Ausgabe 
16.10.1906 Erstes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

bvwsv) ausgefallen. Ein Wagnis war "es gleichwohl, ihn fäh-lings an hie Spitze eines Ressorts wie das 'Reichsschatz­amt zu stellen, aber es ist geglückt, wie selten eines. Diese beiläufige Bemerkung zu den Hohenloheschen Memoiren dürfte dartun, daß der Fürst w-ohlin formiert war, wenn ihm auch vieles von dem, was er niederschrieb, erst von dritter Seite berichtet tourbe.

*

Eine Novelle zur Krankenversicherung wird dem Reichstag höchstwahrscheinlich in der bevvrstehen- den Session zugehen, denn die Regierung hält nach einer halbamtlichen Kündigung für wünschenswert, daß erst diese Novelle unter Dach und Fach gebracht werde, ehe die Vereinheitlichung der Arbeitcrversicherungsorganisation praktisch wird. Es handelt sich um die Erweiterung der Krankenversicherungspflicht, d. fy. die Aus­dehnung aus landwirtschaftliche Arbeiter, D i e n st - boten, Heimarbeiter usw., also um eine materielle Aenderung, die zweckmäßig einer so tiefgreifenden formalen Aenderung, wie sie die geplante Vereinheitlichung der ge­samten Arbeitcrversicherung darstellt, vorauszugehen hätte. Diese letztere darf vor dem Frühjahr 1907 nicht erwartet werden, d. h. im Entwurf. Der Reichstag hat also hin­reichend Zeit für die Durcharbeitung der Novelle zur Krankenversicherung, die langwierige Kommissionsberat­ungen mit sich bringen wird, aber ein erfreulicher neuer Beweis dafür sein würde, daß es im Reichsamt des Innern aus dem Gebiet der sozialen Fürsorge einen Stillstand nicht gibt._____________

^eer und Flotte.

Der mit der Führung der 25. (Großh. Hess.) Division beauftragte Generalmajor v. Strantz, bisher Kommandeur der 2. Garde-Jnfanterie-Brigade, ist 1853 geboren.. Beim Ausbruch des Krieges gegen Frankreich wurde er aus dem Kadettenkorps dem Leib-Grenadicr- Regiment Nr. 8 als Fähnrich überwiesen und während des Feldzuges, in dem er das Eiserne Kreuz 2. Klasse erhielt, zum Leutnant befördert. Später war er Bataillons- und nach dem Besuch der Kriegsakademie Regiments-Adjutant, nach einjähriger Dienstleistung beim Großen Generalstab von 1883 bis 1888 Adjutant der 27. Infanterie-Brigade und hierauf Hauptmann und Kompagniechef im 1. Garde- Regiment zu Fuß, bis er im März 1891 unter Beförder­ung zum Major in den Generalstab versetzt wurde. Zwei Jahre später kehrte Major v. Strantz als Bataillons-Kom­mandeur in sein altes Frankfurter Regiment zurück und kam im März 1897 als Oberstleutnant wieder in das 1. Garde-Regiment. Von Mai 1899 bis April 1900 war er Kommandeur des Landwehrbezirks 3 Berlin und befeh­ligte dann, nachdem er inzwischen zum Obersten aufgerückt war, bis Januar 1903 das 2. Garde-Regiment zu Fuß, woraus er zu den Offizieren von der Armee versetzt wurde. Am 18. April 1903 erhielt er seine Beförderung zum Ge­neralmajor und einen Monat später die Ernennung zum Kommandeur der 2. Garde-Jnfanterie-Brigade in Berlin, Aas Studium der Yechtswissenschaftün Kessen.

