Nr. 214
•tfgetal WyNch mit Ausnahme bei Sonntag»,
General-Anzeiger, Amts- und AnzeigebiatL für den Kreis Gichen.
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IV.
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Redaktion, Expedition u.Druckerei Schalste. f, Tel. Nr. 6L Lelegr.-Udr. i Anzeiger ©Ufiflh
3. Bei der Einziehung der Einzahlungen auf die Geschäftsanteile die statutarischen Vorschriften genau zu beobachten. „Der Allgemeine Genossenschaftstag empfiehlt den Bau- geiwssenschasten, die Zahl der Vorstandsimtglieder auf drei
od.Mvcheg ^lephachr.zi.p, ^7 ärmliches, zuverläs,. Laus, 18 9eiud)t zu zwei Samen, roüen Ludwigsiraße 38L
Leer und I otte.
— Wie verlautet, war die Beförderung deS Rron* Prinzen zum Major und seine Versetzung in ein Garde- Kavallerie-Regiment zur Homburger Parade bestimmt in Aussicht genommen; auf seinen persönlichen Wunsch jedoch, während des Manövers noch seine Kompagnie führen zu dürfen, ist diese Beförderung bis zum Schluß der Hebungen verschoben worden.
Die ßßolera.
Der Ausschuß des Reichs-GesundheitSratS für Seuchenbekämpfung ist am 9. d. MtS. im Gesundheitsamte zu einer Beratung über den Stand und die Bekämpfung der Cholera im Deutschen Reiche zusammengetreten. Der Verhandlung, die von dem Präsidenten des Gesundheitsamts Dr. Köhler geleitet wurde, wohnten Kommisiare der nächstbeteiligten Reichs- und preußischen Zentralbehörden bei. Das Referat erstattete der Geh. Medizinalrat, Direktor des Instituts für Infektionskrankheiten in Berlin Prof. Dr. Gaffky, der gemeinschaftlich mit dem Geh. Obermcdizinalrat Professor Dr. Kirchner im Auftrage der preuß. Medizinalverwaltung alsbald nach dem Bekanntwerden des ersten Cholerafalls das zunächst bedrohte Gebiet bereist hatte. Nach seinen Darlegungen kann es als zweifellos gelten, daß die Seuche Mitte des vorigen Monats durch russische Flößer in das preußische Weichselgebiet eingeschleppt worden ist, wenn c§ auch bei dem Mangel weiterer Nachrichten dahingestellt bleiben muß, wo der eigentliche Herd der Seuche zu suchen ist. Alle Fälle lassen sich auf den Stromverkehr zurückführen; sie sind als vereinzelte Infektionen zu betrachten, die Dank dem raschen und tatkräftigen Vorgehen der Behörden überall sofort isoliert wurden und bisher nirgends zur Bildung eines örtlichen Seuchenherdes geführt haben. In gleicher Weife sind die drei Cholerafälle in Hamburg aufzufassen, wohin die Seuche durch einen aus dem Gouvernement Lomsha zugereisten Auswanderer gebracht worden ist. Die zur Absonderung und Pflege der Erkrankten sowie die sonst getroffenen hygienischen Maßregeln, besonders die sorgfältig durchgeführte Ueberwachung der ebengenannten Wasserstraße, bei welcher jedes Fahrzeug mindestens einmal täglich ärztlich kontrolliert wird, lassen annehmen, daß e§ gelungen ist, die Seuche im Entstehen vollständig zu umfassen. Man darf daher zuversichtlich hoffen, daß es zu einer Epidemie nicht kommen wird. Nachdem der Geh. Obermedizinalrat und vortragende Rat im Kultusministerium, Professor Dr. Kirchner, als Korreferent noch des näheren die seuchenpolizeilichen Maßregeln der preußischen Regierung und Hafenarzt Physikus Dr. Nocht aus Hamburg in ähnlicher Weise das Vorgehen der Behörden in Hamburg dargelegt hatten, schloß sich die Versammlung der Auffassung des Referenten in allen Punkten an. Hierauf wurden noch einige besonders wichtige Fragen, wie die Behandlung der auS dem östlichen Europa kommenden Auswanderer, besprochen. Auch hier wurden die von der preußischen Regierung und den hanseatischen Behörden eingeführten Kontrollmaßregeln als wirksam und ausreichend anerkannt.
