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22.4.1907 Erstes Blatt
 
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Handel

95.601 Elektnz. Lahmeyer

. . 126.50

übeischles. Eisen-Industrie 109.90

. 98.30

223.00

IterAiner ISörse, 22. April. Anfangskurse.

. 140.76

. 158.50 132.80

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Elektriz. Schuckert . . . Eschweiler Bergwerk . . Gelsenkirchen Bergwerk . Hamburg - Amerik. Paket!. Harpener Bergwerk. . .

Lanrahütte. . .

Kordd. Lloyd . .

. 23 40 . 140.75 . 138.00

Harpener Bergwerk Lauraü litte ..ombarden E. B.

Berliner ilandelsges . Darmstädter Bank Deutsche Bank . .

Deutsch-Asiat. Bank Diskonto-Kommandit. . Dresdner Bank . . Kreditaktien . . . , Baltimore- und Ohio-

Eiseulahn .

Gotthard bahn . .

Lombard. Eisenbahn . Uesterr. Slaatsoakn . . Pnnce-Henn-Eisenbahn

128.75

114.00

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199.40

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210.00

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4y0 4%

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Canada E. B. . . , Darmstadter Bank . Deutscne Bank . . Durtmunder-Union C. Dresauer Bank . .

Tendenz: ruhig

Reichsanleihe do.

Konsols . .

do. . .

Hessen

Oberhessen .

4%°/0 russ.Staatsanl. 1905 4>6".o japan. Staatsanleihe 1 -6 Conv. Türken von 1903 Türkenlose ... . .

4-6 Griech. Monopol-Anl.

4-6 äussere Argentinier .

3v/e Mexikaner . <

4>ä°/0 Chinesen . . « .

Aktien:

Bochum Guss.....

Buüerus E. W . . .

Tendenz: fest.

4 96 Uesterr. Goldreute. . 4l/69o Uesterr. bilberrente

< 1 41) Nordd. Lloyd 145.6b I 1 ürkenlosc .

8M7< 3-6 3-L °/c 3-6 3>6°/c 3>i0/c

wenigstens so stur! fei, daß er sich entern ©emcinbtftotut wirksanr zu widersetzen, mindestens aber es in schädlicher Weise aufzu­schieben oder abzuschwächen vermöge. Es wurde _ auf eine Ge­meinde hingewiesen, in der sich eine Terraingesellschaft mit dein Bürgermeister an der Spitze gebildet habe, hierauf wurde er­widert, die pslichtmäßige Wahrung der Gemeindeinteressen, wir sie von den Gemeindevertretungen zu erwarten sei, werde natur- gemäs; dazu führen, dass die Gemeinden sich eine Steuer nicht entgehen lassen, ohne die, zumal bei teilweisem Wegfalle der Oktwieinnahmen, manche Gemeindebedürfnisse, namentlich auch auf dem Gebiet der Wohnungsfürsorge, schwer zu beschaffen sein möchten. Wo der Gemeindevorstand zögere, werde die Bürger­schaft vorwärts drängen. Auch könne ein indirekter Zwang gedacht werden zur Schaffung des Zuwachssteuer-Ltatuts durdj Bersagung der Genehmigung für das Statut über die Besitz-, wechsetabgabe. Ter Ausschuß schloß sich dieser Erwägung an. Er war der Meinung, man dürfe getrost das Vertrauen zur Selbstverwaltung der Gemeinden Haven, daß sic ihre Pflicht, die guten Steuerquellen zu erschließen, nicht versäumen werde. Man war andererseits der Meinung, es werde die neue Steuer unnötig diskreditieren, wenn man sie durch das ganze Land auch in Gebieten einführen wollte, in denen em Verständnis und Bedürfnis hierfür fehlt und es auch an jeder technischen Vorbereitung gebricht. Die Stellung der Steuer auf ftatutar. Boden wird die Einführung erleichtern, weil sie eine Garantie dafür bietet, daß das Bedürfnis erkannt wird, weil das Statut die Möglichkeit gewährt, sich nach den Umständen einzurichten, auch dem späteren Wechsel der Verhältnisse und Meinungen rechtzeitig und sachgemäß zu folgen, weil endlich die Gemeinde am besten zu beurteilen vermag, ob sie für ausfallendes Oktroi oder für welche sonstige Zwecke einen Ersatz schaffen will durch Einführung der neuen Steuer.

