Ur. 24
General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gietzen
) und Echzell.
lMd)etnt »glich mit Ausnahme des Sonntags.
Die „Siebener LamiliendlSIter^' werden dem ^Anjzeiqer oterma! wöchentlich beigelegt* Der .hesftsch« Canörotrr erschetnt monatlich einmal
Un9 <?n UMd) lir f hat denselben Sprechvcrkehr wie Herbstein, u. a. Anschluß an Darnfttadt unb Frankfurt a. M. erhalten.
nung der zwangsweisen Vorführung; diese Vorschrift entspricht einem tatsächlich vorhandenen Bedürfnis, ebenso die neue Bestimmung, daß der Kreisrat auch Beschwerdeführer, deren Beschwerde sich als unbegründet herausgestellt hat, mit den durch die Untersuchung des Falles entstandenen Kosten belasten kann. Im übrigen sind auch in diesem Titel durch den Entwurf meist Klarstellungen herbeigeführt und vorhandene Lücken ausgefüllt worden.
Der 6. Titel trägt die Überschrift: Tie Oberaufsicht über Kreis-, Provinzial- und Polizeiverwaltung.
Diese Oberaufsicht steht, soweit nicht ausdrücklich abweichende Bestimmungen getroffen sind, dem Ministerium des Innern zu. Der Ms. 232 bestimmt, in welchen Fällen die Genehmigung des Ministeriums zur Giltigkeit von Beschlüssen erforderlich ist.
Diese Genehmigung kann nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erfolgen, bei Belastung der Kreisverbände durch Kreis- und Provinzialumlagen über 1/4 des Gesamtbetrages der innerhalb des Kreises zur Erhebung gelangenden direkten Staatssteuern, eine Vorschrift, welche durch die wachsende Inanspruchnahme der Steuerkraft des Landes für die Zwecke der Selbstvcrwalt- ungsverbände begründet ist.
Neu ist die Vorschrift des Art. 237 über das B e- sch werde recht. Sre soll die Grundlage bilden für die in Aussicht genommene, nach einheitlichen Grundsätzen erfolgende Neuregelung der außerhalb des Verwaltungs- streitversahrens zulässigen Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Verwaltungskörperschaften. Auch im Sinne dieses Entwurfes soll Gesetz jede Rechtsnorm sein, eine Bestimmung, die derjenigen des Art. 2 des Ausführungsgesetzes zum B. G. B. entspricht. Im übrigen verstehen sich die Schlußbestimmungen von selbst und bedürfen keiner Begründung.
(Fortsetzung folgt.)
worden.
In den Sprechbereich von Lauterbach sind enWfr zogen worden die Orte: Berlin, Hannover, Leipzig, Ham bürg, Bad Kissingcn, Niederthalhauscn, Jagdschloß Wolfs
1. Sitzung der Großh. Handelskammer Gießen, für die Kreise Gießen, Alsfeld und Lauterbach.
Protokoll-Auszug.
Gießen, 24. Januar 1905.
Anwesend die Herren: Kommerzienrat Koch, Vorsitzender, Kommerzienrat Heichelheim, Balser, Hoos, Nowack, Rinn, Röhr, Kommerzienrat Schirmer, Schmall, Stammler und Zürbach, sowie der Syndikus Dr. Knipper und Assessor Dr. Fink.
Vor Eintritt in die Beratung der Tagesordnung gedenkt der Vorsitzende der Verdienste des Herrn Kommerzienrat S. Heichelheim, der zu Beginn dieses Jahres das Jubiläum seiner 25jährigen Mitgliedschaft bei der Handelskammer feiern konnte und gibt dem Wunsche Ausdruck, daß der Jubilar der Kammer noch, lanc^ Jahre seine Tätigkeit widmen möge.
Sodann gedenkt der Vorsitzende der Tätigkeit des ausgeschiedenen Herrn L. Moll-Grünberg und begrüßt das neugewählte Mitglied Herrn Gg. Stammler-Grünberg.
1. Wahl des Vorstandes und des Rechners. Bei der Wahl des Vorstandes werden, wie im vergangenen Jahre, Herr Kommerzienrat Koch als Vorsitzender und Herr Kommerzienrat Heichelheim als stellvertretender Vorsitzender wiedergewählt, desgleichen Herr Nowack wiederum als Rechner.
