Psg.
50
50
Handel
3X6/(
4% Ocsterr. Goldrente
4l/6 ?o Oesterr. Silberrente
4% Ungar. Goldrente
III
3% Portugiesen
90,80
95,30
Frince-Hcnri-Eisenbaliu .
142.90
L Kindermehl.j
■L rwgJHU vtwtw- ' ■ j ■ i-r- "W ' ■-J *
Man verlange Preisliste mit Abbildun.
3% 3^°/0 3/^°/o
10 000
20 000
30 000
40 000
10
13
17
Bochum Guss . . Buderus E. W. .
Canada E. B. . . Darmstädter Bank . Deutsche Bank . . Dortmunder-Union C. Dresdner Bank . .
Tendenz: lest.
4% Italien. Rente . . . 3% Portugiesen Serie I -
Berliner Handelsges. . Darmstädter Bank . ♦ Deutsche Bank . . « Deutsch-Asiat Bank • Di Skonto-Kommaudit. . Dresdner Bank . , Kreditaktien . . . . Baltimore- und Ohio-
Eisenlahn . . . , Gotthardbahn . . . . Lombard. Eisenbahn . Oesterr. Staatsbahn . .
94.10
84.95
94.75
84.85
92.80
92.00
98.50
98 40
93 90
101.40
Oktober. Anfangskurse
Harpener Bergwerk.
Laurahütte . .
Lombarden E. B. . Nordd. Lloy ’ Türkenlose •
66 50 92.70 91.10 93.20
144.60
48.20 85 20
122 80 105.80
216.2a 200.00
130.50* 204.75- 227.40
115.40 10425
156.75
128.90
231.30
Elektriz. Lahmeyer . • . Elektriz. Schlickert . . . Esch weil er Bergwerk . . Gelsenkirchen Bergwerk . Hamburg-Araerik. Paket!. Harpener Bergwerk. . . Laurahütte......
Nordd. Lloyd.....
Obeischles. Eisen-Industrie
Reichsanleihe do.
Konsols . .
do. . •
liessen Oberhessen
Bei Wöchnerinnen mrd stillcudcn Frauen bildet „Zluscke"-, Mehl eine sehr gut ernährende, leicht verdauliche Sveise, die zu jeder Zeit gerne genommen wird und eine angenehme Abwechselung gegenüber der beliebten Verabreichung von Hafergrütze darstellt.
Tendenz: schwächer.
Berliner Börse, 7.
weihe.
Weitere Trinksprüche folgten. Bürgermeister Stahl-Friedberg sprach den Tank Friedbergs aus, Landtagsabg. Breidenbach - Dorheim den der beteiligten Landgemeinden. Kreisrat Feh- Fnedberg führte aus, das; mit einer guten Wasserversorgung, die dem Landbewohner dieselben Annehmlichkeiten verschaffe, wie den Städtern, auch die Heimatliebe gefördert werde. Geh. Oberbaurat S ch m i ck erblickte in den Frauen die besten Bundesgenossen zur Ausdehnung der Wasserleitung und trank auf die weitere Ausdehnung der Gruppenwasserversorgung. Ten Schluß machte Prof. Tr. G r ö d e l von Nauheim, der den Dank der Stadt Bad-Nauheim übermittelte.
Nach 6 Uhr brachen die Darmstädter Teilnehmer auf und gaben damit das Zeichen zur Beendigung der bedeutungsvollen Feier. Mögen die guten Wünsche, die das Inslebentreten des in seiner Ausführung bis jetzt einzigen und mustergültigen Werks begleiteten, zum Wohle unserer Provinz in reichem Mall in Erfüllung siel * n.
. . 206.20
. . 117.40
. 227.40
. 30.70 . 115.20 . 144.40
30.50
142.60
Unterschlagung und Urkundenfälschung.