Hiernach erwuchs die weitere Frage, ob allen Gemein­den oder nach dem Vorschläge der Regierung nur den Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern das Recht ortsstatutarischer Beschlußfassung zuftehen solle. Die Zahl letzterer Gemeinden beträgt in Hessen 58 (darunter die 5 größeren Städte). Die Siegürung befurchtet, bei dem Umstande, Mb der Entwurf bald in Kraft treten soll, würden die zur Veranlagung dec Werte der Einzelgrundstücke erforderlichen Arbeiten im Falle einer Aus­dehnung der Vorschrift des Art. 1 auf alle Gemeinden nicht mit der wünschenswerten Gründlichkeit ausgeführt werden können.

Zurzeit bestehe auch zu einer solchen Ausdehnung, die späterhin noch leicht erfolgen könnte, kaum ein besonderes dringliches Be­dürfnis. Im Ausschuß war man der Meinung, die Ziffer 3000 sei zufällig, sie könne vielleicht Orte mit lebhaftem Vorortvevi kehr oder sonst starkem Aufschwung der Bodenspekulation aus­schließen; es sei auch nicht wünschenswert, den Anschein zu erregen, als wolle der Gesetzgeber die Landorte regelmäßig aus dem Rahmen des Gesetzes herausfallen lassen und das Land hier­durch gegen die Stadt zurücksetzen. Bedenken im einzelnen Falle seien durch die erforderte Genehmigung des Ministeriums zu heben. Die Besorgnis übermäßiger Belastung der Steuer- vehürden entfalle, wenn man größeren Orten, wie selbstverstäiidlich, den Arbeitsvorrang einräume und ohne sorgfältige Katastrierung keine ministerielle Genehmigung erteile; übrigens seien in den größeren Städten die Vorarbeiten meistens schon bewirkt. Eine vesondere Erleichterung für die Katastrierung werde auch der nach Ansicht des Ausschusses für unsere Steuergesetzgebung auf die Dauer unentbehrliche Deklarationszwang für die Vernwgens- steuer bieten, zumal wenn derselbe mit Jmmobiliar-Steuer- katastern verknüpft ist, die der Einficht des Publikums vffenstehen. Allerdings wäre es eine Vereinfachung jür die Handhabung des neuen Gesetzes, wenn die alte Grundsteuer der Gemeinden ersetzt wäre durch eine Steuer auf den gemeinen Wert der Grundstücke. Allein als unerläßliche Vorbedingung für das Zu^ wachssteuergesetz erscheint die allgemeine Abänderung der Ge­meindesteuer keineswegs, und es empfiehlt sich nicht, auf sis zu warten, zumal ja bereits seit langen Jahren die Anlegung, der Grundstücke zur staatlichen Vermögenssteuer nach dem ge­meinen Werte ftattfindet. Die geplante Reform der Gemeinde­grundsteuer wird im wesentlichen keine Entlastung des städtischen Grundbesitzes im ganzen, wohl aber eine gerechtere Verteilung der Steuerlasten insbesondere durch, stärkere Heranziehung des Baugeländes bewirken. Gerade dessen ungenügende steuerliche Heranziehung läßt die Beschleunigung der Wertzuwachssteuer wünschen.

Weiter hat die Regierung es als selbstverständlich auge-t sehen, daß die Genehmigung des Ministeriums des Innern gemäß den Gemeindegesetzen für das Statut nötig sei. Da biete Gesetze zurzeit neu beraten werden, hält es mindestens der Heber­sicht halber der Ausschuß für zweckmäßig, diese Genehmigung ausdrücklich zu erwähnen. _______

Vermischtes.

