Ausgabe 
13.4.1908 Zweites Blatt
 
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Nr. 88

Zweites Blatt

Montag L 3. April 1908

Gießener Anzeiger

Erscheint tS-Nch mit Ausnahme des Sonntag».

General-Anzeiger für Gberhesfen

DieSletzener LamlNendlStter- werden dem .Anzeiger* viermal wöchentlich beigelegt, das Mrelsbkrti für den Kiels Gießen" zweimal wöchentlich. DieLandwirtschaftlichen Seit- fragen" erscheinen monatlich zweimal.

158. Jahrgang

RotattonSdnrck und Verlag der Vrühl'schen Unlversitärs - Buch» und Steindruckerei. R. Lange, Dreßen.

Redaktion, Exvcdition und Dnickerel: Schul» straße 7. Expedition und Verlag: e^s)öL Redaktionre-^ 112. Tel.-Adr.: AnzeigerGießen.

a.

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Köhler.

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Weiterentwicklung der ländlichen Fortbildungsschulen Kreises sei es zu verdanken, das; in dem Kreise Gießen das Unternehmen der Kurse habe durchführen lassen.

sich , . .....

Es handelt sich bei den Kursen nicht nur um die Uebermitte«

Reform der Landgemeindeordnung.

< Jteh und Gen. haben angesftlftS der Tatsache, daß Zweiten Kammer zurzeit vorliegende Regierungsvorlage 2*5 Reform der Lüindgeineindeordnung auf diesem Landtag Licht mehr verabschiedet tvird, einen Jniliativ-Anttag ein- *' die Bestimmungen für besoldete Bür-

e i st er ici<t schon einzuführen. Die bez. aus der Regierung-- «rtage entnommenen Bestimmungen lauten:

.s,c-r < . O 6 a. I. Beträgt die Einwohnerzahl einer Gemeinde

schließlich der aktiven Militärpersonen mehr wie 3 000 g«len, fo kann durch Ottssatzung bestimmt lverden, daß an ^eue eineg am Ehrenamt tätigen Bürgermeisters ein besoldeter PWtmeifter durch den Gemeindcrat auf 9 Jahre aus den- ^^n Angehörigen des Groscherzvgtums gewählt werde, welche iL'L iSemeinde ihre- Wohnsitzes die Wählvarkcit zum Gemeinde- ^smitglied besitzen. Die Satzung muß nähere Bestimmungen *"?*IC Festsetzung und Löhe der zu gewährenden Besoldung, C bei der Wahl einzuhaltende Verfahren, über etwaige ^lvruo)e des Gewühlten aus Ruhegehalt, sowie über die Boraus- unter weftlxm er fein Amt niedeclcgcn kann, entl-allcn.

bt'd Dienstantrittes des befoldeten Bürgermeisters Ucioer der im Ehrenamt vesindtiche Bürgermeister aus seiner ö*euuiig aus.

für Mehrere zu einer Bürgermeisterei Dcrcinigte tti £? (s1* 11111 "ner Gesamteinwohnerzahl über 3000 Seelen lüriite, ?ctCT Bürgermeister gewählt werten, so finden die Vov- b-s Abs. 1 mit der Maßgabe Amveudung, daß an Stelle minh'CmCUli)crat5 ^ie Gemeuwerabe sämtlicher beteiligten Gc- oÄer nrfa-tV2tl'iL Sie sind zur Erledigung der ihnen gesetzlich 1>wtularifch zusagenden Geschälte zu gemeinsamen Sitz- 41 bereinigen, ut'ie hierfür notwendigen Aussührungs-An-

Zu § 6 des Reichsveretnsgesetzes:

a. Einer Anzeige ist es gleich zu achten, wenn der Leiter einer politischen Versammlung oder sein nach § 10 des Reichsvereinsgesetzes berechtigter Vertreter, min­destens eine Stunde vor Eröffnung der Versammlung, Ortund Zeit derselben an einem zu diesen Zwecken seitens der Bürgermeisterei vorher und allge­mein bestimmten Orte anschlägt und hiervon der Polizeibehörde unverzügliche Meldung erstattet;

b. dem gleich zu achten ist, wenn Ort und Zeit der Versammlung, vor der Eröffnung derselben, auf ortsübliche Weise (durch die Ortsschelle oder ein den amtlichen Bekanntmachungen der Bürgermeisterei dienendes Zeitungsblatt) öffentlich bekannt gemacht worden sind.

