Nr. lOO/W Erstes Matt 187.Jahrgang Dienstag 80. April 1007
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Anzeiger Gieße». —
Kie hesstjcye AcrsüffungsrefolM,
Die vor einigen Tagen angekündigte neue Wahlrechtsvorlage und die damit in Zusammenhang stehenden Gesetzentwürfe sind der Zweiten Rammet nunmehr zuge- gangen.
Wie schon mitgeteilt wurde, ist für die Wahlen zur Zweiten Kammer daS direkte Wahlrecht vorgeiehen. Dagegen soll, entgegen der früheren Vorlage, die daS Stich- Wahlsystem der ReichStagSwahlen vorsah, in Fällen, in denen keiner der Kandidaten beim ersten Wahlgang die absolute Mehrhell erreicht, für die Stichwahl daS sogen, romantsche Verfahren platzgreifen. Nach diesem gilt der als gewählt, der un zweiten Wahlgange die relativ meisten Stimmen er- hält. Die Zahl der Abgeordneten wird um acht erhöht. Die Städte Mainz, Darmstadt, Offenbach, WorrnS und Gießen erhalten je einen Abgeordneten mehr, die bc» sonderen Mandate von Bingen, Friedberg und Alsfeld bleiben. Außerdem wird die Zahl der ländlichen Abgeordneten um je einen für jede Provinz vermehrt. Von der Einführung der Verhältniswahl wurde allgemein abgesehen. Tie von der Regierung auSgearbeitete neue Wahlkreiseinteilung ist tn einem besonderen Gesetzentwurf enthalten.
Die Erste Kammer erhält an neuen Mitgliedern einen
Vertreter der Technischen Hochschule 31t Darmstadt, 2 Vertreter deS Handels und der Industrie, 2 Vertreter der Landwirtschaft und einen Vertreter des Handwerks. Dagegen soll von der Berufung dreier Städtebürgermelster, die früher vorgesehen war, abgesehen werden.
Bezüglich der von der Ersten Kammer verlangten Erweiterung ihrer verfassungsrechtlichen Befugnisse verweisen wir auf die nachstehenden der Gesamtoorlage beigegebenen Vorbemerkungen. Die Vorlage kommt den Wünschen der Ersten Kammer entgegen, aber nicht soweit, daß an den verfassungSgemäßen Vorrechten der Volkskammer viel geändert wird. Es ist deshalb anzunehmen, daß hieran die großzügige und weitblickende, in allen Einzelheiten wohl bedachte und allen möglichen Verhältnissen Rechnung tragende Vorlage nicht scheitern wird.
Wir geben zunächst, indem wir unS unsere Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen Vorbehalten, die dem Entwurf beigegebene Vorbemerkung wieder.
1. In der Thronrede, die bei Beginn des 33. Landtags verlesen wurde, ist die Revision des landständischen Wahlgesetzes als eine Aufgabe der Großherzog uchen Regierung bezeichnet worden, der sie sich auch roäbrenb oer neuen LandtagLperiode zu un terziehen hat. Dabei ist der Hoffnung Ausdruck gegeben worden,
das; sich die Grundlage für eine Verständigung werde finden lassen, die einer erneuten Vorlage der Regierung Aussicht auf Erfolg bieten würde.
Die Beschlüsse, welche die beiden SPammern zu dem dem 32. Landtage oorgelegten Gesetzentwürfe, die Landstände betreffend, gefaßt haben, lasten, soweit sie sich im Rahmen der Regierungst- vvrlage halten, eine UebettinfHmntung erkennen, die als eine grundsätzliche Entscheidung der Landstände zugunsten des direkten Wahlrechts aufgefaßt werden darf. Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Kammern berühren, so schwerwiegend sie auch sein mögen, Das Wesen der Sache nicht, und lassen im weiteren Verlaufe der parlamentarsichen Verhandlungen eine Ausgleichung erhoffen.