' Nachwinter im Harz. Der diesjährige schnee­reiche Winter will im Oberharz immer noch nicht weichen. Die Post, die am 16. d. Alts. den Verkehr zwischen Claus- tal und Andreasberg wieder eröffnete, fährt mit einem Räder­schlitten. Vom Bäckerhay bis zum Sonnenberg liegt der Schnee durchweg 50 Zentimeter hoch. Auf der Höhe der Straße liegen noch immer Schneewälle bis zu 1% Meter Höhe.

machen läfjt . _ c

Tie Abgabe vom Wertzuwachs soll ganz den Ge­meinden zufallen, weil sie nach dem Objekt allein da­hin gehört als von der Gemeinde durch eigene Leistungen ver­diente Gewinnbeteiligung an der Bodenspekulation, als Zu­führung des von der Betriebsamkeit der Gemeindegenossen ge­schaffenen Bodengewinns zu den Zwecken der Genossenschaft, auch als Moment der Gesundung des Jmmobiliarverkehrs durch Anteilnahme der Gemeinde an seinen Ergebnissen. Steuertech­nisch kann auch auf den besonderen Vorteil der Abgabe hin­gewiesen werden, daß sie in einem Augenblick erhoben wird, wo sie am wenigsten drückend empfunden wird.

Es darf im übrigen für die Zuwachssteuer auf die Motive der Regierungsvorlage uno auch auf den Bericht des Achten Ausschusses vom 27. Juni 1905 verwiesen werden, da das Bedürfnis und die Anregung zu dieser Steuer sich seit zwei Jahren eher verstärkt, als vermindert hat. Mittlerweile haben sich den Städten Frankfurt a. M., Köln, Dortmund, Gelsen­kirchen in der Bewegung für diese Steuerart, die in diesen vier Städten bereits eingeführt ist, Berlin und Bremen ange­schlossen, und das Verständnis für die Bedeutung der Steuer wächst zusehends.

Von mancher Seite wird die Gerechtigkeit der Theorie der Wertzuwachssteuer bestritten. Es komme nicht selten vor, daß trotz der Aufwendung großer kommunaler Mittel die Entwick­lung des Gemeinwesens nicht zur Steigerung, ja zur Minderung des Bodenwertes hinführe. Hier fehle ein Aequivalent gegen die Steuer auf den Wertzuwachs, denn es falle der Gemeinde nicht ein, den Träger des Verlustes zu entschädigen. Ter Aus­schuß hat hiergegen erwogen, daß es nicht zu den Aufgaben des Gemeinwesens gehören könne, solche immerhin nicht häufigen Verluste am Bodenwerte in anderer Weise zu berücksichtigen, als durch Verzicht auf die Einnahme aus der versiegenden Steuer­quelle. Das Gleiche gilt für die Verluste aus verfehlten Boden­spekulationen. Ueberall steht dem Rechte auf Steuerbezug vom Gewinne keine Pflicht zur Beteiligung am Verluste gegenüber. Grundsätzlich ließe sich wohl eine Aufrechnung des Verlustes aus einem Verkaufe auf den Gewinn eines anderen Verkaufes denken, wenigstens dann, wenn beide in dieselbe Steuerperiode fallen; doch wenn dies auch für die Berechnung des allgemeinen Einkommens zutreffen könnte, wäre die Anwendung auf die Zuwachssteuer schon aus fteuertechnischen Gründen bedenklich und undurch­führbar.

Richtig ist, daß auch aus anderen Gründen als durch die Leistungen der Gemeinde Bodenwerte steigen können. Soweit dieses Steigen auf nachweisbaren Verwendungen des Besitzers beruht, begründet es keine Zuwachssteuerpflicht. Im übrigen kann , nicht verlangt werden, daß überall die Steuer von dem präzisen Nachweise des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Bodenwert und Gemeindeleiftiing abhängig gemacht werde.