2. Der Ausschuß für Erledigung eiliger Sachen setzt sich wie im vorigen Jahre wieder aus den Vorstandsmitgliedern zusammen, die das Recht erhalten!, im Bedürfnisfalle noch weitere Mitglieder der Kammer zu kooptieren.
3. Fernsprechverkehr. Bei der Oberstostdirektion hatte die Kammer wiederholt die Ausdehnung und Verbesserung der Fernsprechbereiche mehrerer Ortie des Kammerbezirks beantragt.
Temgemäß ist der Sprechbereich von Gießen erweitert worden auf Hannover, Dresden, Eisenach und Creseld. Der Verkehr mit Dresden kann jedoch wegen der starken Belastung der Leitungen Frankfurt a. M.—Leipzig nur während verkehrsschwache Zeit stattfinden. Wegen Zulassung von Bamberg sind Erhebungen noch im Gange. Zwischen Gießen und Frankfurt a. M. ist eine neue Fernsprechleitung hergestellt worden, die im vorigen Monat in Betrieb genommen norden ist. Zur Herstellung einer unmittelbaren Verbindung zwischen Gießen und Köln ist nach den angestellten Ermittelungen ein ausreichendes Bedürfnis nicht vorhanden; eine Verbesserung der Leitungsverbindung mit dem Rheinland wird jedoch für 1906 angestrebt werden. Außerdem ist eine ganre Anzahl von Orten im rheinisch-westfälischen Jndustriebezrrk, im Siegerland und im unteren Westerwald in den Sprechbereich von Gießen einbezogen worden. Mit M.-Gladbach, Rhevdt und Remscheid konnte die Einrichtung des Sprechverkehrs wegen der starken Belastung der Leitung Frankfurt a. M.^—Düsseldorf nur für die verkehrsschwache Zeit getroffen werden.
Die Einrichtung von Telegraphenanstalten zum Fernsprechbetrieb in Bieber, Fellingshausen, Crumbach und Frankenbach unter Anschaltung an die von Gießen über Rodheim a. d. Bieber zu verlängernde Leitung wird die Oberpostdirektion beim Reichspostamt für 1906 in Vorschlag bringen.
Zwischen Hungen und Biedenkopf ist der Sprechverkehr eingerichtet.
Alsfeld ist zum unbeschränkten Sprechbereich mit Dortmund, Hörde, Siegen, Lingelbach und Niedergemünden sowie zum zeitlich beschränkten Sprechverkehr mit Düsseldorf, Benrath, Neuß, Solingen und Gerresheim zugelassen
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'lchm Umverfitätsbruderel R. Lange, Gieße».
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Tel Nr, 61* Telegr.-Adr, 1 Anzeiger Gieße«.
bürg, Bad Kissittgeu, Nieder thalhausei garten, Lauterbach (Herzoatum Gotha
Mit Hamburg und Leipzig kann der Sprechverkehr nur während der verkehrsschwachen Zeit stattfinden. Ueber die Zulassung von München und Stuttgart steht die Entscheid-
kommissionen und Kreiskomimissäre.
Für die Bildung des Kreisausschusses sollen auch d>ie bestehenden Bestimmungen beibehalten werden, nur wird dem tatsächlichen Bedürfnis entsprechend das System der Ersatzmänner, 2 an der Zahl, eingefuhrt. Auch wird bezüglich der Tisziplinarverhältnisse der Kreisausschußmitglieder mit Recht das Gesetz vom 21. April 1880, betr. die Tisziplinarverhältnisse der nichtrichterlichen Beamten für- anwendbar erklärt. Im übrigen sind hier die einschlägigen Bestimmungen des bestehenden Rechtes vielfach zusammengezogen worden, was sich, tm Interesse größerer Uebersichtlich?- keit sehr empfiehlt.
Der 4. Titel, welcher die Provinzialversasiung zum Gegenstände hat, ist ganz analog den Bestimmungen über die Kreisversassung gegliedert worden, sodaß sich auch hier die gleichen' Bemerkungen ergeben. Erwähnt sei nur, daß in Zukunft das Ausscheiden aus dem Provinzialtage nicht als Grund zu dem Ausscheiden aus dem Provinzial- ausschusse angesehen werden soll, eine .in dem Entwürfe neue Bestimmung.
