General-Anzeiger, Amts- und Anzeigrblatt für den Kreis Lietzen
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Jägerei sicherlich nicht erwünscht; sie ift allerdings klarer als seither, aber sie entspricht nur der seither geübten hessischen Gerichtspraxis, mit welcher sich der weidgerechte Jäger nie einverstanden erklären konnte. Wenn angeschossenes Wild über die Grenze flüchtet und dort niederfällt, so muß es unbedingt das Recht des Jägers sein, dieses Wild durch seinen Hund zurückapportieren zu lassen. Einesteils werden dadurch dem krank geschossenen Wild Qualen erspart und andernteils würde dadurch gewiß nicht das berechtigte Verbot der Wildfolge durchbrochen. Die Aufgabe des Hundes ist das Apportieren, und wenn der Hund dazu in der Lage ist, muß eS auch erlaubt sein. Warum soll Wild, welches aus der „falschen" Seite deZ Grenzsteines liegt, verludern? Die Benachrichtigung des Jagdnachbars ist in den meisten Fällen gar nicht möglich, da er weit von seinem Revier wohnt und er sich außerdem kaum eines Hasen wegen einer zeitraubenden Nachsuche unterziehen wird. Bei Reh- und Rotwild ilt es etwas anderes, denn hier muß der Jagdhund — abgesehen von einzelnen Ausnahmefällen bei Rehwild — als Apporteur versagen. Darum fordert man mit Recht: „Was mir mein Hund bringen kann, gehört mir."
Der Art. 15 ist in seiner jetzigen Fasiung auch recht bedenklich. Wir haben darüber in Nr. 103 schon einige Bemerkungen gebracht, die vor allem darin gipfelten, daß auch die an verwandte Personen auszugebenden Ermächtigungsscheine sowohl nach Zahl als auch nach Zeitdauer beschränkt und einem erhöhten Stempel unterworfen werden müssen. Nur so kann die Bestimmung, daß für ein Pachtgebiet nicht mehr als drei Pächter zugelassen werden dürfen, nicht illusorisch werden, denn die Bestimmung hat doch nur den Zweck, zu verhindern, daß eine Jagd durch zu viel Jagdberechtigte zu sehr geschunden wird. Warum soll sich auch hier der Fiskus eine recht bequeme Einnahmequelle durch gehörige Verstempelung der Ermächtigungsscheine entgehen lassen? Solche Möglichkeiten gibt es noch mehr; dahin gehört auch die, daß man für Reichsausländer, die — oft mit Millionen im Hintergrund — die besten Jagden verpachten — eine erhöhte Paß gebühr verlangt, wie es auch in anderen Staaten geschieht. Eine Gebühr von 300 Mk. wäre da sehr am Platze. Dementsprechend müßte dann auch die Gebühr für an Ausländer und von Ausländern auszustellende Ermächtigungsscheine erhöht werden. Gleichzeitig würde mit solchen Beschränkungen auch dem Aufsichtspersonal die Kontrolle erleichtert.
In diesem Sinne müßte auch Artikel 14 eine andere Fasiung bezüglich „be3 Mitnehmens aus die Jagd" erhalten. Wenn hier ausgedrückt wird, daß gleichzeitige Anwesenheit des JagdbeständerS und des Mitgenommenen im gleichen Revier gemeint ist, dann wäre damit jeder Zweifel, der seither zu den verschiedenartigsten Gerichtsentscheidungen geführt hat, beseitigt.
Daß Art. 19 nun auch „Fallwild und Wildstangen" zum „Gegenstand der Jagd" erklärt, ist ein wahrer Segen. Eine solche Bestimmung hat man schon lange herbeigesehnt, denn die Wildstangen sind für den Jagdbeständer, der sich unter Aufwendung großer Kosten um die Heranzucht guter Geweihträger bemüht, ost von unschätzbarem Werte. Es ist ein Glück, daß gerade die Abwurfstangen nun aufhören „herrenloses Gut" zu sein.
In wie weit die Negierung diesen bei den Kammerverhandlungen zu Tage tretenden Wünschen entgegenkommen wird, bleibt abzuwarten. Immerhin darf man sich der Hoffnung hingeben, daß sie auch den Jnteresien der hessischen Jägerei zu dienen gesonnen ist.