Nicht bestritten werden kann, daß die Wertzuwachssteuer bereits viel früher hätte eingeführt werden sollen, bevor in zahlreichen Fällen das verfügbare Bauland in den Besitz von Terraingesellschasten und Einzelspetulanten übergegangen war, die den Gewinn der Verkäufe für sich bezogen, nicht für die Allgemeinheit. Es darf aber auch nicht bestritten werden, daß solche Spekulation vielfach durch planmäßige Arbeit die städt. Entwickelung bedeutsam förderte. Daher kann nicht alles als verloren angesehen werden, was in dieser Weise der Allgemeinheit entging. Nachdem nun aber die Gemeinden sich auf ihre Pflicht besonnen haben, die Gestaltung ihrer baulichen Entwickelung sorg­licher und zweckmäßiger zu fördern, als dies in früheren Zeiten üblich war, ist es nirgends zu spät, daraus die praktische Folge­rung zu ziehen, daß, wo irgend die Verhältnisse danach angetan linb, an der Spekulation, die naturgemäß die bauliche Ent­wickelung begleitet, sich, die Gemeinde beteilige, sei es durch unmittelbare Tätigkeit, sei es durch die Erfassung des Wert­zuwachses im Sinne, dieses Gesetzes. Manche erblicken hierin die Gefahr einer Fesselung der Spekulation, damit verringerter Bautätigkeit und als Resultat verteuerter Wohnungen. Aiidere erwarten von einer Einschränkung der Spekulation eine Gegen­wirkung gegen übertriebene 'Preissteigerungen der Grundstücke und gegen die damit verknüpfte Steigerung der Mietpreise. Inwieweit die eine ober die andere dieser sich entgegenstehenden Erwägungen sich verwirklichen werde, möge das Gemeinwesen, welches die Bodenbesteuerung in Angriff nimmt, reiflich prüfen. Die, Gründe heben sich zum Teil gegenseitig auf. Jedenfalls darf man den Gemeinden den Weg nicht verlegen, der sie zur Löiung der einschlägigen Fragen führen kann, bte schließlich nur burd) die praktische Hebung eine allmähliche Beantwortung finden. Dabei kann auch nicht unterschätzt werden der finanzielle Er­folg, den die praktische Bodenpolitik für die Gemeinden verheißt. Ein, beachtenswertes Beispiel hierfür bietet Frankfurt, das ans Um, atz- und Wertzuwachssteuer im Jahre 1905 etwa 3 800 000 Tcarf Einnahme gezogen hat und dessen Magistrat in seinem Bericht für 1905 lagt:

"Die von mancher Seite befürchtete Abnahme des Hm- satzes ist auch im Berichtsjahre nicht eingetreten, auch war ein Stillstand, geschweige denn Rückgang in der Entwickelung ber Ladenpreise nicht zu bemerken."

*

S3ci dem Artikel 1. wurde eine grundlegende Diskussion darüber gepflogen, ob die Einführung der Zuwachssteuer dem Gemeinde­statut überlassen werden oder direkt durch Landesgesetz erfolgen lolle, und zwar letzteres mit der Maßgabe, daß für die Gemeinden

IQ 000, event. über 3000 Einwohner, event. die Städte mit Stüdteordnung die Steuer obligatorisch, für andere nur fatultatii1 sei. Für das Lanbesgcsetz wurde von einer Seite geltend >! macht, daß m manchen Stabten der Einfluß der von dieser Steuer besonders betroffenen Bodenspekulanten überwiegend oder

H mit Iund alle pautftövungcit werden ver- LclUöoL/iiiu^ mieden durch täglichen Gebrauch mit der unerreichten Myrrholin - Seife. ü)8/u

Telefonische KursberdCaU des Giessener Anzeigers, mitgeteilt von der Bank für und Industrie, Giessen.

Frankfurter Börse, 22. April, 1.15 Uhr.

'brauchen. Ja, sogar direkte'Gesetzesverletzungen heißen manche Gerichte gut. Jeder weiß und das ist bei den Verhandlungen iiher das B. G. V. auch vom Negierungsvertrcter anerkannt toor- ben, daß ein Revers, in dem sich ein Arbeiter verpflichtet, von Kinern Koaliticmsrecht keinen Gebrauch zu machen, als gegen die guten Sitten verstoßend ungültig ist. Gleichwohl hat neulich eine Berliner Kammer ihn für rechtsverbindlich erklärt. (Hörtl) Aehnlich steht es mit der Verfolgung des Boykotts. In dem Be­streben nach besseren Lohnbedingungen sieht man eben das Be­streben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erwerben.

