Ausgabe 
8.5.1907 Zweites Blatt
 
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Anr Aeform der ^landgcweindeordnung.

Wohl der wichtigste Abschnitt in der Landgemeinde­ordnung ist der über die Gcmeinderatswahl. Der Gesetzentwurf der Negierung läßt hier, abgesehen von gering­fügigen Aenderungen, zumeist redaktioneller Natur alles beim Alten. Bekanntlich hat die Ze ntru m ssraktion schon tarn 19. Dez-br. 1905 folgenden Antrag gestellt:

Die Kammer wolle beschließen, Großh. Regierung zu ersuchen, bei der Reform der Verwaltungsgesetzgebung Bestimmungen ein- znsügen, wodurch bei den Wahlen in den Gemeinden das Pro­porti onalwah lversahren eingeiührt, oder doch den Gemeinden gestattet wird, das genannte Wahloerfahren mit Genehmigung des Ministeriums einzuführen/

Das Staatsministerium antwortete hierauf unterm 26. Fe­bruar 1906:

»Was das Proportionalwahlsystem betrifft, so hat die Großh. Regierung bei den Verhandltingen über die frühere Wahlrechts- vorlage wiederholt auf die sehr verschiedene Beurteilung dieses Systems und die bis jetzt geringen über dasselbe gewonnenen Er­fahrungen htngewiesen, wird aber dennoch nicht öerfehlen, diesen Gegenstand bet Vorbereitung einer erneuten Vorlage über die Re­vision unseres Wahlgesetzes einer nochmaligen Erwägung zu unter- ziehen/

Diese Regierungsantmort bezieht sich in Gemeinschaft mit einer anderen außerdem auf Anträge, die Einführung der Proportionalwahl zum Landtag betreffend. Der Aus­schuß für die Beratung der Verwaltungsgesetzreform hat' nun beschloffen (als neuer Artikel 43 a):

L Die Wahlen zum Gememderat erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los.

II. In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern kann durch Ortsstatut bestimmt werden, daß die Wahlen zum Gememderat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen haben.

Die Regierung ist mit diesem Antrag nicht einverstanden. Offenbar infolge ihrer Bedenken über Mangel an Erfahrungen. DaS Proportionalwahlsystem hat einen großen, unbestrittenen Vorzug, das ist die Berücksichtigung der Minder - cheilen. Immerhin steht dieser Lichtseite auch eine nicht zu unterschätzende Schattenseite gegenüber: die Persönlichkeit Les einzelnen Bewerbers tritt zurück, die »Partei" oder »Gruppe" rückt noch mehr hervor! Dennoch kommt das Proportionalwahlverfahren ständig mehr zur Anwendung. So gilt in Dänemark bei der Wahl zur Ersten Kammer, in Belgien und Spanien bei den Abgeordnetenwahlen. Für Kommunalwahlen zulässig ist da§ System in Belgien (hier in Verbindung mit dem Pluralrechtsystem), in Norwegen (sofern es von einem Viertel der Stimmberechtigten vor der Wahl verlangt wird) und in vielen Kantonen der Schweiz. In Deutschland hat die Gcwerbegerichtsnovelle vom September 1904 die Verhältnis- und Listenwahl als zulässig erklärt und zahlreiche Städte haben davon Gebrauch gemacht. Bekannt­

lich ist im neuen württ. LandtagSwahlgefetz des Proporz für die Stadt Stuttgart bestimmt. Auch im oldenburgischen Landtage gelangte schon vor fast drei Jahren ein Antrag zur Annahme, der die Regierung ersuchte, eine Vorlage zu machen, durch die in allen Genieinden das Proportional­wahlrecht auf Grundlage des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts eingesührt wird.

Ter Negierungsentwurf bestimmt in Art. 45: Wahl­berechtigt sind:

1. alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger,

2. alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichs­angehörigkeit besitzen und feit zwei Jahren den Unter­stützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben,

unter der Voraussetzung, daß sie am Wahltage das sünfnndzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und vom 1. April des dem Rechnungs­jahre, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres an gemeindesleuerpflichtig sind.

Hierzu beantragten die Abgg. Köhler und Uebel folgende Faffung: Wahlberechtigt sind:

1. olle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger und Orts­bürgersöhne, soweit sie spätestens am Wahltage das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,

2. alle männlichen Einwohner unter der Voraussetzung, daß sie a) seit zwei Jahren den Unterstützungswohnsitz in der Ge­meinde erworben haben,

b) hessische Staatsangehörige und

c) gemeindesleuerpflichtig sind und sie mindestens am Wahl­tage das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

Bemerkt wurde hierzu:

Tie Reierenlen schlagen vor, Erleichterungen den Orts­bürgern, Erfchiverungen der zu- und abfließenden Bevölkerung. Die Einfügung derOrtsbürgersöhne" stellt einen besonderen Vor­schlag der Reierenten dar, die damit einem schon längst im Lande geänderten Wunsche bezüglich des Wahlrechts derHaussöhne' entsprechen. Tagegen hallen sie es nicht für richtig, so wie das geltende Gesetz und der vorliegende Gesetzentwurf es bestimmeii, das Genieinbestimmrecht jedem in der Gemeinde wohnenden, nicht hessischen Reichsangehörigen aufzudrängen, welches Recht dem letzteren ja von selbst zufällt, wenn er das hessische Staatsbürgerrecht erwirbt. Die Gemeinde sollte keinem Rechte gewähren, der es nicht für notwendig erachtet, auch Bürger des Staates zu werden, den die Gememde angehört."