Zu § 9 des Reichsvereinsgesetzes:

Die Genehmigung zu einer Versammlung unter freiem Himmel und zu Aufzügen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen kann ersetzt werden durch Anzeige oder öffentliche Bekanntmachung im Sinne der Landes­zentralbehördlichen Bestimmungen zu § 6 des Reichs- vereinsgesetzes;

Fastnachtsaufzüge zur Karnevalszeit bis einschließ­lich des Aschermittwochs, Kirineß- (Kirb-, Kirchweih-) Auszüge, Auszüge anläßlich von Ausstellungen, Jahr­märkten, öffentlichen Festlichkeiten u. dgl. m. be­dürfen der Anzeige und der Genehmigung nicht;

Auszüge, die durch mehrere Ortschaften führen, be­dürfen der Anzeige und der Genehmigung nur in einer der von dem Auszuge zu berührenden Ort­schaften. In welcher der von dem Aufzug zu be­rührenden Ortschaften die Rachsuchung zur Genehmi­gung und die vorherige Anzeige zu erfolgen hat, bleibt der freien Wahl des Leiters des Aufzugs oder seinem gesetzlichen Vertreter überlassen.

II. Großherzogliche Regierung zu ersuchen, die von der ^lndeszentralbehörde zu erlassenden Bestimmungen zum Kieichsvereinsgesetz vor ihrer amtlichen Bekanntmachung noch «m 33. Landtag zur Begutachtung und Aus- iorache vorzulegen.

III. Diesen Antrag, da das Reichsvereinsgcsetz schon zum 15. Mai 1908 in Wirksamkeit zu treten hat, als ^inen dringlichen zu behandeln.

Langsdorf, den 12. April 1908.

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künde eröffnet. Ter Leiter des Kursus, Prof. Dr. G i s e v i u s, begrüßte zunächst Herrn Geheimerat Dr. Breidert und dankte ihm dafür, daß er mit sicherer und fester Hand in den Kursen ein Gebiet praktischer sozialer Arbeit und praktischer Wohlfahrtspflege in Behandlung genommen habe, indem er als oberste Instanz der Provinzial- und Kreisverwaltung zielbewußt die Kurze ins Leven rief, und indem er als Vor­sitzender des Landw. Bezirksoereins Gießen durch diesen die Bereitstellung der erforderlichen Mittel erwirkte. Mit besonderem Danke müsse es begrüßt werden, daß Geheime­rat Dr. Breidert nun auch persönlich zur Eröffnung des dritten Gießener Wanderkursus erschienen sei und damit von