Weit jchwieriger ist die Sachlage geworden durch den Initiativantrag von 21 Mitgliedern der Ersten Kämmer der Stände bezüglich des Entwurfs eines Gesetzes, die Abänderung der Artikel 67, 69 und 110 der Bnfassungsurkunde betreffend, der im wesentlichen die Zustimmung der Ersten Kammer erhalten hat, von der Zweiten Kammer aber mit dem Bemerken abgelehnt worden ist, daß damit der Versuch einer Verständigung als gescheitert zu betrachten sei. Obwohl der Gegenstand des Initiativantrags mit dem Inhalte des Gesetzentwurfs, die Landstände betreffend, in keinem unmittelbaren Zusammenhänge steht, ist durch den Beschluß der Ersten Kammer zu Artikel 62 des letzgenannten Entwurfs die Abhängigkeit beider derart scharf zum Ausdrucke gebracht worden, daß es für tbie Gtvßh. Regierung keinem Zweifel unterliegen kann, daß hier der Boden ist, aus dem eine Verständigung gesucht und gefunden werden muß, wenn die Forderung des direkten Wahlrechts zwo Vev- wirNichung gelangen soll.
Tie Regierung hat stets auf dem Standpunkte gestanden, daß verfassungsrechtliche Bestimmungen nur im Falle dringender Notwendigkeit sollten geändert werden. Angesichts des allgemeinen Verlangens nach Einführung des direkten Wahlrechts erachtet sie sich für berechtigt, in eine Revision der hier in Betracht kommenden Verfassungsbestimmungen einzutreten. Eino solche Revision kann aber nur erfolgen unter grundsätzlicher Wahrung der in den Artikeln 67 und 75 der VerfassungÄ- urkunde der Regierung und der Zweiten Kammer zugestandenen Rechte.
Der historisch begründete und versassungs- Mläßig gewährleistete hervorragende Einfluß der Zweiten Kammer auf die Gestaltung des Budgets und Finanzgesetzes muß erhalte n bleiben. Dies hindert je» dvch nicht, die Mitwirkung der Ersten Kammer bei der Feststellung des Budgets und der Fassung des Finanzgesetzes in einer Weise zu regeln, welche der Bedeutung der Ersten Kummer im Staatsleben entspricht und mit der natürlichen Entwickelung, die das Budgetwesen im Großherzogtum seither genommen hat, im Einklänge steht.
Nach Artikel 67 Abs. 2 der Dersassungsurkunde kann die Erste Kammer die Beschlüsse der Zweiten über das Finanzgesetz nur im ganzen annehmen oder verwerfen. Diese Bestimmung hat die Erste Kammer von Anfang an nicht gehindert, über die einzelnen Positionen des Hauptvoranschlags unb die einzelnen Artikel des Finanzgesetzes zu, beraten und vorläufig abzustimmen, sowie abweichende Beschlüsse der Zweiten Kammer zur wiederholten Beratung und Beschlußfassung zugehen zu lassen. Die Zweite Kammer hat, von einzelnen, erfolglos gebliebenen Protesten einiger Abgeordneter abgesehen, dieses Verfahren nicht beanstandet und so bisher die Feststellung des Hauptvoranschlags und das Zustandekommen des Finanzgesetzes in einträchtiger und ersprießlicher Weise gefördert. -20 wenig cs ernstlich in Zweifel