Keine Amnestie.
Die Meldung, daß ein Straferlaß anläßlich der Ver> mählung des Kronprinzen erscheinen werde, erklärt die „N. A. Ztg." soeben kurz und kühl für unbegründet. Dies Dementi enttäuscht bedauerlicherweise viele Hoffnungen. Daß gerade eine derartige Feier, an der weite Kreise der Bevölkerung Anteil nehmen, geeignet gewesen wäre zu Begnadigungen in Fällen, denen keine ehrlose Gesinnung des Täters zu Grunde liegt, daß ein derartiger Erlaß freudig willkommen geheißen worden wäre, darf wohl mit einigem Recht gesagt werden.
Das neue hessische Jagdgesetz.
(Original-Artikel des „Gießener Anzeigers")
Seit Jahren hatte die hessische Jägerwelt auf das neue Gesetz gewartet und nun mit Freuden das Erscheinen des Entwurfes begrüßt, aber diese Freude mußte bald herabgestimmt werden, nachdem man sich mit dem Inhalte des Gesetzes vertraut gemacht hatte. Neben manchem Neuem und Gutem hätte der Entwurf noch vieles „Bessere" aufnehmen können, und fast gewinnt es den Anschein, als sollte mehr den Interessen der „Gemeindecinnehmer" als den Wünschen der Jäger Rechnung getragen werden. Vor allen Dingen wäre eine möglichste Anlehnung an die neuesten Nachbar- Jagdrechte erforderlich gewesen, besonders bezüglich einer möglichst einheitlich zu gestaltenden Heeg- und Abschußzeit, z. B. mit Preußen. Vielleicht beabsichtigt ja die Negierung den Entwurf eines besonderen Wildschongesetzes — wenigstens deutet der Art. 20 des Jagdgesetzes darauf hin — und in diesem Falle wäre möglichste Gleichzeit mit dem betreffenden preuß. Gesetz, das als mustergiltig bezeichnet werden kann, angebracht.
Die ersten Bestimmungen des neuen hessischen Jagdgesetzes handeln vom Jagdrecht auf eigenem Grund und Boden. Für den Jäger haben diese Bestimmungen nicht allzu viel Interesse, aber doch wird er bei Art. 6 den Kopf schütteln und sich fragen, ob dieser Artikel wirklich ernst gemeint ist. Soll die Gemeinde nunmehr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Rückzahlung von Aufwendungen zur Jagdablösung verlangen können von demjenigen, der seit 50 Jahren die Eigen-Jagd ausübt, ohne daß er bisher eine Ablösung bezahlen mußte?
Sollte hier nicht das Jnteresie des „Gemeindeeinnehmers" vorherrschend sein?
Sollen sich ferner die Bestimmungen bezüglich Verpachtung von kleinen Jagdrevierstücken (weniger wie 75 Hekt.) respektive bezüglich des Anschlusses an Nachbarjagden auch wieder nur auf Gemeindejagden beziehen? Der Gesetzestext läßt diese Annahme gerechtfertigt erscheinen. Warum soll aber die getrennte Verpachtung solcher kleinen Reviere unangebracht und unweidmännisch sein, wenn es sich um Gemeindereviere handelt, und die Bejagrmg für zulässig gelten, wenn es sich nm ebenso große bezw. kleine fiskalische Jagden handelt? Es wäre doch die höchste Zeit, daß mit den bestehenden Mißständen nicht nur bei den Gemeindejagden aufgeräumt würde, sondern auch bei bett Domanialjagden. Von letzteren existieren Reviere, welche sich die Hofjagdverwaltung Vorbehalten hat, und zwar zu den vor ea. 50 Jahren taxierten Preisen. (!!) — Dabei wird aber im Gesetzentwurf ausdrücklich der „immer mehr steigende Wert" der Jagden betont. Es ist doch ganz klar, daß die vor einem halben Jahrhundert aufgestellten Taxationen