ISS. Jahrgang
Erstes Blatt
Amts- und Anzeigeblatt für den Mreis Gießen
Ernst Ludwig.
Ewald.
Nr. 26«
Erscheint tfißltJ)
quget Sonntags.
Dein (Siebener Anzeiger werden hn Wccliiel mit den, hessischen Landwirt die Liehener Familien« blätter vierinal in der
Woche beigelegt.
RotcuionSdrud u. Verlag der Brüh l'ichen Univers.»Buch-u.Sleln- bruderet. R. Lange. Redaktion, Ervedttüm und Druderetr
Gchalstratze 7.
Redaktion 112
Verlag u.Exved.s^^bl Adresse für Tcvef.ben:
Anzeiger Gießen.
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Verantwortlich tüt den poltL und aUgem. Teil: P. Wi11ko: tüt „Sladl und Land* und .ÄerlchlsfaatV Ernst Petz; für den Anzeigenteil: Sans Beck.
Montag 12. November 1808
VeLNgdpret»« monatlich 7b Pi., vierteljährlich Mk. 2.20; durch Abhole- u. Zweigflellen inonatlich 65 Pf.; durch
Allerhöchster Gnadenerlaß.
Ernst Ludwig von EotteS Gnaden
Großherzog von Hessen und bei Rhein pp.
Wir haben Uns aus Anlaß der glücklichen Geburt des Erbgroßherzogs bewogen gefunden, die Strafe allen Personen in Gnaden zu erlassen, die im Gcoßherzogtunt durch ein bei den bürgerlichen Gerichten ergangenes Urteil oder dlirch Strafbefehl zu Gefängnis, Fefl- ungshaft, Haft oder Geldstrafe verurteilt ivorden sind:
1. wegen Majestätsbeleidigung usw. nach den §§ 05, 97, 99 oder 101 des Strafgesetzbuchs;
2. wegen Beleidigung einer Behörde, eines Beau, t en, eines Religionsdieners oder eiued Mitgliedes der bewaffneten Macht in der Ausübung ihres Berufs oder in Beziehung auf ihren Beruf nach den £§ 185 oder 186, verbunden mit § 196 des Strafgesetzbuchs;
8. wegen Zuwiderhandlung gegen bie Bestimmungen des Iorstund F e l d st r a f r e ch t s, soweit nicht wegen Rüdsalis, getverbs- oder geivohnheusinäßiger Begehung auf Geiäng- uisfaaie erkannt ist. Insoweit diese Stra'en bereits voU« streckt worden sind, behält eS hierbei sem Bewenden. Dazu verfügen Wir folgendes:
a) Der Gnadenerlaß findet nur auf Strafen Anwendung, dte spätestens mit Ablauf des Tages, an welchem der gegenwärtige Erlaß im Regierungsblatte erscheint, rechtskräftig geivorden sind.
b) Nebenstrafen und Kosten, sowie Schadenersatzgelder sind im Gnadenerlaß nicht einbegriffen.
e) Verurteilte der in Absatz 1 bezeichneten Art, die in der Verbüßung einer Freiheitsstrafe bereits begriffen sind, sollen alsbald nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Erlasses im Regierungsblatte entlassen werden.
d) In den unter Ziffer 2 bezeichneten Fällen begründet es keinen Unterschied, ob der unmittelbar Beteiligte oder sein amtlicher Vorgesetzter den Strafantrag gestellt hat.
e) Ente Gesamtstrafe, zu der eine Person wegen mehrerer strafbaren Handlungen verurteilt worden ist, gilt nur dann als erlassen, ivenn alle in der Gesamtstrafe enthaltenen Einzelstrasen unter den Gnadenerlaß fallen. Fällt darunter nur ein Teil der tn der Gesamtstrafe enthaltenen Euizelstrafen, so ist Unser Ministerium der Justiz ermächtigt, die Strafe ganz oder zu einem angemessenen Teile zu erlassen.
i) Unser Ministerium der Justiz ist ferner ermächtigt, bezüglich solcher * rchtskrä'üg bestrafter Personen, die nicht unter den Gnadenerlaß fallen, ober aus besonderen Gründen der Gnade würdig sind, die Strafe ganz oder teilweise zu erlassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
pflichtet ist, darüber zu wachen, daß die Gehalte im richtigen Verhältnis den zu stellenden Anforderungen stehen. Gegen diese Entscheidung ist im Verwaltungsstreitversahren zu entscheiden. Der Bürgermeister wird nach Art. 78 auf zwölf, der besoldete Beigeordnete auf 6, höchstens 12 und der unbesoldete Beigeordnete aus 6 Jahre gewählt.