Die meisten Aenderungen sind nur redaktioneller Art. Nur sind die Rechtsverhältnisse der Provinzialbeamten eingehender geregelt als es bisher der Fall war. Maßgebend waren aber auch hier die für die Kreisbeamten getroffenen Vorschriften. Es ist nur nozch» zu bemerken, daß die Bestimmungen, welche dem Provinzialdirektor das Recht der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof verleihen, seine Ladung zu den Verhandlungen verfügen und ihm oder seinem Stellvertreter die Rechte des als Staatsanwalt fungierenden Beamten zugestehen, auf analoger Anwendung der Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 und 2 und des Art. 8 des Gesetzes vom 27. Sept. 1899 beruhen. Auch für die Disziplinen oder zivilrechtliche Verfolgung von Kreis«- und Provinzialbeamten gelten gleiche Bestimmungen.
Der 5. Titel enthält die Vorschriften über die Polizeiverwaltung, welche zurzeit in der Kreise und Provinzialordnung, Städteordnung und Landgemeindeordnung enthalten sind. Sie stehen mit einander im Zusammenhang, ergänzen sich gegenseitig und sind deshalb unter Wahrung ihres materiell rechtlichen Inhaltes svstema^ tisch vereinigt. Eine Vervollständigung derselben ist bezüglich der polizeilichen Zuständigkeit des Provinzialdirektors und der bis ietzt nicht geregelten Frage der Polizei- Verwaltung in selbständigen, zu keiner Gemeinde gehörenden Gemarkungen erfolgt. Die an den geltenden Vorschriften vorgenommenen Aenderungen beschränken sich aus das Notwendigste.
In Art. 204 ist nunmehr dem Kreisrat das Recht gegeben, bet Erhebungen und Untersuchungen auch Zeugen und Auskunfts Person en zu sistieren, sei es durch Verfügung einer Ordnungsstrafe (bis zu 30 Mk.), sei es durch Anord-
Für Schlitz ist der Sprechverkehr mit Berlin zunächst während der verkehrsschwachen Zeit zugelassen worden.
4. Von der Postverwaltung wird die Einführung von Marken Hüften erwogen, wie sold)e schon jetzt zum teil im Auslande ausgegeben werden. Die Kammer war bei: Ansicht, daß solche- Markenhefte im Gesamtbeträge von etwa 3 bis 4 Mark für die Geschäftswelt ohne jedes Interesse sind, befürwortete ihre Ausgabe jedoch! im Interesse des Privatpublikums, besonders in denjenigen des Reiseverkehrs. Ein größerer Absatz ist jedoch auch in diesen Kreisen nur bei Verzicht aüf einen Zuschlag zu dem Wert« betrage der Freimarken zu erwarten.
5. Ausnahmetage im Kleinhandel. Nach den hessischen Ausfi'lhrungsbestimmungen zur Gelverbeordnung! ist bei der Zulassung von Ausnahmetagen, an denen die Läden bis 10 Uhr abends geöffnet sein dürfen, darauf hinzuwirken, daß sich das Publikum allmählich daran gewöhnt, seine Einkäufe regelmäßig in der Zeit bis 9 Uhr abends vorrunehmen. Tie Zahl der Ausnahmetage soll daher mit der Zeit beschränkt werden. Der Main-Weser- Gau des deutsch-nationalen Handlungsgehilfen-Verbandes hatte in einer Eingabe an die Großh. Provinzialdirektion ür die Provinz Oberhessen Beschwerde darüber geführt/ laß von den Orts Polizeibehörden mit wenigen Ausnahmen dreien Vorschriften nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen würde. Tie Handelskammer hat in einem Berichte an das Großh. Kreisamt Gießen nachigewiesen, daß die Behauptungen des genannten Verbandes für die Stadt Gießen nicht zutreffen, da hier von der Ortspolizeibehörde» die Zahl der Ausnahmetage von 1901 bis 1905 von 25 auf 21 eingeschränkt worden ist, von denen übrigens einzelne Ausnahmetage nur für ganz bestimmte Branchen in Betracht kommen.
