Ausgabe 
7.12.1907 Erstes Blatt
 
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Samstag 7. Dezember 1907

157, Jahrgang

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Erstes Blatt

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Ire keutlge Kummer vmjaßl 24 Setten.

deutsches Ueich.

Berlin, 6. Dez. Der amerikanische Kriegs- | eTre t är Tast traf abends von Petersburg ein, dinierte ms der amerikanischen Botschaft und reiste gegen Mitter­nacht nach Hamburg weiter.

Königsberg L P^, 6. Dez. Zn den: Bau des Ma­surischen Schijsahrtkanals wird sicherem Verneh­men nack eine Rate von 300 000 Mk. für das Etatsjahr 1908 flüssig gemacht w^den.

M üncye n, 6. Dez. Der Gesetzentwurf über die Pau­schalierung der Abgeordneten-Diaten wurde deute von der Abgeordneten-Kammer mit großer Mehrheit angenommen, nachdem Redner mehrerer Parteien ihn aus das heftigste bekämpft hatten.

H a m b u r g, 6. Dez. Der DarnpserPr L s i d e n t L i n- coln" der Hamburg-Amcrika-Linie ist gestern mit der bis- tzer noch niemals erreichten Gesamtzahl von 3848 Passagieren von Newyork nach Italien abge- Zangen. i

Oldenburg, 6. Dez. Das StaatZministerium be­schloß dem Vernehmen nach, die geforderte Ausdeh­nung des allgemeinen gleichen und direkten Landtags Wahlrechts aus Frauen abzulehuen.

Berlin, 6. Dez^ Nach einer Meldung derNational- ^eitung" ist die Kap-Polizei beauftragt, gemeinsam mit Der deutschen Truppe gegen Simon Köpper zu Zperieren.

Ausland.

London, 6. Dez. Kaiser Wilhelm wird Schloß tzighclisse am Montag verlassen und sich nach dem Bücking- ^ampalaste begeben, wo er mit dem König Eduard speisen wird. Hierauf begibt sich der Kaiser zur deutschen Botschast, um dort einige Tage Aufenthalt zu nehmen.

Stockholm, 6. Dez. Heute abend wurde folgendes Bulletin ausgegeben: Der Zustand des Königs war im Laufe des Tages im wesentlichen unverändert, die Ar äste jedoch weiter im Ab nehmen begriffen. Die Abendtemperatur betrug 27,7, der Puls 80, etwas ge­spannt und andauernd unregelmäßig.

Lissabon, 6. Dez. Infolge der Weinkrisis ist die Anpflanzung von Sieben auf drei Zähre untersagt morden.

Newyork, 7. Dez. Präsident Roosevelt äußerte «einem Besucher gegenüber, er könne nicht wieder als Kandidat für die Präsidentenschast der Union austreten.

Rußland.

London, 6. Dez. Der Daily Telegraph meldet aus DeiLrsburg, daß die kaiserliche rus s ische Famrlie wdgen der Zunahme der Attentate die Absicht ausgegeben Har. in das Winterpalais in der Hauptstadt überzusiedeln. Die Zunahme der Attentate deutet auf eine allge­meine Neubelebung der extremen revolutionären Bewegung in Rußland.

Petersburg, 6. Dez. Tas in Pleskau Lelegene Männert Io st er wurde von 20 lettischen, und esthmschen Räubern überfallen, wobei sechs Mönche getütet und drei verwundet wurden. Bei der Verfolgung der Räuber durch die Polizei. reiteten sich diese in ein Haus, verschanzten sich darin und eröffneten ein Feuer. Nach Anrücken einer Kompagnie Militär wurde das Haus in Brand gesteckt, wobei vier Räuber Verbrannten und drei, erschossen wurden.

Zekaterinoslaw, 6. Dez. HeiUe abend wurde von ^tänjern die Eisenbahnstation Lissitschansk über­fallen. Die Räuber Durchschnitten die Telephondrähte, be­drohten die Anwesenden mir Revolvern, beraubten die Kasse und zerrissen die Pakete, die die Instruktionen für den Mo- bilmachungsiall enthielten. Den Räubern gelang es, zu ent­kommen. Später wurden sie auf der Station Kamyschewacha nach kurzem Widerstand verhaftet. _____

- Marokko.

