bvwsv) ausgefallen. Ein Wagnis war "es gleichwohl, ihn fäh-lings an hie Spitze eines Ressorts wie das 'Reichsschatzamt zu stellen, aber es ist geglückt, wie selten eines. Diese beiläufige Bemerkung zu den Hohenloheschen Memoiren dürfte dartun, daß der Fürst w-ohlin formiert war, wenn ihm auch vieles von dem, was er niederschrieb, erst von dritter Seite berichtet tourbe.
*
Eine Novelle zur Krankenversicherung wird dem Reichstag höchstwahrscheinlich in der bevvrstehen- den Session zugehen, denn die Regierung hält nach einer halbamtlichen Kündigung für wünschenswert, daß erst diese Novelle unter Dach und Fach gebracht werde, ehe die Vereinheitlichung der Arbeitcrversicherungsorganisation praktisch wird. Es handelt sich um die Erweiterung der Krankenversicherungspflicht, d. fy. die Ausdehnung aus landwirtschaftliche Arbeiter, D i e n st - boten, Heimarbeiter usw., also um eine materielle Aenderung, die zweckmäßig einer so tiefgreifenden formalen Aenderung, wie sie die geplante Vereinheitlichung der gesamten Arbeitcrversicherung darstellt, vorauszugehen hätte. Diese letztere darf vor dem Frühjahr 1907 nicht erwartet werden, d. h. im Entwurf. Der Reichstag hat also hinreichend Zeit für die Durcharbeitung der Novelle zur Krankenversicherung, die langwierige Kommissionsberatungen mit sich bringen wird, aber ein erfreulicher neuer Beweis dafür sein würde, daß es im Reichsamt des Innern aus dem Gebiet der sozialen Fürsorge einen Stillstand nicht gibt._____________
^eer und Flotte.
— Der mit der Führung der 25. (Großh. Hess.) Division beauftragte Generalmajor v. Strantz, bisher Kommandeur der 2. Garde-Jnfanterie-Brigade, ist 1853 geboren.. Beim Ausbruch des Krieges gegen Frankreich wurde er aus dem Kadettenkorps dem Leib-Grenadicr- Regiment Nr. 8 als Fähnrich überwiesen und während des Feldzuges, in dem er das Eiserne Kreuz 2. Klasse erhielt, zum Leutnant befördert. Später war er Bataillons- und nach dem Besuch der Kriegsakademie Regiments-Adjutant, nach einjähriger Dienstleistung beim Großen Generalstab von 1883 bis 1888 Adjutant der 27. Infanterie-Brigade und hierauf Hauptmann und Kompagniechef im 1. Garde- Regiment zu Fuß, bis er im März 1891 unter Beförderung zum Major in den Generalstab versetzt wurde. Zwei Jahre später kehrte Major v. Strantz als Bataillons-Kommandeur in sein altes Frankfurter Regiment zurück und kam im März 1897 als Oberstleutnant wieder in das 1. Garde-Regiment. Von Mai 1899 bis April 1900 war er Kommandeur des Landwehrbezirks 3 Berlin und befehligte dann, nachdem er inzwischen zum Obersten aufgerückt war, bis Januar 1903 das 2. Garde-Regiment zu Fuß, woraus er zu den Offizieren von der Armee versetzt wurde. Am 18. April 1903 erhielt er seine Beförderung zum Generalmajor und einen Monat später die Ernennung zum Kommandeur der 2. Garde-Jnfanterie-Brigade in Berlin, Aas Studium der Yechtswissenschaftün Kessen.
In der Verordnung vom 21. Avril 1906, durch die für die ^^wffung zur Immatrikulation in der juristischen und philo- WPYischen Fakultät der Landesuniversität Gießen, sowie zu den Prüfungen für den Staatsdienst im höheren Justiz- und Verwalt- ungsfach, tm höheren Forstfach und im höheren Lehramt, soweit nicht bereits geschehen, die Reifezeugnisse der Gymnasien, Real- ghmnasien mid Oberrealschulen einander gleichgestellt werden, sind die näheren Vorschriften ü6ct die Durchführung dieses Grundsatzes den Verordnungen über die Vorbereitung für die genannten Vwnge des höheren Staatsdienstes Vorbehalten worden. Die zur Ergänzung der Vorschriften über die Vorbereitung im Justiz- und Verwaltungsfache notwendigen Bestimmungen sind in der nachstehenden, von S. K. 5). dem Großherzoge am 6. Oktober 1906 vollzogenen Verordnung enthalten:
_ § 1.