überhaupt keinen Sinn mehr haben. Hier soll es offenbar bei den seitherigen Uebelständen bewenden. Daher wird es nach wie vor möglich, daß kleine Jagdreviere für vielleicht 10 Gulden an die Hofjagdverwaltung verpachtet sind, die gar mancher Jäger heute gern mit 500 Mk. bezahlen würde, Jagdreviere, die mitten zwischen teuren und gut gepflegten Gemeindejagden liegen und vom Forstpersonal beschossen werden (bei manchen dieser Reviere wird die Jagd niemals von anderen außer dem Personal ausgeübt) und zwar nach dessen neuester Methode, die von Jägerart und Weidmannsbrauch vielfach erheblich abweicht, sodaß eine derartige Jagd fast zur Raubjagd wird aum Schaden der sie umschließenden teuren Gemeinde^agden. Ob deshalb seinerzeit das Gesetz dem Hofjagdamte das Recht gewährt, sich manche Jagden vorzubehalten, erscheint zum mindesten sehr zweifelhaft. —
Auch vermißt man in dem Gesetze eine Bestimmung über die Art der Versendung des Wildes, wie sie wohl hätte Platz finden können, so in dem Sinne, daß Reh- und Rotwild nur in ganzen Stücken und unverpackt versandt werden darf. Eine solche Bestimmung mußte ausdrücklich verordnen, daß auch bei dem Versandt noch die Geschlechtsteile erkenntlich sem müssen, sodaß „Bock" und Geis" ohne Schwierigkeiten zu unterscheiden sind. Leider ist die Zahl der Jäger (?), welche sich aus ihrem Jagd- pachtreviere zu bereichern suchen, noch sehr groß; sre knallen alles nieder, was ihnen vor das Rohr kommt, damit sie „Fleisch" verkaufen können. Die Geis, die vielleicht von den Kitzchen ohne Gnade weggeschossen wird, ist schnell zum Bock ,',frisiert". Die Genitalien werden heraus- aeschnitten, die Schädeldecke wird abgesägt und der Bock ist fertig Durch eine strenge Bestimmung könnte hier mancher Üebertretung der Jagdschongesetze im Interesse des Wildstandes vorgebeugt werden.
Daß solche frevelhafte Jagdausübung möglich ist, daran ift vielfach die Art und Weise schuld, in der es bei Gemeindejagdverpachtungen oft zugeht. Man erlebt dabei geradezu haarsträubende Dinge. Nach einer „Qualifikation" der „Bieter" wird gar nicht gefragt. Darum wäre eine Bestimmung erforderlich, daß zum Bieten nur solche Personen zugelaffen werden die sich vorher über ihre Jagdpachtfähigkeit und über ihre Vermögensverhältnisse durch Vorlage der Steuerzettel re. außweisen, damit einesteils die Jagden überhaupt nicht in die Hände von „Raubrittern" kommen und andererseits nicht notorische Lumpen, die kaum jemals ein 20 Markstück ihr eigen genannt haben, aus reinem Vergnügen und Schabernack Jagden um Hunderte verteuern. Die Erhaltung des Wildstandes liegt auch im Interesse der Gemeinden. Die Pachtpreise steigen nur so lange, wie die Jagd gut ist, und sie sinken noch rapider, wenn der seitherige Jagdpächter alias Raubritter — aus Mangel an Wild sein Jnteresie an der Jagd verloren hat und diese nicht mehr haben will. Bei der Neuverpachtung werden dann derartig geringe Pachtpreise erzielt, daß es den Gemeinden zu spät klar wird, wie eine pflegliche Behandlung der Jagd dem Gemeindesäckel viel mehr d'ent als eine auf die Ausrottung alles Wildes gerichtete Jagdausübung. Die Fasiung des Art. 11 ist für die
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Die „deutsche Gefahr".