London, 6. Dez. Die Berichterstatter der englischen Kläger melden übereinstimmend aus Marokko, daß das An­sehen des Sultans Abdul Asis von Tag zu Tag in ehr schwinde, der Gegensultan Mulay-Hastd, der angeblich aus Fez marschiere, gewinne an Anhang und man sehe Verwicklungen voraus, für die die Beschlüsse von Al­geciras keine Lösung böten. ,

Paris, 6. Dez. General Lyautoy sammelt neue Abteilungen von 3500 Mann zum Vormärsche gegendre Beni-Snassem Die erste steht unter dem Obersten Bran- liercs und ist drei Bataillone Jnsanterle, zwec Eskadronen Ber^ artillerie und 150 berittene Goumiers stark. Sie wred in d.r Ebene von Trisas operieren und hat bereits den Markt- fic.'cn Aghüal eingenommen. Zahlreiche .Ucarof f an er verteidigten den Ort, mußten aber dem 'J r 1111 e r i e * |CUSLcnge?.£:lti. De;. In Marrakesch ist, der christliche Kirchhof von Marokkanern g c s ch c n b e t_ioorbcn._

' Ite Nerchs-KercUiSgisetzen!Wurf.

GesHilsert vom Älbg. Döhler-Langsdorf.

I.

Nach Artikel 4 Nr. 16 der Verfassung des deutschen Reichs unterliegen die Bestimmungen über das -Vereins- tociep der Beaussichtigung seitens des Rerchs und oer Ge- s-rgebm-g desselben. Während nun das Verernsrecht nach der privatrechtlichen Seite, sowert es sich nicht um Bcrei" iciunaen handelt, die einem der bundesrechtlichen Sonderaebiete, wie dem Agrarrechte, Wasserrechte mit Einschluß des Deich- und Sielrechts. dem Korstrechte dem Bergrechte oder dem Jagd- und Fischereircchte aiigehoren, r eich 2 g e s etz lich geordnet ist, s e Y l t es bisher an erner erschöpfenden r e i ch s g e s e tz l i che n R e g e l u n g nach der

öffentlich-rechtlichen Seite hin und das Reich hat von seiner Zuständigkeit nur durch den Erlaß einzelner Be­stimmungen Gebrauch gemachte" Diese Darstellung ent­nehme ich der Begründung, die dem neuerdings vor­gelegten Entwürfe eines Reichs-Vereinsgesetzes beigegeben ist.

Es tritt nun die bange Fruge in den Vordergrund unseres öffentlichen Interesses: Wird die Freiheit­lichkeit unsereshefsischenVereins-undVer- sammlungswesensdurchdiegeplante Reich s- gesetzgebung keinen Schaden erleiden?

Prüfen wir diese Frage!

Das Vereins- und Versammlungsrecht int Großherzogtum Hessen, so wie die Begründung zu dem Entwurf eines Reichs-Vereinsgesetzes [ie uns schildert, hat d i e f o l g e n - den Grundlagen:

1. liebet das Vereinswesen sind abgesehen von den Reckstsverbältnisstn der Nengionögemcinscha,ten besondere gesepliche Vcrsa-risten überhaupt nicht erlassen. Es unter* liegt daher nur insoweit einer behördlichen Aufsicht, a.s eine solche durch den Schutz öffentlich-rechtlicher In­teressen gerechtfertigt und geboten erscheint.

2. Tagcgm fvnimen für das V e r s a m m l u n g s r e ch t solgciwe Bestimmungen in Bewacht:

a) Gesetzdas Ptetitwns- und Vcr.^mTnlmrZsrccht betreffend ' vom 16. März 1848 (Reg.-Bl. S. 72).

Artikel 2. Das Necht Der Versammlungen zur Beratung über allgemeine politische ober Privatinteressen. kann frei ausgeübt werben.

b) Heisiw>rs Polizeistrasgesetz vom 30. Oktober 1855 (Reg.- Bl. S. 449) in der Fa.sung doS Gesetzt vom 10. Oktober 1871 (Reg.-Bl. S. 393).

Artikel 78, Abf. 2. Hat die PolizciverwaltungSbehörde eine bcvo r st ehcnd e Bolls.^rsammlung untersagtest Versalien bkjenigen, welchen btescs Verbot bekannt ist uno welche gleichwohl an der Volksversammlung teckmhmen ober anberc zur Teilnahnte aufsorbern, in eine Geld­strafe von 1 biS 20 Gulden.

Weitere gesetzliche Bestimmungen kommen nicht in Frage. Allerdings ist am 17. September 1849 eine ein­schlägige Verordnung erlassen,den Mißbrauch der Volls- vevsammlungen betreffeird", ut der unter anderen höchst reaktionären Lestimmungen, auch die einer Anmelde­frist für BolkSverfammtu ngen von <*A Stunden vorher enthalten ist. Diese besteht formell noch, zu Recht, tatsäch­lich ist sie jedoch außer Kraft getreten. Um sie gänzlich zu beseitigen, har der Unterzeichnete uulerm 5. Dez. 1907 einen entsprechenden Antrag beim Landtage eingebracht.