In der Verordnung vom 21. Avril 1906, durch die für die ^^wffung zur Immatrikulation in der juristischen und philo- WPYischen Fakultät der Landesuniversität Gießen, sowie zu den Prüfungen für den Staatsdienst im höheren Justiz- und Verwalt- ungsfach, tm höheren Forstfach und im höheren Lehramt, soweit nicht bereits geschehen, die Reifezeugnisse der Gymnasien, Real- ghmnasien mid Oberrealschulen einander gleichgestellt werden, sind die näheren Vorschriften ü6ct die Durchführung dieses Grund­satzes den Verordnungen über die Vorbereitung für die genannten Vwnge des höheren Staatsdienstes Vorbehalten worden. Die zur Ergänzung der Vorschriften über die Vorbereitung im Justiz- und Verwaltungsfache notwendigen Bestimmungen sind in der nachstehenden, von S. K. 5). dem Großherzoge am 6. Oktober 1906 vollzogenen Verordnung enthalten:

_ § 1.

Der 8 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. April 1879 erhält folgende Fassung t

. Der ersten Prüfung muß "?in dreiundeinyalb- 7ahriges Studium der Rechts-, Staats - und Finanzwissenschaft auf einer Universität voraus­gehen: von diesem Zeitraum sind mindestens vier halbe

Entwicklung und Lösung sind hier klarer und konsequenter, aber das Peinliche des Stoffes macht doch so befangen, daß dte psychologische Entwicklung nicht zu reiner Wirkung gelangte. Um so weniger, als die beiden Franenrollen .Vollmond" (siehe Zettel) mar gestern abend nicht zu sehen eine gar zu schablonemnäßige Darstellung erfuhren. Namentlich verlangt die tapfere Marie Hansen, dieses Musterbild schwesterlicher Güte man könnte die ganze Dichtung für ein Hoheslied der Geschwisterlie be er­klären eine Darstellerin von geistiger Ueberlegenheit und tiefer innerlicher Wärme. Herr Dr. Ferdinand, der Leiter des Ensembles, verlieb dem Prokuristen Hansen, dem Mörder, der im Grunde nichts ist als eine Waschlappenfigur, die schwesterliche Liebe 511 besonderen, Edelmute fälschlich verklärt, den ganzen Abend über einen gewissen pathologischen Zug und erhöhte so das Interesse für diesen inaktiven Charakter. Er spielte mit viel feiner Nuancierung, die in den drei ersten Akten auch durchaus angebracht war. Die beiden Schlußakte aber hätten zeigen müssen, daß dieser kurzköpfige Dutzend­mensch und Dutzendverbrecher durch die Absolution, die ihm seine Schwester erteilt, von allem Uebel sich befreit dünkt, daß, um mit dem Dichter zu reden, .an ihm alles abläuft, wie das Wasser an einer Ente". Bemerkt doch seine Schwester, welche Nuhc und Erleichterung sie ihm verschafft hat, und leidet sie selber doch unter dieser ihr nur mühsam verständ­lichen oberflächlichen Sorglosigkeit des Schwachbegabten. Herr Dr. F. dagegen stellte einen ganz anderen, einen geistig Unnormalen dar, vielleicht, um nicht durch die Vorführung eines höchst gewöhnlichen Sterblichen bei den schwachen Leistungen der Damen alle Aufmerksamkeit des Publikums an dem Stücke einbüßen zu lassen. Recht konsequent, mit der ganzen nötigen schnodderigen Rücksichtslosigkeit führte Herr Lang seinen Markus Lerche durch. Freilich hat der Dichter es unterlaßen, das grausame Tun dieses bösen Schwagers genügend zu motivieren. Den Wucherer Engström (nicht zu verwechseln mit dem neuesten Simplicissimus-Zeichner Engström) gab Herr Golz mit trefflichem Naturalismus.

So haben wir denn Gelegenheit gehabt, eine fesselnde nordische Dichtung und drei recht tüchtige Berliner Darsteller kennen zu lernen, während die beiden Damen Berliner Bühnen wohl niemals geschaut haben. Die Aufnahme der Gäste war sehr freundlich, das Haus (der Neue Sa al bau) schwach besucht; um so intensiver war der Beifall. Heute abend findet eine Wiederholung statt. p. W.