Von Interesse ist die Abänderung des Art. 113, welcher besagt: Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-, sitzenden." Gegen die letztere Bestimmung erhob der Ausschuß Widerspruch und verständigte sich dahin, den Vorsitzenden ganz auszuschließen. Es soN vielmehr die Bestimmung eingefügt werden, daß bei allgemeinen Vorlagen' und Sttnrmengleichheit ein Antrag als abgclehnt betrachtet wird, eine seitens oer Bürgermeisterei eingebrachte Borlaae bet Stimmengleichheit jedoch als angenommen gilt. Die Beratung wurde bis Art. 119 gefördert und dann die Fortsetzung auf nächsten Dienstag vertagt.
So lesen wir heute in der „Darmst. Ztg."
Dieser Gnadenerlaß ist wieder ein beredtes Zeugnis für die Güte unseres Großherzogs. Die Amnestie beschränkt sich nicht, wie die preußische nach Geburt eines bei» einstigen Erben der deutschen Kaiserkrone, auf eine ganz verschwindend geringe Zahl von Majestätsbeleidigern, deren es im Juli d. I., bei der Taufe des taiserlichen Enkels, in ganz Preußen nicht viel mehr als ein halbes Dutzend Leute gab, sondern umfaßt auch alle Beamtenbeleidigungen, sodaß z. B. auch der Langsdorser Altbürgermeister Köhler straffrei aus geht.
Das schönste Recht gekrönter Häupter ist das der Gnade. Nicht ein Prüsentiermarsch für ein Luftschiff, sondern eine landesherrliche Gunstbezeugung von wertreichendem Umfang, das ist es, womit Großherzog Ernst Ludwig seiner Freude über das Gnadengeschenk eines Leibeserben Ausdruck verleiht. Das hessische Volk versteht diesen Gnadenbeweis und würdigt ihn darum doppelt. Er verstärkt noch die Festigkeit der Baude, die Fürst und Volk in Hessen einen.
Zur Reform der hessischen Städteordnung.
R. B. D a r m st a d t, 9. Novi
Der jVerwaltungsrevisionsausschuß der 2. Kammer begann heute die erneute Durchberatung des Gesetzentwurfs, betr. die Städteordnung. Von der Regierung wohnte Ministerialrat Dr. B e st der Sitzung bei. Der erste Titel, der die Einrichtung der städtischen Verwaltung behandelt, bestimmt, daß jede Stadtgemeinde im Sinne dieses Gesetzes einen Verband zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bildet. Stadtvorstand ist der Bürgermeister, und die von lüjm vertretene Behörde führt die amtliche Bezeichnung „Großh. Bürgermeisterei". Der Ausschuß hatte gewünscht, statt Bürgermeisterei zu setzen: „Bürgermeisteramt", die Regierung sprach sich jedoch dagegeri aus. Im Titel „Bildung, Um gefall tun g und Auflösung der Stadtaemeinüen" wirb u. a. bestimmt, daß die Trennung einer &tabtgcmeinbe in zwei oder mehrere Gemeinden „auf Antrag Beteiligter" mit Zustimmung der Stadtvertretung nach Anhörung des Kreistags von der Krone genehmigt werden kann. Diese Bestimmung erschien dem Ausschuß zu unbestimmt und man einigte sich dahin, zu setzen „auf Antrag von mindestens ein Zehntel der Gemeindeangehorigen". Die Titel Abgrenzung einzelner Ge- markungsreile, Ortsstatuten, Die Angehörigen der Gemeinde, ihre Rechte und Pflichten, Ortsbürgerrecht, Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordnr^nverjamtnlung sanden ohne wesentliche Abänderungen Zustimmung.