Der 8 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. April 1879 erhält folgende Fassung t
. Der • ersten Prüfung muß "?in dreiundeinyalb- 7ahriges Studium der Rechts-, Staats - und Finanzwissenschaft auf einer Universität vorausgehen: von diesem Zeitraum sind mindestens vier halbe
Entwicklung und Lösung sind hier klarer und konsequenter, aber das Peinliche des Stoffes macht doch so befangen, daß dte psychologische Entwicklung nicht zu reiner Wirkung gelangte. Um so weniger, als die beiden Franenrollen — .Vollmond" (siehe Zettel) mar gestern abend nicht zu sehen — eine gar zu schablonemnäßige Darstellung erfuhren. Namentlich verlangt die tapfere Marie Hansen, dieses Musterbild schwesterlicher Güte — man könnte die ganze Dichtung für ein Hoheslied der Geschwisterlie be erklären — eine Darstellerin von geistiger Ueberlegenheit und tiefer innerlicher Wärme. Herr Dr. Ferdinand, der Leiter des Ensembles, verlieb dem Prokuristen Hansen, dem Mörder, der im Grunde nichts ist als eine Waschlappenfigur, die schwesterliche Liebe 511 besonderen, Edelmute fälschlich verklärt, den ganzen Abend über einen gewissen pathologischen Zug und erhöhte so das Interesse für diesen inaktiven Charakter. Er spielte mit viel feiner Nuancierung, die in den drei ersten Akten auch durchaus angebracht war. Die beiden Schlußakte aber hätten zeigen müssen, daß dieser kurzköpfige Dutzendmensch und Dutzendverbrecher durch die Absolution, die ihm seine Schwester erteilt, von allem Uebel sich befreit dünkt, daß, um mit dem Dichter zu reden, .an ihm alles abläuft, wie das Wasser an einer Ente". Bemerkt doch seine Schwester, welche Nuhc und Erleichterung sie ihm verschafft hat, und leidet sie selber doch unter dieser ihr nur mühsam verständlichen oberflächlichen Sorglosigkeit des Schwachbegabten. Herr Dr. F. dagegen stellte einen ganz anderen, einen geistig Unnormalen dar, vielleicht, um nicht durch die Vorführung eines höchst gewöhnlichen Sterblichen bei den schwachen Leistungen der Damen alle Aufmerksamkeit des Publikums an dem Stücke einbüßen zu lassen. Recht konsequent, mit der ganzen nötigen schnodderigen Rücksichtslosigkeit führte Herr Lang seinen Markus Lerche durch. Freilich hat der Dichter es unterlaßen, das grausame Tun dieses bösen Schwagers genügend zu motivieren. Den Wucherer Engström (nicht zu verwechseln mit dem neuesten Simplicissimus-Zeichner Engström) gab Herr Golz mit trefflichem Naturalismus.
So haben wir denn Gelegenheit gehabt, eine fesselnde nordische Dichtung und drei recht tüchtige Berliner Darsteller kennen zu lernen, während die beiden Damen Berliner Bühnen wohl niemals geschaut haben. Die Aufnahme der Gäste war sehr freundlich, das Haus (der Neue Sa al bau) schwach besucht; um so intensiver war der Beifall. — Heute abend findet eine Wiederholung statt. p. W.
Jähre dem Studium auf einer deutschen Universität zu widmen.
§ 2.
Ms § 2a und § 2b werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
§ 2a.
Zum Studium der Rechtswissenschaft auf Unserer Landesuniversität Gießen darf nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium oder Realgymnasium oder einer hessischen Oberrealschule besitzt.
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, int Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz und der Finanzen das Reifezeugnis einer außerhessischen deutschen Oberrealschule dem Reifezeugnis einer hessischen Oberrealschule gleichzustellen, wenn in dem anderen deutschen Staate den Reifezeugnissen hessischer Oberrealschulen die gleichmäßige Berecbtiaung zuerkannt ist.
§ 2 b'.
Die Studierenden der Rechtswissenschaft, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule (§ 2 a) besitzen, haben den Nachweis zu erbringen, daß sie sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechtes erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse ungeeignet haben. Das Gleiche gilt von solchen Studierenden der Rechtswissenschaft, deren Gymnasialreifezeugnis int Lateinischen nicht mindestens die Note „genügend" aufweist.
Dem Ministerium des Innern bleibt Vorbehalten, im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz und der Finanzen das Nähere über Inhalt, Form und Zeit jenes Nachweises zu bestimmen.
§ 3.
Studierende der Rechtswissenschaft, die zur ersten Prüfung bei der juristischen Fakultät der Landesuniversität Gießen zugelassen werden wollen, müssen die Voraussetzungen erfüllt haben, die in den 2 a, 2 b für die Zulassung zum Nechtsstudium und für dieses Studium selbst vorgeschrieben sind.