Jähre dem Studium auf einer deutschen Universität zu widmen.

§ 2.

Ms § 2a und § 2b werden folgende Bestimmungen ein­geschaltet:

§ 2a.

Zum Studium der Rechtswissenschaft auf Unserer Lan­desuniversität Gießen darf nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium oder Realgymnasium oder einer hessischen Oberrealschule besitzt.

Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, int Ein­vernehmen mit den Ministerien der Justiz und der Fi­nanzen das Reifezeugnis einer außerhessischen deutschen Oberrealschule dem Reifezeugnis einer hessischen Ober­realschule gleichzustellen, wenn in dem anderen deut­schen Staate den Reifezeugnissen hessischer Oberrealschulen die gleichmäßige Berecbtiaung zuerkannt ist.

§ 2 b'.

Die Studierenden der Rechtswissenschaft, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberreal­schule (§ 2 a) besitzen, haben den Nachweis zu erbringen, daß sie sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechtes erforderlichen sprachlichen und sach­lichen Vorkenntnisse ungeeignet haben. Das Gleiche gilt von solchen Studierenden der Rechtswissenschaft, deren Gymnasialreifezeugnis int Lateinischen nicht mindestens die Notegenügend" aufweist.

Dem Ministerium des Innern bleibt Vorbehalten, im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz und der Finanzen das Nähere über Inhalt, Form und Zeit jenes Nachweises zu bestimmen.

§ 3.

Studierende der Rechtswissenschaft, die zur ersten Prüfung bei der juristischen Fakultät der Landesuniversität Gießen zu­gelassen werden wollen, müssen die Voraussetzungen erfüllt haben, die in den 2 a, 2 b für die Zulassung zum Nechtsstudium und für dieses Studium selbst vorgeschrieben sind.

§ 4.

Die Vorschriften des § 3 finden Feine Anwendung auf solche Studierende der Rechtswissenschaft, die im Besitze eines Reife­zeugnisses von einem deutschen Gymnasium sich befinden und zur Zeit des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung das Rechtsstudium an einer deutschen Universität bereits begonnen hatten.

§ 5.

Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, im Einver­nehmen mit den Ministern der Justiz und der Finanzen in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen Befreiung von den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung ein treten zu lassen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Zur Erläuterung der Verordnung wird folgendes be­merkt:

Der § 1 setzt an die Stell: des int § 2 der Verordnung vom 30. April 1879 geforderten dreijährigen Studiums der Rechtswissenschaft ein dreiundeinhalbjähriges Stu­dium der Rechts-, Staats nnb Finanzwissenschaft. Zu einer Verlängerung der Studienzeit drängten zunächst die in den an­deren deutschen Staaten bestehenden Einrichtungen. Preußen ver­langt dreijähriges Rechtsstudium und vierjährige Vorbereitungs­zeit im praktischen Dienste; Bayern vierjähriges Studium an einer deutschen Universität, wovon das erste Jahr dem philosophi­schen Studium oder dem Rechtsstudium gewidmet sein kann, die übrigen drei Jahre dem Rechtsstudium gewidmet sein müssen, und dreijährige Vorbereitungszeit im vraktischen Dienste; das Königreich Sachsen dreijähriges Universitätsstudium und einen Vorbereitungsdienst von 31Z2 Jahren, wenn der Referendar 7 Halb­jahre oder länger auf der Universität die Rechtswissenschaft studiert hatte, sonst einen Vorbereitungsdienst von vier Jahren; Würt­temberg 31/2 jähriges Studium der Rechtswissenschaft und drei­jährigen Vorbereitungsdienst; Baden ebenfalls 3'/s jähriges Stu­dium der Rechtswissenschaft und einen praktischen Vorbereitungs­dienst von 31/0 Jahren. Berücksichtigt man, daß im Groß Herzog­tum zurzeit nur dreijähriges Nechtsstudium und dreijährige praktische Vorbereitung verlangt werden, so kann man sich der Befürchtung nicht verschließen, daß demnächst die Auffassung entstehen könne, der hessische Juristenstand stehe nicht mehr auf gleicher Höhe mit dem Juristenstande der übrigen deutschen Staa­ten, und daß dadurch nicht bloß das Ansehen der hessischen Ju­risten geschädigt, sondern auch das Fortkommen hessischer Ju­risten außerhalb des Großherzogtums beeinträchtigt und erschwert werde. Einer Verlängerung der praktischen Vorbereitungszeit wird von keiner Seite das Wort gesprochen, wohl aber ist von verschiedenen Stellen, die die Anforderungen, die gegenwärtig an die jungen Juristen zu stellen sind, wohl zu beurteilen wissen, eine Verlängerung der Studienzeit warm befürwortet worden. Für die Verlängerung der Studienzeit läßt sich eine Reihe von sach­lichen Gründen ansühren. Vor allem darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Fülle des Gesamtstofses, welcher von den Stu­dierenden der Rechtswissenschaft zu bewältigen ist, seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze erheblich gewachsen ist. Es kommt hinzu, daß eine bessere theoretische Ausbildung der Studierenden auf den Gebieten der Staats- Wissenschaft sowie der Finanzwissenschast unbedingt geboten er­scheint, und zwar nicht bloß um deswillen, weil aus den Stu­dierenden der Rechtswissenschaft die Kandidaten für das höhere Verwaltungs- und Finanzfach hervorgehen, sondern auch des­halb, weil das öffentliche Recht, insonderheit das Verwaltungs­recht, so sehr an Bedeutung gewonnen hat, daß auch der Richtcr- stand, wenn er sich von einer für die Rechtspflege nachteiligen Einseitigkeit frei halten will, eingehende Kenntnisse auf diesem Gebiete besitzen muß. Die Studienzeit muß aber auch so be­messen fein, daß den Studierenden der Rechtswissenschaft noch Zeit übrig bleibt, sich Fächern zuzuwenden, die, wie die ge­richtliche Psychiatrie und Psychologie, mit den eigentlichen fach- wissenschaftlichen Disziplinen mehr oder weniger in Zusammen­hang stehen, oder die, wie etwa Philosophie oder Geschichte, eine Erweiterung der allgemein wissenschaftlichen Ausbildung fördern. Denn je umfassender und allgemeiner die Ausbildung eines Verwaltungsbeamten oder Richters ist, um so leichter wird es ihm fallen, in allen Zweigen seines ausgedehnten Dienstes Er­sprießliches zu leisten.

Nach § 2a der Verordnung berechtigen die Reifezeug­nisse deutscher Gymnasien und Realgymnasien sowie hessi­scher Oberrealschulen zum Studium der Rechtswissenschaft auf der Landesuniversität Gießen. Die Gleichstellung der Reifezeug­nisse aller deutschen Gymnasien und Realgymnasien beruht auf dem Uebereinkommen der deutschen Staatsregierungen, betreffend die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, beziehungs­weise Realgymnasien (Realschulen 1. Ordnung^ ausgestellten Reife­zeugnisse, das für Hessen am 1. März 1889 in Kraft getreten ist (Reg. Bl. v. 1889 S. 47Die Bestimmung, welche bereits in der Verordnung vom 21. April ds. Js. enthalten ist, ist der Vollständigkeit halber hier wiederholt worden. Die Reifezeug­nisse außerhessischer deutscher Obeircalschulen werden nach der Verordnung den Reifezeugnissen hessischer Oberrealschulen gleich­gestellt, wenn in dem anderen deutschen Staat den Reifezeug­nissen hessischer Oberrealschulen die gleichmäßige Berechtigung zuerkannt ist.

