Ausgabe 
5.4.1906 Erstes Blatt
 
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Nr. 81

«rjchetnt iSglich aus;er Sonntag».

Dem Gießener Anzeiger werden im WecklcI mit dem hessischen Landwirt die Cicfiener Zamilien- blätter Dtennal in der Woche beigelegt.

Rotationsdruck il '3er- \an der Brüh l'scheu I^loers.-Buch-u.Stein- bnideret. 9t Lange. Redaktion, Erveduum und Druckerei:

Schul st rohe 7.

Redaktion 112

Verlag u.Exped.e-^51 Adresse für Depeschen:

«n;eiger Gietzeu.

Erstes Blatt

150. Jahrgang

Donnerstag 5. April 1900

GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger v

Amis- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

Bezugspreis: monatlich7bP1., viertel­jährlich Dlk. 2.20; durch Abhole- il Zweigstellen monatlich 65 Pf.; durch die Post Mk. 2.viertel- jahrl. ausschl. Beüellg. Annahme von Anzeige» für die Taqesnlmiiner bis vormUtaqS 10 Uhr, ZeilenvreiS: lokal 12 Pi^ auswärts 20 Pfg.

Verantwortlich für den doül und allgern. Teil. P. Wtttko; füt Stadt und 2anb' und -Gerrchtssaaf Ernst Heß: für den An­zeigenteil: öanS Beck.

Are SeuLigs Kummer umfaßt 10 Seiten.

Are Abänderung des yejstjchcn Aeiggesehes.

Dem hessischen Landtag ist, rote bereits kurz mitgeteilt wurde, eine Vorlage wegen Abänderung des Berggesetzes zu- gegailgen, die in der Hauptsache bezweckt, das Bergregcl für Kalisalze dem Staat vorzubehalten. In der sehr anschau­lichen Begründung dieser Vorlage heißt e§ u. a.:

Nach Artikel 1 bc5 Berggesetzes vom 28. Januar 1876 gehören zu den Mineralien, die von dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossen sind und deren Aufsuchung und Gewinnung den Vorschriften jenes Gesetzes unterliegt, außer anderen Mineralien auchSteinsalz nebst den mit dem­selben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen." Diese Vorschrift ist dem für Hessen vorbildlich gewesenen preußischen Berggesetz von 1865 nach­gebildet und hat auch in anderen Bundesstaaten Geltung er­halten. Unter dem Ausdruckdie mit ihm (d. h. mit dem Steinsalz) auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze" sind dte sogenannten .Abraunsalze* auch kurzKalisalze" genannt verstanden, d. h. die Gemenge von Kali-, Mag- nesia-, Bor- usro. Salzen, die in Nord- und Mitteldeutsch­land mit dem Steinsalz der Zechstemformation mehr oder weniger reichlich zusammen vorkommen und die Grundlagen dec deutschen Kali-Industrie geworden sind. Der Wert dieser Salze ist besonders hoch anzuschlagen, einmal weil ihre Ver­wendung in Landwirtschaft und Industrie sehr vielseitig ist, sodann besonders deshalb, weil das Vorkommen solcher Salze nach den bisherigen Ergebnissen der geologischen Forschung sich mit unbedeutenden Ausnahmen auf Deutschland beschränkt. Hiermit erklärt sich die Lebhaftigkeit, mit der die unterirdische Ausdehnung der deutschen Kalilager untersucht wird. Die Erforschung der Ausdehnung des KalisalzvorkommenS durch Tiefbohrungen hat sich allmählich von dem ursprünglichen Sitz der Kali-Industrie, der Gegend von Staßfurt bei Magdc- buig, in der Hauptsache immer weiter nördlich und westlich bewegt und zur Anlage einer Anzahl von Werken geführt, deren äußerste zurzeit etwa an der Werra liegen.

