Ausgabe 
16.1.1906 Zweites Blatt
 
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156» Jahrg

Nr. 13

General-Anzeiger, Amt;- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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Rotationsdruck und Vertag der Brüh lachen UnwerftlLtSdruckerei. 9L Lange, Gießen.

Redaktion. Expedition u.Druckerei: Schulftr.?.

Tel. Nr. GL Telegr.-Adr.: Anzeiger Gieß«.

den Divisionskommandeur berufene Ehrengericht hat sich dahin ausgesprochen, daß der Leutnant Fttdhaus, weil er es abgelehnt hat, für eine ihm zugefügte Belei'igung die entsprechende Genug­tuung zu fordern, für schuldig der Verletzung der Standesehre zu erachten und Aiit schlichtem Abschied zu entlassen ist. S. M. der Kaiser hat darauf mittels Ordre vom 6. September 1905 ent­schieden: der Leutnant Feldhaus wird mit schlichtem Abschied ent­lassen. (Hört, hört!) Die Gründe, welche da§ Ehrengericht be­wogen haben, diesen Spruch zu fällen, kann ich im einzelnen nicht anführen, weil sie ihrer ganzen Natur nach geheim sind und nicht zur Verfügung gestellt werden. Aber aus den Mten kann ich doch

A Muh ö hingen an den vcrsiorb. elfter Johann Reitz in im hat, wolle dies bis lk an den Unterzeichneten n i Keller, boctelfwit.

Erscheint tiigUch mit Ausnahme des Sonntags.

Die ^Siebener ZamtllendtStter" werden dem ^Anzeiger viermal wöchentlich betgelegt. Der ^ejstfche Landwirt*' erscheint monatlich einmal.

Kriegsminister von Einem:

Ehe ich auf den vom Vorredner dargelegten Fall eingehc, will ich Ihnen die Worte ins Gedächtnis zurückrufen, die der Kaiser Wilhelm I. am 2. Mai 1874 gesprochen hat. Er sagte damals: @ine ehrengerichtliche Untersuchung muß insbesondere , in dem immerhin möglichen Fall eintrcten, wenn ein Offizier in frevel­hafter Weise einem Kameraden ohne scde Veranlassung eine schwere Beleidigung zufügt. Tenn einen Offizier, der im stände ist, einem anderen in frevelhafter Weise eine schwere Beleidigung zuzufügen, werde ich ebensowenig in meinem Heere dulden, wie einen Offizier, welcher seine Ehre nicht zu wahren weiß!" Diese Allerhöchsten Worte sind die Richtschnur, welche stets in unserer Armee inne- gehalten worden ist: die gleiche herrscht übrigens auch in der oitcr- reichischen und in der französischen Armee, welche auf der,clbeu Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht ruhen

WaS den Fall selbst betrifft, so steht fest, daß eine fchwerc Be­leidigung gegen den Leutnant Feldhcms Vorgelegen hat. DaS durch

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Herr, Soiniensn.6.