Bei Art. 41 wird bestimmt: Wahlberechtigt sind: 1. alle in der Gemeinde wohnenben Ortsbürger, 2. alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und seit 2 Jahren den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben, unter der Voraussetzung, daß sie am Wahltag das 25. Lebensjahr erworben haben und vom 1. April des dem Rechnungsjahr, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres an gemeindesteuer- pflichtig sind. — Darnach beginnt also, da der Unterstutz- ungswohnsitz laut Reichsgesetz nach Ablauf von 2 Jahren eintritt, die Wahlberechtigung nach 4 jähriger Ortsanwesenheit. Im Ausschuß wurde diese Frist als eine zu lange bezeichnet und eine Verkürzung derselben gewünscht. Der Regierungsvertreter wies jedoch darauf, hin, daß eine neu? ReichsnUoelle in Vorbereitung sei, in der bestimmt werden soll, daß der Unterstützungswohnsitz schon nach einem Jahr erworben werde. Der Ausschuß sah daher von einer Veränderung der neuen Vorschrift vorerst ab. Die beiden Sozialdemokraten hatten die Streichung des ganzen Artikels verlangt, also, wie zur Reichstagswahl, nur die Ansässigkeit als genügend erachtet. Nach Art. 46 werden die Stadtverordneten auf neun Jahre gewählt, doch scheidet nach je drei Jahren ein Dritteil aus. Bei Art. 50, der über die Einleitung und Durchführung der Wahl Bestimmung trifft, wurde ein Antrag Molthan-Schmidt mit zur Beratung gestellt, welcher das Verhältniswahlsystem bei Städten mit mehr und 10 000 Einwohnern festsetzt. Die Regierung nimmt zu dem Antrag eine abwartende Stellung ein. Der Ausschuß sprach sich aber sehr entschieden für die Einführung der Verhältniswahl aus. Bei Art. 68, welcher von der nochmaligen Wahl handelt, soll eine Bestimmung eingefügt werden, wonach ter Bürgermeister, der wiedergewählt werden wird, pekuniär nicht schlechter gestellt werden darf, als vor der Wiederwahl. Wenn ihm die Stadt nur einen geringeren Gehalt zahlen will, soll er das Recht haben, sich pensionieren zu lassen. Der nächste Abschnitt des Gesetzentwurfs behandelt die Besoldung, die Wahl und das Ausscheiden des Bürgermeisters und der Beigeordneten aus dem Amt. Dabei wird bestimmt, daß der Bürgermeister besoldet fern muß, die Stadtverordneten- versammluna vor Abhaltung der Wahl über die Höhe der Gehalte beschließt uno die gefaßten Beschlüsse der Genehmigung des Kreisrats unterliegen, der befugt und ver
Ordcntliche Evangelische Landessynode.
Darmstadt, 10. Nov.
V.
Das Eröfsnungsgebct wird heute vom Pfarrer L ü h 1 - Rieder- Eschbach gesprochen.
In der Schlußdebatte über den
Fall Korell teilt
Syn. Pfarrer Wahl- Langen mit, er faße vom Sekretär der „Bereinigten Liberalen" eine nähere Mitteilung darüber erhalten, daß Pfarrer Kvrell am Gründonnerstag und Karfreitag leine politische Versammlung abgehalten habe. Redner wendet sich dann gegen einige Aeußerungen des Sup. D. Florir^. ES sei unzutreffend, daß Kvrell früher sozialde.nekrotische Stimmzettel verbreitet habe. Es sei auch nicht richtig, wenn behauptet wurde, es sei das erste Mal in Deutschland, daß eine Kirchenbehörde in der Weise gegen einen Pfarrer vorgeht, wie es das Oberkonsistorium getan hat. Redner lueubet «ich dann in scharfen Worten gegen die Sozialdemokrat^. Es gebe in der ganzen Welt keine Partei, die so antinational und so schroff in ihren ganzen radikalen Anschauungen sei, wie die deutsche Sozialdemokratie. Dem Syn. Prof. Dr. Drews gegenüber bemerkt Redner, derselbe dürfe doch nidjt den Idealismus sür feine Jugend allein in Anspruch nehmen wollen. Schließlich empfiehlt er die Annahme der von ihm und dem Syn. Vogt eingebrachten Resolution.
Superintendent D. Flöring stellt einige Aeußerungen des Vorredners richtig.