lung eines gewissen Stoffumfangcs aus dem Gebiete der landwirtschaftlichen Naturkunde, sondern auch um die Er­fassung und Lösung pädagogischer und methodischer Auf­gaben. Ohne ein Zusammenarbeiten der Kursuslcitung mit der Schulverwaltung hätte sich der jetzt schon hervortretende Erfolg der früheren Kurse keineswegs erzielen lassen. Schul­rat Kleinschmidt gebührt nicht stur warmer Dank, sondern es soll auch die Bitte ausgesprochen werden, wie bisher so auch in Zukunft sein warmes Interesse der Reform der Fortbildungsschulen zuwendcn zu wollen. An dritter Stelle wendete sich Professor Gisevius den Herren zu, die als Teilnehmer des dritten Gießener WanderkursuS erschienen waren. Er wies darauf hin, daß die Veranstaltung des ersten Kursus im Jahre 1906 einen Versuch dazu bedeutet habe, für die Reform der ländl. Fortbildungsschulen einen Weg zu finden. Der zweite Gießener Kursus mußte 1907 als eine Wiederholung dieses Versuchs und als dessen Er­weiterung angesehen werden.. Der heute eröffnete dritte Manderkursus aber stellt schon die Fortführung einer jetzt schon bewährten Einrichtung dar. Der Beweis dafür liegt einerseits darin, daß das Ministerium des Innern inzwischen im Oktober 1907 einen Oberkursus zur Ausbildung von Kursusleitcrn an dem Landwirtschaftlichen Institut der Landesuniversität veranstaltet habe. Im Kreise Worms werden bereits zwei Wandcrkurse nach Gießener Muster abge­halten. Andererseits liegt der Beweis für den bisherigen Erfolg der Gießener Kurse darin, daß heute in den Kursus nicht nur 11 Lehrer aus dem Kreise Gießen als Teilnehmer eintreten, sondern außerdem auch eine Zahl von außerhalb kommender Herren. Das Unterrichtsministerium in Wien bat fünf österreichische Oberlehrer für die ganze Dauer des Kursus bis Mitte August an das Landwirtschaftliche In­stitut der Landesuniversität entsendet, ein sechster hat sich für kurze Zeit dem Kursus angeschlossen. Außerdem nehmen an dem Kursus zwei weitere Herren teil, einer aus dem oberhessischen Nachbarkrcisc Lauterbach und einer aus dem preußischen Nachbarlande aus dem Kreise Wetzlar kommend. Damit ist schon ohne weiteres dargetan, daß wir jetzt aus dem Stadium des Versuchs heraus- und in das Stadium einer dauernden Einrichtung eingetreten sind, und daß mit anderen Worten die Reform der ländlichen Fort­bildungsschule nach dem Gießener Muster sich bewährt hat. Wie das Ministerium des Innern in Darmstadt dje Vor­bildung hessischer Fortbildungsfchullehrer später weiter aus­gestalten wird, können wir ruhig abwarten; die Mander- kurse sollen nur den schon amtierenden Lehrern Gelegenheit geben, sich mit der neuen Lehrweise bekannt zu machen. Zu warnen ist nur davor, den Stoff, der im Gießener Kursus behandelt wird, ohne weiteres aus andere Gemeinden über­tragen zu wollen. Jeder Fortbildungsschullehrer muß für die Verhältnisse seiner Gemeinde den Unterricht an seiner Fortbildungsschule besonders ausgestalten und sich danach den zu behandelnden Stoff lokal zusammenstelleu. Das ist schon aus dem Grunde nötig, weil der Unterricht streng auf Anschauung gegründet sein und auch an die Verhältnisse einer jeden Gemeinde angelehut sein müsse. Alle Kursus- teilnehmer werden herzlich willkommen geheißen. Sboffent- lich werden alle nach dem Schlüsse des Kursus als treue Mit­arbeiter an einer guten Sack)e, der zweckmäßigen Ausge­staltung der ländlichen Fortbildungsschule, jeder in seinem Wirkungskreise fortan tätig fein.

Geheimerat Dr. Breidert begrüßte die erschienenen Teilnehmer des Kursus seinerseits freundlich und sprach seine Freude darüber aus, daß der Gießener Kursus jetzt tatsächlich nicht mehr einen Versuch bedeutet, sondern eine dauernde bewährte Einrichtung geworden ist. Er erhofft flir den Kreis Gießen davon eine dauernde Hebung und Förderung der ländlichen Einwohnerschaft und weist dar­auf hin, daß Dänemark durch die Hebung der Intelligenz der Landbevölkerung mit Hilfe einer gehobenen Volksbil­dung einen ganz ungeahnten Aufschwung genommen hat. Geheimerat Dr. Breidert dankt dem landw. Bezirksverein Gießen dafür, das; er aus seinem Vermögen die Mittel zur Veranstaltung des Kursus opferwillig vereitgestcllt hat; er spricht auch den Landgemeinden seinen Dank und seine Anerkennung aus, die ihren Lehrern die erforderlichen Mittel zum Besuche des Gießener Kursus bewilligt und damit den Wunsch zu erkennen gegeben haben, ihre Fortbildungsschulen neuzeitlich und fruchtdringend umgestaltet zu sehen. Er knüpft auch an den dritten Kursus in Landwirtschaftlicher Naturkunde die besten Hoffnungen an.