6. Abhaltung eines Zentralzuchtvieh- Marktes in Gießen. Der landwirtschaftliche Verein für die Provinz Oberhessen plant die Einrichtung einest' Zentralzuchtviehmarktes in der Provinz Oberhessen, für dessen Abhaltung u. >a auch' Gießen in Betracht kommt. Die Handelskammer befürwortete in «einem Berichte, an die Großh. Bürgermeisterei Gießen, den Viehhändlern im Falle; des Zustandekommens dieses Zuchtviehmarktes die Befahrung des Marktes mit Zuchtvieh und die Benutzung aller Einrick)tungen unter denselben Bedingungen wie den Lanp- wirten zu gestatten, da sonst dem hiesigen Viehhandel eine erhebliche Benachteiligung droht. i »
7. Vollversammlung des deutschen Hande l s t a g e s. Am 15. und 16. Februar' findet in Berlin eine Vollversammlung des deutschen Handelstages statt, in der! folgende Gegenstände zur Verhandlung stehen: Staatlicher Schleppbetrieb auf Wasserstraßen, Schiffahrtsabgaben auf den natürlichen Wasserstraßen, gerichtlicher Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses, Vweinszo.lgesetz, Handelsver-. träge, Bevorzugung der landwirtschaftlichen Genossenschaften durch die Gesetzgebung und der Landwirte durch die Proviantämter. Nach Durchberatung der einzelnen Gegenstände der Tagesordnung wird beschlossen, den Vorsitzenden der Handelskammer zu den Verhandlungen in Berlin! zu delegieren.
8. Hessischer Handelskammertag. Am 3. Februar findet in Mainz ein hessischer Handelskammertagt statt, auf dem außer der Tagesordnung der Vollversammlung des deutschen Handelstages auch der hessische Gesetz-^ entwurf über die Gemeindeumlagen zur Beratung steht. Tie Handelskammer wird bei den Verhandlungen durch ihre beiden Vorsitzenden und den Syndikus vertreten sein./
9. Die Einführung von Schlachtvieh aus Oesterreich-Ungarn. Dem Vernehmen nach bestehen! in den Kreisen der Viehhändler Zweifel ülber die Zulässigkeit der Einfuhr von Schlachtvieh aus Oesterreich-Ungarn. Wie der Handelskammer mitgeteilt wird, ist zur Vermeidung der Seucheneinschleppung für die Einfuhr nun eine,. Reihe von Vorschriftsmaßregeln angeordnet worden, die' am hiesigen Platze sämtlich erfüllt werden können.
10. Handelsbeziehungen mit Frankreich. Ter Handelskammer ist mitgeteilt worden, daß. die französischen Zollämter süch, neuerdings nicht mehr mit dem Ausdrucke des bloßen Wortes „import^'. auf den nach Frank-; reich versandten Waren begnügen, die die Geschäftsmarke oder den Namen des französischen Bestellers tragen, son-! dern sie machen häufig' die Einfuhrerlaubnis von dem Aufdruck „imports d'Allewagne" abhängig. Es ist zu erwarten, daß die französischen Zollämter fortan diesen Zu-' satz bei deutschen Waren jeder Art verlangen werden, sofern! sie eine fianzösische Marke oder Firma tragen. .'Diesem Verlangen müssen einstweilen deufiche Firmen, die nach> Frankreich ausführen, Rechnung tragen und entlveder die Worte „Imports d'Allemagne", deutlich und dauerhaft gleich unter der ftanzösischen Marke imb Firma auf die Ware oder Verhüllung setzen oder die fianzösische Marke ober! Firma und überhaujpt jeden Vermerk fortlassen, der auf : französischen Ursprung schließen lassen könnte, seien es auch , nur die Anfangsbuchstaben des Namens des Bestellers.
11. Eingänge:
a. Jahresbericht der Zentrale für Spiritusverwertung., b. Bericht über die neunte ordentliche .Hauptversammlung des Verbandes selbständiger öfientlicher Ehe-' nufer Deutschlands.
c. Sitzungsberichte über die erste Generalverflunmlung der deutschen Mittelstandsvereinigung.
d. Von zuverlässiger Seite sind der Handelskammer Mitteilungen zugegangen über eine Oom Mai bis September d. I. im Krystallpalaste zu London geplante! Ausstellung von Erzeugnissen der britischen Kolonien, die MwicAnng der geschäftlichen Beziehungen im - Einfuhrhandel Rllmäniens, den amerikanischen Tabaktrust, Geschästsbeziehungen zum Staate Bahia, Zoll abfertigungen und Anknüpfilng von Geschäftsverbindungen im ötnnte Rio Owande do Sul, Chile als Markt 1 für Instrumente und Apparate, Einfuhr von Hängematten und Banmwollgespinnsten für Hängematten nach Brasilien, Warnung vor direkten Gcschäftsver- > bin tum gen mit den Philippinen und vor Meditgelvähr
ung cm dortige Firmen, amerikanischer 59ettbeiverb in Wirkwaren aus dem chinesischen Markte imb über
Irr den revidierten öesstschen Werwaltungsgesetzen.