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Bei allen Duevdebatten hier war meine Parier darrn emrg, daß es wünschenswert und notwendig sei, die Duelle nwglichst ein- zuschränken. Ueber die prinzipielle Frage der Berechtigung deS Duells in einzelnen schweren Fällen gingen die Anschauungen der Parteien auseinander. Ich glaube nicht, daß die heutigen Ver­handlungen an dieser prinzipiellen Stellungnahme ^twr^ andern Werden. Allerdings kann der heutige Fall bei anders das Verlangen nach einer Regelung wachrufen Zweierlei ist da ut dw Augen sprinoend: Tas eine ist die Hobe Gcldfrrafe, die Herr Goebel be kommen bat. Ein solches Urteil ist in der Tat em weiß« Rchbe, denn unsere Gerichte sind sonst in BeleidigunMagen mit den Strafen doch recht schüchtern. Das zweite ntbie Lucke, die erscheint, wenn nian die Bestimmungen, die für die Offiziere Geltung baten? auf diesen Fall antvendet. Die Offiziere aeceptieren der- Spruch des Ehrenrats obne weiteres. Ware der Gegner te§ Offizier, so wäre der Ausgleich zweifellos erfolgt. . Das wirst in der Tat die Frage auf, ob rüer nicht eine Lucke m unseren be­stehenden Organisationen vorhanden ist, und die Henerkett vorha bei der Ausführung des .Kriegsministers war ganz unberechtigt. Der Kriegsminister ist garnicht in der Lage, rn das Zerfahren eir^ zugreifen. Die Ehrengerichte irrteilen unabhängig, und der Spruch unterliegt lediglich der Bestätigung des allerhöchsten Kriegsherrn. Im großen und ganzen können wir den Spruch der Offiziere in Ehrensachen annehmcn. Was den Standpunkt unserer tfTafhon anlangt, so verweise ich auf die Erklärung unteres ^hrerv von Bennigsen vom 15. Februar 1896. Er hat damals ausgerubrt, daß die Duelle im Gegensatz stehen zu den bestehenden Gesetzen mrd daß das ein peinlicher, schwer zu ertragender Zustand ist. Cr har weiter ausgeführt, daß Sitte und Auffassung mancher Klassen der Bevölkerung, die weit über den Rahmen des Offiznrkorps hrnaus- gehen, in manchen Fällen die Berechtigung des Duells als solchen anerkennt, daß das Duell immer mehr abnehmon werd und daß die Meinungen mir der Feit sich ändern werden, auch m den ve- teiligten Kreisen. Die Entwicklrmg hat btqen Ausführungen Reckst gegeben. Damals schloß die Debatte ab mit der Annahme eines nationalliberalen Anstags, durch den dre verbündeten Re- gicrnngen aufgefordert wurden, mit allen ihnen zu Gebote stehen- den Mitteln dem Duellunwesen entgegenzutreten, und die Enttmck- lung ist eine befriedigende. Die heutige Misterlung des ÄrregS- ministers bestätigt das. Auch in der Zivilbevölkerung nehmen die Zweikämpfe ab. (2er Redner belegt das zahlenmäßig.) Nach der Kriminalstatistik kommt rund auf 1 Million Deutscher pro Jahr ein einziger, der wegen einer Tuellhandlung verurteilt ist. und darin sind auch die Studentenmensuren einbegriffen, die imter den Be­griff des Zwcikamvfs doch überhaupt nicht fallen. Man vergleiche damit das gewaltige in die Höhe Schnellen der Verurteilungen wegen gefährlicher oder schwerer Körperverletzungen.

Eine Reform ist nötig bei dem Verfahren wegen Beleidigung und beim Strafmaß. Wenn man das Verfahren vor den Schöffen-

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in ituein Monier. ?!; Qi'«'tne()inen, ÄlC1"O300 ÄL^Wrevbet.

Anlatz stühercr Interpellationen ernstlich erwogen worden und wird auch jetzt im Auge behalten. Sie läßt sich aber nicht durch­führen ohne eine Umgestaltung des Abschnitts des Sttafgeictz- buchs über Beleidigung und Zweikampf und ohne einen tiefen Eingriff in unser Strafsystem, insbesondere, soweit e§_ ine Festungsstrafe und die Gelbstrafe betrifft. Dies ist nur möglich im Zusaunnenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Revl,ion des Sttafgesetzbuchs. Es darf als sicher angenommen werden, daß bei dieser Revision eine anderweitige strafrechtliche Behänd- lung der Beleidigungen und des Zweikampfs eine wichtige Frage bilden wird. Inwieweit eine solche Aenderung der Gesetzgebung eine Wandelung der zur Zeit herrschenden Ansichten über die

Wahrung der verletzten Ehre bewirken wird, muß abaewartet werden. Solange der Zweikampf von weiten Kreisen aner­kanntes Mittel zur Wiederherstellung der verletzten Ehre gilt, kann auch das Offizier korps in fernen Rechen lern Mitglied dulden, welches nicht bereit ist, gegebenen Falls auch mit der Waffe für seine Eh r e ein- treten. (Lebhaftes Hört, hört!. Unruhe lmA Abg

Ho s fmann-Berlin ruft: Aufforderung zur Ungesetzlichkeit I)

Die Allerhöchste Kabinettsordre sagt in ihrem Eingang: Ich will, daß dem Zweikampf zwischen Meinen Offizieren in höherem Maße begegnet wird, als bis jetzt. Sie hat derartig günstig ge­wirkt aus den Zweikampf im Heere, daß im vergangenen Jahre nur, ein einziges Duell zwischen akttven Offizieren stattgefunden hat. (Hört, hört! rechts.) Dies ist eine durchaus günstige Wirkung, über die wir uns alle nur freuen können. (Beifall rechts.)