gezogen werden kann, daß es dem Geiste der Verfassung nicht zuwiderlauft, wenn die Äste Kammer, gewissermaßen zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme im ganzen, sich mit den einzelnen Testen des Budgets beschäftigt und sie zum Gegenstände von Erörterungen macht, so fraglich erscheint cd, ob die Zweite Kammer als verfassungsmäßig verpflichtet angesehen werden kann, Beschlüsse der Ersten Kammer über ein-eine Positionen des Hauptt vvranschlags oder einzelne Bestimmungen des Finanzgesetzes in nochmalige Beratung zu nehmen. An der verfassungsmäßigen Begründung eurer solchen Verpflichtung der Zweiten Kammer muß aber der Ersten Kammer gelegen sein, zumal neuerdings die Beibehaltung der seitherigen Hebung in Frage gestellt worden ist (Prvt. Nr. 121 der Verhandlungen Zweiter Kammer vom 21. Oktober 1905 S. 36—48). Denn nur auf diesem Wege ist der Ersten Kammer die Möglichkeit gegeben, auf Einzelheiten des Budgets und Finanzgesetzes Einslutz sich dauernd zu wahren. Die Regierung hat daher geglaubt, in Anlehnung an die jüngsten Verfassungsrevisionen in Württemberg und Baden in einem besonderen Gesetzentwürfe für den Artikel 67 der Dcv- fassungsurkunde des Grvßherzogtums Hessen vom 17. Dezember 1820 eine neue Fassung Vorschlägen zu sollen, die der Ersten Kammer das Recht, in Einzelheiten des Budgets und Finanz- gesetzes mitzusprechcn, gewährleistet. Danach find in Einzel- positionen abweichende Beschlüsse der Ersten Kammer von der Zweiten Kammer, selbst wiederholt, entgegenzunehmen und zum Gegenstände der Beratung und Abstimmung zu machen, wenn sie zum Zwecke der Herbeiführung einer Einigung mitgeteilt werden. Man hat davon abgesehen, die Mitteilung der abweichenden Beschlüsse der Ersten Kammer an die Zweite auf eine einmalige zu beschränken, weil nach den seitherigen Erfahrungen feststeht, daß Meinungsverschiedenheiten bei wiederholter ReLommunikation sich ausgleichen lassen, ohne daß hierdurch das Ansehen des einen oder anderen Hauses gefährdet wird. Die Zahl der gegenseitigen Mittellungen wird in dem Grade der entgegenkommenden Stimmung, welche in den Kammern herrscht, ihre natürliche Grenze sinden.
Allerdings muß für den Fall, daß beide Kammern auf ihren abweichenden Ansichten beharren, ein Weg vorgesehen werden, der zu einem für die Ordnung des Staatshaushalts brauchbaren Ziele führt. Die neue Fassung des Artikels 67 gibt einen solchen Weg in doppelter Richtung an. Es wird einmal als ein Recht der Regierung bezeichnet, Finanzgesetz nebst Haupt- Voranschlag, unter Ausschaltung der Differenzpunkte, in der Gestalt anzunehmen, wie dieses sich aus den übereinstimmenden Beschlüssen der beiden Kammern ergibt. Im wesentlichen ist dies nichts weiter als ein Ausfluß der Befugnis der Regierung, Vorlagen, die sie den Landständen hat zugehcn lassen, ganz oder teilweise zurückzunehmen. Die verfassungsmäßige Formulierung des Rechts erscheint /xber zweckmäßig, einmal der Deutlichkeit halber, sodann aber auch um der Regierung die Möglichkeit zu sichern, das Finanzaesetz nebst Lauptvoranschlag, soweit es etwa erforderlich werden sollte, redaktionell so zu gestalten, wie es den übereinstimmenden sachlichen Beschlüssen der beiden Kammern entspricht. Die Beschreitung dieses Weges wird sich namentlich dann empfehlen, wenn der Gegenstand der Meinungs- verschicdenheit einfacher Art und für den Staatshaushalt nicht von solcher Bedeutung ist, daß man seinetwegen das aus einer Perpetuicrung des Streites sich ergebende Moment der Unruhe und Verstimmung in den Gang der Staatsgeschäfte hineinbringen dürste.