(Fortsetzung statt Schluß.)
Gesetzentwurf, die Kreis- und Provinzialordnung betr.
Ter zweitwichtibste Entwurf der sechs revidierten Ver- tlaltungsgesetze betrifft die „Kreis- und Provinzialordnung". Ta sich die bestehenden Bestimmungen auf diesem Gebiete beivährt haben, so war der vorhandene Stoff nur an der Hand praktischer Erfahrungen zu ergänzen. Die ganze Be- cirbeitung läßt leicht erkennen, daß es sich hier um ein eigentliches Lande sverwaltungsges eh im Gegensatz zu einem Verwaltungs r e ch tS pfle g e gesetz handelt. Barwea kommen die Bestimlnungen über die staatlichen Verwaltungsbehörden als znm Teil selbständige, zum Teil durch die gewählten Vertretungen der Selbstverwaltungskörper in ihrer Tätigkeit unterstützte oder beschränkte Organe der inneren Verwaltung. Es folgen die die Kreis- und Provinzialverfassung und -Verwaltung betreffenden Vorschriften des geltenden Msetzes unter Einfügung besonderer, die Rechtsverhältnisse der Kreis- und Provinzial- heamten regelnden Vorschriften. Hieran anschließend sind die für die Polizeiverwaltung innerhalb des Landes maß- aebenben, zurzeit in verschiedenen Gesetzen befindlichen Vorschriften ausgesührt.
Zum Schluß kommen, wie seither, die von der Staats- aTssicht über die Verwaltung handelnden Bestimmungen.
Die Art. 1—3 fassen die grundlegenden Bestimm- ogen über die Einrichtung der Kreis- und Provinzialverwaltung zusammen. Gar viele Aenderungen des Entwurfes sind nur redaktioneller Art und manche Bestimmung ist in dem Entwürfe ganz verschwunden, weil sie durch das besondere Gesetz über die Verwaltungsrechts- pfiege ihre Erledigung gefunden hat. Die Art. 5—16 ent- f)riten sozusagen die Erläuterung zu den vorerwähnten Artikeln. Soweit überhaupt Aenderungen in Betracht kommen, sind sie vielfach eine Folge der Bestimmungen im Entwürfe über die Verwaltungsrechtspflege. Etwas anders als jetzt soll die Form der Entscheidung« bei ungerecht- firtigten Ablehnungen sein. An die Stelle des Kreisaus- « tritt im Vorverfahren der Kreisrat und durch eisausschuß erfolgt die eigentliche Entscheidung. Etwaige Entschuldigungsgründe sind von dem Reistage zu begutachten.
Während zurzeit die höchst zulässige Zahl der Kreis- tugsabgeordneten bei einer Seeleuzahl von über 70 000 nur 24 beträgt, ist sie jetzt entsprechend erhöht, sodaß auf über 90 000 Seelen 30 Abgeordnete kommen. Bezüglich der Wahlen sind wesentliche Aenderrmgen nicht getroffen worden, nur einige, besonderer Erwähnung nicht bedürftige Ergänzungen sind erfolgt.
Was die Zuständigkeit des Kreistages anbe- tcifft, so wurden die Bestimmungen hierüber meist nur anders redigiert, um ein klareres Bild zu schäften. Neu ist der Art. 48, der die durch den Kreistag vorzunehmenden Wahlen in bestimmterer Weise als bisher ordnet.
Aehnlich sind die Rechtssätze über die Sitzungen des Kreistages behandelt; einer eingehenden Erörterung bedürfen sie hier kaum, da sich die wenigen Aenderungen meistens von selbst verstehen. Das gleiche gilt für die Bestimmungen über den Kreishaushalt. Auch hier ist Mpassung an die bereits bestehenden Gesetze erfolgt, nicht minder bezüglich der zu erhebenden Umlagen, fiüher Abgaben genannt, und bezüglich der Kreis-
Drittes Blatt. 155. Jahrgang Samstag 28. Januar 1905
Gietzener Anzeiger