Schulrat Kleinschmidt begrüßt die Eröffnung eines neuen Kursus mit besonderer Freude. Er hat die Neu­gestaltung der ihm warm am Herzen liegenden ländlichen Fortbildungsschulen mit dem lebhaftesten Interesse sich voii- zichen sehen und kann dem durchschlagenden Erjolae der neuen Lehrmethode nur die freudigste Anerkennung zollen Er begrüßt dann die auswärtigen Kursusteilnetzmer namens der Lehrerschaft des Kreises Gießen noch ganz besonders und wird gern bereit sein, ihnen außerhalb des Kursus auch die Einrichtungen des hessischen Schulwesens zugänglich zu machen Im übrigen wirkt die neue Lehrmethode nicht nur auf die Gestaltung der FortbtldungSschuU n günstig ein onoern es lagt sich schon jeyt erkennen, dag auch der natur- tundliche Unterricht in der Volksschule dadurch ganz wesent­lich beeinflußt und fruchtbringender uric anregender ge-

Das Reichzveremrgesetz im Grotzherzogtum Hessen.

Der Abg. Köhler-Lanasdorf hat folgenden dring­lichen Antrag bei der Zweiten Kammer der Stände eingebracht:

Nachdem es nicht gelungen ist, gegenüber der Reichs­gesetzgebung die freiheitlichen Bestimmungen des Hess. Ver- jammlungsrechtes aufrecht zu erhalten, erscheint es als seine Pflicht der Hess. Volksvertretung, von den alten hessischen Freiheiten soviel zu retten als möglich. Diese beschränkte Möglichkeit zur Rettung freiheitlicher Volksgüter aber liegt dort vor, wo die Reichsgesetzgebung es der Landes-Zentral- Vchörde überlassen hat, nähere Bestimmungen in Ausfüh- rung des Reichsgesetzes zn treffen. Dieses trifft insbe- sondere zu hinfichtlick) folgender Paragraphen des Reichs­vereinsgesetzes, die den folgenden Wortlaut haben:

§ 6. Einer Anzeige bedarf es nicht für Versamm­lungen, die öffentlich bekannt gemacht worden sind; die Er­fordernisse der Bekanntmachung bestimmt die Landes-Zen- tral-Behörde.

§ 9. Der Landes-Zentral-Behörde bleibt es überlassen, zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen für Versammlungen unter freiem Himmel und 'Aufzuge die Genehmigung durch Anzeige oder öffentliche Bekannt­machung ersetzt wird.------. Der Landes-Zentral-

Behörde bleibt es überlassen, zu bestimmen, daß auch onbete Aufzüge der Anzeige und Genehmigung nicht be­dürfen, und daß Aufzüge, die durch mehrere Ortschaften führen, nur einer Polizeibehörde angezeigt und von ihr genehmigt zu werden brauchen."

Indem ich die vorliegenden Bestimmungen der Para­graphen 6 und 9 des Reichsoereinsgesetzes, so wie dieses laut Drucksache Nr. 870 aus den Beschlüssen des Reichstags in dritter Beratung hervorgegangen ist, hier zu Grunde lege, beantrage ich:

Die verehrliche Zweite Kammer wolle be­schließen:

L Großherzogliche Regierung zu ersuchen, den von dem Großh. Ministerium als der Landeszentralbchörde zu er­lassenden Bestimmungen in Ausführung des Reichsvereins­gesetzes zu den §§ 6 und 9 folgenden Inhalt (nicht Wortlaut) zu geben:

neuem sein persönliches Interesse an dem Fortschreiten eines guten Werkes bekunde. Ferner begrüßte Pros. Gisevius Herrn Schulrat Kleinschmidt als den Kreisschulinspektor Kreises Gießen. Der verständnisvollen Fürsorge für