Dem Bier Verleger David Sch. aus Buoch sind Unterschlagungen in Höhe von annähernd 4700 Mk., sowie eine Urkundenfälschung und Betrug zur Last gelegt. Er war zu Friedberg als Bevollmächtigter der Bairischen Mien- Brauerei zu Aschaffenburg tätig. Bei einer Revision durch den Direktor der Brauerei stellte es sich heraus, daß er eine Reihe von Geldbeträgen eingenommen hatte, ohne sie zu buchen; anderseits hatte er eine Anzahl Quittungen eingeschickt, deren Unterschriften er gefälscht hat, ohne die Mchnungen zu begleichen. Ein Kaufmann hatte itynt einen Gefälligkeitswechsel über 100 Mk. ausgestellt, diesen änderte er auf 400 Mk. ab. Während der Revision durch deir Direktor ging er mit dem Kassen bestand flüchtig. Er stellte sich aber später, nachdem gegen ihn ein Steckbrief erlassen war, wieder freiwillig. Seine Straftaten entschuldigt er damit, daß er bei seinen Reisen große Auslage;: hatte. Er hätte aber, als früherer Hausbursche mit der ihm gewährten Vergütung auskommen können. Es wurden ihm neben seinem
. 129.25
. 231.40
. 140.00
. 172.80
. 143.00
. 204.70
Darmstädter Möbelfabrik
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Das eheliche Güte^recht und das Erbrecht der Ehegatten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für die vormaligen Gebiete des Sol m s c r Landre ch t s.
I. Neues Güterrecht. 1. Schlichen Brautleute eine Ehe ab ohne vor Gericht oder Nolar einen Ehevertrag zu errichten, so greift für ihre Ehe das gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs platz. 2. Nach diesem neuen Rechte bleibt jedem Ehegatten das Vermögen, das ihm beim Abschluß der Ehe bereits
Gießener Strafkammer.
) ( Gießen, 4. Oktober.
Wechselsälschung.
Vor fünf Jahren hat der Taglöhner Fritz H". aus Nastätten eine Reihe von Wechselfälschungen verübt und wurde deshalb von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden steckbrieflich verfolgt. Er legte sich den Namen eines Beamten, mit 'dem er in seinem Heimatsort ausgewachsen ist, bei und arbeitete in Altena, wo er in den letzten Jahren unter dem Namen Ferdinand Schlemmer einen Obst- und Gemüsehandel Betrieb. Er besorgte namentlich den dort wohnhaften Leuten ans der hiesigen Gegend die Winterkartoffeln und das Obst aus der Umgebung von Hungen. Im vorigen Jahr trat er mit einem Pächter von Obbornhofen unter Zuziehung eines Maklers in Geschäftsverbindung. Infolge Verweigerung der Annahme einer Sendung Kartoffeln kam es zwischen dem Makler und dem Lieferanten zu-einem Prozeß, der zum Nachteil des Marlers ausging, wodurch ihm etwa 500 Mk. an Kosten entstanden. Auf Ersuchen des Maklers, ihm Bie Hälfte hiervon zu ersetzen, kam H. nach Obbornhofen und schlug ihm vor, er solle für ihn bei der dortigen Kasse ein Darlehn von 300 Mk. aufnehmen, in welchem Falle er bereit sei, 200 Mk. aus dem Prozeß zu übernehmen. Diesem Ansinnen kam der Makler nach und sandle H. 300 Mk. zu, wofür er einen Schuldschein über 500 Mk. erhielt, mit der Versicherung, daß die ganze Summe bei seiner demnächstigen Anlvesenheit bezahlt werden soll. Inzwischen fälschte er einen Wechsel über 360 Mark und gab ihn einem Wirt in Altena in Zahlung. Kurz vor dem Fälligkeitstermin erschien er wieder bei dem Pächter; er bestellte ein großes Quantum Kartofseln und sämtliches Obst, indem er an gab, er habe einen großen Posten Butter eingekauft und benötige noch 40 Mk., die ihm auch behändigt wurden. Von dieser Zeit nn war er verschwunden, bis ein hiesiger Kriminalbeamter ihn in Kalk ermittelte, wo er unter dem Namen Karl Roosen in Arbeit stand. Es -erging gegen ihn Anklage wegen der Vorfälle in Obbornhofen. Wegen des Betrugs zum Nachteil des Pächters erfolgte, Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von e i n e m I a h r n n d z u 1 5 0 M k. Geldstrafe, sowie lOjährigem Ehrverlust. Daß er bei den Verhandlungen mit dem Makler die Absicht gehabt hat, diesen zu betrügen, konnte nicht als erwiesen angenommen werden, es erfolgte deshalb in diesem Falt Freispruch.