Der § 2b der Verordnung legt in Anlehnung an die in Preußen bestehenden Vorschriften den Studierenden der Rechts­wissenschaft, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule besitzen, die Verpflichtung zur Er­bringung des Nachweises auf, daß sie sich die für ein gründ­liches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforder­lichen sprachlichen und fachlichen Vorkenntnisse angeeignet haben; das gleiche soll auch von solchen Studierenden der Rechtswissen­schaft gelten, deren Gymnasialreifezeugnis im Lateinischen nicht mindestens die Notegenügend" ausweist. Das Nähere über In­halt, Form und Zeit des Nachweises wird aus praktischen Grün­den in die juristische Fakultätsprüfungsordnung ausgenommen. Die juristische Prüfungskommission in Gießen hat bereits zu diesem Zweck folgende Vorschläge gemacht:

^,a) Die im § 2b der Verordnung genannten Studieren­

den haben dem Gesuche uni Zulassung zur Faküktätsprüfung Arbeiten beizulegen, welche sie innerhalb der beiden ersten Studiensemester in einer exegetischen Uebung im römischen Recht und in den späteren Studiensemestern in einer zweiten exege­tischen Uebung im römischen Recht angefertigt haben. Die Arbeiten müssen vom Leiter der Uebung mit einer schrift­lichen Beurteilung versehen sein, aus der sich ergibt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen worden sind. Auch ist ein Gesamtzeugnis einzureichen, welches dartut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung teilgenom­men hat.

b) Der eigenen Verantwortung der genannten Studieren­den bleibt es überlassen, sich die zum erfolgreichen Besuche der Uebungen erforderlichen sprachlichen Vorkenntnisfe anzu- eignen.

Von der Einführung eines Kursus in der griechischen Sprache soll abgesehen werden."

Die Ministerien sind zur Zeit mit einer Prüfling dieser Vorschläge befaßt.

Der 8 3 der Verordnung enthalt die entsprechenden Vor­schriften für diejenigen Studierenden der Rechtswissenschaft, die, ohne an der Landesuniversität studiert zu haben, zur ersten Prüfung bei der juristischen Fakultät daselbst zugelassen wer­den wollen. Diese müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen, die von denen gefordert werden, welche zum Studium der Rechtswissenschaft an der Landesuniversität zugelassen wer­den wollen. Dies gilt insbesondere von der Vorlegung von Ar­beiten, welche die Kandidaten in exegetischen Uebungen im römi­schen Recht gefertigt haben, weil sonst befürchtet werden muß, daß der Strom hessischer Realabiturienten von der hessischen Landesuniversität ab nach solchen Universitäten gelenkt wird, wo der Nachweis der Vorkenntnisse an einfachere Formen ge­knüpft ist.

Der 8 4 enthält eine Uebergangsvorschrift zugunsten der bereits studierenden Gymnasialabiturienten, die namentlich im Hinblick auf die Bestimmung des 8 2b Abs. 1 Satz 2 am Platze ist.

Um mögliche Härten, die sich in einzelnen Fällen aus der neuen Regelung ergeben, beseitigen zu können, ist dem Ministerium des Innern die Befugnis ein geräumt, aus besonderen Gründen eine Befreiung von der Einhaltung der gegebenen Vorschriften eintreten zu lassen. Es soll hiernach beim Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe auch von dem Besuche des siebenten Semesters oder von dem Nachweise der sprachlichen Vorkenntnisse Befrei­ung gewährt werden können. Die Bestimmung wird namentlich während der Uebergangszeit von Bedeutung sein._____________

vermischtes.

Zu dem Eisenbahnunglück bei Epernon (Frankreich) wird noch berichtet: Eine ganze aus fünf Mit­gliedern bestehende Familie wurde schwer verletzt. Ein Mädchen verschwand durch ein Loch unter dem Wagen, während der Vater aus ein Nebengeleise geschleudert wurde. Unter den Toten befindet sich der Präsident des Justiz­palastes, Flau et, welcher aus allen Mordprozessen der jüngsten Zeit bekannt ist, unter den Verletzten der radikal­soziale Deputierte Janet. Der Staatsanwalt von Chartres hat die Verhaftung des Lokomotivführers angeordnet.