Nach dem „ReichScmz." sind vom 9.—10. September im preußischen Staat 16 choleraverdächtige Erkrankungen und 6 Todesfälle, vom 10.—11. September, mittags, weitere 15 choleraoerdächtige Erkrankungen und 6 Todesfälle an Cholera amtlich gemeldet worden. Von den früher gemeldeten cholera- verdächtigen Erkrankungen sind 9 durch bakteriologische Untersuchung nicht als Cholera festgestellt. Die Gesamtzahl der Cholerafälle beträgt daher bis jetzt 161 Erkrankungen, von denen 58 tätlich endeten. Die Befürchtung, daß sich im Spreewalde in der Gegend von CottbuS und Burg ein Choleraherd gebildet habe, hat sich nicht bestätigt. In 10 Erkrankungsfällen an Brechdurchfall hat die bakteriologische Untersuchung ergeben, daß es sich nicht um Cholera gehandelt hat.
Den „Nellen Westpr. Mitteilungen^ zufolge starb ein russischer Flößer im Krankenhause zu Neuenburg (Westpr.) unter Choleraverdacht. Eine au§ Gartowitz, KreiS Schwetz, gebürtige Schnitterin ist gleichfalls unter Choleraverdacht erkrankt. Jn Graudenz wurde bei einem zweijährigen Kinde, bei einem Maschinenpiitzer und bei zwei Arbeitern Cholera bakteriologisch festgestellt; eine Frau und ein aus Kulm zu.
46. Kenoflenschaftstag des A§g. Verbandes der deutschen H:rwe,5s- Wirtschafts-Kenossenschattrn. (Unberechtigter Nachdruck verboten.)
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Westerland-Sylt, 10. Sept-
zu beschränken.
Nach noch längerer Erörterung gelangten die Anträge zur Annahme.
Geschäftsanteile.
Der Antrag des Gesarntaussckmsses: „Der Mg. Genossenschaftstag empfiehlt den Kreditgenossenschaften mit beschränkter .Haftpflicht dm Geschäftsanteil nicht unter 500 Mk. und die .Haftsumme nicht über dm dreifachen Betrag des Geschäftsantells hinaus festzusetzen" gelangte einstimmig zur Wmahme.
Gewährung von Bangelddarleheu.
Den folgmden Gegenstand bildete folgender Antrag des Anwalts: „Der Allgemeine Gmossmschaftstag erklärt:
Die Gewährung von S^augtfbErcbiten erfordert die Beobachtung großer Vorsicht und kann nur bann für die Kreditgenossenschaften in Frage frmtmen, wenn folgenden Bedingungen genügt $iL eigenen Vermögens der Genossenschaft und
der ihr auf lange Frist zur Verfügung stehenden fremden Gelder muß die Pflege dieses Geschäftszweiges unbedenklich erscheinen lassen.
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2. Der Kreditnehmer muß mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und seine Vermögenslage die Gewähr bieten, daß das geliehene Geld auch tatsächlich zum Bau verwandt und dieser selbst ht steter Forderung zu Emde geführt wird.
3. Die hypothekarische Beleihung des Grundstücks nach Vollendung des Baues muß durch eine Hypothekenbank gesichert sein.
4. Der Kredit muß innerhalb ber von der Hypothekenbank innegeh->ltenen Höchstbeleihungsgrenze liegen.
5. Der Kredit ist durch erste Hypothek und nötigenfalls auch noch in anderer Weise genügend sicher zu stellen.
6. Die Hingabe des Baugeldes hat entsprechend dem Fortschreiten des Baues in Raten zu erfolgen. Zu diesem Zweck ist die Förderung des B^ues durch Sachverständige zu kontrollieren und von ihnen der Wert vor jeder Ratenzahlung abzuschätzen.
