Ausgabe 
28.3.1906 Zweites Blatt
 
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Bekanntmachung. B/-

Die diesjährige Pferdemusterung für die Pferde der Stadt Gießen findet auf dem Trieb (Exerzierplatz) statt, und zwar:

1. Montag, den 26. März, vormittags 10 y4 Uhr, vou den Besitzern, deren Namen mit heu Buch­staben AK beginnen und den Besitzern der Gemarkung Schiffenberg;

2. Donnerstag, den 29. März, vormittags 93/4 Uhr, von den Besitzern, deren Namen mit den Buch­staben JL2& beginnen.

Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, feine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen mit Ausnahme:

a. der unter 4 Jahre alten Pferde,

b. der Hengste,

c. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben (als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten 4 Wocl-en zu erwarten ist),

d. der Vollblutstuten, die im Allgenieinen deutschen Gestüt­buch oder den hierzu gehörigen offiziellen vom Union­klub geführten Liften eingetragen und von einem Voll­bluthengst laut Dockschein belegt sind, auf Antrag deS Besitzers,

e. der Pferde, welche auf beiden Angen blind sind,

f. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag ar­beiten,

g. der Pferde, welche luepcrt Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Statt nicht verlassen dürfen (in diesen Fällen ist tierärztliches Zeugnis vorzulegen),

h. der Pferde, welche bei einer früheren Pferdemusterung als dauernd kricgsunbrauchbar bezeichnet worden sind,

i. der Pferde unter 1,50 Meter Bandmaß.

Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde find ausgenommen:

a. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde,

b. Beamte im Reichs- oder Staatsdienst hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzle und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes am Tag der Musterung un­bedingt notwendigen Pferde,

c. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche vcn ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.

Pferdehändler sind von der Vorführung ihrer Pferde nicht Befreit.

Unter besonderen Umständen, namentlich in dringenden Fällen Tann Großh. KteiSamt Gießen Besreiung von der Vorführung cintreten lassen.

Wir fordern hiernach sämtliche Pferdebesitzer hiesiger Stadt auf, ihre Pferde in dem angegebenen Termin vorzuführen, bezw. vorführeii zu lassen und zu diesem Zwecke eine halbe Stunde vor Beginn der Musterung zur Stelle zu fern.

Die Pferde sind gezäumt, im übrigen aber ohne Geschirr vor- zufübren.

Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe bis zu 150 Mark zu gewärtigen, daß auf ihre 5ltoften eine zwangsweise Herbcischafsung der nicht gestellten Pferde vor­genommen nnrb.

Tas Borsührcn der Pferde durch Kinder oder durch alte, gebrechliche Leute ist verboten.

Jnsoivcit bis zum Musterungslarmin Veränderungen im Pferdebestand durch Zu- oder Abgang cintreten, hat der betreffende Pferdebesitzer hiervon sofort auf dem Bürgermeisterei-Bureau (Zimmer Nr. 15) Anzeige zu machen.

Gießen, den 5. Mürz 1906.

Großherzoglick-e Bürgermeisterei Gießen. L , i.'\

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