Nr. 14
Zweites Blatt
Freitag 17. Januar 1908
158. Jahrgang
Giehener Anzeiger
Erfchetnt ISgltth mit Ausnahme des Sonntags.
General-Anzeiger für Oberhejsen
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'lchen UnlversilätS - Buch- und Sremdruckerei.
R. Lange, Gießen.
Redaktion, Gxvedition und Druckerei: Schul- straße 7. Erpedttwn und Verlag: es@ol. 9lebaftton:e^ll2. Tel.-AdruAnzeigerGreßen»
Die ..Gießener §amiliendlätter" werden dem w91n*etger* otermal wöchentlich beigelegt, das „Krrtsbiatt für den Kreis Giehen" zweimal »dchenllich. Die „Landwirtschaftlichen Sett- fragen" er| feinen monatlich zweimal.
Die yajiung öes Tierhalters nach dem bürgerlichen Gesetzbuch.
Von Referendar Dr. Leopo< d Katz.
Angesichts der Tatsache, daß die Haftung des Tierhalters tief in unser ganzes Wirtschaftsleben einschneidet und Dank des weiteren Umstandes, daß die Neuregelung dieser Haftung — die erste Novelle zum B. G. B. — jüngst Gegenstand lebhafter Diskussion im Reichstag gewesen ist, dürste es nicht ganz uninteressant erscheinen auf jene Gesetzesbestimmung und die Rechtssprechung der oberen Gerichte, die sich im Anschluß hieran im Laufe der Jahre entwickelt hat, etwas näher einzugehen.
§ 833 des bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet, oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder -ine Sache beschädigt, so ist - derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Obwohl dieser Paragraph im bürgerlichen Gesetzbuch seine Stellung unter dem Abschnitt der „unerlaubten Handlungen" gefunden hat, die in der Regel ein vom Kläger zu beweisendes Verschulden des Täters voraussctzen — Berschuldungsprinzip — so ist man im Gegensatz hierzu bei Normierung der vorliegenden Bestimmung lediglich vom „Veranlassungsprinzip"- ausgegangen, wonach schlechthin die unbedingte Haftung, ohne Rücksicht auf ein Verschulden des- Tierhalters statuiert ist, vorausgesetzt nur, daß der Täter den Schaden verursacht hat, das heißt einzig und allein die Tatsache Tierhalter zu sein, genügt zur Begründung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Folgendes Beispiel mag die praktischen Konsequenzen dieser Haftung dartun:
Unterwegs bittet mich der Fußgänger X. ihm aus Ge- salligkeit das Mitfahren zu gestatten. Ich nehme X. aus den Bock meines Wagens. Das Pferd schlägt infolge der Belästigungen von Fliegen aus und trifft den mitfahrenden L so unglücklich, daß dieser an den Folgen der Verletzungen stirbt.
In diesem Falle bin ich den Hinterbliebenen des X. schadensersatzp süchtig!
Wer ist nun als „Tierhalter" im Sinne des genannten Paragraphen anzusehen?
Ueber diese Frage schweigt sich der Gesetzgeber aus. -Nach der konstanten Rechtsprechung der obersten Gerichte ist nicht nur der Eigentümer des Tieres, sondern jeder, Ler ein Tier im eigenen Interesse, in seinen Wirtschafts- Ibekrieb eingestellt hat, um es für längere Zeit, nicht also nur vorübergehend, seinen Zwecken dienstbar zu -machen, als Halter des Tieres zu betrachten. Hierbei ist sä gleichgültig, ob die Verfügungsgewalt entgeltlich, oder
unentgeltlich verlangt worden ist. Hiernach ist z. B. ein Student, der sich ein Pferd nur für zwei Stunden zum Ausreiten mietet, nicht als Tierhalter, wohl aber derjenige, der es für einige Tage gemietet hat, anzusehen.