Vor dem Segen der ersten Balken ist das Gebäude gegen Feuersgefahr mit steigendem Werte zu versichern imb dauernd versichert zu erhalten."
Konsumvereine.
Rechtsanwalt Schmittberger-München berichtete über die Konsumvereine in den Berichten der Handels- und Handwerkskammern. Ter Verband der mitteldeutschen Handelskammern habe in einer Vollversammlung eine nicht ganz einwandfreie Haltung den Konsumvereinen gegenüber eingenommen. Die Vollversammlung habe den Rückgang des Kleinhandels im Wesentlichen in dem Umstande erblickt, daß der Kleinhandel nicht den Fortschritt der Zeit berücksichtige. Eine von dem bentp' en Handelstag eingesetzte Kommission zur näheren Prüfung ber Ursachen des Rückganges des Kleinhandels habe die Forderung. den Konsumvereinen die Dividenden an ihre Mitglieder zu verbieten, als ungeeignet bezeichnet.
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Der Allgemeine Verbund der auf Selbsthilfe beruhenden deut- Mn Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaften hielt vom 4. bis zum 9. Sept, in unserer St'dt seinen Genossenschaftstag ab.
Geschäftsbericht.
Der Anwalt, Abg. Dr. Hans Erüger, erstattete den Geschäftsbericht. Die Zahl der Genossenschaften am 1. Januar 1905 betrug 23 338, die Mitgliederzahl 3 430 624. Die wirtschaftlichen Leistungen von 16 419 Genossenschaften betragen nahezu 33/4 Milliarden Mark. Wohl 80. Proz. der Genossenschaften seien Leute von kleinem Einkommen. Wenn gesagt werde, die Kraft des Mittelstandes sei gebrochen, man bedürfe im Mittelstände der Beihilfe des Staates, so liefern die Genossenschaften des Allgemein-Verbandes den Gegenbeweis. Es mache sich eigenartig, wenn die Neuwieder Zentraldarlehnskasse auf das Anwachsen der Geschäfte Hinweise, denn dies sei ihr zum Teil verderblich geworden. Seit langer Zeit sei es allgemein bekannt gewesen, wie die Verhältnisse im Neuwieder Verband unhaltbar geworden, man habe einen Ausweg gesucht und diesen in der sogenannten Vereinigung mit dem Reichsverband gefunden. Das sei auch eine Interessengemeinschaft. Der Neuwieder Verband habe sich ausgelöst: das sei ein verhängnisvoller Schritt für die Neuwieder Zentral-Tarlehnskassc gewesen, aber er habe sich, nicht länger aufschieben lassen. Äls die Kwisis über die Neuwieder Zentral-Darlehnskasse hereinbrach, habe man allgemein geglaubt, daß der Reichsverband infolge der Interessengemeinschaft mit der Preußenkasse abgeschlossen. So befinde sich beim heute fast das gesamte landwirtliche Genossenschaftswesen in Interessengemeinschaft mit dem Staate, unter dessen Direktion und Verantwortung. In Hessen gebe es sogar einen vom Staate angestellten genossenschaftlichen Organisator, der das Genossenschaftswesen bereichert habe mit der Gründung einer „genossenschaftlichen Aktiengesellschaft^. Vor Jahren habe ein Regierungsvertreter auf dem allgemeinen Genossenschaftstage erklärt, die Staatshilfe sei ein notwendiges liebel, bei allen Zuwendungen, die staatlicherseits gemacht würden, wären die Genossen schaftsverbände darauf hingewiesen, daß ihre finanzielle Selbständigkeit das Ziel der Enttvick- lung sein müsse, unb daß sie bestrebt sein müßten, sobald wie möglich von ber Staatshilfe loszukommen. Gerade das Gegenteil sei die F olge der Staatshilfe gewesen. Hätte der Mlgemeine Verband in den 90 er Jahrew den Tanz um das goldene Kalb, den Staatskredit, mitgemacht, so wäre heute das gesamte Genossen- schastswesen unter den Einfluß staatlicher Organe gebracht.