Ein französischer Kolonialpolitiker hat, so wirb uns geschrieben, einmal geäußert, Deutschland bleibe ein Binnenstaat, so lange es nicht auf eigenen Schienensträngen Güter nach einem eigenen Mittelmeerhafen befördere. Natürlich ist das eine Uebertreibnng, aber vom Standpunkt Frankreichs, das der atlantische Ozean weder wirtschaftlich noch diplomatisch besonders interessiert, solange die englische Flotte dort die Wogen beherrscht, erscheint die ^Anschauung begreiflich. Nun ist es eigentlich seit dem Jahre 1866 eine ständige Sorge der französischen Diplomatie, namentlich derjenigen, die in Rom, München und Wien ihres Amtes waltete, daß bei dem Tode Kaiser Franz Josefs und der erwarteten Zersetzung der Habsburgischen Monarchie Deutschland nach Triest gelangen könnte, dem Hamburg Oesterreichs. Unter diesem Gesichtswinkel hat die französische Politik auch immer mehr oder minder offen mit der italienischen Jrredenta geliebäugelt. Deshalb wurde die italienisch-französische Freundschaft geknüpft, deshalb' hielt das französische Finanzministerium alle spanischen Kabinette bei der Gewährung der Mittel für die Valuta- regulierung so knapp, daß keines zu einer wirklich nützlichen Leistung und damit zu einer innerpolitischen Machtentfaltung gelangen konnte. Deshalb hat Frankreich in jeder Weise^ Deutschlands Reorganisationswerk in der griechischen Finanzverwaltung zu stören versucht, und deshalb hat es der bulgarischen Regierung auf ein fragwürdiges Tabakmonopol unter der Bedingung französischer Finanzverwaltung eine militärische 'Anleche bewilligt. Deshalb endlich;' der latente Gegensatz zwischen dem deutschen und dem französischen Botschafter bei der hohen Pforte. Denn bei einem starken deutschen Einfluß int Mittelmeer fürchtet Frankreich schließlich der schätzenswerte Freund Italiens und Englands am längsten gewesen zu fein. Die Franzosen tragen fidj indessen hier mit Sorgen um eine Zukunft, mit der unsere Generation nichts mehr tzu tun hat. Sie würden besser tun, die Erhaltung guter Beziehungen zu Deutschland sich angelegen sein zu lassen. Schon die Befürchtung wegen des deutschen Protektorats über die Katholiken im Orient, mit der man in Frankreich sich gegenwärtig so lebhaft beschäftigt, ist gegenstandslos, wie das Bernner Auswärtige Amt soeben durch, die „Köln. Ztg." feststes^ (Es wird in dieser Feststellung nämlich darauf hingewiesen- daß Deutschland ein Protektoratsrecht Frankreichs über alle Christen im Orient nie anerkannt hat. D. Red.)
Einleitung der Verständigung. Aber es bot sich nur der Anblick des elegischen Handelsministers Möller oben am Ministertische. Herr Möller, dieser „Pflichtverteidiger" des Bergarbeiterschutzgesetzes, war Zeuge, wie eine Anzahl neuer Lücken in das doch so schwer zutage geförderte Werkk der Geheimräte gerissen wurde. Wie alles Mißgeschick vollzog sich auch dies sehr schnell. In wenig Minuten fiel die Entscheidung über zahlreiche Paragraphen und Anträge. Bald sah man Zentrumsmänner, bald Herren der Linken zugunsten der Regierungsvorlage oder eines Verbesserungs- Vorschlags sich erheben. Die Konservativen blieben in den meisten Fällen sitzen mit dem Resultat, daß beides der Ablehnung zum Opfer fiel und die rückwärts revidierende Kommissionsfassung triumphierte. „Die ganze Richtung paßt uns nicht", brachten die entschlossenen Mienen der Agrarier zum Ausdruck. Scheitert das ganze Gesetz, das nur den Umsturz stärkt, dem Arbeitgeber die Autorität entwindet, umso besser! — Graf Bülow ist manches Kunststück gelungen; doch wie er hier bis zur dritten Lesung die erlösende Formel, die berühmte mittlere Linie finden will, das ist ein spannendes Rätsel. Graf Bülow könnte der Rechten über den Leib fahren mit der knappen Erklärung: Scheitert das Gesetz, dann gehe ich an den Reichstag! Aber das wird nach unseren Erkundigungen an unterrichteter Stelle nicht geschehen. Fällt die Bergarbeiternovelle, so — findet sich das weitere. Aber dies weitere wird kaum so schlimm fein, daß es dem 'Abgeordnetenhaus ans Leben geht. In den Wandelgängen war heute davon die Rede, daß ein Kompromiß vielleicht auf der Grundlage gefunden werden würde, daß die Negierung ihrerseits die geheime Wahl zu den Arbeitsausschüssen preisgibt, während die Mehrheit das! Verbot einer agitatorisch-politischen Betätigung der Mitglieder der 'Arbeiterausschüsse preiszugeben hätte. Am Freitag muß sich zeigen, ob dieser Weg zur Verständigung genügend Unterstüüung findet. Den Beifall der Bergarbeiter hat er sicherlich nicht.