4^°/0 russ. Staatsanl. 1905 4X°,o Japan. Staatsanleihe 4 % Conv. Türken von 1903 Türkenlose......
4% Griecb. Monopol-Anl. .
4 °6 äussere Argentinier . 3°/0 Mexikaner « < .
4^°/0 Chinesen . . « .
Aktien:
eigentümlich ,ustcl>t, sowie dasjenige, das während der Ehe von ihm ererbt oder sonstwie erworben wird. 3. Wahrend der Ebe steht bem Manne an dem Vermögen der Fran die Verwaltung und Nutznießung zu. Eine selbständige Dersügung behält diese nur über ihr'Vorbehaltsgut. Dazu gehört u. a., was sie durch selbständige Arbeit, z. B. als Künstlerin, Lehrerin, Waschfrau, Näherin, Hebamme ?c., erwirbt. 4. An dem Vermögen, das der Mann während der Ehe in seinem Bernie erwirbt, erlangt die Frau auch dann keinen Anteil, wenn sie in dem Geschäft ober der Landwirtschaii 20. des Mannes mit tätig ist. 5. Bei der Auflösung der Ehe fällt deshalb an die Frau ober deren Erben nur das Vermögen der Frau 0. Nr. 2 u. 3); dem Manne dagegen ober seinen Erben fällt außer dem Vermögen des Mannes dessen gesamter beruflicher Erwerb zu (s. Nr. 2 u. 4).
II. Herstell u n g eines dem f r ü bereu Znsta n b entsprechenden Güterrechts. 1. Soll für die Ehe ein bent früheren Rechte entsprechender Zustand geschaffen werden, der die Frau in weit höherem Maße sicher stellt, so müssen die Brautleute durch Ehevertrag vereinbaren, baß für ihre Ehe bic Errungen- schaslsgoineinschatt gelten soll. Geschieht dies, so fällt, wie nn Sülmser Landrechte, das Vermögen, bas während der Ehe nn Berwe des Mannes erworben ober sonstwie von einem Ehegatten errungen wirb, nicht bem Manne allein, sanbern ber Errungen- schaftsgemoinschait zu und wirb deshalb bei der Auflösung der Ehe zwischen ben Ehegatten geteilt. 2. Durch ben Ehevertrag, ber, um chiltig zu sein, vor bem Amtsgericht ober vor einem Notar geschlossen werden muß, kann auch die allgemeine Gütergemeinschaft, Gütertrennung ober ein sonstiger Gülerstanb vereinbart werben. Belehrung im einzelnen wirb baS Gericht ober ber Notar erteilen. 3. Zum Abschluß eines Ehevertrags sind nicht nur Brautleute berechtigt. Vielmehr können auch Eheleute, bie nachträglich bas gesetzliche Güterrecht durch bic ErrungenschaftSgemeinschafr ober einen mibcrcn Gülerstanb ersetzen wollen, jeberzeil einen Ehevertrag ab°
über 2 000
„ 10 000
„ 20 000
„ 30 000
jährlich 1800 Mk. betragenden Geholt bei freier Wohnung und Hauscrunk seine Auslagen und Nestespescn bis 10 Mk. den Tag gewährt. Tatsächlich hat er auf seinen Reisen sehr viel
TelefoEDiscL’ua KiwsfoeHcMe des Giessener Anzeigers, mitgeteilt von der Bank für und Industrie. Giessen.
Frankfurter ££öi*se, 7. Oktober, 1.15 übr.