Redner geht dann auf eine Anzahl von Prozessen bezüglich deS § 153 der Gewerbe-Ordnung ein und meint, daß die Gerichte nur das berücksichtigen, was in ihren Kram paßt. Dieser Para­graph wäre überhaupt nur gegen die Arbeiter angewandt. Wenn man in derselben Weise gegen die Arbeitgeber vorgehen wollte, müßte jeder Arbeitgeber bestraft werden, der seinen Arbeitern nur 3,50 Mark geben will, während sie 4 Mark forderten, und mit Aussperrung drohe. Die Entstehungsgeschichte der Gewerbeord­nung, die Ausführungen preußischer Minister interessieren diese Herren gar nicht. In einem Prozeß in Brreslau sagte der Vor­sitzende sogar: Was solche Leute wie Herr von Berlepsch gesagt hcckien, ginge das Gericht gar nicht an. (Heiterkeit.) In einem Falle redete sich das Gericht so heraus, indem es sagte, die Drohung der Arbeitgeber seikeine Ankündigung eines Hebels gewesen, sondern nur eine Mitteilung". (Große Heiterkeit.) Eigentlich hätten die Arbeitgeber wegen Erpressung in Anklage versetzt werden müßen. Ich be/ ocifle natürlich nicht, daß die Richter bona licke handeln. Das Volk fragt aber nicht danach, es sieht sich die Ergebnisse an und wenn es dann sieht, daß Arbeiter da bestraft werden, wo die Hnternehmer freigesprochen werden, bann nennt es das eine Klaffenjustiz. Ich behaupte also, wir haben ein Recht, wenn wir sagen: Es gibt eine Klaffenjustiz I In jeder Nummer desVorwärts" finden wir Belege dafür. Die Unternehmer veröffentlichen fortgesetzt Aufforderungen, die nach der Gewerbeordnung verboten sind, gerade als ob es in Deutsch­land keine Richter und Staatsanwälte gebe. Es gibt auch keine für die Unternehmer, nur für die Arbeiter. (Lachen rechts.) Lachen Sie nicht, wenn Sie so viel Erfahrungen besäßen, wie ich, würde in Ihnen auch das Gerechtigkeitsgefühl erwachen. (Un­ruhe rechts.) Wir dürfen also nicht bis zur Strafprozeßreform warten, sondern müffen durch ein Notgesetz das Koalitionsrecht schützen. Ein gutes Koalitionsrecht ist die beste Sozialpolitik, ist mehr wett als all die kleinen Wohltaten, die Sie den Arbeitern gewähren. Herr Bassermaim hat schon vor Jahren gesagt, wenn 3a8 so weiter geht, weiß ich nicht, wo das Koalitionsrecht bleiben soll. Seitdem hat sich die Judikatur aber noch immer weiter ent- wickelt. Sie alle sagen ja, daß Sie das Koalitionsrecht schützen wollen. Deshalb rufe ich dem Block zu: Hier ist Rhodus, tanzen Sie! Wenn Sie aber nicht tanzen wollen, bann trollen Sie sich und schweigen Siel (Beifall bei den Sozialdemokraten.)

Ungar. Goldrente . .

Italien. Beute . . . Portugiesen Serie I . Portugiesen III

Tausendfach bewährte

Nahrung bei:

Brechdurchfall,

-Kindermehl Diarrhöe,

Krankenkost Darmkatarrh, etc

Staatssekretär Dr. Nieberbing: ____

___Auf den ersten Tell der Rede des Herrn Vorredners werde ich heute nicht eingehen. Dagegen muß ich seinen Bemerkungen über die Klassenjustiz entschieden entgegentreten. Es fällt mir dies schwer, wenn ein Mann wie er, so redet, wenn er sogar sagt, die Richter nehmen von dem Material nur das, was Ihnen in den llram paßt. In seinen Ausführungen liegen dock so schwere An­schuldigungen gegen unsere Richter, daß meine Geduld wirklich auf sine schwere Probe gestellt wird. Ich kenne Herrn Heine ja schon onge, seine Reden gehen immer nach einem bestimmten Schema. Er fängt immer damit an: Die Richter sind gute Menschen, aber sie sind so befangen in den Anschauungen ihres Standes, baß sie nicht Recht sprechen können, sie sehen nur die Rechte des einen Teils und haben für die Rechtsansprüche des andern keine Empfindung. Da­her kommen sie dann zu solchen Urteilen und wissen gar nicht, daß sie Unrecht tun. Solche Richter sind nun aber entweder Böse­wichter oder Trottel. Da Herr Heine selbst sagt, baß er sie nicht ils Bösewichter bezeichnen kann, muß ich ben anberen Schluß aus seinen Ausführungen ziehen. Nachdem der Herr Abgeordnete dann tn dieser Weise die Richter charakterisiert und eine gewisse Stim­mung im Hause hervorgerufen hat, nachdem er seine Objektivität noch ausdrücklich betont hat, zählt er dann die einzelnen Fälle auf, die den Eindruck machen müssen, als ob unsere Richter in Verdum­mung geraten sind. Nur er, er allein ist objektiv, von der andern Seite sagt er nichts. Es ist aber doch eine Zumutung unerhörter Art, wenn der Reichstag über solche Fälle ein Verdikt fällen soll, ohne die Sache von beiden Seiten behandeln zu können. (Beifall rechts.) Was soll man denn zu einem Fall wie dem in Beuthen sagen I Es ist gar nicht denkbar, daß so verfahren worden ist, tote Herr Heine es sagte. Sehen Sie sich doch unseren Nichtersiand an, er besteht doch nicht nur aus Angehörigen ber höheren Klaffen, wir haben doch Richter, die aus ganz kleinen Verhältniffen, aus dem Handwerker- und dem Arbeiterstand hervorgingen. Gegen solche Vorwürfe muß ich den Richterstand verwahren. Das ist die Art und Weise, wie der Herr Abgeordnete vorgeht. Vor derartigen Ausführungen, die sehr geschickt, aber sehr ungerecht sind, muß ich dieses Haus warnen. Die Koalitionsfrage ist von großer Bedeu­tung.^ Aber was der Herr Abg. Heine sagte, erschwert nut deren Verständnis, lieber Einzelfälle, tote in Breslau, kann das Haus, ohne Kenntnis der Sache, kein Urteil abgeben. Ich erkenne aber an, daß die Rechtsprechung in Sachen des Koalitionsrechts, toas die Heranziehung des Ervressungsparagraphen des St. G. B. und die Auslegung des § 153 G. O. betrifft, in ber letzten Zeit zu Erkennt- niffen geführt hat, die berechtigte Zweifel Hervorrufen können. Ich gebe zu, daß die Bestimmungen über die Koalitionsfreiheit nicht so klar und fest abgegrenzt sind, wie es diese von Leidenschaften er­füllte Materie erfordert hätte. Als sie s. Zt. aus dem preußischen Strafgesetzbuch in bas Reichsstrafgesetzbuch übernommen wurden, beging man ben Fehler, sie nicht so klar und präzis zu fassen, wie es notwendig wäre. Es wird zu erwägen sein, ob nach dieser Rich­tung nicht eine Einschränkung, jedenfalls aber Klarstellung zu er­folgen hat. (Hörtl Hört!) Die Auslegungen des Reichsgerichts über die Bestimmungen des Koalitionsrechts sind meiner Meinung nach ernster Nachprüfung zu unterziehen (Hörtl), da sie zu Zweifeln Anlaß geben. Ich will daher die Neichsanwaltschaft informieren und sie an weisen, alle Punkte, die nicht völlig klargestellt sind, noch­mals zur Sprache zu bringen, sobald sich Gelegenheit bietet. Mehr können wir nicht tun. Ich bin überzeugt, daß das Reichsgericht von den besten Absichten ausging, selbst wenn es geirrt haben sollte. Di/ heftigen Angriffe des Abg. Heine werden uns nicht hindern, objektiv zu prüfen mit dem einzigen Zweck, Wahrheit und Gerechtig­keit zur Anerkennung zu bringen. (Lebh. Beifall.)

Abg. Ablaß Ars. Vpt.) bedauert, daß der Staatssekretär Ttoä) immer andere Ansichten hätte, die er bezüglich des Zeugnis­zwanges der Presse beibehalten zu müssen glaube. Redner ver­langt dann die Einbeziehung des Plakatweseus in das Preßgesetz, 'ferner die Beseitigung der konfessionellen Eidesformel. Dadurch 'werde jetzt nur ein Gewissenszwang ausgeübt gegen die Atheisten , Abg. Vahrenhorst (Refpt.) nimmt Heine gegenüber den Richterstand in Schutz. Der lex Erzberger gegenüber halte seine Partei an dem Grundsatz fest, daß die Neichstagsabgeordneten nicht das Zeugnis zu verweigern haben. Darauf begründet Redner eine Resolution betreffend "Abänderung ber Haftpflicht des Tier­halters Scharfer sollte man gegen die Automobile vorgehen .. Nach persönlichen Bemerkungen wird die Beratung auf Montaa nachmittag vertagt. a

Ale Werlzuwachsstcuer.