Die obige Darstellung der Rechtslage im Grosth. Hessen ergibt also ein Widerstreiten von. fr e ihe itlich e n und reaktionären Grundsätzen, die nicht einmal erschöpfend die Sache behandeln. Die Hauptsache aber bleibt, daß die liberal und freiheitlich gerichrete Hess. Regierung, abgesehen von Versuchen zur Beschränkung der Böcke Eschen B cvu e r n- L e - wegung im Anfang der 90er Jahre des vori­gen Jahrhunderts, dem bestehenden Recht seither eine freiheitliche Richtung gegeben hat, freilich dabeigetragenuudgeleitetvon dem allgemein wiederholt und eindringlich geäußerten Wunsche des Landtags und der breitesten Oeffentlichkeit.

Es tritt nunmehr aber die Frage, auf, in welchen Beziehungen stellt der Entwurf eines Reichsvereinsgesetzes wesentliche Einschränkungen des hessischen ge­schriebenen ober auch nicht geschriebenen Rechtes dar?

ES möae folgendes hervorgehoben werden:

1. Der § 1 verleiht das Rechtzu Zwecken, die den Straf­gesetzen nicht zuwider lausen, Vereine zu bilden und srch zu rcrteimneüi", nur den Reichsangehörigen.

2. Der § 2 legtj «de mDereitt,dcreine Einwirkung auf ö ssentliche.Ll ngclegen heilen bezweck t", eine Reihe von Verpflichtungen auf; so die Bestimmung, daß jeder Verein einen Vorstand und eine Satzung haben und der VereinSvor stand Satzung unb Mitgliederliste der Polizeibehörde einzureichen gehalten sein soll.

3. Der § 3 ordnet an, baße i n e ö f f e n 11 i d) e 55 e r f a m m - luug zur Erörterung öffentlicher Angelegen- Heike n" 24 Stunden vorher bei der Polizcivehorde an­zumelden ist. (In der Wahlzeit nur 12 Stunden vorher.)

4. § 4 macht öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel San einerGenehmig nng" der Polizeibehörde abhängig. Diese Genehmigung ist 48 Stunden (!) vorher nachzusuchen.

o. 9cach § 7 Dürren in öffentlichen Versammlungen die Ver- hcurdlungen mut in deutscher Sprache geführt roerben.

G. Nack) § 8 hat die Polizeibehörde das Recht, in poli­tische Petsammlungen zwei Beauftragte zu entsenden, denen ein angemessener Platz ein geräumt werden" muß»

7. Der § 9 ordnet die Llngelegenheit der Auflösung einer Versammlung, iiitb der § 10 verpflichtet, wenn eine solche erfolgt ist, die Anwesenden zur sofortigen Entsernmfg.

8. Dm 8 11 gürt Strafbestimmungen unb zwarGeldstrafen bis zu 600 Mark, an deren Stelle im Unver- mög'ens falle Hasttrit t." A n ch w i r d e i u s a ch m i t Haftbestraft. *

9. Der 8 14 läßt eine Aenberung des' ß 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein tret en, nach der hinfort ein Vereins- vorstanb dem Amtsgericht auf dessen Verlan­gen jederzeit eine von ihm vollzogene Beschei­nigung übe r d ic Zahl der Vereins Mitglieder ein zureiche n hat.

Hiernach erhellt, daß der Entwurf eines Reichs-Ber- einsgesetzes eine Fülle von Bestimmungen umfaßt, die für das Großherzogtum Hessen völlig neues Recht und neue Verhältnisse schaffen werden. Welche Stellung übri­gens Hessens 3 BundeSratSmitglieder bei

der Beratung des Gesetzentwurfs eingenom­men haben, ist nicht bekannt geworden. Viel­leicht schafft die demnächstige Verhandlung in der zweiten Kammer über die Anfrage der Abgg. Dr. Schmitt und Gen., die Vereins- und Versammlungsfreiheit betreffend, sowie über den Antrag der Abgg. Ulrich und Gen., dieselbe Angelegenheit betreffend, die wünschenswerte Auf­klärung.

Mag diese aber gegeben werden oder nicht, so bleibt unserem hessischen Volk dennoch das Recht unb auch die Pflicht, von seinen Abgeordneten zum Reichstage Klarheit zu fordern über ihre Stellung zu diesem Gesetzentwurf.

Ich will die meinigen hier naher präzisieren, n.

An sich ist die Vorlage des Entwurfs eines Reichs- Vereinsgesetzes besonders den Wünschen aller derjenigen entgegenkommend, die, durch ihn, einzelnen Bundesstaaten (hier an der Spitze die beiden Mecklenburg, in denen Vereine und Versammlungen zu po­litischen Zwecken von spezieller Genehmi­gung des Ministeriums abhängig sind) frei­ere Bestimmungen in bezug des Rechtes der Vereine und Verfammlungen zuzuwenden im Sinne führen.

