Anr Aeform der ^landgcweindeordnung.
Wohl der wichtigste Abschnitt in der Landgemeindeordnung ist der über die Gcmeinderatswahl. Der Gesetzentwurf der Negierung läßt hier, abgesehen von geringfügigen Aenderungen, zumeist redaktioneller Natur alles beim Alten. Bekanntlich hat die Ze ntru m ssraktion schon tarn 19. Dez-br. 1905 folgenden Antrag gestellt:
Die Kammer wolle beschließen, Großh. Regierung zu ersuchen, bei der Reform der Verwaltungsgesetzgebung Bestimmungen ein- znsügen, wodurch bei den Wahlen in den Gemeinden das Proporti onalwah lversahren eingeiührt, oder doch den Gemeinden gestattet wird, das genannte Wahloerfahren mit Genehmigung des Ministeriums einzuführen/
Das Staatsministerium antwortete hierauf unterm 26. Februar 1906:
»Was das Proportionalwahlsystem betrifft, so hat die Großh. Regierung bei den Verhandltingen über die frühere Wahlrechts- vorlage wiederholt auf die sehr verschiedene Beurteilung dieses Systems und die bis jetzt geringen über dasselbe gewonnenen Erfahrungen htngewiesen, wird aber dennoch nicht öerfehlen, diesen Gegenstand bet Vorbereitung einer erneuten Vorlage über die Revision unseres Wahlgesetzes einer nochmaligen Erwägung zu unter- ziehen/
Diese Regierungsantmort bezieht sich — in Gemeinschaft mit einer anderen — außerdem auf Anträge, die Einführung der Proportionalwahl zum Landtag betreffend. Der Ausschuß für die Beratung der Verwaltungsgesetzreform hat' nun beschloffen (als neuer Artikel 43 a):
L Die Wahlen zum Gememderat erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los.
II. In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern kann durch Ortsstatut bestimmt werden, daß die Wahlen zum Gememderat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen haben.
Die Regierung ist mit diesem Antrag nicht einverstanden. Offenbar infolge ihrer Bedenken über Mangel an Erfahrungen. DaS Proportionalwahlsystem hat einen großen, unbestrittenen Vorzug, das ist die Berücksichtigung der Minder - cheilen. Immerhin steht dieser Lichtseite auch eine nicht zu unterschätzende Schattenseite gegenüber: die Persönlichkeit Les einzelnen Bewerbers tritt zurück, die »Partei" oder »Gruppe" rückt noch mehr hervor! Dennoch kommt das Proportionalwahlverfahren ständig mehr zur Anwendung. So gilt eß in Dänemark bei der Wahl zur Ersten Kammer, in Belgien und Spanien bei den Abgeordnetenwahlen. Für Kommunalwahlen zulässig ist da§ System in Belgien (hier in Verbindung mit dem Pluralrechtsystem), in Norwegen (sofern es von einem Viertel der Stimmberechtigten vor der Wahl verlangt wird) und in vielen Kantonen der Schweiz. In Deutschland hat die Gcwerbegerichtsnovelle vom September 1904 die Verhältnis- und Listenwahl als zulässig erklärt und zahlreiche Städte haben davon Gebrauch gemacht. Bekannt
lich ist im neuen württ. LandtagSwahlgefetz des Proporz für die Stadt Stuttgart bestimmt. Auch im oldenburgischen Landtage gelangte schon vor fast drei Jahren ein Antrag zur Annahme, der die Regierung ersuchte, eine Vorlage zu machen, durch die in allen Genieinden das Proportionalwahlrecht auf Grundlage des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts eingesührt wird.
Ter Negierungsentwurf bestimmt in Art. 45: Wahlberechtigt sind:
1. alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger,
2. alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und feit zwei Jahren den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben,
unter der Voraussetzung, daß sie am Wahltage das sünfnndzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und vom 1. April des dem Rechnungsjahre, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres an gemeindesleuerpflichtig sind.
Hierzu beantragten die Abgg. Köhler und Uebel folgende Faffung: Wahlberechtigt sind:
1. olle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger und Ortsbürgersöhne, soweit sie spätestens am Wahltage das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,
2. alle männlichen Einwohner unter der Voraussetzung, daß sie a) seit zwei Jahren den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben,
b) hessische Staatsangehörige und
c) gemeindesleuerpflichtig sind und sie mindestens am Wahltage das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Bemerkt wurde hierzu:
„Tie Reierenlen schlagen vor, Erleichterungen den Ortsbürgern, Erfchiverungen der zu- und abfließenden Bevölkerung. Die Einfügung der „Ortsbürgersöhne" stellt einen besonderen Vorschlag der Reierenten dar, die damit einem schon längst im Lande geänderten Wunsche bezüglich des Wahlrechts der „Haussöhne' entsprechen. Tagegen hallen sie es nicht für richtig, so wie das geltende Gesetz und der vorliegende Gesetzentwurf es bestimmeii, das Genieinbestimmrecht jedem in der Gemeinde wohnenden, nicht hessischen Reichsangehörigen aufzudrängen, welches Recht dem letzteren ja von selbst zufällt, wenn er das hessische Staatsbürgerrecht erwirbt. Die Gemeinde sollte keinem Rechte gewähren, der es nicht für notwendig erachtet, auch Bürger des Staates zu werden, den die Gememde angehört."
