auch der frühere Eigentümer für den fällig gewordenen Gebühren.

§ 6.

Jeder Pflichtige erhält über seine

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Große Allgemeine Ausstellung

für das Gaüivirte-Gewerbe und verwandte Berufszweige.

Kochkunst-Ausstellung.

Die in den Hallen der Ende März d. I. hier stattfindenden vorg. Ausstellung erforderlich werdenden Zimmererarbeiten bezw. Fußböden und Wandverschalungen sollen im Wege schriftlicher Submission vergeben werden.

Reflektanten wollen ihre diesbezüglichen Offerten bis zum 5. Februar d. I. abends an die Herren Architekten Senlmg und Nicolaus, Walltorstraße hier gelangen lassen. Während den üblichen Bureaustunden liegen für Interessenten die diesbezüglichen Unterlagen auf deren Bureau zur Ein­sicht auf.

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