Auf Antrag des Abg. Grafen Hompesch (Ztr.) findet euu Besprechung der Interpellation statt.

Abg. Himburg (kcms.):

Gegenüber den Angriffen auf unser Heer kann ich nur auf da? bekannte Wort des Fürsten Bismarck hintoeisen:Ems Dnnen uns die anderen nicht nachmachen, und das ist unser 2£unKmt- Unser Offizierkorps hat unendlich viel für Deutschlands Große ge» tan, stets hat es auf seine Ehre gehalten. Daraus kann man ihm keinen Vorwurf machen. Denn jeder Stand hat seine besondere Ehre, z. B. auch der Kaufinannsstand. Jederwcnß. wie der Offi- zier denkt, und wer anderer Meinung ist, soll nicht Offizier werden. Wegen Bagatellen findet jetzt kein Duell zwischen Offizieren statt, es wird aber nicht eher verschwinden, ete nicht für frivole Ehrvn: - letzungeii weit schärfere Strafen festgesetzt sind Und wenn Sie für Duelle die Todesstrafe festsetzen: es wird docknicht verschwinden, denn immer wird es Leute geben, denen die Eh« mehr wert ist, als das Leben. .(Beifall rechts.)

Abg. Dove (fress. Dgg.):

Ueber die letzten Worte des Kriegsministers habe! ich mich sehr gewundert, denn sie bedeuten Nichts anderes als: Ich billige es, daß Gesetze übertreten werden und lehne es ab, das Duell zu verbieten. Wir haben früher Maßnahmen gegen das Duell bot* geschlagen, und haben in erster Linst gefordert, .daß die custodia honesta für Duelle beseitigt wird, .^^m Wunfche hat man mcht entsprochen, wir sehen im Gegenteil, daß Strafen für Duelle nicht voll ertragen werden, sondern daß bald schon Begnadigung einttttt. Im vorliegenden Fall, meine ich, war Feldhaus tm Reime, als tt es ablchnte, sich mit dem Goebel weiter einzulassen. Wit haben doch auch ärztliche Ehrengerichte. Warum wurde dieser Fall mcht vor dieses Forum gebracht. Jedenfalls ist der jetzige Luftand un­haltbar, der Widerspruch zwischen dem Gesetz unb der Anschauung weiter Kreise kann nicht auftecht erhalten bleiben.

Abg. Ballermann (nl.fi

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Dkü'nerö^' »cttis.s«""

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Parlamentarssche Perhaudtungcn.

Nachdruck ohne Vereinbarung nicht gestattet.

Deutscher Reichstcrg.

20. Sitzung vom 15. Januar.

1 Uhr. Das Haus ist s e h r s ch w a ch besetzt.

Am Bundesratstisch: v. Einem u. a.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die dritte Beratung des am 17. Dezember 1904 im Haag unterzeichneten Ni e d er- l a s s i, n g s v e r t r a g e s zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden.

Der Vertrag wird ohne Debatte endgültig angenommen.

Hieraus tritt das Haus in die dritte Beratung dcS Vertrages mit der Schweiz vom 16. August 1905 über die Errichtung deutscher Zollabfertigungsstellen auf den linksrheini­schen Bahnhöfen in Basel.

Auch dieser Vertrag wird ohne Debatte definitiv geneh­migt.

Es folgt die Interpellation der Abgg. Roeren (Ztr.) und Genossen:

,Jst dem Reichskanzler bekannt, daß der Leutnant der Landwehr-Artillerie, Rechtsanwalt Dr. Fritz Feldhaus zu Mül­heim a. d. Ruhr infolge ehrengerichtlichen Spruches des Ehren­gerichts des dorttgen Landwchrbezirks vom 3. August 1905 wegen Unterlassung der Herausforderung zum Zweikampf mit schlichtem Abschied entlassen ist?

Welche Maßnahmen gedenkt der Reichskanzler zu ergreifen, um die Wiederholung eines solchen auf Tuellzwang hinaus- laufenden Verfahrens zu verhindern?"