Die Möglichkeit des Vorkommens von Salz, das mit dem vorgenannten Stein- und Kalisalzvorkommen des nördlichen und mittleren Deutschlands gleichalterig ist, innerhalb des Grobherzogtums war schon seit längerer Zeit im Auge be­halten worden, zumal da gewiße Anzeichen dafür sprechen, daß zilm mindesten die salzführenden Gebirgsschichten vieler­orts einmal vorhanden gewesen sind. Sicher nachgewiesen war indes das Vorkommen von Salz der Zechsleinformation im Grobherzogtum nicht. Nachdem jedoch im Jahre 1905 in dem preußischen Kreise Fulda in der Nähe der Ortschaften Giesel, Neuhof und Kleinlüder Stein- und Kalisalze nachge­wiesen worden waren, wurden alsbald auch in den anstoßen­den Teilen der Provinz Oberhessen an vier Orten Tiefbohr­ungen zur Erschließung der gleichen Mineralien angesetzt. Wenn auch die zurzeit im Gang befindlichen Bohrungen noch nicht gestatten dürften, die Ausdehnung des erwarteten Salz­vorkommens genauer festzustellen, so läßt sich doch nach den geologischen Verhältnissen vermuten, daß gewisse Teile der Provinz Oberhessen in der Tiefe Salz führen. Infolgedessen lag die Frage nahe, ob es im Hinblick nicht nur auf die hohe Wichtigkeit der Kalisalze für die Industrie und Land­wirtschaft, sondern auch auf die Gefahren und Nachteile, welche nach den anderwärts gemachten Erfahrungen mit der Verarbeitung der Kalisalze durch Verunreinigung der Fluß­läufe verbunden sind, nicht angezeigt erscheine, eine Ab­änderung des Berggesetzes durch Beschränkung der Bergfreiheit für das Steinsalz nebst den mit demselben zusammen vorkommenden Salzen und die Solquellen herbei­zuführen.

Die Staatsregierung hat diese Frage bejahen zu müssen geglaubt und zwar aus folgenden Gründen:

1. Die hohe und noch immer steigende wirtschaftliche Bedeutung der Kalisalze rechtfertigt es, daß der Staat sich einen stärkeren Einfluß auf die Verwertung der Kali­salze, sowie des von ihnen nicht trennbaren Stein­salzes und der Solquellen vorbehält. Dermalen besitzt dcr Staat einen solchen Einfluß nicht, sondern er verleiht einem jeden, der einen Fund auf derartige Mine­ralien nachweist, ein zeitlich nicht beschränktes Verfügungs- recht darüber gegen eine unerhebliche Skempelgebühr. 2. Der vorgeschilderte Zustand entspricht nicht den Interessen der Allgemeinheit. Dies erhellt daraus, daß eine Anzahl von Bundesstaaten, die ebenfalls gleich dem Großherzogtum Hessen ihr Bergrecht in Anlehnung an das preußische Berggesetz formuliert haben, teils bezüglich des Salzes von diesem preußischen Muster von vornherein abgeivichen sind und das Salz dem Staat vorbehalten haben (so das Großherzogtum Baden 1890), teils nachträglich das Steinsalz, Kalisalz und die Solquellen aus der Zahl der verleihbaren Mineralien wieder ausgeschieden und dem Staat Vorbehalten haben (so Anhalt 1883, Braunschweig, Steiningen, Gotha 1894, Bayern 1900, württembergischer Entwurf von 1906). 3. Die Ver­arbeitung der rohen Kalisalze zu handelsfähigen Produkten ist mit der Bildung gewisser Endlaugen verknüpft, deren Be­seitigung große Schivierigkeiten macht, weshalb von den Kali- ßabriken in erster Linie deren Ableitiing in Gewässer erstrebt wird. Wenn auch ein gewisses Maß dieser Abwässer in den

vorhandenen Wasserläufen noch nicht schädlich wirkt, so ist doch die Feststellung der zulässigen Höchstgrenze dieser ab- zuleitenden Mengen praktisch äußerst schwierig. Die schäd­lichen Folgen einer Ueberschceitung dieser Höchstgrenze durch die Fabriklnhaber sind mit Hilfe des Berggesetzes allein nur nach den Grundsätzen des Schadensersatzes für einen bereits eingetretenen Schaden zu vergüten, nicht aber im Wege der vorbeugenden Verhütung eines Schadens von vornherein aus­zuschließen. Um diesen Gefahren vorzubeugen, dürften aber bei der territorialen Gestalt der Provinz Oberhessen, speziell an der Ostselfe des Vogelsbergs, Beschränkungen der Kall- fabrikation selbst nicht genügen, da durch solche nicht ver­hindert werden würde, daß etroa im Großherzogtum ge­förderte Kali- und sonstige Salze jenseits der nahen Landes­grenze verarbeitet und von dort aus die hessischen Gewässer verunreinigt werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt die Beseitigung der vorbezeichneten Mängel in ähnlicher Weise, wie sie durch das Berggesetz für da§ Königreich Bayern erfolgt ist, jedoch unter Berücksichtigung dec Sonderverhältnisse, welche für das Großherzogtum einmal durch das 'Mutungsvorrecht der Standesherren und sodann durch die nach dem bisherigen Berggesetz bestehenden oder etroa noch emtrelenben Ver- lechungsansprüche gegeben sind. <

