Ausgabe 
30.3.1906 Erstes Blatt
 
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Danksagung

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(gez.) Seibert.

(L. S.)

überschreitet.

Artikel 5.

I.

n.

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Mecum.

schließlich solcher Räume, die in Astermiete gegeben oder von anderen Personen regelmäßig nntbenutzt werden) auS drei oder weniger Räumen bcstebt, oder Zletlcrgeschofse oder nicht unterkellerte Räume, deren Fußboden nicht mindestens 0.25 Meter über Erde ge­legen ist, oder

unmittelbar unter Dach (ohne (Zwischendecke) befind­liche Räume

zum Wohnen vermietet werden sollen.

Die Anzeige muß Auskunft geben über

a. den Eigentümer, sowie die Lage deS HauseS nach Straße und Rrimmer,

b. die Lage der Wohnung (ob im Haupt- oder Neben­gebäude und in welchem Stockwerk),

c. die Anzahl und Bestimmung der Räume,

d. den Berus des Mieters, sein Verhältnis zu den in seiner Hausgemeinschaft befindlichen Personen, sowie Namen und Alter derselben.

Die Vermieter sogenannter möblierter Wohnungen sind von dieser Anze'gepflicht befreit, wenn und solange der Miet- preiS für das Zimmer den Betrag von monatlich acht Mark

Drei Aufständische stürzten auS dem Hause und eiltet zum nahen Flusse, wurden aber erschossen.

Kasan, 29. März. Mchrsre Einwohner der Stadt er­hielten in den letzten Tagen anonyme Briefe, in denen sie unter Androhung des Todes ausgefordert wurden, eine gewisse Summe Geldes an einem be­stimm i en Ort niederzulegen. Die Polizei, die hiervon be­nachrichtigt wurde, verhaftete sckflicßlich einen Real« schüler, der, mit einem Revolver bewaffnet, gekommen war, um das Geld zu suchen.

Rjasan, 29. März. Heute abend durchsägten Räuber das Gitter der Nikolauskirche, drangen in dieselbe ein und raubten wertvolle Gegenstände.

Gelände-Verpachtung.

Samstag, den 31. März 1906, uachmittagtz 3 Uhr roerben r:i Oft und Stelle auf' unbefhmmte Zeit meistbietend verpachtet:

1. etwa 280 qm Grabgarten am Schiffenbergerweg neben dem Eingang zum Altenfeldweg

2. etwa 1400 qm Grabgarten am Leihgesternerweg hinter der Aklienbrauerci.

Die Zusammenkunft ist am Schiffenbergerweg am Eingang zum Altenseldweg.

Gießen, den 27. März 1906.

Gr. Bürgermeisterei Gießen.

setzeSvorlage, welche ausländischen Derzten die Ausübung einer Praxis in Italien verbietet.

Petersburg, 30. März. Ter Geh. Kommerzienrat v. Mendelssohn hatte eine Audienz beim Zaren, in welcher er diesen rückhaltlos über die Stimmung der wekteurop. Finanzkreise gegenüber den russischen Verhält­nissen informierte.

Riga, 30. März. Unweit Zabeln in Kurland verlangte eine rekognoszierende Reiterpatrouille Einlaß in ein Bauerngehoft. Ms Antwort fiel ein Schuß, der den Offi­zier am Fuß verwundete. Die Soldaten gaben sofort eine Salve ab und töteten vier im Hause befindliche Revo­lutionäre. Tor auf wurde das Gehöft in Brand gesteckt.

Auszug

aus der Mclde-Ordnung für die Provinsialhauptstadt Gießen. Zur Meldung bei dem Polizeiamt sind verpflichtet:

1) Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vor­lage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmeldebescheiniglmg binnen acht Tagen, vom Tage des Einzugs an (Art. 1 des Gesetzes vom 4. De­zember 1874).

2) Wer auS der Gemeinde Gießen wegzieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt auszugeben, unter Angabe deS Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzuge (Art. 2 deS gen. Gesetzes).

3) Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen ein» ziehenden oder auS derselben wegziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewahrt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug (Art. 4 deS gen. Gesetzes).

4) Hauseigentümer, von dem in ihren Häusern durch Einzug oder AltSzug vorgehenden Wechsel, das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt dder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, bezw. künf­tigen Wohnung des Ein- oder AuSziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein- oder Nutzzuge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptmieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.

Bei unter obrigkeitlicher ober sonstiger Verwaltung befindlichen Gl bäuden ist der Verwalter statt deS Eigen- tüinerS für die Anzeige verantwortlich. (Art. 85 des Polizeistrafgesehes.)

ö) Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene ober gemietete Wohnung oeränbert, unter Angabe ber ver­lassenen, sowie ber neubezogenen Wohnung, sofern bie Melbung nicht bereits durch den nach 4) zunächst Ver­pflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach ba WohnungSänderung. (Art. 7 beS Gesetzes vom 4. De« zember 1874.)

6) Diejenigen, welche anbere bei sich in Schlafstellen auf­nehmen, von jeder Ausnahme binnen vierund;wanzig Stunden. (Art. 85 deS Polizeistrasgesetzetz.)