Auf die Frage deS

Präsidenten,

ob und wann die Regierung die Jnterpellattou beantworten werde, erwidert

einige? vortragen:

Der Abg. Roeren hat ben Fall ja im allgemeinen zutreffend dargestellt. Nur in den Schlußfolgerungen, die, er gezogen, kann ich ihm nicht beipflichteii. Zweifellos ist der Brief des Goebel an den Leutnant Feldbaus nicht angemessen. Und wenn der Goebel dem Leutnant Feldhaus gedrohr bat: wenn er nicht in seinem Hause verkehrt hätte, würde er die Polizei in Anspruch nehmen, 10 ist es sehr bedauerlich, daß das nicht geschehen ist: denn dann hätte die Sache einen ganz anderen Gang genommen. Aus den Aussagen des Goebel geht'bervor, daß cr zweifellos sich erheblich dadurch ge­kränkt gesehen hätte, daß seine Honorarforderungen PP. nicht be­glichen'worden wären. Und das ist der Grund gewesen, waruu er den Brief des Leutnants Feldhaus zurückgesandt und daneben ganz Zweifellos beleidigende Worte gesetzt bat. Nun sagte der Sterr Vorredner: es war ganz richtig, daß Feldbaus auf diesen Vries nichts getan hat. Ich bin dieser Ansicht nicht. Wenn,der Leutnant Feldbaus damals das Organ benutzt hätte, das ihm für solche ^alie zur Verfügung stand, nämlich den Ehrenrat, dann wäre die ganze Angelegenheit au§ der Welt geschafft worden. Statt dessen hat er nichts getan, hat er ruhig abgewartet, was nun werter kommt, (eeor richtig!) Nun. ich denke, wohl niemand hier wird stillbalten wenn er beleidigt wird. Der Leutnant Feldhaus aber bat st'.llgebaltem er hat keinen Ton gesagt. Nachdem nun nichts erfolgte, setzt stch der Goebel bin und schreibt diesen Brief hier. Davon hat nun Der Leutnant Feldbaus sofort dem Ebrenrat Mitteilung gemacht. Und man kann sagen, daß der Ehrenrat alles getan hat, um einen Aus­gleich herbeizuführen. Dieser Versuch ist nickst emmal, sondern mehrfach gemacht worden, und er ist zuletzt gcidiedert an Dem Widerstände deS Goebel, der erklärt bat: weil mich ?jeIDt)aug majr in dem Maße als Ehrenmann angesehen hat, wie ich es beanspruche (Große Heiterkeit links.) Ja, Sie lachen darüber, daß ter ©oebcl sich als ein so großer Ehrenmann vorkommt. Das Gericht hat an­erkannt, daß er ein leichtfertiger Mensch sei, unerfahren, und daß er sich eine schwere Beleidigung habe zu schulden lommen lal en: cS hat ihn daher mit ter höchst zulässigen Strafe belegt. Zweifel­los ist damit vom Standpunkt des bürgerlichen Rechts aus Die eM- svrechende Sühne erfolgt, aber nicht vom Standpunkt der verletzten Ehre aus. (Oho, oho! Lebhafte Protestrufe links und tm Zen­trum.) Jawohl! Auch aus den Verhandlungen der Antlduellliga habe iK immer wieder entnommen, daß die Herren darüber nagten, wir haben kein Strafgesetz, da? für die verletzte Ehr- entsprechende Sühne gibt. Immer wieder kam das zum Ausdruck Nun war die andere Frage: War denn der Goebel ein m.nbertoernger .Jtann. sodaß die Weigerung des Leutnant? Feldhaus begründet war. Fünf Vierteljahre bat der Arzt Goebel einen Augenarzt in icmcr Praxis vertreten. Ich möchte glauben, daß ein Arzt zu seinem Ver­treter gewiß nicht einen Mann erwählt, der jung und unersahren, der nicht ein Ehrenmann ist. Es wäre ja unverantwortlich, wottte er seine Praxis einem solchen Manne anvertrauen.