Ordnungen sind für daS vorbereitende Verfahren vom Krcisrate, im übrigen im Ortsstatut zu treffen. Auf die nach diesen Vor- sckwiften zu wählenden Bürgermeister finden die Bestimmungen der Art. 30, 33, Abs. 2, Satz 2, sowie der Art. 34 und 35 entsprechende Anwendung. Art. 3 5b. Der Bürgermeister kann nach Ablauf einer Wahlperiode wieder gewählt werden. Der zum Bürgermeister Gewählte ist zur Annahme einer auf ihn gefallenen Wahl oder Wiederwahl nicht verpflichtet. Art. 3 5c. Der Bürgermeister hat für Anftsgeschftfte außerhalb derjenigen Gemarkung, in der er seinen Sitz hat, Anspruch auf Tagegelder und Reisegelder in der vorschriftsmäßigen Höhe. Für Erledigung bestimmter mit besonderem Zeit- oder Lwstenauswand verbundenen Amtsgeschäfte innerhalb der Gemarkung kann mit Genehmigung des Kreisrats eine Vergütung in Ansatz gebracht werden. Art. 3öd. Dem Bürgermeister sind zu Lasten der Gemeindekasse Bureaukosten zu bewilligen, deren Höhe der Gemciuderat im Ein­vernehmen mit dem Bürgermeister auf Vorschlag des Kreisrats unter Berücksichtigung des Umfangs der in der Gemeinde vvr- kommenden und dem Bürgermeister obliegenden Geschäfte fest- zusctzen hat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet ba3 Vcr- waltungsstreitverfahrens. Aus den bewilligten Vureaukosten hat der Bürgermeister alle Bureaubedürfnisse sowie die Vergütungen für das gesamte, von ihm anzunehmende Bureaupersonal au be- irreiten. Art. 3 5e. Ist der Bürgermeister: 1) durch Blind­heit, Taubheit, ein sonstiges lörperliches Leiden oder wegen>wää)e feiner fürperlidjen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig, 2) aus lonftigen in seiner Perfon liegenden Ursachen nicht mehr in der Lage, seine Stelle so auszufüllen, wie es im Interesse einer geordneten Vertretung und Verwaltung der Gemeindeangelcgenheiten verlangt werden muß, so kann er int Wege des Verrvaltungsstreitoersahrens auch ohne sein Nach­suchen und gegen seinen Willen, sowie ohne Rücksicht auf einen gegenteiligen Beschluß der Gemeiiwcucctretung seines Amtes ent­hoben tuirben. Art. 35 f. Der Bürgermeister ist jederzeit zur Niedcrlegung seines Amtes berechtigt. Ec ist jedoch alsdann aus Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Wetterführung des Llmts auf die Dauer von drei Monaten von der Anzeige der AnilsniÄ>er- (egung an gerechnet, verpflichtet. Liegt der Fall völliger Ver­hinderung vor, so findet die Vorschrift des Abs. 1, Satz 2 keine Anwendung.

vorstandrsitzung der Deutschen §!ottenvereins.