Yatiorialliöeraler Parteitag.
ii.
S u. H. Dresden, 21'. Mai.
Die heutige zweite und letzte Delegiertenversammlung beS1. nat.-lib. Parteitages wurde kurz nach 11 Uhr von dem Bize- präsidenten des preußischen Abgeordnetenhauses JustiArat Dr.< Krause eröffnet Aus der Tagesordnung steht als einziger Punkt das Referat des Abg. Basser mann über die politische Lage im Reich. _ Der Saal und die Galerien waren überfüllt. Mit stürmischem Beifall bei seinem Erscheinen begrüßt, führte da- neue Oberhaupt der nationalliberalen Partei aus:
Wir haLen gestern ein neues Organisaticmsstatut durchveraten und ich glaube, daß wir mit dem erzielten Resultat zuftieden sein können. Ich freue mich, daß wir nunmehr einen ständigen Vertretertag haben werden, denn ich bin der Ansicht, daß er stets sehr befruchtet aus das Parteileben wirken wird. Es g'tbt ja immer Leute im Reich, die mit einer gewissen Besorgnis unseren Vertretertagen entgegensetzen, weil immer einige Gegensätze in den Kreisen der Parteigenossen vorhanden sind, DaÄ ist nun
Uolktische Tagesschau.
Bis zum Oberstleutnant.
Bei der fortgesetzten Beschlußunfähigkeit des Reichstags ist, so schreibt man uns aus Berlin, an die Verabschiedung des Militärpensionsgesetzes in der laufenden Session wohl nicht mehr zu denken. Die Negierung kann sich also Zeit lasien zur Erwägung der Frage, wieweit sie dem Neichstag Konzessionen machen will. Bei der ersten Lesung hat sich herausgestellt, daß der Reichstag am wenigsten geneigt ist zur Erhöhung der Pensionen für die höherenChargen. Es könnte also zutreffen, wenn neuerdings von der Bereitwilligkeit der Regierung verlautet, die Wohltaten des Gesetzes nur den Chargen bis zum Oberstleutnant einschließlich zuzubilligen. Umfragen in parlamentarischen Kreisen lassen es indessen als zweifelhaft erscheinen, ob die Einbeziehung der Oberstleutnants dem Neichstag sympathisch sein würde. Gerade dieser Charge hat inan erst vor kurzem die Gehaltsbezüge erhöht, und schon verlautet, daß im nächsten Etat eine Forderung erscheinen wird zur entsprechenden Gehaltserhöhung auch für die neuernannten, nicht in Regimentskommandeurstellen befindlichen Oberstleutnants der Kavallerie. Diese Aufbefferung mag ein Gebot der Gerechtigkeit sein, aber es gibt viele gerechte Forderungen, denen in Anbetracht der Finanzlage nicht entsprochen werden kann. Die Oberstleutnants mögen also immerhin mit der Eventualität rechnen, daß auch sie der Wohltaten des Pensions- gesetzes verlustig gehen.
Graf Bulow soll helfen.
Man schreibt uns aus Berlin, am 22. Miri:
Das Erscheinen des Grafen Bülow im preußischen Ab- geordnetenhaus ist erst zur dritten Lesung der Bergarbeiternovelle mrgekündigt worden. Nachdem aber die Vorlage eine so grausame Behandlung erfahren hatte durch Beseitigung des ganzen hauptsächlichen Abschnittes über die Arbeiterausschüsse, rechnete heute ein Teil der Tribünenbesucber auf eine warnende Rede des Ministerpräsidenten an Die widerspenstigen Konservativen. Zugleich auf eine Rede zur
Nr. 120 Zweites Blatt. 155. Jahrgang Dienstag 23 Mai 1905
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