Anders liegt die Sache, wenn die Meinungsverschiedenheiten, deren Beseitigung sich aus dem Wege der Rekommunikation nicht erreichen läßt, verwickelter Natur oder für das Staatswohl von besonderer Bedeutung sind. In einem solchen Falle wird regelmäßig nichts übrig bleiben, als das Finanzgesetz nebst Hauptvor- anschlag in einer Verhandlung der vereinigten Kammern zur Beratung und zur Beschlußfassung zu bringen. Auf die Beschreitung dieses Wegs, welcher der Zweiten Kammer ihren erhöhten Einfluß im Budgetwesen sichert, kann die Regierung nicht verzichten, wenn sie nicht die Verwaltung des Staates, vielen Fährlichkeiten aussetzen will. Ein solcher Verzicht würde die Unnachgiebigkeit fördern und wahrscheinlich nicht feiten dahin führen, daß zum großen Nachteile des Landes ein Budget überhaupt nicht zustande käme ober — bei einer Regelung im Sinne des von der Ersten Kammer angenommenen Initiativantrags — ein Budget sich ergäbe, das dem Bedürfnisse des Staatshaushalts nicht genügte, und dessen technische Ausführung überdies meist mit unüberwindlichen Hindernissen verknüpft wäre. Ein Budget im Sinne des Artikels 1 des Initiativantrags wirb regelmäßig weder dem Wunsche der ^Regierung, noch den Wünschen der beiden Kammern entsprechen; es gliche einem verstümmelten Werkzeuge, mit dem nichts ordentliches geschaffen werden kann. E ine vollständige Gleichstellung der beiden Kammern in Bezug auf das Budgetrecht haben daher auch die Staaten Württemberg und Baden (bergt, die oben angeführten Gesetzesstellen) nicht Dorgenommen; vielmehr haben auch diese das historisch übernommene und in den Verhältnissen begründete Vorrecht der Zweiten Kammer gewahrt. Diesen Boden, auf dem unser Staatswesen feit Gründung der Verfassung eine gedeihliche und glückliche Entwicklung genommen hat, zu verlassen, müßte als ein gewagtes Unternehmen bezeichnet werden, dem die Regierung ihre.Zustimmung nicht geben kann.
Tie neue Fassung des Artikels 67 schließt sich daher möglichst eng an das bestehende Recht an, indem sie bestimmt, daß, falls bei nicht zu beseitigendem Widerspruche der Verden Kammern die Negierung von ihrem Rechte, Finanzesetz nebst Hauptvoranschlag in der den Beschlüssen der beiden Kammern, foroeit sie üb Neinstimmen, entsprechenden reduzierten Form anzunehmen, keinen Gebrauch macht, in einer Versammlung der vereinigten Kammern, die unter dem Vorsitze des Präsidenten der Ersten Kammer stattfindet, über das Finanzgesetz nebst Hauptvoranschlag in der ihnen von der Zweiten Kammer gegebenen Fassung im ganzen abzustimmen ist. Eine Neuerung liegt darin, baß die Regierung, bevor sie diesen immerhin außergewöhnlichen Schritt tut, der Ersten Kammer ihr Vorhaben eröffnen und dieser Gelegenheit geben muß, die gemeinsame Beschlußfassung durch nachträgliche Zustimmung zu den Beschlüssen der Zweiten Kammer abzuwenden. Ferner muß darin eine Neuerung gefunden werden, daß die Regierung berechtigt sein soll, in der Versammlung der vereinigten Kammern statt der Abstimmung im ganzen eine Abstimmung über die einzelnen Differenzpunkte zu verlangen. Es sind recht wohl Fälle denkbar, in denen die Beschränkung der Abstimmung auf die einzelnen Differenzpunkte sich als durchführbar erweisen wird. Ties wird insbesondere bei übersichtlicher Sachlage, namentlich wenn eine Gefährdung des Ausgleichs zwischen den im Budget eingestellten Einnahmen und Ausgaben nicht zu befürchten ist, der Fall sein und dazu dienen, die bestehenden Gegensätze zu mlldem oder doch deren Verschärfung zu verhüten.
Durch die neue Fassung des Artikels 67 soll keiner Kammer das Recht genommen werden, das Finanzgesetz nebst Hauptvoranschlag im ganzen zu verwerfen. Der letzte Absatz des Artikels
67 in der Neufassung bringt zum Ausdrucke, datz auch in einem solchen Falle eine Abstimmung in einer Versammlung der vereinigten Kammern stattfinden muß.