Nachträglich haben die genannten Abgeordneten in ihrem Vorschläge die Worte in Ziffer 2a: „seit zwei Jahren" gestrichen! Damit würde für die Nichtortsbürger eine um zwei Jahre frühere Wahlberechtigung eingetreten. Sie bemerkten dazu:
„Oer Strich kommt Bestrebungen der linksstehenden Parteien entgegen, verletzt aber auch die Interessen der rechtsstehenden^ (die die fluktuierende Bevölkerung vom Milbestimniungsrechle in Staat und Gemeinde möglichst auSzuschließen erstreben) aus dem Grund« wesentlich nicht sehr, weil seitens der Referenten in der hier folgenden Pos. b dieser ab- und zufließenden Bevölkerung die engere Beschränkung auf die hessische Staatsangehörig- k e i t (im Gegensatz zur früheren Reichsangehörigkeit) gesetzt wird."
Der beratende Ausschuß beschloß nun den Arltket 4ö in folgender Fassimg:
Wahlberechtigt sind:
1. alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger, soweit in# spätestens am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben, 2. alle männlichen Einwohner, unter der Voraussetzung, daß sie a) den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben,
b) die Reichsangehörigkeit besitzen und c) gemeindesteuerpflichtig sind,
und die spätestens am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Die Negierung ist mit diesem Beschluß nicht einver- standen.
Um jedoch — so führt sie auS — die im Hinblick auf etwaige Aenderungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz mißständige Beziignahme auf den Erwerb des Unterstützungs- wohnsitzes zu vermeiden, schlägt sie vor, den Artikel 45 des Eift- ivuris dahin zu fassen: Wahlberechtigt sind:
1. alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger,
2. alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und seit drei Jahren in der Gemeinde wohnen,
unter der Voraussetzung, daß sie am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben und vom 1. April das dem Rechnungsjahr, in welchem die Wahl staltsindet, vorhergehenden Jahres an gemeindesteuerpflichtig sind.
Statt der vorgeschlagenen und geltenden Forderung einer vierjährigen Ansäffigkeit, will sich jetzt die Regierung mit dreijährigem Wohnsitz für die Wahlberechtigung in einer Gemeinde begnügen. Der Ausschußantrag spricht von zweijährigem Wohnsitz. Und man muß sich erinnern, daß der RegierungSentwurf zu dem Gesetz von 1874 ausdrücklich nur von dem Vorbehalt sprach, „welche seit zwei Jahren ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben". Die damalige Kammermehrheit änderte dies aber in „welche seit zwei Jahren ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde haben". Sie verlängerte also damit die Karrenzzeit auf vier Jahre. Es mag zugegeben werden, daß es nicht angängig ist, das Reichstagswahlrecht rein schematisch auf die Gemeindewahlen zu übertragen. Denn man darf und muß von einem Gemeindewähler erwarten, daß er die Eigen a rt desPlatzes kennt.Darum erscheint es wohl angebracht, das Kautel eines einjährigen Wohnsitzes zu fordern. Das genügt aber, um die Stabilität der gemeindlichen Entwicklung gegenüber fluktuierenden Elementen, wie Wandererarbeitern rc., die die Wahlen im Jntereffe einer bestimmten Partei beein* fluffen könnten, sicher zu stellen. Kautelen dürfen nie das Odium einer absichtlichen Ausschließung dec Minderbesitzenden tragen, denn das Wohl der Gemeinde läßt sich dauernd nur fördern, wenn jeder einzelne Jnsaffe das Recht hat, an seinem Teile mitzucaten und mltzuentscheiden.
Die Beerdigung findet m Homburg v. d. Höhe statt.
3225
von dieser Erde abberufen worden ist,
Giessen, Homburg v. d. H., den 8. Mai 1907
Hierdurch machen wir die schmerzliche Mitteilung, dass gestern vormittag 10% Uhr unsere herzensgute Mutter, Grossmutter und Tante
Für die trauernden Hinterbliebenen
August Rath.
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Giessen, den 8
Mai 1907
03336
Am 6. Mai verschied nach kurzem Krankenlager unser unvergesslicher Bruder, Schwager und Onkel
Im Namen der trauernden Hinterbliebenen
8. Markwald, Schneidemühl.
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Die trauernde« Hinterbliebenen
Wteseck, Darmstadt, den 8. Mai 1907.
nachmittags um 3 Uhr in Grebenhain statt.
3209
Zu BCauf und Mete
Die Beerdigung stndet Freitag, den 10. d. MtS. nachmittags 2 Uhr in Wieseck statt. 0332
Gott dem Allmächttgen hat eS gefallen, unsere innigst- geliebte Mutter, Schwiegermutter und Großmutter
Km Marie Lotz Wm.
geb. Schmidt
im 65. Lebensjahre zu sich zu rufen.
Todes-Anzeige
Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Be» kannten die traurige Mitteilung, daß unser lieber Vater, Schwiegervater und Großvater
Hm Ludwig Schäfer
Bahnwärter i. P.
heute Nacht um V$12 Uhr sanft entschlafen ist.
Die trauernden Hinterbliebenen:
Familie Karl Schäfer, Grebenhain
Familie Christ. Marx, Bockenheim
Die Beerdigung stndet Donnerstag, den 9. Mat,
Todes-Anzeige
Heute mittag 1 Uhr entschlief sanft nach langem, schwerem Leiden meine inniastgcliebte Frau, unsere gute Amtier, Schwiegertochter, Schwester, Schwägerin und Tante
Fm Elisabeths Jung
geb. Reuschliug
im Aller von 41 Jahren.
Im Namen der trauernden HiMerbliebenen:
Ludwig Jung IH.
Heuchelheim, den 7. Mai 1907.
Die Beerdigung stndet Donnerstag, den 9. d. Mts., mittags 1 Uhr vom Sterbehause, Bachstrage 12, aus statt. 3216
liefern Lokomotiven, Wagen, Gleise etc.
Meu und gebraucht
Arthur Koppel Ä.-G., Cassel 5