B. EL B. verantwortlich sei.
Dahingegen erklärt der Reichsgericht aber, daß das , Berufungsgericht übersehen habe, daß sich die Beklagte zu ihrer Entlastung darauf berufe, daß sie dem Bauunternehmer v. £>.; einem in seinem Fache bewährten Manne, .zur Pflicht gemacht habe, alle zur Sicherung des Verkehrs nötigen Absperrungen, Beleuchtungen und sonstigen Schutzvorrichtungen rechtzeitig zu beschaffen und hätten der Stadtbaurat K. und ber Ingenieur O. während der Kauattsatton.sarbeiten die Revisionen der Arbeitsstellen abwechselnd vorgenommen. — Infolgedessen wurde dass U-rleilvom Reichsgericht aufgehoben und die L>.iche zur weiteren Feststellung noch einmal an das Oberlandesgericht zurückve^ wiesen. — In erneuter Verhandlung entschied das Oberlandesgericht Kiel auf Abweisung der Klage. In deir Ent- scheidungsgründeu wird aüsgesührt, daß weder den Baurat K. noch den Ingenieur O. ein Verschulden treffe, und der Bauaufseher und Bauführer tüchtige Leute seien. Dieses Urteil wurde bann) vom Reichsgericht bestätigt. 1
, . cn und qab feiner Hochachtnna für tne Leistungen der Teü>-
Au-druck, bic es iu kurzer Zeit und unter schwierigen Ver- " nnA/mm Abschluß gebracht hätten. Er teilte ferner mit, W 0 K dem Fortschreiten des Werkes sein lebhaftestes ■ -n, runb seine fortgesetzte Aufmerksamkeit zugewendet habe, ; = Gleiche Interesse und die gleiche Aufmerksamkeit, die er Bad- «nitbcim und der Provinz Oberhessen überhaupt, entgegenbringe 1 {1CLntbcn auch wieder die Auszeichnungen, die er aus Anlaß ^.r'Volwnbung der Gruppenwasserversorgung verliehen habe an »kfiiae Beamte, die sich um sie hervorragend verdient, gemacht ■ Ties seien ber Vortragende Rat im Ministerium der ■Ä-'nu'cii Oberbaurat Schmick, dem er den Titel Geh. Ober- P-riirnt und ber Vorstand des Tiefbauamts Bad-Nauheim
Eier, dem er den Titel Geh. Baurat verliehen habe. 7-’i’ner habe er dem Aufseher Bär aus Langen, der sich mit Pflichttreue seiner Aufgabe entledigt habe, das Allgem.
El reuzeiäieu mit der Inschrift „Für treue Arbeit" verliehen.
Eine Anzahl hon Herren, die sich ebenfalls hervorragend t ba5 Werk verdient gemacht hatten, erhielten augerdem An- -rl en nun gsschreiben vom Ministerium.
Nachdem der Minister seine Amprache beendigt hatte, folgte < •. Besichtigung ber Anlagen unter fachmännischer Führung und t„„n ein Frühstück, i>nä dem Lieferanten, Gasthalter Tuyard wn Erünberg, alle Ehre machte. Gegen Uhr wurden Srnit die Wagen wieder bestiegen. Die ^-ahrt ging nach Wetter- Mb wo ein Sonderzug berertstand, der die Teilnehmer über "ungcn und Friedberg nach dem Endpunkt, der Leetung, B a d - zi au beim, brachte. Leider war das preulzüch-hesinche Wagen- material nicht ganz der Bedeutung der Feier entsprechend, in saß z. B. das hessische Ministerium in entern Abteil, das eine natürliche Ventilation in Form einer zertrümmerten o-enster- ebeibe aufwies. Mit Eilzugsgeschwindigkeit ging es nach Nau- s't'i'n wo die Gießener Regimentsmusik am Bahnhof ^Aufstellung n wrnnten halt-, und mit ihren Klängen die Wa,>-rleitnngs-
-er bewillkommnete. Eine Anzahl Fesigaste schloß Mi hier noch an, u. a. Geh. .tzofrat Prof. Tr Kittler, der Schöpfer des prächtigen Elektrizitätswerkes m Bad-Nauheun, das in der fnr’eii Feit von 3/i Jahren entstand und eine wirclicpe Muster- nnlage lst, und Knrdirettor von S t a r ck, der das Arrangement der ganzen Einweihungsfeier mit großer Umsicht und Sa.ch- kenntnis getroffen hatte. . „ .