Der von der Ersten Kammer angenommene Initiativantrag erstreckt sich ferner auf den Artikel 75 der Verfassungsurkunde, dcr in seinem zweiten Absätze, ähnlich wie der Artllel 67, eine Ausnahme von dem Grundsatz enthält, daß ständische Beschlüsse nur bei Uebcrcinftimmung beider Kammern versassungsmahige Jirf- f am leit äußern können. Ter Initiativantrag erstrebt Beseitigung der Ausnahme, wonach unter gewissen Voraussetzungen durch Zusammenzählung bet Stimmen in beiden Kammern über einen von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf entschieden werden kann, für Abänderungen und Erläuterungen der Vcrfassungs- urlunde sowie für Gesetze über direkte oder inbirclic Staats,reuern und Gesetze über Gemeindesteuern. Taß der Artikel 75 Abs. 2 Der Verfassungsurkunde auf Abänderungen und Erläuterungen der Verfall ungsbestimmungen keine Anwendung, erleidet, ergibt sich unzweideutig aus Artikel 110 Abs. 1 der Verfassungsurkunde; in dieser Hinsicht ist oinc Aenderung der Verfassung nicht veranlaßt. Was aber die verlangte weitergehende Emschränkung der Ausnahmebestimmung des Artikels 75 Abs. 2 der Ver- fassungsurlunde betrifft, so vermag die Regierung einer solchen nicht zuzustimmen. Wie der damalige Oberappellationsgerichls- rat Floret, der bei dem Zustandekommen der Verfassung als Abgeordneter mitgewirkt hat, in seiner historisch-kritischen Darstellung der Verhandlungen der Stände-Versammlung des Großherzogtums Hessen im Jahre 1820 und 1821 mit Recht hervorhebt, liegt die Bestimmung des Artikels 75 Abs. 2 der Verfassungsurkunde im Interesse der guten Sache und dem einer jeden Kammer. Für die fortschrlltliche Entwickelung und das Wohl des Landes wichtige und notwendige Gesetzesvorlagen der Regierung dürfen nicht dauernd daran schellern, daß eine vielleicht nur kleine, in einer einseitigen Ausfällung befangene Majorität einer der beiden Kammern sich ihnen fortwährend widersetzt. Der Artikel 75 Abs. 2 der Verfassungsurkunde eröffnet einen Weg, auf dem einer Stagnation in der Entwickelung des Landes vorgebeugt werden kann. Wird von der Regierung eine wohlvorbereitete Gesetzesvorlage, die von einem Landtag abgelehnt worden ist, auf dem nächsten Landtage den Ständen wieder vorgelegt, und alsdann nach wiederholter Ablehnung durch eine Kammer von der Majorität der zusammengezählten Stimmen beider Kammern gebilligt, jo hat, wie Floret a. a. O. ebenfalls mit Recht hervorhebt, die Gesetzesvorlage die Vermutung für sich, „daß sie dem allgemeinen Wohle zusage, und daß ihre Ablehnung nur das Produkt des Mißver> standes oder einer einseitigen Auffassung sei". Die Bestimmung des Artikels 75 Abs. 2 der Verfassungsurkunde ist aber auch geeignet, das Vertrauen, welches das hessische Volk der ständischen Verfassung entgegenbringt, zu erhalten. Denn nichts fanv das Ansehen der landständifchen Verfassung mehr schädigen, als die Erkenntnis, daß sie, anstatt die Entwickelung des Landes zu fördern, der Einführung gesetzlicher Maßnahmen, welche das Wohl des Landes erheischt, hinderlich im Wege steht.