Nachträglich haben die genannten Abgeordneten in ihrem Vorschläge die Worte in Ziffer 2a:seit zwei Jahren" gestrichen! Damit würde für die Nichtortsbürger eine um zwei Jahre frühere Wahlberechtigung eingetreten. Sie bemerkten dazu:

Oer Strich kommt Bestrebungen der linksstehenden Parteien entgegen, verletzt aber auch die Interessen der rechtsstehenden^ (die die fluktuierende Bevölkerung vom Milbestimniungsrechle in Staat und Gemeinde möglichst auSzuschließen erstreben) aus dem Grund« wesentlich nicht sehr, weil seitens der Referenten in der hier folgenden Pos. b dieser ab- und zufließenden Bevölkerung die engere Beschränkung auf die hessische Staatsangehörig- k e i t (im Gegensatz zur früheren Reichsangehörigkeit) gesetzt wird."

Der beratende Ausschuß beschloß nun den Arltket in folgender Fassimg:

Wahlberechtigt sind:

1. alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger, soweit in# spätestens am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben, 2. alle männlichen Einwohner, unter der Voraussetzung, daß sie a) den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben,

b) die Reichsangehörigkeit besitzen und c) gemeindesteuerpflichtig sind,

und die spätestens am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Die Negierung ist mit diesem Beschluß nicht einver- standen.

Um jedoch so führt sie auS die im Hinblick auf etwaige Aenderungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz mißständige Beziignahme auf den Erwerb des Unterstützungs- wohnsitzes zu vermeiden, schlägt sie vor, den Artikel 45 des Eift- ivuris dahin zu fassen: Wahlberechtigt sind:

1. alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger,

2. alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichs­angehörigkeit besitzen und seit drei Jahren in der Gemeinde wohnen,

unter der Voraussetzung, daß sie am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben und vom 1. April das dem Rechnungsjahr, in welchem die Wahl staltsindet, vorhergehenden Jahres an gemeinde­steuerpflichtig sind.

Statt der vorgeschlagenen und geltenden Forderung einer vierjährigen Ansäffigkeit, will sich jetzt die Regierung mit dreijährigem Wohnsitz für die Wahlberechtigung in einer Gemeinde begnügen. Der Ausschußantrag spricht von zweijährigem Wohnsitz. Und man muß sich erinnern, daß der RegierungSentwurf zu dem Gesetz von 1874 ausdrücklich nur von dem Vorbehalt sprach,welche seit zwei Jahren ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben". Die damalige Kammermehrheit änderte dies aber inwelche seit zwei Jahren ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde haben". Sie verlängerte also damit die Karrenzzeit auf vier Jahre. Es mag zugegeben werden, daß es nicht angängig ist, das Reichstagswahlrecht rein schematisch auf die Gemeindewahlen zu übertragen. Denn man darf und muß von einem Gemeindewähler erwarten, daß er die Eigen a rt desPlatzes kennt.Darum erscheint es wohl angebracht, das Kautel eines einjährigen Wohnsitzes zu fordern. Das genügt aber, um die Stabilität der gemeindlichen Entwicklung gegenüber fluktuierenden Elementen, wie Wandererarbeitern rc., die die Wahlen im Jntereffe einer bestimmten Partei beein* fluffen könnten, sicher zu stellen. Kautelen dürfen nie das Odium einer absichtlichen Ausschließung dec Minderbesitzenden tragen, denn das Wohl der Gemeinde läßt sich dauernd nur fördern, wenn jeder einzelne Jnsaffe das Recht hat, an seinem Teile mitzucaten und mltzuentscheiden.

Die Beerdigung findet m Homburg v. d. Höhe statt.

3225

von dieser Erde abberufen worden ist,

Giessen, Homburg v. d. H., den 8. Mai 1907

Hierdurch machen wir die schmerzliche Mitteilung, dass gestern vormittag 10% Uhr unsere herzensgute Mutter, Grossmutter und Tante

Für die trauernden Hinterbliebenen

August Rath.

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M K fc- N-.

Giessen, den 8

Mai 1907

03336

Am 6. Mai verschied nach kurzem Krankenlager unser unvergesslicher Bruder, Schwager und Onkel

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen

8. Markwald, Schneidemühl.

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Die trauernde« Hinterbliebenen

Wteseck, Darmstadt, den 8. Mai 1907.

nachmittags um 3 Uhr in Grebenhain statt.

3209

Zu BCauf und Mete

Die Beerdigung stndet Freitag, den 10. d. MtS. nachmittags 2 Uhr in Wieseck statt. 0332

Gott dem Allmächttgen hat eS gefallen, unsere innigst- geliebte Mutter, Schwiegermutter und Großmutter

Km Marie Lotz Wm.

geb. Schmidt

im 65. Lebensjahre zu sich zu rufen.

Todes-Anzeige

Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Be» kannten die traurige Mitteilung, daß unser lieber Vater, Schwiegervater und Großvater

Hm Ludwig Schäfer

Bahnwärter i. P.

heute Nacht um V$12 Uhr sanft entschlafen ist.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Familie Karl Schäfer, Grebenhain

Familie Christ. Marx, Bockenheim

Die Beerdigung stndet Donnerstag, den 9. Mat,

Todes-Anzeige

Heute mittag 1 Uhr entschlief sanft nach langem, schwerem Leiden meine inniastgcliebte Frau, unsere gute Amtier, Schwiegertochter, Schwester, Schwägerin und Tante

Fm Elisabeths Jung

geb. Reuschliug

im Aller von 41 Jahren.

Im Namen der trauernden HiMerbliebenen:

Ludwig Jung IH.

Heuchelheim, den 7. Mai 1907.

Die Beerdigung stndet Donnerstag, den 9. d. Mts., mittags 1 Uhr vom Sterbehause, Bachstrage 12, aus statt. 3216

liefern Lokomotiven, Wagen, Gleise etc.

Meu und gebraucht

Arthur Koppel Ä.-G., Cassel 5