§ 4.
Die Vorschriften des § 3 finden Feine Anwendung auf solche Studierende der Rechtswissenschaft, die im Besitze eines Reifezeugnisses von einem deutschen Gymnasium sich befinden und zur Zeit des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung das Rechtsstudium an einer deutschen Universität bereits begonnen hatten.
§ 5.
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministern der Justiz und der Finanzen in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen Befreiung von den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung ein treten zu lassen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Zur Erläuterung der Verordnung wird folgendes bemerkt:
Der § 1 setzt an die Stell: des int § 2 der Verordnung vom 30. April 1879 geforderten dreijährigen Studiums der Rechtswissenschaft ein dreiundeinhalbjähriges Studium der Rechts-, Staats nnb Finanzwissenschaft. Zu einer Verlängerung der Studienzeit drängten zunächst die in den anderen deutschen Staaten bestehenden Einrichtungen. Preußen verlangt dreijähriges Rechtsstudium und vierjährige Vorbereitungszeit im praktischen Dienste; Bayern vierjähriges Studium an einer deutschen Universität, wovon das erste Jahr dem philosophischen Studium oder dem Rechtsstudium gewidmet sein kann, die übrigen drei Jahre dem Rechtsstudium gewidmet sein müssen, und dreijährige Vorbereitungszeit im vraktischen Dienste; das Königreich Sachsen dreijähriges Universitätsstudium und einen Vorbereitungsdienst von 31Z2 Jahren, wenn der Referendar 7 Halbjahre oder länger auf der Universität die Rechtswissenschaft studiert hatte, sonst einen Vorbereitungsdienst von vier Jahren; Württemberg 31/2 jähriges Studium der Rechtswissenschaft und dreijährigen Vorbereitungsdienst; Baden ebenfalls 3'/s jähriges Studium der Rechtswissenschaft und einen praktischen Vorbereitungsdienst von 31/0 Jahren. Berücksichtigt man, daß im Groß Herzogtum zurzeit nur dreijähriges Nechtsstudium und dreijährige praktische Vorbereitung verlangt werden, so kann man sich der Befürchtung nicht verschließen, daß demnächst die Auffassung entstehen könne, der hessische Juristenstand stehe nicht mehr auf gleicher Höhe mit dem Juristenstande der übrigen deutschen Staaten, und daß dadurch nicht bloß das Ansehen der hessischen Juristen geschädigt, sondern auch das Fortkommen hessischer Juristen außerhalb des Großherzogtums beeinträchtigt und erschwert werde. Einer Verlängerung der praktischen Vorbereitungszeit wird von keiner Seite das Wort gesprochen, wohl aber ist von verschiedenen Stellen, die die Anforderungen, die gegenwärtig an die jungen Juristen zu stellen sind, wohl zu beurteilen wissen, eine Verlängerung der Studienzeit warm befürwortet worden. Für die Verlängerung der Studienzeit läßt sich eine Reihe von sachlichen Gründen ansühren. Vor allem darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Fülle des Gesamtstofses, welcher von den Studierenden der Rechtswissenschaft zu bewältigen ist, seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze erheblich gewachsen ist. Es kommt hinzu, daß eine bessere theoretische Ausbildung der Studierenden auf den Gebieten der Staats- Wissenschaft sowie der Finanzwissenschast unbedingt geboten erscheint, und zwar nicht bloß um deswillen, weil aus den Studierenden der Rechtswissenschaft die Kandidaten für das höhere Verwaltungs- und Finanzfach hervorgehen, sondern auch deshalb, weil das öffentliche Recht, insonderheit das Verwaltungsrecht, so sehr an Bedeutung gewonnen hat, daß auch der Richtcr- stand, wenn er sich von einer für die Rechtspflege nachteiligen Einseitigkeit frei halten will, eingehende Kenntnisse auf diesem Gebiete besitzen muß. Die Studienzeit muß aber auch so bemessen fein, daß den Studierenden der Rechtswissenschaft noch Zeit übrig bleibt, sich Fächern zuzuwenden, die, wie die gerichtliche Psychiatrie und Psychologie, mit den eigentlichen fach- wissenschaftlichen Disziplinen mehr oder weniger in Zusammenhang stehen, oder die, wie etwa Philosophie oder Geschichte, eine Erweiterung der allgemein wissenschaftlichen Ausbildung fördern. Denn je umfassender und allgemeiner die Ausbildung eines Verwaltungsbeamten oder Richters ist, um so leichter wird es ihm fallen, in allen Zweigen seines ausgedehnten Dienstes Ersprießliches zu leisten.