Die fakultative Einführung der Wertzuwach s- steuer wird demnächst in vielen hessischen Gemeinden zu er­warten lern, da die hierüber dem Landtag vorliegende Sie- grerungsvor age voraussichtlich schon bald Gesetz werden wird Der vom Abg Dr- Gutfleisch erstattete Ausschußbericht gibt ,eme wertvolle Hebersicht der bet biejcr für Hessen neuen Materie m Betracht kommenden Gesichtspunkte, weshalb er i i seinen grundlegenden Erörterungen im Nachstehenden wiederaegeben sei V Tie Vorlage entspricht dem auch in einer Resolution zum Ausdruck gelangten dringenden Wunsche unserer .Stimmer nach Stärknng der steuer 1 ichen Autonomie der Geniein- den. Die Gründe für diesen Wunsch sind bereits im Berichte des Achten Auslchussis vom 27. Juni 190a zum damaligen Geietzentwurs, die Erhebung von Gemeindeabgaben ue;v sirge­legt. Das Wachsen der Aufgaben und Ausgaben der Gemeinden

ic die bevorstehende Minderung ihrer Einnahmen durch die Zoll­gesetzgebung des Reiches zwingen zur Erschließung neuer wesens darf zweckmäßig die in der Regierungsvorlage, ent» Steuerquelle n. Der größeren Reform des GemeiAesteuer- haltene Steuer schon jetzt vorausgehen, weil sie zur Beschlulz- fassung reif und ihre Einführung in gewissem Sinne dringlich ist. Der Besitzwechsel in Grund und Boden bringt Gewinne, die den steuerlichen Zugriff der Gemeinden geradezu heraus­fordern, weil sie zum größeren Teil, wenn nicht gänzlich, aus der Tätigkeit ber Gemeindegenossen und den guten Einrichtungen der Gemeinde zu entstammen pflegen. Schon der Besitzwechiel an sich bringt in zahlreichen Fällen, zumal in aufstrebenden Städten und auch in verkehrsbegünstigten Landgemeinden Ge­winne für den Veräußerer, wie für den Erwerber, ^vaher empfiehlt es sich, diesen einfachen Besitzwechsel bereits steuer­lich zu erfassen. Verstärkt sich der Gewinn zu einem höheren Bruchteile des Wertes, so beginnt das besondere Interesse der Frage, ob nicht an dem Wertzuwachse die Gemeinde sich in stärkerem Maße beteiligen solle. Der Ausschuß hat mit der Regierung die Frage der Beteiligung der Gemeinden an den Ergebnissen der in ihrem Bezirke getätigten Verkäufe beiaht. Für beide Fälle ber Veräußerungen mit beionberem Wertzuwachs und ohne ihn soll es der statutarischen Entschließung der Ge- mrinde anheimstehen, ob sie eine Abgabe in Anspruch nehmen will ober nicht. Tie Abgabe vom gewöhnlichen Besitzwechiel soll in erster Linie dem Staate als Stempeleinnahme zufallen, da dieser durch seine Organe und seine Einrichtungen den Besitz­wechsel fördert und schützt, ein Zuschlag von 50 Prozent der staatsichen Abgabe soll den Gemeinden überlassen werden. Tie Erhebung findet durch den Staat in Gemäßheit des otcmpeU gefetzes statt. Ter Ausschuß hat schon bei dem Stempelgefetze dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß die gesamte Stempetein- nahme vom Besitzkvechsel zwischen Staat und Gemeinde geteilt werde, zur Erleichterung der Finanzlage der Gemeinden und zur Vermeidung der abfälligen Kritik der Gemeindegenossen, welche sich leicht an die besonderen Gemeindezuschläge knüpft. Wir haben uns aber mit diesen Zuschlägen begnügen müssen, weil die derzeitige Finanzlage des Staates uns diese Be­schränkung auserlegt. Jedenfalls sind wir mit den Zuschlägen, vorerst umsomehr zufrieden, als sie dein Gemeindehaushalt einen immerhin ansehnlichen, leicht festzustellenden und leicht zu er­hebenden Betrag zuführen werden, der sich im Voranschlag gut vorausbemessen und für dessen Zwecke rechtzeitig dienstbar