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Am 27. September 1906, von 10 Uhr vormittags bis 7 Uhr nachmittags wird die Wahl eines Vertrauensmannes für den 8. Bcrtrauensmänuertreis des Wahlbezirks Gieße:: vorgcnommen.
Für die Wahlberechtigten aus der Gemarkung Schiffenberg findet diese Wahl
im Sitzungssaals des Bürgermeistereigebäudes zu Gießen, Gartenstraße 2 statt.
Wahlberechtigt ist nur, wer in die sestgestellte Wählerliste eingetragen ist.
Hur persönlichen Teilnahme an der Wahl sind solche Verbandsangehörige berechtigt, die zur Zeit der Wahl deutsche Reichs- angehörige, männlichen Geschlechts und volljährig sind. Ein persönlich Wahlberechtigter kann sich hei dec Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Das Wahlrecht uon Verbandsangehörigen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen oder nicht natürliche Personen sind, ist von ihren gesetzlichen Vertretern, das Wahlrecht von weiblichen Verbandsangehörigen durch Bevollmächtigte auszuüben.
Em Bevollmächtigter muß denselben Erfordernissen entsprechen tme em persönlich Wahlberechtigter, braucht jedoch nicht Verbandsangehöriger zu sein. Er darf nicht mehr als eine Vollmacht übernehmen. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form und ist von der Bürgermeisterei des Betriebs Ützes des Verbandsangehörigen kosten- und stempfelfrei zu beurkunden.
Der Wahlvorstand besteht aus dem unterzeichneten Oberbürgermeister als Vorsitzenden, dem Beigeordneten Eurfchmann, dessen Stellvertreter, und den Beisitzern Stadtverordneten Philipp Euler IV. und Ludwig Huhn zu Gießen.
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Für die Wahlberechtigten aus der Stadt Gießen findet diese Wahl
im Sitzungssaal des Bürgermeistereigebäudes, Gartenstraße 2 statt.
Wahlberechtigt ist nur, wer in die festgestellte Wählerliste eingetragen ist.
Zur persönlichen Teilnahme an der Wahl sind solche Verbandsangehörige berechtigt, die zur Zeit der Wahl deutsche Reichs- angehörige, männlichen Geschlechts und volljährig sind. Ein persönlich Wahlberechtigter kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Das Wahlrecht von Verbandsangehörigen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen oder nicht natürliche Personen sind, ist von ihren gesetzlichen Vertretern, das Wahlrecht von weiblichen Verbandsangehörigen durch Bevollmächtigte auszuüben.
Ein Bevollmächtigter muß denselben Erfordernissen entsprechen tote ein persönlich Wahlberechtigter, braucht jedoch nicht Verbandsangehöriger zu fein. Er darf nicht mehr als eine Vollmacht übernehmen. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form und ist uon der Bürgermeisterei des Betriebssitzes des Verbandsangehörigen kosten- und stempelfret zu beurkundest.
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