Im Hotel de Rome zu Berlin fand gestern vormittag die mit lebhafter Spannung erwartete Borftandssitzung des Deutschen Flottenvereins statt, die sich mit der Vor­bereitung der im Juni d. I. in Danzig stattfindendcn Haupt­versammlung des Deutschen Flottenverrins befassen sollte und für die in Anbetracht der gegenwärtigen Krise im Deutschen Flottenvevein heftige Auseinandevfetz'.ingen über die künftige Ge­staltung der Flottenvereinspolitik, sowie die künftige Zusammen­setzung des Präsidiums dieser großen nationalen Körperschaft ev- wattet wurden. Die Verhandlungen, die streng vertraulich unter Ausschluß der Oefsentlichkeit geführt wurden, währten bis »um späten Abend und nahmen einen zumteil erregten Verlaus. Wie verlautet, dürste es bei der Hauptversammlung, die am 14. Juni d. I. in Danzig ftnttfinbet, gleichfalls zu erregten Auseinander­setzungen und möglickxrweise zu einer Spaltung des Vereins kom­men. Die Krisis im deutschen Flottenvevein begann bekannt­lich im Herbst v. I. mit der Wahl des Generalmajors Keim zum geschäftsführenden Vorsitzenden. Der bayerische Landesverband be­anstandete die Wahl des Generalmajors Ktzim, weil dieser bei den Reichstagswahlen int Januar 1907 eine lebhafte Agitation für die Bülowsche Wahlparole gegen Zentrum und Sozialdemokratie entfaltet hatte. Der bai)erische Landesverband, der auf seine katho­lischen Mitglieder Rücksicht zu nehmen sich verpflichtet hielt, stellte die Behauptung auf, daß der Flottenoerein sich lediglich auf die Erschließung deS Verständnisses für die deutsche Flotte zu beschränken habe und sich nicht an politischen Streitfragen beteiligen dürfe. Da der bai)mfd)ie Landesverband nun in General $eün den Träger jenes Prinzips erblickt, das vom Flottenverein fordert, daß er sich an dem politischen Kämps in nationalem Sinne zu beteiligen habe, so erhob der bayerische Landesverband gegen die Wahl Keims Einspruch. Das Berliner Präsidium sowohl, wie auch die meisten Landes- und Pvoviiiziakvevbände standen jedoch auf der Seite des Generals Keim. EL kam zu heftigen Pvrßfehden, sodaß der Präsident des Deutsck-ien Flottenvereins, Fürst zu Salm Horst­mar, sich veranlaßt sah, -eine außerordentliche Generalversammlung nach Kassel einzuberufen, um dieser die Entscheidung über den Streit zu überlassen. Diese Versammlung hat aber die Krisis nur noch verschärft, weil sich inzwischen die Protektoren, zunächst Prinz Ruppvecht von Bayern, sodaiin der jetzige Regent von Braunschioetg, ferner der Grvßherzog von Oldenburg und schließ­lich auch der Kaiser selbst auf die Seite der Bayern gestellt hatten, und weil endlich der Kaiser den Prinzen Heinrich veranlaßte, mit der Nicderlegung des Protektorats zu drohen, falls General fltim an der Spitze bliebe. Dieses Eingreifen des Kaisers veranlaßte das Präsidium, vvr Beginn der Kasseler Tagung die Erklärung absugeben, daß cs unwiderruflich seine Aemter niederlege. Die Käsftler Versammlung nahm dann einen Verlauf, der in unzwei­deutigster Weise sich gegen den bayerischen Laiidesverband und diejenigen richtete, die sich auf seine Seite stellten. Mit großer Mehrheft stellte man sich damals auf den Standpunkt, daß das Präsidium in jeder Weise korrekt gehandelt habe und cs wurde demzufolge auch ein Vertrauensvotum ausgesprochen. Die Bayern, die durch den Mund dcs Staatsanwalts Troeltsch vorher hatten erklären lassen, daß sie bei Erteilung eines solchen Vcrttauens- Votums aus dem deutschen Flottenverein anSscheiden müßten, und die in dem Augenblick, als aas Vertraueilsvotum siel, den Saal verließen, haben nackftväglich ihre Austrfttserklärnna wieder zurück- geuommeu. Die Frage, ob sie auSgcschicden sind oder dem Verein noch angeboren, führte deshalb in dec heutigen Vorstandssitzung an erster Stelle zu scl>r lebhaften Auseinandersetzungen. Dann stritt inan sich darüber, weshalb die Vorstaudöfitzuiig überhaupt einberufen worden war, da sie mit dem Sinn und Wortlaut des Statuts nicht in Einklang zu bringen fei. Denn nachdem in Kassel die große Mehrheit sieh für das alte Präsidium entschieden hatte, wäre, so wurde von Vertretern der Majorität ausgesührt, der einfachste Weg zur Beseftigung dec Krisis doch der geivcsen, das alte Präsidium wiedcrzuwählen. Hierzu sei aber ousscl>ließ- lich die Danziger Hauptversammlung befugt und nicht die Vvr- standssitzung. -- ES würbe bann nachstehende Reso lution wider,pruchsloS angenommen: Gemäß 8 2 seiner Satzungen ist der Deutsche Flottenverein ein Verein, der zwecks Scyassting einer starken Flotte vaterländische Aufgaben zu verfolgen hat und über den Parteien und Konsesswnen sicht. 'Jiadjbem die drei anwesen­den Mitglieder des al Um Präsidiums die Erklärung abgegeben hoben, daß sie unter den jetzigen Verhältnissen eine Wieder­wahl nicht annehmen tonnten, wurde ein Antrag der tl/i- ringiidjen Landesverbände auf Wiederwahl des alten Präsidiums abgelehnt und eine jlünuniifion zur Vorbereitung der Wahl eines neuen Präsidiums gewählt.

Der dritte Siebener Hurfus in landwirtschaftlicher Hoturtunde für ländliche Sortbiidungsictfulen.

Am 8. April wurde in üem HaiioiuiUiujaittidjeii In­stitut der Laudesuniversität der d r i t t e W a n d o r t u r s u s zur Ausbildung von Fortbildungsschulleh- rern des Kreijeä Gießen in landwirtjchaftl. Natur-