* Vesuv und Aetna sind ihrer Umgebung gefähr­lich geworden. Von ihren Gipfeln her brach am Montag ein furchtbarer Sturm los, der in der Gegend von Neapel wie von Messina viel Unheil anrichtete. In dem neapolita­nischen Oertchen Torre del Greco warf er ein HauS um, das einen Bauern und zwei Frauen begrub. Im Hafen von Messina sank ein Segelschiff und mehrere Dampfer wurden arg beschädigt. Im sizilianischen Dorfe Ritiro wurden zwei Bauern vom Blitz erschlagen.

* Kleine Tageschronik. In Gleiwitz erschoß der Gendarm Hein seine Frau aus Unvorsichtigkeit mit seinem Revolver; er hatte die Masse geputzt, die sich dabei entlud. Ter Schuß traf die Frau so schwer, daß sie sofort verstarb. Bei dem am 13. Okt. ausgebrochenen Großfcuer in der vogtl. Ortschaft L i e b e n g r ü n bei Ziegenrück sind insgesamt 21 Wohnhäuser und 32 Scheunen niedergebranut. Es wird angenommen, daß der Brand von Kindern verursacht wurde. Beim Sortieren von altem Eisen explodierte in Vigo (Spanien) eine Bombe, die sich unter dem Eisen befand und riß einen Arbeiter in Stücke. In Frankenthal entsprangen zwei Verbrecher aus dem Gerichts» gesäugnis, wurden aber alsbald in Ludwigshafen in der Wohnung eines Komplizen verhaftet. Der Gesangenenwärter Valentin Glaß, der bereits festgenommen worden ist, soll bei der Flucht behilflich gewesen sein. Im Hafen von Qnenstown (Nordamerika) lief der griechische DampferPeruviana" ein, mit 2 Toten u. 4 Schwer­kranken an Bord. Die Natur der Krankheit ist noch nicht festge» stellt, doch liegt Verdacht aus Cholera vor.

NttiverMäts-Nachrichten.

W Eine Universität in Johannesburg. In der Empire Review" findet sich ein interessanter Artikel von Humbert Neade über die geplante Neugründung einer Universität in Johannesburg, für die Alfred Beit testamentarisch eine Summe von vier Millionen Mark den Unterrichtsbehörden von Johannesburg vermacht hat. Das Uuiversttätsgebäude soll in Frankenwald, einer Besitzung, die Beit der Stadt Johannesburg hinterlasien hat, er­richtet und mit der Stadt durch eine Straßenlinie verbunden werden. Tas Legat verfällt, falls die Vorbereitungen nicht inner­halb zehn Jahren abgeschlossen sind. Reade glaubt, daß die Uni­versität für Südafrika die berufenen Führer erziehen wird, und hofft, daß andere reiche Leute des Kaplandes dem Beispiele Beils folgen werden.

Die Marktpreise für Vieh und Frucht und die Gießener Fleisch- und Brotpreise am 15. Oktober 1906.

Höchste Schlachtviehpreise in F r a n k f u r t a. M.

Fleischpreise in Gießen

Ochsen

Kälber Schweine

50 Kg. Schlachtgewicht 8589 Mk.

V, Kg.Schlachtgew.100 -106 Pf.

V, 76-77

V, Kg. 82-88 Pfg.

'/, , 8490 , V, 90-100

Getreidepreise in Mannheim

Brotpreise in Gießen

Weizen 100 Kg. 19.00-00.00 Alk.

Roggen (neuer) 100 Kg. 17.00-17.25 Mk.

Weißbrot 2 Kg. 54 Pfg.

Schwarzbrot 2 Kg. 50 Pfg.

Um angestrengt arbeiten zu können muss man gute, kräftige Nahrung zu sich nehmen. Unter allen Nahrungsmitteln nimmt Quaker Oats den ersten Rang ein, denn neben seiner Leichtverdaulichkeit besitzt es alle Bestandteile, die den Körper kräftigen und die Gehirnthätigkeit unter­stützen.