Im Einzelnen ist folgendes zu bemerken:

Artikel 1 des geltenden Gesetzes bestimmt, daß die Aufsuchung uiib Gewinnung der daselbst bezeichneten Mineralien den gesetz­lichen Dorschristen unterliegt. Hicrzu tritt die Vorschrift des Artikel 3, wonach die Aufsuchung jener Mineralien bu5. Schürfen einem jeden gestaltet ist. Da das Schürfen Voraus­setzung für die Mutung ist imb diese einen Anspruch auf Ver­leihung des Bergrvertseigeutums gewährt, stellt sich in dem gelten­den Artikel 3 insofern eine grundlegende Bestimmung dar, als die Aufsuchung und Gewinnung der in Artikel 1 erwähnten Mine­ralien zurzeit jedermann gestattet ist. Da dieses Prinzip nun­mehr bezüglich einzelner Mineralien durchbrochen werden soll, war dos dermalen jedermann zustehende Recht auf die unter Nr. 1 ibiS 3 «ausgeführten Mineralien 1. Gold, Silber, Quecksilber, Eisen, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antinwn unb Schwefel, gediegen und als Erze, 2. Alaun und Vitriolerze, 3. Steinkohle, Braunkohle unb Graphit, zu beschränken. In dem neugefaßten Artikel 3 blieb lediglich zum Ausdruck zu bringen, daß die für das Schlürfen geltenden Vorschriften all­gemein, also auch dann Platz zu greifen haben, wenn es sich um Ausübung und Gewmnung von Mineralien durch den Staat handelt. Will oder kann bet Staat von diesem Recht nicht selbst Gebrauch machen, so soll er befähigt sein, die Ausübung des­selben im Weg der Erlaubniserteilung auf Dritte zu über» tragen^ Wenn also hierdurch dieSckürfsreihe_itfürSalze und Svle ausgehoben wird und an ihre stelle das Ber- sügungSrecht des Staates über diese Mineralien tritt, so soll damit doch die private Unternchmungstätigkeit auf Salz und Sole im Großherzogtum nicht ausgeschlossen sein. Nur hat es der Staat in der Hand, wieviel iu>nd welche derartige Privat­unternehmer auf Salze oder Sole in Konkurrenz treten unb unter welchen Bebingungen sie biefe Mineralien auf suchen unb gewinnen sollen. Es bedarf kaum der Erwähnung, baß bie Bebingungen ihre Grenze an ben Vorschriften beS Berggesetzes zu finden haben. _ .Die Bedingungen werben lyicrnad) namentlich polizeilicher unb finanzieller ober allgemeinwirtschaftlicher Natur sein (letzteres etwa berart, baß der Nichtbetrieb des Bergwerks unter Umständen zu einer Geldleistung an den Staat verpflichtet ober ähnliches). Es ist nicht beabsichtigt, das bisherige berg» gesetzlickje Mutungs- unb Verleihungsverfahren für Salze unb Sole burch bie vorgedachte Erlaubnis außer Kraft zu setzen, der­gestalt, daß bie Erlaubnis etwa bie Wirkung einer außerhalb des Berggesetzes stehenden Konzession hätte, wie sie z. B. bas Gcos^ Herzogtum Baden auf Steinsalz erteilt. ES wird vielmehr auch für Salz und Sole bei dem bisherigen Verleihungsverfahren für Private zu verbleiben unb nur für biefe Mineralien der Nach­weis der staatlichen Erlaubnis als ein neues wesentliches ma­terielles Erfordernis für die Giltigkeit der Salz- oder Solmutung zu ben bisherigen materiellen Erfordernissen hinzuzutrcten haben.

