Ausgabe 
11.8.1905 Zweites Blatt
 
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E« wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, das; durch Reichsgeseff vorn 14. April 1905 der § 23 dcS Personenstandsge- ietzes folgende Abänderung im Wortlaut erhalten bat:

Wenn ein Kind lotgeboren oder in der Geburt vernarben ist, so'mutz die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Wochen­tage geschehen". v . . r. , . ,

Die Anzeige von totgeborenen oder m der Geburt verstorbenen Kindern zum Sterberegister braucht daher, wenn der Geburtsiall an einem Samstag erfolgt ist, nicht mehr am Sonntage, sondern erst am Montage, dem nächsten Wochentage, erstattet zu werden. An diesem Tage ift aber die Anzeige auch dann zu erstatten, wenn der Montag ein Feiertag (z. B. 2. Feiertag) ist.

Gießen, nm 9. August 1906. B I«

Großh. Standesamt Dießen.

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Bekanntmachung

heutigen Eintrags zu unserem Handelsregister Abt. A.

1. Die Firma Aug. Montanas Nachfolger zu Gießen ist geändert in: Gebr. Fmheuser zu Gießen.

2. Bezüglich der Firma Karl Ampt zu Gießen: Der Kaufmann Josef Ampt in Gießen ist dem Geschäft als Teil­haber beigetreten; die offene Handelsgesellschaft hat am l.Iuli 1906 begonnen. Die Firma wird unverändert weitergeführt.

3. Die Firma:Rheinische Vaseline-, Oel- und Fett­fabrik. Kebr. Stern" zu Köln mit Zweigniederlassung zu Gießen ist erloschen.

4. Die Firma Johann Burgmaycr, Ramstock Nach­her 5U Gießen, Inhaber: Johann Burgmayer daselbst ist

Mobilien-Versteigerung.

Montag, den 14. August, nachmittags 2 Uhr sollen

Frankfurterstr. No. 67 die zum Nachlasse deS Herrn Dr. W.

erloschen.

Gießen, den 7. August 1905.

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Bekanntmachung.

Herr Stadlrechner Doevler ist vom 11. bis 25. August be­urlaubt und löivb in dieser Zeit von dem ersten Stadlkassegehilfen 6ernt Peter vertreteit.

Gießen, den 9. August 1905. B10/«

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Polizeiverordnung

über

die Einfuhr und Durchfuhr von frischem Fleisch.

Atif Antrag und nach Anhörung der Stadtverordneten-Ver- fammlung imb mit Genehmigttng Großherzogl. Ministeriums des Fnnern vom 3. August 1905 wird auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend vom 4. April 1903 und des Artikel 56 der Städteordnung bestimmt:

Alles nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen errichteten Schlachthaus ausgeschlachtete irische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und daselbst verwendet werden, wenn durch eine amtliche Nachuntersuchung festgestellt wird, daß die Schlacht- tiere, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Neichsgesetz vom 3. Juni 1900 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unter­legen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie das; dieses Fleisch inzwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Aenderung seiner Beschaffenheit erlitten hat.

§ 2.

Das zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte Fleisch muß mit einem amtlichen Stempel versehen sein, aus dem hervorgeht, das; die Schlachttiere, von denen das Fleisch herrührt, der nach dem ReichSgesetz vom 8. Juni 1900 vorgeschriebenen amtlichen Unter­suchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind.

§ 3.

DaS zur Einfuhr befthmnte Fleisch muß nach Entrichtung 'ber Verbrauchssteuer aus dem kürzesten Weg nach dem städtischen Schlachthos verbracht werden, woselbst es mit dem Tag des Ver- brauchssteuerfcheinS in ein Verzeichnis eingetragen wird.

Die Untersuchung findet täglich mit Ausnahme der Sonn- ,und Feiertage von 712 Uhr vormittags und 25 Uhr nach­mittag- statt. , . . ,

Wird daS Fleisch nicht beanstandet, so wrrd eS m,t einem entsprechenden Stempel versehen und dem Verkehr sreigegeben. Wird eS a!S beanstandet, verdorben oder gesundheitschädlich befunden, so ist eine polizeiliche Entscheidung über das weitere Verfahren erforderlich. $

Wird eingesührtes frisches Fleisch beanstandet, so sind neben einer etwa verwirkten Strafe die Verbrauchssteuer und die Beschau- 'gebühr in jedem Fall zu Gunsten der Stadlkaffe verfallen.

§ 6.

Das zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der AuSluhr noch mit dem in § 2 genannten amtlichen Zeichen versehen sein, daS von dem Derbrauchssteuererheber der Ausgangsstelle geprüsi wird. Ist das Zeichen verletzt oder ein Zeichen nicht vorhanden, so wird das Fleisch beschlagnahmt und in den Schlachthof zur Untersuchung verbracht. Dort wird nach § 3 damit verfahren. iWird eS als gesund behtnben, so hat der Verbrauchssteuerausseher 'das Weitere zu verfügen.

§ 6.

Die Einfuhrzoll gehacktem Fleisch ist verboten.

§ 7.

Der Einbringer hat außer der Verbrauchssteuer eine Be- Ichaugebühr zu entrichten. Diese beträgt für 1 k<> Fleisch oder Ein­geweide, soweit letzteres nicht im ganzen eingekübrt wird, 2 Psg; sür daS gesamte Eingeweide eines Stückes Großvieh werden 30 Psg., eines Stückes Kleinvieh 20Pig. erhoben. Bruchteile eines Kilogramms werden voll berechnet. Bei in der Haut eingehenden geschlachteten Tieren kommt bei der Berechnung da? Gewicht der Haut in Abzug. Auch ist für alle im natürlichen Zusammenhang eingesührten -teile eines Schlachltiers als Beschaugebühr kein höherer Betrag als die jeweilige für den Schlachthof zu Gießen festgesetzte Schlachtgebühr zu entrichten. ,

Die Beschaugebühr wird zusammen mit der Verbrauchs­abgabe erhoben.

§ 8.

Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden keine Anwendung auf von Privaten eingesührtes irisches Fleisch, sofern eS zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist.

§ 9.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei- oerordnung werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen, ins­besondere dem Reichsfleischbeschaugesetz eine höhere Strafe ver­alt ist, mit Geldstrafe bis zn 30 "Mk. bestraft.

§ 10.

Diese Polizeiverordnnng tritt am 1. September 1905 in Kraft.

Gieß en, am 8. August 1905.

Großherzonii i^'re: Gießen.

I. V.: Enrschmann. B9/

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