Diese Dünsche haben gewiß ihre Berechtigung; aber sie schließen nicht aus, daß man angesichts der großen Verfchiedenheit in der Zusammensetzung unseres deutschen Volkslörpers nach Abstammung, geistiger Veranlagung und Gewohnheiten daran denken sollte, daßeines sich zu­letzt doch nicht für alle schicken mag" und, daß eine zuweit- getriebene Vereinheitlichung in unserem Föderativ- staatswesen allertei Härten und Unzuträglichkeiten hervor­bringen kann, die dem Ganzen nur zum Schaden gereichen.

Lergleichsweise sei hierbei erinnert an die Einführung eines einheitlichen Grundbuchs für das Deutsche Reich, das, unter Annahme rückständigster Einrichtungen eines deutschen Bundesstaates, die aus höchster Stufe der kulturellen Entwicklung stehenden Grund- und Stockbücher des Großherzogtums Hessen und des Herzogtums Nassau über den Haufen warf.

Zentralisationsbestrebungeu, wie sie hier in bezug des Vereinsrechtes die Reichsverfassung vorsieht, hatten damals, als diese entstand, gewiß ihre höchste Berechtigung. Der seither bestandenen Dezentralisation ja Dskonstruktion gegenüber, die Deutschland fast dem llnter- gairge zuzuführen drohten, die sich auSdrückte in den Worten:Deutschland kein Staat, sondern nur ein geographischer Begrifft, mußte versucht werden, entgegenzutreten mit bis zum Aerbersten schreiterl- dem Zentralisationsbestreben. Run ist es be­merkenswert, daß obgleich die Verfajsuitg von vornherein die Forderung, stellt, daß das Vereinsrecht von ReichSwegen zu ordnen sei, und obgleich bis aus die gegenwärtige Zeit, beginnend mit einer Petition aus Mecklenburg schon int Jahre 1872 fastjede Legislaturperiode Petitionen und Anträge auf reichsgesetzliche Regelung des Vereins- rechtes erbrachte es bis daher doch nur gelungen ist, das Vereinsrecht nach seiner privatrechtlichen Seite zu ordnen, während abgesehen von 10, in der oben er­wähnten Begründung des Entwurfs genannten und mit der Zeit nach Erfordernis erlassenen reichsgesetz­lich en Bestimmungen eine einheitliche und er­schöpfende Regelung des Vereins- und Versammlungsrechtss nach seiner öffentlich-rechtlichen Seite hin reichsgesetz­lich unausgeführt blieb. Diese jahrzehntelange Hinaus­verzögerung durfte ein Fingerzeig dafür sein, wie schwierig die Sache liegt, und daß man sich wohl bedenken sollte, ehe man sich dazu entschließt, dies allerwlchtigste Recht der Staatsbürger aus den Händen der Bun- Desstaaten zu nehmen und es der Macht des Reiches zu über­lassen. Denn für Freiheitlichkeit und liberal­be mokratische Anschauungen ist man in den maßgebenden Kreisen des Reichs nie recht zu haben gewesen.

Groß ist darum die Gefahr, daß sie der Freiheitlichkeit ihres Vereins- und Versammlungswesens verlustig gehen könnten, für diejenigen Bundesstaaten, die im Besitz der freiesten Bestimmungen sich bereits befinden, oder die mangels irgendwelcher Bestimmungen fast gänzlich frei von staatlicher Bevormundung geblieben sind. Denn sie können nun erwarten, daß ihre Frecheit beschränkt wird, aus ihrer Seile mindestens um mehr, als den in Freiheit­lichkeit rückständigsten Bundesstaaten auf der anderen Seite gegeben würde.

Bei allen diesen Ausst'chrungen nehme ich an, daß kein Hesse geneigt sein möge, irgendwelche Konzessionen zu wünschen zum Besten der Freiheitlichkeit unseres Vereins- unb Bersammlungswesens. Denn es ist mein Stolz, stets draußen zu bekennen, daß das hessische Volk ein freiheitlich gesinntes Volk sei, und e§ ist meine Meinung, daß so wie man nach unseres großen Landsmannes Liebigs Ausspruch die Höhe des Kultur st andes eines Volkes nach der Höhe seines Seisenverbrauches schätzen könne diese Kulturhöhe noch viel zutresfender nach der Freiheitlichkeit seines öffentlichen Rechtes zu tarieren wäre.

Im allgemeinen ist die FreiheitlichkeiL im ösjenLlichew.