Es wird nun allerdings nicht die gänzliche Beseitigung des ein wertvolles Kronrecht bildendem Artikel 75 Abs. 2 verlangt, sondern nur dessen Ausschluß bei Gesetzesvorlagen über direkte und indirekte Staatssteuern, sowie über Gemeindesteuern. Allein wollte man letzterem Verlangen stattgeben, so würde die ursprüngliche hochbedeutsame Verfassungsbestimmung, angesichts des Umstandes, daß Vorschriften der Verfassung von ihr ohnedies nicht betroffen werden und der Reichsgesetzgebung viele wichtige Rechtsgebiete Vorbehalten sind, zu einer nahezu völligen Bedeutungslosigkeit herabsinken. Es läßt sich aber auch sonst lern stichhaltiger Grund finden, aus dem es sich rechtfertigen liege, eine Bestimmung der Verfassung, die dem Gesetzgeber in ernsten Zeilläufen die Einführung notwendiger gesetzlicher Maßnahmen zum Wohle des Landes erleichtern soll, gerade auf dem wichtigen und für die wirtschaftliche Entwickelung oes Landes besonders bedeutsamen Gebiete der Steuergesetzgebung außer Kraft zu setzen. Es müßte zu Widershrüchen führen, roeun man für die Steuergesetzgebung die Aushebung des Artikels 75 Abs. 2 verlangt, für sonstige Gegenstände der Gesetzgebung aber die Aufrechterhaltung der Bestimmung nicht beanstandet oder gar wünscht. Tenn die Durchführung der von ihnen getroffenen Anordnungen verlangen, mithin auch die Steuern beeinflußen, könnte es bei einer da die meisten Gesetze mehr ober minder große Ausgaben für Regelung im Sinne des Initiativantrages sich leicht ereignen, daß in der einen GesetzgebungHorm die Gesetzesvorlage genehmigt, in der anderen aber die Beschaffung der zu der Durchführung des genehmigten Gesetzes erforderlichen Mittel abgelehnt würbe. Solchen Möglichkeiten, die zu unlösbaren Konflikten führen müßten, kann aber die Regierung nicht die Hand bieten.
Fraglich kann es aber erscheinen, ob es sachgemäß fei, in Fällen der hier in Bettacht kommenden Art beim Durchzählen der Stimmen in beiden Kammern die einfache Stimmens! ehr hell entscheiden zu lassen. Wenn, wie Floret a. a. O. bemerkt, die Bestimmung des Attikels 75 Abs. 2 auf der Auffassung beruht, daß ein zustande gekommenes Gesetz die Vermutung für sich habe, daß es dem Willen und Wohle des Landes entspreche, so muß oiei'e Vermutung nm so begründeter und unanfechtbarer sein, je schwerer die Voraussetzungen find, unter denen das Gesetz zustande gekommen ist. Es wird sich deshalb kaum etwas dagegen einrvenben lassen, wenn die einfache Stimmenmehrheit, die das geltende Recht für das Zustandekommen .des Gesetzes beim Turchzähllu der Stimmen in beiden Kammern verlangt, durch eine Zweidrittelmehrheit ersetzt wird. Hierdurch wird es nahezu ganz ausgeschlossen, daß, was nach dem geltenden Rechte unter Umständen leicht möglich erscheint, lediglich durch die bejahenden Stimmen einer der beiben Kammern einer Gesetzesvorlage ^um Siege verhalfen wird. Es wird vielmehr in Zukunft für das Zustandekommen eines Gesetzes im Wege der Durchzählung in der Regel (d. h. wenn nicht der Grad der Beteiligung bei der Abstimmung in der Ersten uno Zwecken Stammet ein außergewöhnlich verschiedener ist) erforderlich fein, daß, selbst wenn eine Stammet, z. A. die Zweite Kammer, sich mit starker Majorität für die Gesetzesvorlage ausspricht, auch in der anderen Kammer sich eine ttnzahl bejahender Stimmen finde. Tie Regierung glaubte, diese erhöhte Sicherheit für die Zweckmäßigkeit eines Gesetzes, das au; dem Wege der Dutchzähtung zustande kommt, zugestehen zu dürfen, ohne dabei ihren verfassungsmäßigen Prärogativen etwas zu vergeben.
Wenn in der neuen Fassung des Attikels 75 das einfache mechanische Durchzählen der in den Sitzungen der getrennten Kammern abgegebenen Stimmen ersetzt wotoen ist "durch das Durchzählen der in einer vereinigten Sitzung der beiden Kammern abgegebenen Stimmen, so waten Jierfü: Reichten auf oll Wichtigkeit des Vorgangs und dessen ökfetckliche Kontrolle, sowie bi? Absicht ausschlaggebend, Uebereinstimmung mit dem Artikel 6? der Vetsafsungsurlunde herzustellen.
Wenn endlich von bet Ersten Kammer zu Artikel 3 Abs. 2 des Initiativantrags b.schlonen worben ist, die hier erwähnte Zahl 26 durch die Zahl 28 zu ersetzen, so darf darauf hingewiesen