Syn. Pfarrer D. Schlosser-Gießen erklärt, daß er sich der ResolutionWahl-Bogtnichtan schließenkönne, so gerne er bereit sei, eine Vertrauenskundgebung für das Ober- lonsistorium mit zu unterschreiben. Bezüglich seiner Kritik der Rede des Prälaten erkläre er, daß ihm jede Art von Verlegung vollkommen ferngelegen habe. Sollte dies aber doch in irgend einer Weise geschehen sein, so bitte er um Entschuldigung. Er habe lediglich pflichtgemäß seiner Ueber^ zeugung Ausdruck geben wollen.
Oberkonsistorialpräs. I). Buchner bemerkt, er könne bie Ansicht nicht teilen, daß durch die Annahme der Resolution das freie Leben in der Kirche unterbunden werde. Er bitte, die Resolution möglichst einmütig anzunehmen.
Prälat D. Walz spricht seine Freude aus über die nahezu einstimmige grundsätzliche Uebereinftimmung, welche bie Beurteilung des Falles Kvrell in der Synode gefunden habe. Von der lobten Erklärung des Syn. D. Schlosser habe er mit Befriedigung Kenntnis genommen. _ Es fei doch wohl als selbstverständlich zu erwarten gewesen, daß sich der erste evangelische Geistliche dcS Landes auf den Boden de» Evangeliums stellte. Es wäre verhängnisvoll, wenn dies nicht geschehen wäre.
Präsident O. Stamm, der inzwischen den Vorsitz seinem Stellvertreter, Syn. Brand-Mainz übertragen hat, legt nun ebenfalls seinen Standpunkt zu der ganzen Frage dar. Er habe gefunden, daß in der Jugend, auch der theologischen, eine gewisse Vorliebe für den Radikalismus vorhanden fei. Man sagt, bas sei ein idealer Zug der Jugend. Das mag manchmal der Fall sein, aber durchaus n icht überall. Man dürfe auch nicht vergessen, daß bie Idealisten ost mißbraucht würden oder sie ließen sich verwirren. Es komme ja oft im Leben
Giehener Stadttheater.
Der Helfer.
Schauspiel in 4 Auszügen von Felix Philippi. (Erschienen in Heft 346/47 von „Nord und Süd")
Herrn F. Philippi ist nach seinem neuesten Schauspiel, das uns Herr Direktor Steingoetter schon für den Scyluß der vorigen Spielzeit versprochen hatte, wieder in mancher heftigen Philippika oorgehalten worden, er sei zu theatralisch. Nicht mit Unrecht. Denn es leistet doch viel zu sehr auf reale Wirklichkeit Verzicht. Aber dafür besitzt es doch auch alle Vorzüge der Tl)eatralik. Philippi tvählte zunächst einen wirksamen Stoff, der freilich seit Björnsons „Fallissement" und früher noch als dankbar sich bewährt hat und zu dem ihm der alte Augier („Haus Fourchambault") und neben manchem anderen noch namentlich Sudermann als „Helfer" die Hand zum Bündnis reichten, b-as ihn zum Siege führen sollte. Da sind z. B. ein neuer „Herr Senator"', allerdings kein so lustiger, wie die Herren Blumenthal und Kabelburg einst zu bieten hatten, ein sittenstrenger Papa, der ä la Sudermanns Oberstleutnant aus der „Heimat^ mit dem Revolver in der Hand einen Ehebund fastet, und dessen Töchterlein, von dem es heiHt, sie sei bei Leibe keine höhere Tochter, sondern „mehr Mau- passant mit einem kleinen Stich ins Wedekiudtsche. Ein wundervoller kleiner Racker. Sie spricht mit der größten Seelenruhe so halsbrecherische Dinge, daß man sich fragt: Ist das nun größte Naivität oder größtes Raffinement? Man wird nicht recht klug aus ihr. Ich glaube, sie führt alte am Narrenjeil. Sie rann einen um den Verstand bringen . . ." Die Famttienäynlichtett mit Thea in Sudermanns „Blumenboot" liegt auf der Hand. Sudermann wie Wrlipp.i. bemühten sich nut unherlrgstenr Gtifar, das ver
