Ausgabe 
26.7.1905 Zweites Blatt
 
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Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß aus den öffent- Achen Ventilbrunnen Wasser zu gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken entnommen wird. Da diese Wasserentnahme nach der Polizeiverordnung vom 25. Mai 1893 unter Strafe gestellt ist, bringen wir die bezügliche Bestimmung erneut zur öffentlichen Kenntnis. Wir haben unsere Organe beauftragt, Zuwiderhandlungen anzuzeiaen.

Gießen, den 24. Juli 1905. B /?

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In letzter Zeit ist es mehrfach vorgetommen, daß inner­halb der Stadt Gießen ohne polizeiliche Erlaubnis nach Vögeln, in 8 bes andere Taub en rc. geschossen worden ist. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 367 Nr. 8 und 368 Nr. 7 des Rcichsstrafgesetzbuchs machen wir darauf aufmerksam, daß das Polizeipersonal angewiesen ist, un­nachsichtlich Anzeige zu erheben.

Gießen, den 24. Juli 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen.

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Angebote sind unter Benutzung der Vordrucke, verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen, aus der auch die Los-Nr. ersichtlich ist, bis spätestens Dienstag den 8. August 1905, vor­mittags 12 Uhr, auf unserem Bureau, Frankfurter Straße 29, cinzurcichen. Eröffnung in Gegenwart der Meter. Freie Auswahl bleibt Vorbehalten. Zuschlagsfrist 3 Wochen.

Gießen, den 22. Juli 1905. B/7

Großh. Kulturinspektion Gießen.

Polizei-Verordnung,

betreffend die Benutzung der öffentlichen Brunnen und der städtischen

Quellwasserleitung in der Stadt Gießen.

Auf Grund des Artikel 56 pos. 1 der Städteordnung wird hierdurch nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 15. Mai zu Nr. M. I. 18879 für die Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:

§ 1.

Die Benutzung der auf öffentlichen Straßen und Plätzen auf­gestellten Beutilbrunncn der städtischen Quellwasserleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Ent­nahme von Wasser ans diesen Brunnen, insbesondere zu gewerb­lichen oder landwirtschaftlichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.

Gleiches Verbot kann nötigenfalls vorübergehend auch für die öffentlichen Pumpbruuueu auf Veranlassung der Großherzoglichen Bürgermeisterei erlassen werden.

Das Wasser aus allen öffentlichen Brunnen darf nur mit /einen Zubern, Eimern und kleineren Gesäßen entnommen werden.

Ein unnützes Laufenlassen der Ventilbrunnen ist verboten.

Beim Mass erholen gebührt dem zuerst Kommenden für die Füllung höchstens zweier Gefäße der Vorzug.

§ 2.

Jede Beruureiuigung der öffentlichen Bruunen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufsschalen, Tröge und Rinnen, desgleichen das Ausspülen, Ab- und Auswaschen aller Art von Gegenständen, sowie das Waschen von Gemüse re. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist untersagt, unbeschadet der Befugnis zur Entnahme von Wasser zu letzterem Zweck.

Desgleichen sind verboten alle Handlungen beim Gebrauch der öffentlichen Brunnen, welche im Winter zu gefährlicher Eis­bildung Anlaß geben können, ferner das Entleeren von Wasser in die Schächte der Pumpbrunnen und in die Vor- (oder Einlauf-) Schächte der Ventilbrunnen.

§ 3.

Die unbefugte Entziehung von Wasser ans der Duell- tvafferleitung, sowie jede den Bestimmungen für den Bezug von Wasser aus dem Wafferwerk der Stadt Gießen widersprechende Benutzung der Wasserleitung ist verboten.

Bei Brandausbruch in der Stadt sind alle Zapfstellen der Privatleitungen bis nach Bewältigung des Feuers möglichst ge­schlossen zu halten.

Während der Dauer außergewöhnlichen Wassermangels kann durch Bekanntmachung Großh. Bürgermeisterei die Abgabe von Master aus der Wasserleitung im Allgemeinen auf gewisse Tages» stunden eingeschränkt und im Einzelnen auf Veranlassung Großh. Bürgermeisterei durch die unterzeichnete Behörde die Verwendung solchen Wassers seitens der Privaten zum Speisen von Spring­brunnen, zum Besprengen von Gärten und Trottoirs, sowie zu gewerblichen Zwecken vorübergehend untersagt werden.

§ 4-

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung und die Kus Grund derselben erlassenen Verbote werden, sosern nicht höhere gesetzliche Strafen cinzutreten haben, mit Geldstrafen bis zu 30 Mk., an deren Stelle im Falle des Unvermögens Haft tritt, bestraft.

§ 5.

Diese Polizei-Verordnung tritt alsbald in Kraft.

Gießen, den 25. Mai 1893.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

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