Es wäre auch nicht einzuseben, weshalb die Familie Feldbaus mit diesem Göbel solange im Verkehr gestanden batte, wenn er wirklich minderwertig wäre. Wir haben ferner das Zeugnis eines anderen Arztes, ter da sagt, der Göbel war ein gut erzogener hoch­gebildeter Mann, und überall, wo er verkehrte, erfreute er sich durch­aus einer großen Beliebtheit. Es scheint also beinahe so, als ob erst nach dieser Angelegenheit die Minderwertigkeit des betrefftnden für den Lei-.rnant'Feldhaus zu Tage getreten sei. Nun ist es immer sebr bedenklich, wenn der Beleidigte dem Beleidiger diese Qualifikation erst gibt, wenn die Beleidigung erfolgtest. Ware der Göbel Offizier gewesen, wäre er nur Sanitätsoffizier gewesen, bann wäre ein Organ dagewesen, ter Ebrenrat, der gesagt batte, der Mann wird ausgestoßen. In diesem Falle hat aber dicw-> Organ vollkomwen gefehlt. Es wäre vielleicht ganz gut, wenn wir ein solche? Organ einsetzen könnten. (Zuruf links: Das feglte noch!) Aus den Worten des Herrn Abg. Roeren scheint mir hervor­zugehen, daß er annehme, der Leutnant Feldhaus habe sich als prinzipieller Gegner des Duells bekannt. Das ist nicht der ^all. Der Leutnant Feldbaus hat nicht gesagt:ich bin em Femd des Duells", sondern immer nur:ich bin ein Femd d i e s c s Duells Da? ist doch ein ganz bedeutender Unterschied. Es ist nun gejagt worden: der Goebel wäre Darauf ausgegangen, dem Leutnant Feldhaus in feinem Militärverbaltnis Schwierigkeiten zu bereiten. Auf welche Weise das Gericht das festgestellt hat, ist aus den Akten nicht zu ersehen. Sollte das der Fall fein, fo geht daraus zur Evidenz hervor, wie sehr gerade die Gewißheit, für Beleidigungen mit Leib und Leben einsteben zu müssen, dringend mahnt zu äußerster Vorsicht bei Aussprachen von Beleidigungen.

Der Herr Abg. Roeren hat nun gesagt: in dem Duellstand­punkt liege eine außerordentliche Ucberhebimg des Offiziersstandes. Das kann ich nicht zugeben. Denn nicht der Offiziersstand ist Träger des Duells, sondern weite Kreise des Volkes huldigen noch beute dieser Anschauung. (Widerspruch. Abg. V e b e l ruft: Sehr richtig!) Gewiß: das weiß jeder, der zum Duell geht, daß er gegen die göttlichen und menschlichen Gesetze verstößt. ~ (»ort, hört, "hört! Große Auftegimg im Jenttum.) Was die göttlichen Gesetze betrifft, so meine ich: man sollte es dem, der m seiner Gewissensnot dem Gebot Der Ebre folgt, überlassen, sich mit seinem Gott selbst abzufinden. (Sehr richtig! rechts. Unruhe im Zentrum.) Und was die Gesetze des Staates betrifft, gegen die er verstosst, 10 wird er ja deshalb bestraft, womit dann der Fall erledigt ist. (Zuruf: Sehr richtig! bei den Freisinnigen.)

Was den zweiteii Punkt der Interpellation anlangt, so habe ich sm Namen des Reichskanzlers folgende Erklärung ab uneben: oHC Austragung von Ehrenhändeln besteht bei ims Die Sitte des Zweikampfs in weiten Kreisen der gebildeten stände. Im Offizierkorps ist der Zweikampf in wirksamer Weise durch die Allerhöchste Verordnung vom 1. Januar 1897 be'ämp-t worden Weitere Abhilfe könnte aber nur von einer gleich­zeitigen Aente'nmg der gesetzlichen Bestimmungen über die straf­rechtliche Verfolgung ter Beleidigung und des Zweilampss er- , ..... -.....----- . - . f

hofft werden. Eine solch« Aenderung des Gesetzes ft't schon aus I gerichlen sich ons.eht, 1° konn man zu der Überzeugung lammen,

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. ob. geuüt anl.eitßt \ autzMiheu.

ime Miauen uni. 0207 iiegener Anzeiqer erbet.

i'Qt einer Miwe 300 bis teg.hoheZm!.,u.Sich-rh. ' Mil. Mckzahlung! licheAnaeboie unter 0303 ;cBencrJÜmciger erbeten. Heiraiögcsnch. 7W r m. 2 Kindern, 30M«, , qui. (iharalier, Rentner inüJerni. von 14o000M t einem eoang. FramiN

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Dienstag, 16, Januav 1^)06

Gießener Anzeiger

Kriegsminister v. Einem:

Ich bin bereit, die Interpellation sofort zu beantworten.