Was die an Artikel 22 vorgenommenen Aenderungen anlangt, so begründet nach dem bisherigen Wortlaut die den gesetzlichen Erfordernissen .entsprechende Mutung einen Anspruch auf Ver­leihung des Berawerkseigentums in dem in Artikel 26 bestimmten Felde. Dieser Wortlaut läßt die Frage offen, ob nicht schon nach dem bisherigen Recht die Verleihung hätte an Bedingungen ge­knüpft werden können. Es empfiehlt sich, diese Frage zu regeln. Durch die vorgeschlagene Fassiurg ist die Befugnis zur Stellung von Bedingungen nicht auf Salze und Solquellen beschränkt, soirdern allgemein für alle verleihbaren Mineralien gegeben. Doch zwingt sie nickt zur Anwendung _ auch auf Verleihungen minder wertvoller Mineralien. Der Zusatz zu Artikel 33, (daß die Bedingungen in die Verleihungsurkunden cmtzunehmen sind-, erscheint geboten, um darzutun, daß die Bedingungen wesentliche Bestandteile der Verleihung bilben und als solche außerhalb beS Verfügungsrechts bcs,Bergwerkseigentümers stehen. Es wird hierdurch verhindert, daß bei Veränderungen des Bergwerks­eigentums (z. B. Konsolidation, Felbcstellung ober Feldesaustausch- ohne Genehmigung ber vcrleihenben Behörde von dem Berg- rocrtScigeiUinner einseitig über die Bedingungen verfügt wirb.

Um ben praktischen Erfolg bes Gesetzes sicher zu stellen, hat inan es für angezeigt erachtet, ihm, wenn auch nur in be­schränktem Umfang, rückwirkenbe Kraft zu verleihen, dabei aber gleichzeitig Maßnahmen vorgesehen, die dazu geeignet sein werden, etwa entfteljcnbe Schädigungen ber Muter oder Be- liehenen, sowie sonstiger Beteiligten auszugleichen.

Um auch bie auf Grünt) des jetzigen Berggesetzes noch ent­stehenden Verleihungsansprüche bereits geeigneten Bebingungen unterwerfen zu können, ist der zu Artikel 22 vorgesehene Zusatz auch für foldte Verleihungsansprüche anwendbar erklärt, bie zur Zeit bes Inkrafttretens des vorgeschlagenen Gesetzes noch nicht zur Verleihung geführt haben.

Dagegen darf es als selbstverständlich erachtet werden, daß bereits bestehende Verleihungen unb anbere Rechtsverhältnisse durch das vorgescklageire Gvse^ nicht berührt iverben. Ins­besondere behält es auch bezüglich der schvach salzhaltigen Quellen, welche bisher nickt als verleihbar cracktet woroen und dem Lerfügungsrecht Der, Grundeigentümer unterworfen sind, bei den bisherigen Grundsätzen sein Bewenden.

Was die ftandes Herr lichen Sonderrechte in berg­

baulicher Hinsicht anlangt, so cracktet man cs zum Ausschluß von Zweifeln für geboten, im Gesetzestext selbst hervorzuheben, daß das ben Staubes Herren burch bie seitherige Gesetzgebung gewährleistete Recht ber vvrzugsweisen Benutzung der auf ihrem cigentümlidnm Grund und Boden innerhalb der StandeSherr-« scl-ast fick Vvrfindenden Miner.ilicn unberührt bleibt.

Rußland.

Nach den heute vorliegenden Nachrichten scheint das merkivürdige Verhalten Rußlands auf der Marolkokonferenz ihm tatsächlich neue finanzpolitische Schwierig­keiten zu machen. Deutschland ist nicht geroiüt, die Politik des Entgegenkommens gegen den östlichen Nachbar fortzu­setzen. Wie verlautet, werden finanztechnische Erwägungen von feiten der deutschen Reichsregierung in den Vorder­grund geschoben, um die neue russische Anleihe vom deutschen Markt fernzuhalten. heißt, daß die Reichsreglerung daraus Hinweise, daß der Geldmarkt sehr angespannt ist und bebcutenbc Mittel von Reichs wegen wie vom Kgl. preuß. Staate auf dem Wege einer Subskription im nächsten fDlonat abgehoben werden. Jedenfalls hat sich die russische Regiec- ung ben Beistand des Deutschen Reichs in ihren Fmanznöten verscherzt, feit sie sich in der Marokko-Angelegenheit so schnöde gegen Deutschland verhielt, unb auch bie nachstehenb ver­zeichnete Stimmungsmache des russ. offiziösen Telegr.-Bur. wird hieran nichts ändern:

Petersburg, 4. April. Die Berichte über die Er­gebnisse der Staatseinnahmen tm verflossenen Jahre unb in den ersten Monaten des laufenden Jahres lauten trotz der schwierigen Zeltumsiände sehr beruhigend. Die laufenden Einnahmen im Jahre 1905 übersteigen die des Jahres 1904 um 6 Millionen Rubel unb sind gegen ben Voranschlag von 1905 um 47 Millionen höher. Die laufen­den Einnahmen ergaben tm Januar 1906 einen Mehrertrag von 8 Millionen Rubel gegen Januar 1905. Die Berichte über die Einnahme des Monats Februar liegen erst aus 14 Gouvernements vor, aber schon nach diesen Berichten überstellen die laufenden Einnahmen bie des Monats Fe­bruar 1905 um 2 Millionen Rubel. Die Zunahme der Ein­nahmen in ben beiden ersten Monaten 1906 ist um so be­merkenswerter, als viele Einnahmequellen unter dem Einfluß ber Ruhestörungen und Ausstände zu leiden hatten. Die Eisenbahneinnahmen per Januar und Februar weisen einen Minderertrag von 19 Millionen gegen die ent* sprechenden Monate des Vorjahres auf, erreichen aber seit Ende Februar wieder die Höhe des Jahres 1905, da der normale Betrieb auf den Eisenbahnen roiederhergestellt ist.

Im übrigen liegen über die nach wie vor verworrenen innerpvlitischen Verhältnisie Rußlands folgende neueren Meld­ungen vor:

Petersburg, 4. April. Der Ministerrat beschloß, daß die Institution des Ministerkomitees in seiner alten Gestalt bis zur Verwirklichung der Reform der Staatsverwaltung notwendig sei. Der Beschluß des Minister­rats wird dem Kaiser unterbreitet werden. Eine durch den Handelsminister emberufene Konferenz beschloß die Ein­fuhr ausländischen Dynamits zu gestatten, belegte ihn aber mit einem Zollzuschlag.

Telegramme aus verschiedenen Orken melden, daß die Wahlen zur Duma 'in friedlicher Weise verlaufen sind. Die Wahlen in Petersburg vollziehen sich in voll­kommener Ordnung. Siegreich in den Städten ist die kon­stitutionell-demokratische Partei, und in den Dörfern die Partei der Konservativen, bisweilen auch der äußersten Rechten. Die Zählung der in dec Hälfte der Wahlbezirke Petersburgs abgegebenen Stimmzettel ergab den Sieg der ton- stitutionell-demokratischenPartei, deren Kandidaten mit großer Stimmenmehrheit zu Wahlmännecn gewählt worden sind. Die Zählung der Stimmzettel in der anderen Hälfte ber Wahlbezirke Petersburgs wird im Laufe des 4. April vorgenommen.

Im Ministerium des Innern treffen täglich telegra­phische Berichte von den Gouverneuren und Präfekten ein, welche besagen, daß keinerlei Vorbereitungen zu Niedermetzelungen der Inden getroffen würden. General Kaulbars erklärt die Meldung englischer Blätter, die ihn beschuldigen, gesagt zu tjaben, daß Niedermetze l- tragen in Odessa zurzert der Einberufung der Duma mög­lich seien, für unbegründet. Auf die beunruhigenden Meldungen aus Bykowo, Klinzy, Homel und Orcha ist dringender Befehl ab gegangen, das Militär und die Polizei zu verstärken.

Tschita (Sib.), 3. April. Generalleutnant Golftf d)et» weikow ist heute verhaftet worden.

Wilna, 3. April. Heute wurde vom hiesigen Gericht der frühere Redakteur Schloßberg wegen Veröffentlich-, ung von Artikeln, die zum Umsturz der bestehenden Staatsordnung auf fordern, zu einem Jahre Festung ver­urteilt.

Tiflis, 3. April. (Petersb. Telgr^-Ag.) Tataren griffen heute in Agdama (Distrikt Schuscha) eine Anzahl Armenier an und verwundeten mehrere. Die Hilfe-, rufe der Ueberfallenen riefen Kosaken herbei; diese schossen auf die Angreifer, töteten zwei und verwundeten fünf.

Rybinsk, 3. April. Heute nachmittag drangen zwei junge Leute, die sich durch falsche Bärte unkenntlich gemacht hatten, beim Priester des hiesigen Gymnasiums ein, bedrohten ihn mit Revolvern und forderten Geld. Dem Priester gelang es, zu entkommen. Er schloß hinter den Eindringlingen die Tür und lieferte sie der Polizei