wöhnte und verderbte Muttersöhnchen, das auf den Bühnen seit des braven L'Arronge Zeiten uns bis zum Ueberdruß geschildert worden ist, in seidenrauschende Frauenröckchen gekleidet vorzuführen. Man könnte Verdacht hegen, wenn nicht Philippi vor der Wiener Premiere feines „Helfers" durch die gesamte Theaterpresse hätte vertünden lassen, daß er das Stück „bereits vor fünf Jahren begonnen" habe. Während uns Sudermann in seinem „Blumenboot" in ein Cabaret schleppt, das der poetische Name „Meerschweinchen" ziert, lockt uns Philippi in baä lauschige Allerunheiligste eines seestädtischen Don Juans von unermeßlichen Reichtümern. Und beide, Sudermann wie Philippi, zeigen sich als raffinierte Bühnenfäseure. Beide verstehen sich kunsthand- wertsmeisterlich auf den Szeneubau, verstehen eine glatte und geschickte, hin und wieder recht schmackhaste, jedenfalls mit glitzernden Apercus und Bonmots ausgestattete Konversation zu machen. (Ich registriere nur einen Witz des Philippischen Stückes: Ein näselnder Lebejüngling fragt feine Schwester: „Was ist der Reserveleutnant?" Antwort: „Eine Ueber flüssig kett") Sie lassen ihre recht unrealistisch cl)arakrerisierten, siruisreichen Figuren wirksam auf» und abtreten, sind gewiegt im Erfinden packeiider, besonders' aber Pikanter (Situationen, sowie in der Steigerung der Ereignisse und in der unauffälligen Orientierung des Zuschauers über alles, was ihm zur Erfassung der Vorgänge nötig ifa Das sind immerhin auch Vorzüge, die mancher ernste Dichter nur allzusehr unterschätzr. Die Kenntnis der Theatraltt ist keineswegs etwas Ueberflüssiges, sondern für die Bühnenwirkung eine unerläßliche Bedingung. Manches echten Dichters Drama ist bühnenunwirksam, weil feine echten Menschen zu viel reden und zu wenig tun. Philippi und Sudermann gehören heute zu unseren kundigsten Meistern bet Lhecttralik, uno es wäre zu wünschen,
daß sie als solche auch von unseren besten Poeten beachtet würden.
Philippis „Helfer", der bereits ins Französische übersetzt ist und unseren Nachbarn jenseits unserer schönen Vogesen wegen seiner echt französischen Mache mehr gefallen dürfte als uns wackeren Deutschen, ist merkwürdigerweise nicht, wie die meisten seiner früheren Bühnenwerke, feit seinen „Wohltätern der Menschheit" (Kaiser Friedrichs KrankheitSgeschichte), ein Schlüsselstück, sondern eher ein Kassenschlüsselstück. Denn ungemein packend ist hier wieder die Handlung, eine Lust für alle, die im Theater nicht durch echte Kunst erquickt oder erschüttert, sondern nonchalant und pikant unterhalten fein »vollen. Und darum dürfte Philippis „Helfer" ein Helfer jeder Theaterkasse sein, so viel Unbegreifliches sich in dem Stücke niid) zuträgt. Das Unbegreiflichste ist wohl, daß der Titelheld, der das Senatorstöchterlein zur geläuterten Liebe hinauf und den Senator auS allen Finanznöten hinaus rettende Bankdirektor Stemharler, un5 zunächst geschildert wird als ein ficinharter Mensch mit 9laubtierbüd, als ein eingefleischter Egoist, sich schließlich aber entpuppt als ein Windelweicher von den gemütlichsten Regungen; und die scharfsichtige, derb- ehrliche Frau Agnes v. Heidepnem vom Lande gibt dazu überzeugungstreu ihren Segen! Und dann die ganz unnatürliche und gewaltsame, durch Bruch eines Ehrenwortes, über« rumpelnde Fiktion und Umwandlung der Hauptcharaktere herbeiqesührte Lösung des Konfliktes! „Eh du mon Dien, mon Dieu“, möchte man am Schluffe mit Wedekinds Hamburger Ueberbrettellied singen.
Tadellos aber, und deshalb das Hauptverdienst am Erfolge tragend, war die Aufführung: der Senator des Herrn