Zunächst begab sich alles zum Goldstern zur BenckstiMNg des Wasserbehälters, der mit Fichtenbäumchen und flatternden Fahnen geschmückt und festlich beleuchtet war. Es liegt wenige Hundert Meter östlich vom Bahnhof und gewährt eure hubfche Aussicht über einen großen Teil ber gesegneten Wetterau. Auf dem Rückweg zeigte bie Freiw. Feuerwehr Bab-Nauheim unter der Zeitung ihres Kommandanten Stadtv. Fritz ihr Können, eine "Löschübung an ber staatlichen Waschanstalt, bei der die Wasserzusührung direkt von Lauter aus erfolgte. Eine Besrchtr- qung der Waschanstalt und des Elektrizitätswerks bot viel Interessantes. Ein Gang durch den in seinem Herbstlchmuck doppelt anmutigen Kurpark führte dann zum Kurhaus, wo em vorzügliches Festmahl die etwa 110 Festteilnehmer erwartete.
Jur Verlauf des Essens wies Staatsmiuister Ewald auf die Bedeutung des Tages für Bad-Nauheim hin, der Perle und des Edelsteins des Hessenlandes, das würdig zu fassen seit Jahren die Negierung sich eifrig bemühe. Er dankte allen, die an dem Werke mitgearbeitet halten, und gcbacijte dann S. St. H. des Großherzogs, der bei aller Förderung, die er dem Idealen angedeihen lasse, niemals das Interesse für die materielle Wohlfahrt des Landes verloren habe. In das auf den Großherzog au^gebrackste Hoch sttmmte die Versammlung begeistert cm. Unter lebhaftem Beifall verlas der Staatsmiuister dann ein Huldigungstelegramm an den Großherzog, das alsbald abgesandt wurde und umgehende Erwiderung fand.
Finanzminister Gnauth bezeichnete in dem von ihm ausgebrachten Trinkspruch es als eine Hauptaufgabe der Regierung, Die Wohlfahrt des Landes und seiner Bewohner zu pflegen, dieser Aufgabe diene auch das heute eröffnete Werk, das em organisches Glied der zur Entwicklung von Bad-Nauheim er- gr'ifsenen Maßnahmen- sei. Nachdem die Negierung im Sommer 1904 6Ye Millionen zur Ausgestaltung des Bades von den Landstäuden gefordert und bewilligt erhalten hätte, sei sie bereits im Sommer 1906 mit der Forderung für die Wasserleitung im Betrag von 1800 000 Mk. gekommen. In solcher Weise für die Entwicklung des Bades zu sorgen sei eine schöne und lohnende Ausgabe des Landes, zumal die Finanzen des Landes, nicht ununttelbar davon in Anspruch genommen würden. Die Verzinsung dieser Aufwendungen -finde man in den seit seiner Besitznahme steigenden Erträgen des Bades und in dem Wachsen der Steuerkraft der StadL Seit 1881 habe sich die Frequenz des Bades von 4000 auf 29 000, und die Zahl der abgegebenen Bäder von 50 000 auf über 400 000 gehoben. Ter Steuerertrag des Landes habe sich feit 1870 verdoppelt (von 6.4 Mill, auf 13.3 Million), die Bad-Nauheims aber versechsfacht (von 21 500 aus 152 000 Mk.). Neben dem gelinden Anziehen der bekannten Schraube sei dies der wachsenden Steuerkraft der Bewohner zu verdanken. Auch das Vermögen der Bewohner habe bedeutend zuaenommeu, die Summe ber reinen Privatvermögen in Vad- Nauheim (nach Abzug der Schulden) ergebe 42 000 000 Mark. Diese Zahlen rechtfertigen, daß solche Llusorderungen gestellt wurden. Der Umstand, daß mau mit ihr auch Friedberg und eine große Anzahl Landgemeinden habe versorgen können, habe bic finanzielle und moralische Vertretung ber Forderung erleichtert/ denn dadurch diene man mit ihr der Wohlfahrt eines ganzen Landesteils Tie Freude, mit der man überall bei ber gestrigen Be- sichtigungssahrt bie Vertreter ber Regierung begrüßt habe, sei der beste Beweis bafür, wie weit und tief verbreitet das Verständnis für die Bedeutung einer guten Wasserversorgung sei. Ter Neduer schloß seine Ausführungen mit einem Hoch auf Bad-Nauheim, Friedberg und die beteiligten Landgemeinden.