Zweifelhaft erscheint es, ob man in den Regierungskreisen heute wirklich Freude an der so gestalteten Lage des Genossenschaftswesens empfinde. Arg zu tadeln sei es, daß "man die Genossenschaften als Triebfeder religiöser Betätigung bezeichne, denen der päpstliche Segen zu erteilen sei.
Gegen StaatShilfe.
Widerspruch muß erhoben werden, daß der Staat dem bestehenden, auf der Selbsthilfe beruhenden leistungssähigen Verbänden dadurch Konkurrenz schaffe, daß er sta a tl i ch su b - ventionierte Verbände ins Leben rufe und durch die Behörde für diese agitieren lasse. Alle diese Maßregeln stehen im Gegensatz zu den Anerkennungen, die den Schulze-Delitzschen Genossenschaften von den Behörden zu teil werden.
Die Konsumvereine.
Bedauerlich sei es, daß die Handwerker, die das Genossen- fchaftswesen so dringend bedürfen, den Kampf gegen die Konsumvereine fortsetzen, durch den zweifellos das Aufkommen ber Handwerker-Genossenschaften beeinträchtigt werde. Ebenso bedauerlich sei es, daß die Konsumvereine sich immer mehr zu Arbeiter-Konsumvereinen entwickeln. Es widerspreche dem Grundsatz von Schulze-Delitzsch, daß sich die Genossenschaften auf eine bestimmte Berufsart erstrecken. Noch bedauerlicher sei, in die Konsumvereine die Politik imb Religion zu tragen. Er habe bereits in Kreuznach gesagt: Man betrachte auf sozialdemokratischer Seite die Konsumvereine als Ergänzung zu den Gewerkschaften, letztere als Ergänzung zur sozialdemokratischen Partei. Von den christlichen Gewerkschaften sei die Bildung eines christlichen Konsumvereins ins Leben gerufen worden.
Baugenossenschaften.
Für die Gestaltung der Baugenossenschaften sei bezeichnend der Ministererlaß vom 14. April 1905, ber dringend zur Vorsicht bei Gründung von Baugenossenschaften mahne. Bedauerlich seien die übertriebenen Angriffe der Hausbesitzer gegen die Baugenossenschaften. Für die Entwicklung des Baugenosien- schaftsweseus sei sehr nachteilig die Zersplitterung der Baugenossenschaften. Wie auf allen Gebieten des Genossenschaftswesens, so müsse man sich vor allem auf dem des Baugenoffen- schaftswesens vor Uebertreibungcn hüten. Dem vorjährigen Frankfurter W 0 hnun gsk 0n gre ff e _nrüffe zum Vorwurf gemacht werden, daß dort die Baugenossenschastssrage vielfach so behandelt wäre, als käme es nur darauf an, die Wohnungsbedürftigen überall zu Genossenschaften zu vereinigen. Eine verkehrte geschäftliche Grundlage mache sich bei den Baugenossenschaften vielleicht noch "nachteiliger bemerkbar,, als bei anderen Genossenschaften. Zu kurz seien auf dem Franffurter Wohnungskongreß die ländlichenBaugenossenschaften gekommen, und doch dürste deren Förderung gerade weitere Streife interessieren.
Schlußwort.