Nach § 2a der Verordnung berechtigen die Reifezeugnisse deutscher Gymnasien und Realgymnasien sowie hessischer Oberrealschulen zum Studium der Rechtswissenschaft auf der Landesuniversität Gießen. Die Gleichstellung der Reifezeugnisse aller deutschen Gymnasien und Realgymnasien beruht auf dem Uebereinkommen der deutschen Staatsregierungen, betreffend die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, beziehungsweise Realgymnasien (Realschulen 1. Ordnung^ ausgestellten Reifezeugnisse, das für Hessen am 1. März 1889 in Kraft getreten ist (Reg. Bl. v. 1889 S. 47Die Bestimmung, welche bereits in der Verordnung vom 21. April ds. Js. enthalten ist, ist der Vollständigkeit halber hier wiederholt worden. Die Reifezeugnisse außerhessischer deutscher Obeircalschulen werden nach der Verordnung den Reifezeugnissen hessischer Oberrealschulen gleichgestellt, wenn in dem anderen deutschen Staat den Reifezeugnissen hessischer Oberrealschulen die gleichmäßige Berechtigung zuerkannt ist.
Der § 2b der Verordnung legt in Anlehnung an die in Preußen bestehenden Vorschriften den Studierenden der Rechtswissenschaft, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule besitzen, die Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises auf, daß sie sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprachlichen und fachlichen Vorkenntnisse angeeignet haben; das gleiche soll auch von solchen Studierenden der Rechtswissenschaft gelten, deren Gymnasialreifezeugnis im Lateinischen nicht mindestens die Note „genügend" ausweist. Das Nähere über Inhalt, Form und Zeit des Nachweises wird aus praktischen Gründen in die juristische Fakultätsprüfungsordnung ausgenommen. Die juristische Prüfungskommission in Gießen hat bereits zu diesem Zweck folgende Vorschläge gemacht:
^,a) Die im § 2b der Verordnung genannten Studieren
den haben dem Gesuche uni Zulassung zur Faküktätsprüfung Arbeiten beizulegen, welche sie innerhalb der beiden ersten Studiensemester in einer exegetischen Uebung im römischen Recht und in den späteren Studiensemestern in einer zweiten exegetischen Uebung im römischen Recht angefertigt haben. Die Arbeiten müssen vom Leiter der Uebung mit einer schriftlichen Beurteilung versehen sein, aus der sich ergibt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen worden sind. Auch ist ein Gesamtzeugnis einzureichen, welches dartut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung teilgenommen hat.
b) Der eigenen Verantwortung der genannten Studierenden bleibt es überlassen, sich die zum erfolgreichen Besuche der Uebungen erforderlichen sprachlichen Vorkenntnisfe anzu- eignen. •
Von der Einführung eines Kursus in der griechischen Sprache soll abgesehen werden."
Die Ministerien sind zur Zeit mit einer Prüfling dieser Vorschläge befaßt.
Der 8 3 der Verordnung enthalt die entsprechenden Vorschriften für diejenigen Studierenden der Rechtswissenschaft, die, ohne an der Landesuniversität studiert zu haben, zur ersten Prüfung bei der juristischen Fakultät daselbst zugelassen werden wollen. Diese müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen, die von denen gefordert werden, welche zum Studium der Rechtswissenschaft an der Landesuniversität zugelassen werden wollen. Dies gilt insbesondere von der Vorlegung von Arbeiten, welche die Kandidaten in exegetischen Uebungen im römischen Recht gefertigt haben, weil sonst befürchtet werden muß, daß der Strom hessischer Realabiturienten von der hessischen Landesuniversität ab nach solchen Universitäten gelenkt wird, wo der Nachweis der Vorkenntnisse an einfachere Formen geknüpft ist.
Der 8 4 enthält eine Uebergangsvorschrift zugunsten der bereits studierenden Gymnasialabiturienten, die namentlich im Hinblick auf die Bestimmung des 8 2b Abs. 1 Satz 2 am Platze ist.
Um mögliche Härten, die sich in einzelnen Fällen aus der neuen Regelung ergeben, beseitigen zu können, ist dem Ministerium des Innern die Befugnis ein geräumt, aus besonderen Gründen eine Befreiung von der Einhaltung der gegebenen Vorschriften eintreten zu lassen. Es soll hiernach beim Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe auch von dem Besuche des siebenten Semesters oder von dem Nachweise der sprachlichen Vorkenntnisse Befreiung gewährt werden können. Die Bestimmung wird namentlich während der Uebergangszeit von Bedeutung sein._____________
vermischtes.