Der 2. Präsident ber Zweiten Kammer Köhler dankte, „seinen Gefühlen, nicht deni politischen Verstände, folgend", ber Negierung für die kraftvolle Durchführung bes großen Werkes und bezeichnete die Ausnutzung der vorhandenen Wasserkräfte zum Wohle ber Bevölkerung als eine der wichtigsten Kulturaufgaben des Staates. Sein Hoch galt dem Ministerium.
Minister Brau n führte dann in einer humordurchwürzten Ansprache ans, daß eine Politik des Herzens auch immer eine Politik des Verstandes sei, zumal in einem kleinen Lande, wo in der Politik die Personen niemals von der Sache zu trennen seien. Tie Entwicklung des Volkswohles zu fördern, auf welchem Wege es auch sei, fei die Politik des Herzens und des Verstandes, die die hessische Negierung treibe, und sie finde dabei die Unterstützung der Landstände, denen er sein Was
Haftpflicht ber Stadtgemeinde.
Als bic Stadtgemeinde Wandsbek im Frühjahr 1900 Tief- bauarbeiten zu Kanalisationszwecken ausfühoen ließ, war am 25. April 1900 in der Morewoodstraße von deren Kreuzung mit der Brauereist-raße an ein Siel von co_ 3 Meter Tiefe und 1 Meter 23re{te gegraben worden. Die Bauarbeiten waren dem Bauunternehmer v. H. übertragen. Am 9lbenb des genannten Tages wurde der südliche, nach der Vrauereisttaße zu gelegene Teil des Siels auf einer Strecke von ca. 8 Meter mit Bohlen überdeckt, im übrigen blieb der Siel offen. In der Nacht daraus aing. ber Bi er fahr er Ankerholdt, aus einer Schankwirtschaft in bet Brauereistraße kommend, in die Morewoodstraße hinein und dort auf bem Bohlenbeläge weiter. An ber Stelle, wo der Bohlenbelag endete, waren zwei Bohlen quer gelegt, die zusammen ctrfa 30 Zpnttmeter hoch waren. Als A. an diese Stelle gekommen War" wollte er die Bohlen überschreiten und stürzte dabei in den' offenen Teil des Siels hinab, wodurch er sich tätliche Ber- letzimgen zuzog Die Hinterbliebenen, Witwe und Kinder klagten, nachdem ihre Ansprüche gegen den Bauunternehmer abgewiesen waren gegen die Stadtgemeinde Wandsbek auf Schadloshaltung für den Verlust ihres Ernährers. Der Anspruch ist von der Beklagten bestritten worden, da sie die nötige Sorgfalt beim Bau habe walten lassen und dem Ba-uuntenrelMer auch bie Aussicht über die Arbeiten übertragen habe.
Das Landgericht Altona wies die Klage ao, dagegen erklärte das Ö b e r l a n d e s g e r i ch t K i e l den Klageanspruch dem Gri'iide Nach für berechtigt. Tie daraufhin gegen das ober- landesgcrichtliche Urteil eingelegte Re v i s io n der Stadtgememde hatte den Ersolg, daß das Urteil des Oberlandesgerichts Kiel vom 2. Oktober 1905 durch das Reichsgericht a u fg e ho b e n und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an bas Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Das Oberlandes- gericht hatte festgestellt, daß die Unfallstelle durch bie am Beginn ber Ausgrabung angebrachte Sturmlaterne, die etwa 15 M^er entfernt gewesen sei, nicht ausreichend beleuchtet^ war.^ Die Sturnilaterne sei nicht geeignet gewesen, bie Stratzenpcmaiiten deutlich darauf hinzuweisen, daß sie den 23 Zentimeter hohen Bohlenbelag neben dem W beengten Futzjwig nicht betreten durften, dazu hätte es vielleicht einer den Zugang zu dem Belag abspen-enden Schranke bedurft: es hätte deshalb damtt,, baß Straßenvasscmten des Nachts es vorzieheii würden, statt auf dem Fußpfad zu gehen, den Bohlenbelag als Weg zu benutzen,, als mit ' einer naheliegenden Möglichkeit gerechnet werden nrnlien. Völlig ungenügend zum Schutze des Verkehrs feien bic Bohlen gewesen, bie am Ende des Belages quer über diesen gelegt worden seien Diese Ausführungen kannte das Neichsgencht als zutreifend au. Ebenso erkennt bas Reichsgericht in Hcberemftimnmng mit dem Oberlandesgericht Kiel als zutreffend an, daß der Stad-t- baurat Kuehn als Vorsteher des städtischen Bauwesens die Leitung unter sich gehabt habe und verfaffuiigsmäßiger Vertreter der Stadt-emeiude nach den Paragraphen 31, 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs war. Wohingegen bic Stadt für das Verschulden des Jnaenieurs Oesterling, des Bauführers Müller, und des Bauunternehmers Wulff nur im Falle des Paragraphen 831
" 40 000 „ „ „ 50 000 „ 20 „ 50 „
4. Werden in den Ehe- und Erbvertrag weitere Bestimmimgen mitgenommen als bie unter den Nr. 1 und 2 aiifgeftchrten, jo werden dadurch die Kosten erheblich erhöht.