Der Anwalt schließt seine Rede mit etwa folgenden Worten: Gefährlich zeige sich zuweilen die Befolgung, des Schlagwortes: „Organisiert Euch!" Uebertreibungcn auf dem Gebiete des Genossenschaftswesens, unsolide Entwickelung habe es zur Folge. Das Jahr 1905 sei von besonderer Bedeutung für die Gestaltung des Genossenschaftswesens., es stehe unter dem Zeichen der Interessengemeinschaften, in die sich große Verbände zu einem Staatsinstitilt begeben haben. Niemand werde es den Genossenschaften des Allgemeinen Verbandes verargen, daß sie sich .ihrer Freiheit unb Selbständigkeit erfreuten — der Freiheit, die sie nur zu verdanken haben der treuen Befolgung der Grundsätze Schulze-Delitzsch', der die Genossenschaften gelehrt habe, nicht nur auf Selbsthilfe und Selbstverantwortung zu halten, sondern auch zu wirtschaften, daß sie frei blieben, baß sie nicht der Staatshilfe bedürften. Frei bleibe nur ber, der verstehe, seine Freiheit 8ii gebrauchen. Der Allgemeine Verband befinde sich m freier wirtschaftlicher Unabhängigkeit, und seine Genossenschaften seien bestrebt, sie zu erhalten. Die Schulze-Delitzschen Genossenschaft ten verlangen nicht, unterstützt zu werden, sondern fiir sie sei es Ehrensache, nicht nur im Wappen das Wort „Selbsthilfe zu führen, sondern ihre gesamte Geschäftslührung dem auch anzupassen. Das ist echter und gleichzeitig praftischer Idealismus, den wollen die Schulze-Delitzsck)en Genossenschaften hoch halten zum Wohle des Vaterlandes! (Stürmischer, lang anhaltender Neifaü.)
INI erhall, stets gule Llck bei hohem Lohn durch rau vpper, Asterweg 6, st
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Regelung des Scheckv. ,rö.
Der Genossenschaftslag beschäftigte h. danach mit ber Regelung bes Scheckverkehrs. Born Anwalt Dr. Hans Erüger lag hierfür folgender Antrag vor:
„Der Allgemeine Genossenschaftstag stimmt den von Herrn Direktor Thorwart für die gesetzliche Regelung des Scheckverkehrs aufgestellten Grundsätzen zu:
1. Der Scheck muß bas Datum bes Ausstellungstages tragen, auf Sicht lauten, sich im Tert selbst als Scheck bezeichnen unb aussprechen, daß er gegen Guthaben des Ausstellers bei dem Bezogenen ausgeschrieben ist. Wie dieses Guthaben gebildet wird, ist Sache ber Vereinbarung bes Ausstellers mit dem Bezogenen
2. Schecks können auf den Inhaber (Ueberbringer) oder auf den Namen einer Person ober Firma ober an deren Ordre ausgestellt werden: letztere müffen gleich Wechseln indossiert werden; dagegen haben Jndossi auf Inhaberschecks keine scheckrechtliche Bedeutung: ein Indosso an den Bezogenen gilt als Quittung. Der Bezogene darf den Scheck nicht weiter indossieren, ihn auch nicht akzeptieren.
3. Mittels Schecks können nur Personen, Firmen und Anstalten bezogen werden, welche Bank- unb Geldgeschäfte gewerbsmäßig betreiben (Bankiers, Banken, ferner Kreditgenossenschaften, öffentliche Sparkassen).
4. Die Schecks sind von dem Bezogenen aus dem Guthaben des Ausstellers in ber Reihenfolge einzulösen, in welcher sie ihm zur Zahlung präsentiert werden.
5. Scheck sind, gleichgiltig ob der Bezogene ben gleichen Wohnort wie der Aussteller ober einen von diesem verschiedenen Wohnort inne hat, binnen fünf Tagen zur Zahlung vorzuzeigen, wobei jedoch der Tag der ^Ausstellung und der Präsentation, sowie Sonn- unb allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet werden. Ist der Bezogene Mitglied einer Abrechnungsstelle, so gilt die Einlieferung des Schecks an diese als Präsentation bei dem Bezogenen.
6. Werden auf dem Schek noch Firmen an anderen Orten als an dem Wohnorte des Bezogenen als Zahlstellen genannt, so erhöht sich die zur Wahrung der Regreßrechte des Inhabers gegen Aussteller und Indossenten einzuhaltende Präsentationspflicht um weitere sieben Tage.