• Zu dem Eisenbahnunglück bei Epernon (Frankreich) wird noch berichtet: Eine ganze aus fünf Mitgliedern bestehende Familie wurde schwer verletzt. Ein Mädchen verschwand durch ein Loch unter dem Wagen, während der Vater aus ein Nebengeleise geschleudert wurde. Unter den Toten befindet sich der Präsident des Justizpalastes, Flau et, welcher aus allen Mordprozessen der jüngsten Zeit bekannt ist, unter den Verletzten der radikalsoziale Deputierte Janet. Der Staatsanwalt von Chartres hat die Verhaftung des Lokomotivführers angeordnet.
* Vesuv und Aetna sind ihrer Umgebung gefährlich geworden. Von ihren Gipfeln her brach am Montag ein furchtbarer Sturm los, der in der Gegend von Neapel wie von Messina viel Unheil anrichtete. In dem neapolitanischen Oertchen Torre del Greco warf er ein HauS um, das einen Bauern und zwei Frauen begrub. Im Hafen von Messina sank ein Segelschiff und mehrere Dampfer wurden arg beschädigt. Im sizilianischen Dorfe Ritiro wurden zwei Bauern vom Blitz erschlagen.
* Kleine Tageschronik. In Gleiwitz erschoß der Gendarm Hein seine Frau aus Unvorsichtigkeit mit seinem Revolver; er hatte die Masse geputzt, die sich dabei entlud. Ter Schuß traf die Frau so schwer, daß sie sofort verstarb. — Bei dem am 13. Okt. ausgebrochenen Großfcuer in der vogtl. Ortschaft L i e b e n g r ü n bei Ziegenrück sind insgesamt 21 Wohnhäuser und 32 Scheunen niedergebranut. Es wird angenommen, daß der Brand von Kindern verursacht wurde. — Beim Sortieren von altem Eisen explodierte in Vigo (Spanien) eine Bombe, die sich unter dem Eisen befand und riß einen Arbeiter in Stücke. — In Frankenthal entsprangen zwei Verbrecher aus dem Gerichts» gesäugnis, wurden aber alsbald in Ludwigshafen in der Wohnung eines Komplizen verhaftet. Der Gesangenenwärter Valentin Glaß, der bereits festgenommen worden ist, soll bei der Flucht behilflich gewesen sein. — Im Hafen von Qnenstown (Nordamerika) lief der griechische Dampfer „Peruviana" ein, mit 2 Toten u. 4 Schwerkranken an Bord. Die Natur der Krankheit ist noch nicht festge» stellt, doch liegt Verdacht aus Cholera vor.
NttiverMäts-Nachrichten.
W Eine Universität in Johannesburg. In der „Empire Review" findet sich ein interessanter Artikel von Humbert Neade über die geplante Neugründung einer Universität in Johannesburg, für die Alfred Beit testamentarisch eine Summe von vier Millionen Mark den Unterrichtsbehörden von Johannesburg vermacht hat. Das Uuiversttätsgebäude soll in Frankenwald, einer Besitzung, die Beit der Stadt Johannesburg hinterlasien hat, errichtet und mit der Stadt durch eine Straßenlinie verbunden werden. Tas Legat verfällt, falls die Vorbereitungen nicht innerhalb zehn Jahren abgeschlossen sind. Reade glaubt, daß die Universität für Südafrika die berufenen Führer erziehen wird, und hofft, daß andere reiche Leute des Kaplandes dem Beispiele Beils folgen werden.
Die Marktpreise für Vieh und Frucht und die Gießener Fleisch- und Brotpreise am 15. Oktober 1906.
Höchste Schlachtviehpreise in F r a n k f u r t a. M.
Fleischpreise in Gießen
Ochsen
Kälber Schweine
50 Kg. Schlachtgewicht 85—89 Mk.
V, Kg.Schlachtgew.100 -106 Pf.
V, „ 76-77 „
V, Kg. 82-88 Pfg.
'/, , 84—90 , V, „ 90-100 „
Getreidepreise in Mannheim
Brotpreise in Gießen
Weizen 100 Kg. 19.00-00.00 Alk.
Roggen (neuer) 100 Kg. 17.00-17.25 Mk.
Weißbrot 2 Kg. 54 Pfg.
Schwarzbrot 2 Kg. 50 Pfg.
Um angestrengt arbeiten zu können’ muss man gute, kräftige Nahrung zu sich nehmen. Unter allen Nahrungsmitteln nimmt Quaker Oats den ersten Rang ein, denn neben seiner Leichtverdaulichkeit besitzt es alle Bestandteile, die den Körper kräftigen und die Gehirnthätigkeit unterstützen.