Todes-Anzeige.

Mittwoch abend 10 Uhr entschlief nach schwerem Leiben unsere liebe Tochter

Frieda

im Alter von 3 Jahren.

Im Rainen ber trauernden Hinterbliebenen:

Familie Höss

Bleichstraße 31.

Tie Beerdigung findet Samstag den 81. März, nach­mittag 3 Ubr, von der Kapelle des neuen Frtedboies aus statt. 02125

Fuhrleistnngen

jeder Art werden prompt auSgeführt.

02141 C. Bübsamen.

Vergebung von Schrcinerarveit.

Die Lieiernng von 2 finttiebern mit Podium, sowie von zwei Schränken :c. für das Realgymnasium soll

Montag den 2. April v. I., vormittags 10 Uhr, öffentlich vergeben werben.

Zeichinma. Arbensbeschreibnng und Bedingungen liegen wäh­rend der Amtsstunden bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bf5 zum genannten Zeitpunkt

machen, wenn entweder

die Mietwohnung (einschließlich der Küche und autz-

KekannlmaHmig.

Setr.: Ausführung deS Mietwohnungsgesetzes.

Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß die durch Art. 46 und 11 des Gesetzes vom 1. Juli 1893 vor- Erie bene Anmeldung von Mietwohnungen (bestehend auß oder weniger Räumen einschließlich der Küche), Schlas- men und insbesondere von Schlafstellen bezw. von Aen- 'm gen in der Person des Mieters oder Vermieters nicht stattfindet. .

$ßir bringen nachstehend die genannten Geietzetz- fiimmungen zur allgemeinen Kenntnis mit dem Anfügen, die oorgeschriebenen Anzeigeformulare aus unserem Meldebureau zu haben sind. . ,

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß Bestrafung ein- trc(en wirb, falls bei der demnächst ftattfinbenben Revision ber Mietwohnungen rc. durch den städtischen WohnungS- njpeftor die Unterlassung von Anmeldungen festgestellt wird.

Gießen, den 28. März 1906.

Großh. Polizeiamt Gießen.

H e r b e' g.

Artikel 4.

Anzeigepflicht der Vermieter.

Derjenige, für dessen Rechnung eine Wohnung erstmals vermietet wird, oder dessen Vertreter ist verpflichtet, hiervon vor dem Einzüge des Mieters der Polizeibehörde Anzeige zu

Zm Nmkll dts (bjjlKw!

Verkündet: am 6. Juli 1905. gez.) Stamm als Gerichtsschreiber.

In Sachen

>es Kaufmanns Fr. Heimer, Alleininhaber der Firma ; F. Heimer & Cie. in Gießen, Klägers, vertreten durch Rechtsanwälte Justizrat Dr. Gutfleisch, Engisch und Arnold in Gießen,

gegen den Karl Walther, Mitinhaber der Firma Ringel & Walther in Gießen, Beklagten,

vertreten durch Rechtsanwälte Katz und Kaufmann in Gießen wegen unlauteren Wettbewerbs

erkennt die Kammer für Handelssachen des Großherzog­lichen Landgerichts zu Gießen unter Mitwirkung folgen­der Richter:

1. des Gr. Landgerichtsrats Dr. Schäfer,

2. des Gr. Handelsrichters Mueller,

3. des Gr. Handelsrichters und Kommerzienrat Schirmer für Recht:

Beklagter wird verurteilt, die Behauptung, Kläger verkaufe Äusschußröhren für die Hausanschlüsse zu unter­lassen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, binnen einer Frist von zwei Monaten, von Rechtskraft dieses Urteils gerechnet, den entscheidenden Teil dieses Urteils auf Kosten des Beklagten durch einmaliges Inserat im Gießener Anzeiger (Kreisblatt) bekannt zu machen.

(gez.) Dr. Schäfer, Mueller, Schirmer.

Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Gießen, den 26. März 1906.

Der Gerichtsschreiber Grobherzoglichen Landgerichts der Provinz Oberhessen

Bekanntmachung.

Be tr.: Datz Meldewesen.

Bei dem bevorstehenden Quartalwechsel bringen wir die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der Melde-Ordnung zur Vermeidung von Strafanzeigen hiermit in Erinnerung und weisen darauf hin, daß die erforderlichen Meldeformu- Innen außer bei uns auch bei den Oktroierhebestellen verabfolgt werden.

Gießen, den 26, März 1906.