7. Gegen Schecks, deren Einlösung von dem Bezogenen verweigert wird, kann Protest am Wohnort des Bezogenen erhoben werden, auf Grund dessen der Inhaber wechselmäßigen, innerhalb dreier Monate geltend zu machenden Regreß gegen seine Vor- männcr unb den Aussteller erwirbt. Er kann den Regreß gegen diese, die ihm solidarisch hasten, nach feiner Wahl geltend machen.
8. Der Widerruf eines Schecks steht dem Aussteller erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Präsentationsftist zu. Weder der Tod noch eintretenbe Rechtsunfähigkeit des Ausstellers . ziehen ben Ausschluß bes Widerrufsrechts des Ausstellers nach sich. Dagegen bars der Bezogene Schecks eines Ausstellers nicht ein» lösen, von besten Zahlungseinstellung er Kenntnis erhalten hat.
9. Werden Schecks mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung" oder einem ähnlichen Vermerk versehen, so wirb damit deren Bareinlösung an den Inhaber ausgeschlossen, ihre Einlösung kann vielmehr nur von einer Abrechnungsstelle, deren Mitglied der Bezogene ist, ober von bemienigen verlangt werden, ber bei bem Bezogenen gleichfalls ein Scheckkonto unterhält.
10. Schecks dürfen weder mit einem Reichsstempel noch mit Landesstempeln belegt werden.
11. Schecks, bei deren Ausstellung gegen die unter 1, 2 Und 3 genannten Vorschriften verstoßen wirb, genießen nicht die Wohltaten des Scheckgesetzes."
Beschlußfassung.
Nach längerer Besprechung wurde beschlossen: „Der Allgemeine Genossenschaftstag nimmt Kenntnis von der durch Herrn Thorwart zur Regelung des Scheckverkehrs ausgestellten, heute amenbierten Grundsätzen und erklärt sie für eine geeignete Grundlage eine? zu erlassenden Gesetzes."
Wahl dos Orteö des nächsten GenosseuschaftStages.
Auf Einladung des Berbandsdirektors, Justftrats Dr. Hamier- K'assel wurde als Ort für ben nächsten Genossenschaftstag Kas fei gewählt.
Errichtung von Sterbekassen.
Verbandsdirektor Kürz-Stettin befürtoortete folgenden Antrag: „Der allgemeine Genossenschaftstag spricht sich gegen die Errichtung von Sterbekassen für die Mitglieder der Genossenschaften aus unb empfiehlt die Auflösung der vorhandenen Sterbe- (Hilfs-) Kassen."
Nach kurzer Besprechung gelangte der Anttag zur Annahme.
Baugcnoffenschafteu.
Es lagen folgende Anträge des Gesamtausschusses, bezw. des Anwalts vor:
I. „Der Allgemeine Genossenschaftstag empfiehlt, die Gründung von Baugenossenschaften für gewerbl. Arbeiter nur an solchen Orten vorzunehmen, an denen folgende Voraussetzungen zutreffen :
1. Offenbarer Mangel an Kleinwohnungen,
2. eine Industrie, die sich auf verschiedenen Gebieten bewegt,
3. eine genügende Anzahl gut gelohnter Arbeiter,
4. eine geeignete Person zur Besetzung ber Vereinsorgane". II. „Der Mlgemeine Genossenschaftstag empfiehlt den Baugenossenschaften, Kreditgeschäfte nickt in den Kreis ihrer Tätigkeit hineinzuziehen."
III. „Der Allgemeine Genossenschaftstag empfiehlt den Baugenossen- schaften zur Stärkung ihres Betriebskapitals:
1. Die Ausgabe von auf den Namen lautenden, unkündbaren Sckuldve^chreibungen.
2. Bei ber Bemessung des Geschäftsanteils die Herstellungskosten ber VereinAwohnungen in Rücksicht zu ziehen: es soll der Geschäftsanteil etwa ein Zehntel der Herstellungskosten einer Wohnung betragen, wobei als Mindestsatz für ben Geschäftsanteil der Betrag von 200 Mark crnzu- nehmen ist.
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Zweites Blatt. 1S5. Jahrgang Dienstag 1Ä. September 1905
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