Abg. Roeren (Ztr.)

begründet die Interpellation. Der Vorgana, ter zu der Inter­pellation geführt hat, hat in allen Kreisen der Bevölkerung Auf­sehen und Entrüsttmg hervorgerufen

ES handelt sich hier um einen direkten amtlichen Zwang einer behördlichen Institution. Das ist das Charakteristische an der Sache und zeigt so recht das Vernunft- und Gewissenswidrige de- Duells. Der Tatbestand ist der folgende: Ein junger Mann, der als Arzt einen Verwandten des Rechtsanwalts Feldhaus zu Mül­heim (Ruhr) vertreten hatte und mit seinem Auftraggeber wegen der Vertretung in Differenzen geraten war, schrieb ohne wettere Veranlassung plötzlich Mai vorigen Jahres an den der ganzen .ln- gelegenhett durchaus fernstehenden Rechtsanwalt Feldhaus einen groben, beleidigenden Brief. In dem auf die Klage des Rechts­anwalts Feldbaus ergangenen gerichtlichen Urteile ist die Beleidi­gung alsdurch gar nichts begründet, frivol und provokatorisch bezeichnet. Als Feldhaus ben beleidigenden Brief erhielt, machte er in seiner Eigenschaft als Leutnant der Artillerie-Landwehr beim Ehrenrat Anzeige. Der Beleidiger, der nicht in Milttärverhali- nissen steht, erklärte zunächst auch, sich der Entscheidung des Ebren- rateS zu unterwerfen, zog bann aber diese seine Erklärung wieder zurück. Darauf reichte Rechtsanwalt Feldhaus Klage bet dem ordentlichen Gericht ein, welches den Beleidiger wegen der Frivo­lität der Beleidigung zu der höchsten zulässigest Geldstrafe rechts- fräftig verurteilte und von der Verhängung einer Gefängnisstrafe nur deshalb abgesehen hat, weil der Angeklagte noch einjunger, offenbar noch wenig Ivelterfahrener und von einseitig sttidentischen Anschauungen noch völlig beherrschter Maim^ sei. Trotzdem wurde das militärehrengerichtliche Verfahren gegen Feldhaus eingeleitet, weil er es abgelehnt habe, für eine ihm zugefügte Beleidigung standesgemäße Genugtuung zu fordern und zwar unter Änführung von Gründen, welche mit den Anschauuungen eines Offiziers über Austrag von Ehrenhändeln nicht vereinbar sind." Rechtsanwalt Feldbaus hatte die Unterlassung ter Herausforderung zum Zwei­kampf mit Rücksicht auf die ganze Persönlichkeit des Beleidigers sowie mit seiner grundsätzlichen Stellung gegenüber dem Duell be­gründet. Durch Spruch des Ehrengerichts wurde er sodann, weil er aus den angegebenen Gründen abgelelmt hat, standesgemäße Genugtuung zu fordern, mit schlichtem ?(bschied entlassen.

Man sollte so etwas nicht für möglich halten. Was hat Feld- Haus denn eigentlich verbrochen? Er hat genau nach der Kabinetts­order von 1897 gehandelt und trotzdem wurde er nicht für würdig gebalten, den Offiziersrock zu tragen. Hierin liegt zweifellos eine Mißachtung der Autorität der Gesetze und eine Ueberhebung eines einzelnen Standes. Die ganze zivilisierte Welt würde Feldhaus verachten, wenn er sich duelliert hätte. Als Mann, als Christ, als Gatte, als Vater konnte er nicht anders hanteln. Er hat auf Befragen über seine grundsätzliche Stellung zum Duell dem Ehren­gerichte erwidert, daß die Gesetze seiner Religion und die allge­meinen Staatsgesetze ihm das Duell verböten. So muß doch feder vernünftige Mensch antworten (Lachen rechts), denn unsere Gesetze verbieten das Duell.

W """an Samstag

Sudw»