Weiterhin verlangt das Gesetz, daß der Schaden „d u r ch das Tier" entstanden ist. Es muß nun, um juristisch zu reden, der Kausalzusammenhang, d. i. ein Zusammenhang zwischen der Handlung des Tieres und dem Erfolg bestehem Dieser Kausalitätsbegriff wird aber in der Rechtsprechung nicht in der äußersten Schärfe, wie sie der philosophische Ursachenbegriff erfordert, angewendet. Das vorangehende Ereignis wird nur dann als Ursache des folgenden gelten können, wenn es den tatsächlich cin- getreteuen Erfolg auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens notwendig oder doch regelmäßig zur Folge hat.*)
Von einer Schadenszufügung „durch ein Tier" kann nicht geredet werden, wenn das Tier lediglich als Werkzeug in der Hand eines Menschen einen Schaden anrichtet. Die Haftung auf Grund des § 833 kann nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein „willkürliches" Tun eines Tieres handelt, d. i. eine Kraftentfaltung des Tieres als Ausfluß seiner tierischen Natur. Ein willkürliches Tun liegt also vor: wenn das Tier weder der leitenden Hand und dem ihm aufgezwungenen Willen eines Menschen folgt noch unter einem unwiderstehlichen Zwang tätig war.**) Zur Erläuterung des Vorstehenden diene folgendes Beispiel:
Der Kutscher A. lenkt schuldhafter Weise sein Pferd derart, daß das Fuhrwerk mit der Deichsel in den Laden des B. rollt und die Ladenfcheiben zertrümmert. Eine Haftung des Dienstherrn gemäß § 833 ist hier nicht begründet, da das Pferd lediglich ein Werkzeug in der Hand des Kutschers A. waren.
Wird aber beispielsweise ein Pferd scheu und zertrümmert es infolgedessen die Schaufenster des T., so dürfte die Haftung nach § 833 gegeben sein, da es sich tm gegebenen Fall um ein willkürliches Tun des Pferdes handelt.
Damit das Tier als Ursache des eingetretenen Schadens angesehen wird, ist es nach der herrschenden Rechtsprechung keineswegs erforderlich, daß das Tier den Verletzten unmittelbar körperlich berührt; es genügt z. B. zur erfolgreichen Klageführung, daß der Verletzte infolge seelischer Aufregung kraft eigenen Entschlusses vor dem Tiere geflohen ist, zu Fall kam und auf diese Weise verletzt wurde.
Eine mittelbare Verursachung unter der Voraussetzung,
*) S. Guyots Beiträge Bd. 50, S. 973.
** ) Vgl. auch R. G_. Ld. 61 S. 316.
Der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes umfaß! den dem Verletzten wirklich erwachsenen Schaden, sowie den ihm durch die Verletzung entgangenen Gewinn. Endlich kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der sich nicht als Vermögensschaden darstellt, — z. B. der Verletzte ist durch die Verletzung des Tieres in seinen Gefichtszügen entstellt — eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
Betont sei noch, daß durch beit Nachweis des Beklagten, bei der Verletzung habe ein Verschulden des Beschuldigten mitgewirkt, die Haftung auf Grund des öfters angezogenen § 833 wieder aufgehoben werden kann.
Der dem Reichstage am 11. d. M. vorgelegte Gesetzentwurf geht wieder vom Verschuldungsprinzip aus und ändert den § 833 dahin, daß die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Schaden durch ein Haustter verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dein Unterhalte des Tierhalters zu dienen bejrimmt ist und auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden Es muß zugegeben werden, daß die Fassung des § 833 in seiner jetzigen, noch in Geltung befindlichen Form, eine strenge Haftung des Tierhalters normiert. Im Interesse des Publikums dürfte die Aufrechterhaltung dieser Haftung mit Freuden begrüßt werden, zumal sie den gegen Tierschaden versicherten Tierhalter nur in geringfügiger Weise belastet.
Aus unserm Staitparlament.
Unsere Stadtvcrordneten-Versammlung hatte gestern einen großen Tag, groß nicht nur wegen der Größe der Tagesordnung — sie zählte, abgesehen von den üblichen außerprogramm- mäßigen eiligen Sachen — 42 Gegenstände, von denen 35 für die öffentliche Sitzung bestimmt waren, sondern auch durch die Art einiger Beratungsgegenstände. Tas frische Blut machte sich in der Sitzung sehr bemerkbar, es ging entschieden temperamentvoller zu als früher, was an sich ja kein Fehler ist, denn wo gute Steine mahlen, gibt es gutes Mehl. Aeußerst gemütlich gestaltete sich der Anfang; die Auslosung von Schuldverschreibungen ist nichts, worüber man sich aufregen kann. Bei den Baugesuchen gab dann Oberbürgermeister Mecum auf eine Anfrage des Stadcv. Huhn die erfreuliche Versicherung ab, daß das neue Ortsbau st atut bestimmt noch in diesem Jahr der Versammlung zur Beschlußfassung unterbreitet werden wird. Recht heiter gestaltete sich die Beratung über die bevorstehende Neuverpachtung der städtischen Jagden. Einer der „Neuen" — Verzeihung, er will als „Alter" respektiert sein, Stadto. Grünewald, führte mit goldenem Jäger-« i Humor bewegliche Klagen über wildernde Hmrde und ungerrügen-
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