Großh. Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Für die vielen Beweise innigster Teilnahme, sowie für die zahlreichen Blumenspenden anläßlich deS Hinscheidens unserer lieben Mutter, Schwieger­mutter, Großmutter und Urgroßmutter

Fra» Mine Logt Wm.

sagen herzlichsten Dank 02122

Familie Bogt,

Familie Klingelhöffcr.

gegen den Kaufmann Fr. Heimer, Alleininhaber der Firma Fr. -Heimer & Co. in Gießen, Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußbernfunasklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechts­anwall Schimmelpfeng in Darmstadt wegen unlauteren Wettbewerbs

hat der zweite Zivilsenat des Großherzoglichen Oberlandss- gerichts in Darmstadt auf die mündliche Verhandlung vom 2. Januar 1906 unter Mitwirkung des Oberlandesgerichts- Präsidenten Lippold und der Oberlattdesgerichtsräte Keller, Dr. Berchelmann, La ist und Pfannmüller

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil Gr. Landgerichts ru Gießen, Kammer für Handelssachen vom 6.Juli 1905 wird als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wird die von Kläger gegen dasselbe Urteil erhobene Anschlußberufung für begründet erklärt und unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils im übrigen der erste Absatz desselben dahin abge­ändert: Beklagter wird verurteilt, die Behauptung, Kläger verkaufe Schund oder, Ausschuß-Röhren für die Hausanschlüsse zu unterlassen.

HI. Die sämtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Rechtsstreits werden dem Beklagten auf erlegt IV. Dieses Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

txm Wunstorf kommenden ter zu g nicht wett von Seel-e farmten. Kurz darauf fuhr auch der von Hannover ab- Lv ne ff i l a ü t e r j ug in die Trümmer der betben ;u,ammen- a^en^ hinein. Wie miautet sollen bei der fijrta.

. zwei Beamte getöt et, einige verletzt worden fern.

7 c n a 30 März. Unter dem Verdacht, das Ehepaar v jn-''mann' au5 Golmsdorf ermordet zu haben, wurde - t uira ber 23jährige Maurer Winkler verhaftet, als er - feiner Wohnung blutige Kleider und Schuhe verbrannte Er acstond schtt-Uich bie Tat ein Seine Mutter ist der Beihilfe verdächtig.

Rom, 30. März. Ter Aerztekongreß beschloß, die Re- gkruna aufzufordern zur sofortigen Einbringung einer Ge­

bet uns einzureichen. Zufchlagsfrist 8 Tage. Gießen, 29. März 1906.

Städtisches Hochbauamt.

I. 93.: AUvaler.

ZU Namen M GrHeWs!

In Sachen

des Karl Walther, Mitinhaber der Firma Ringel & Walther in Gießen, Beklagten, Berufungsklagers, Anschluß- berufungsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Lob in Darmstadt

(gez.) Lippold, Keller, Dr. Berchelmann, Laist, Pfannmüller.

Verkündet am 12. Januar 1906 und in dem Aushang des Urteilsverzeichnisses für den 15. Januar 1906 gebracht, (gez.) Gilmer, Gerichts-Assessor als Gerichtsschreiber.

In vorbezeichneter Prozeßsache ist innerhalb der mit dem 1. März 1906 abgelaufenen Notfrist eine Nevisions- schrift bei dem Reichsgericht nicht eingereicht worden.

Leipzig, den 16. März 1906.

Gerichtsschreiberei II des Reichsgerichts

(L. 8.) (gez.) Schmitt.

Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt

Gießen, den 26. März 1906.

Der Gerichtsschreiber

Großherzoglichen Landgerichts der Provinz Oberhessen (L. S.) (gez) Seibert.

Wird hiermit bekannt gemacht.

Gießen, den 29. März 1906.

Tie Vertreter des Klägers:

Für die Rechtsanwälte

Juslizrat Dr. Gutfleisch, Fr. Engisch und F. Arnold

Engisch. 2045

Der Polizeibehörde ist ferner binnen einer Woche An­ge zu machen, wenn in der Person des Vermieters oder Meters einer Wohnung der im Artikel 4 bezeichneten Art te Blenderung eintritt, oder wenn durch Verminderung der / .hl der Mieträume oder durch Aftervermietung die Woh- nung nachträglich anzeigepflichtig wird.

Die Anzeigepflicht trifft bei Aenderungen in der Person Vermieters den neuen Vermieter.

Bei Aenderungen in der Person des Mieters sind zu­gleich die im vorigen Artikel unter d. vorgeschriebenen An­gaben zu machen.

Artikel 6.

Wer dritten, nicht zu seiner Familie gehörigen Personen Schlafstellen, mit oder ohne Berechtigung zum Aufenthalt über Tag, vermietet, hat hiervon vor Beginn der Miet- bermtzung der Polizeibehörde Anzeige zu machen.

Die Anzeige muß Auskunft geben über

a. Lage deS HauseS nach Straße und Nummer, sowie über den Vermieter,

b. Lage, Länge, Breite und Hohe der zu Schlafstellen be- stimmten Räume,

c. die Anzahl der in jedem einzelnen Raume vorhandenen Schlafstellen.

Von jedem Wechsel in der Person deS Vermieters der chlafftellen hat der neue Vermieter der Polizeibehörde binnen einer Woche Anzeige zu machen.

Artikel 11.

Mit Geldstrafe bis zu 30 Mack wird bestraft, wer die i ich Artikel 4 bis 6 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen unterläßt ober in diesen Anzeigen wissentlich unrichtige An- gaben macht.

IZa den Feiertagen!

Alle erforderlichen

ä Artikel zum Backen 0

äfür Rüchen und Torten.

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