•en. -3E b18/s
verbraucht; es wurde ihm nachgewiesen, bal; er an einem Tag auf einer Kirchweihe 70 Mk. verbraucht hat. Er, wurde zu. zwei Jahren und zwei Monaten Gefüngnis abzüglich zwei Monaten Untersuchungshaft verurteilt. ________
Reichsgerichtsbriese.
r (Nachdruck verboten.)
1. 8. Leipzig, 2. Oktober.
schließen.
III. E r b r e ch t des überlebenden Ehegatten n a ch s r ü Here in und neuem Recht. 1. stlach dem Solmser Landrecht fiel dem überlebenden Ehegatten der lebenslängliche Beisel; an dem gesamten 9tachlaffe des erstverstorbenen Ehegatten zu. 2. Diese Bestimmungen sind für die nach dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen durch das Bürgerliche Gesetzbuch beseitigt. Nach ihm erhält der überlebende Ehegatte nur einen bestimmten Bruchteil des Nachlasses des Verstorbenen. Der Bruchteil beträgt, wenn der erstverstorbeue Ehegatte Kinder, Enkel ober sonstige Abkömilttmge hinterläßt, ein Viertel des Nachlasses. Sind feine Abkömmlinge, sondern nur Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder vp. oder Großeltern des Verstorbenen vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte regelmäßig die Hälfte des Nachlasses; eiitserntere Verwandle des verstorbenen Ehegatten schließt der überlebende gänzlich vom Nachlasse aus. 3. Einen Beiseß des überlebenden Ehegatten am !i)lachlasse des erstverstorbenen kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht. Vielmehr muß der überlebende Ehegatte diejenigen Teile des Nachlasses, die ihm nicht selbst zii Erb und Eigen zusallen, alsbald an seine Miterben, soweit diese nicht seine minderjährigen Kinder sind, herausgeben. 4. Wollen die Brautleute dem überlebenden Ehegatten in bindender Weise den Nießbrauch am Nachlasse des erstverstorbenen zuwenden, so müssen sie vor dem Amts- aericht oder vor einem Notar einen Erbvertrag abschließen. 5. Der Erbvertrag wird, wenn die Brautleute mich einen Ehevertrag abschließen, zweckmäßig mit diesem verbunden und kann wie der Ehevertrag auch von Eheleuten abgeschlossen werden.
IV. K o st e n eines Ehe- und Erbvertrags. 1. Wird ein Ehevertrag in der Weise abgeschlossen, daß lediglich die Er- ruiigeiischastsgemeinschast, oder ein sonstiger im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter Güterstau',) vereiiibart wird, so beschränken sich die gesamten Kosten der Beurkundung an Stempel und Notariatsgebühr ans die nachstehend aiisgesührten Beträge. 2. Die unter 3 aufge- führten Beträge werden auch dadurch nicht erhöht, daß dem iiber- lebenden Ehegatten zugleich in der einen oder anderen Form der lebenslängliche'Nießbrauch am Nachlasse des erstverstorbeneil zugewendet wird. 3. Die Kosten betragen, wenn das beiderseitige Vermögen der Vertragsschließenden sich beläuft auf:
bis 2 000 Nik. einschließlich ... 3 Ntk. 50 .....Mk. 6 , 50


