Ausgabe 
11.5.1905 Zweites Blatt
 
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Nr. 110

Donnerstag, 11. Mai 1905

155. Jahrg.

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Gießener Anzeiger

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General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Sieben.

Parlamentarische Berhaudlrrngea.

Lachdrvck ohne Vereinbarung nicht gestattet.

Deutscher Reichstag.

182. Sitzung vom 10. Mai.

B Uhr. Das HarrS ist mäßig besetzt.

Am Bundesratstische: Bei Beginn der Sitzimg nur Kom­missare.

PrasDent Graf Ballestrem: Ich nehme Gelegenheit, nach der Osterpause die Herren Kollegen auf das herzlichste zu begrüßen und eröffne die Sitzung.

Der Kronprinz hat auf den Glückwunsch zu seinem Ge­burtstage ein Dankschreiben gesandt.

Zu Ehren des verstorbenen Abg. Faller snatl.) erhebt sich bas Haus von feinen Vtzen.

Hierauf tritt das Haus in die Tagesordnung ein.

Der Bericht der Reicksschuldenkommission über die Verwaltung des Schuldenwesens des Deutschen Reiches wird der Rechnungskommission überwiesen.

Die Rechnung der Kasse der Oberrechnungskammer für das Rechnungsjahr 1902 wird in zweiter Beratung ohne Debatte erledigt, ebenso dieallgemeineRechnung über den Reichshaushalt für das Rechnungsjahr 1900.

Bei der N eberficht der NeiL sausgaben und Einnahmen für das Rechnungsjahr 1903 rügt

Dbg. Hug (8trJ die zahlreichen Etatsübersckreitungen, die in diesem Jahre dorgekommen sind, und weist darauf hin, daß eine Sanierung unserer Reichsfinanzen dringend nötig sei und recht bald erfolgen müsse.

Abg. Dr. Bachem (Ztr.) macht darauf aufmerksam, daß be- zÜgNch der Etatsüberschreitungen schon vieles bester geworden sei. was nicht zum mindesten der Tätigkeit der Rechnungskommission zu. verdanken wäre. Die Kommission möge im Verein mit dem Reicksichatzamt auf diesem Wege weiter geben, damit die Etats- Wersckreitungen nach und nach ganz verschwanden.

Die Ueberficht der Ausgaben und Einnahmen wird hierauf genehmigt.

ES folgt die erste Beratung der auf der internatio­nalen Sanitätskonferenz zu Paris am 8. Dezember 1903 von den Bevollmächtigten von Deutschland. Oesterreich- Ungarn, Belgien, Brastlien. Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, der Schweiz und Aegypten unter­zeichneten Nebereinkunft.

Es handelt sich dabei um internationale Maßnahmen zur Be­kämpfung von Seuchen.

Abg. Schrader (fretf. Vgg., schwer verständlich) bedauert es, daß nicht die Türkei und Bulgarien der Konvention beigetreten seien. Freilich würde jetzt an der türkischen Grenze eine längere Quarantäne innegehalten, da die Türkei aber nicht auf der Höhe her Wissenschaft stände, wäre es nicht unmöglich, daß trotzdem dic Pest aus dem Orient eingeschleppt würde.

Hiermit schließt die Beratung.

In der darauf folgenden zweiten Beratung wird das Ueber- einkommen debattelos angenommen.

Es folgt die zweite Beratung des von allen Parteien unter- chützten Antrags des Abg. Hagemann (nl.) bett, die A e n d e - rung des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Der Antrag bezweckt eine Erweiterung der Kompe­tenz der Schöffengerichte. Nach den Bcschlüsten der Kommission sollen alle Anttagsdelikte und diejenigen Delikte, dic nach dem bestehenden Gesetz von der Strafkammer an die Schöffen­gerichte überwiesen werden können, den Schöffengerichten ohne Einschränkung überwiesen werden. Ebenso sollen die Schöffen­gerichte für alle vermögensrechtlichen Delikte zuständig sein, wenn der Wert 150 Mk. nicht übersteigt. Bei einer größeren Anzahl Delikte soll die Strafkcnnmer an die Schöffengerichte die Verhand­lung überweisen können. Insbesondere soll das auch zulässig sein bei Vergehen jugendlicher Personen und wenn anzunehmen ist, daß die Strafe md?t mehr als 6 Monate Gefängnis oder 1500 Mk. Geld­strafe betragen wird.

Abg. Hagemann snl.): Dem Gesetzentwurf, wie er aus der -Kommission hervorgegangen ist, geben wir unsere Zustimmung. Wir werden alle Abänderungsanttäge. wenn sie nicht nur formaler Natur sind, ablehnen. Wir versprechen uns von der Vorlage eine sehr segensreiche Wirkung. Wir hoffen, daß infolge der neugeschaffenen Bestimmungen die Untersuckungsgefanbenen viel schneller zur Ab­urteilung gelangen und dadurch auch eine erhebliche Entlastung der Staatskasse herheigeführt wird. Irgendwelche Bedenken gegen die Erweiterung der Schöffengerichte können überhaupt nicht vorliegen. Bei der Debatte über den Etat des Reichsjustizamts habe ich bereits ausgeführt, daß zuerst mit der Einführung der Schöffengerichte ein Sprung ins Dunkle gemacht ist. Die Schöffengerichte haben, sich jetzt aber so bewährt, daß man in weiterem Umfange das Laien­element, das in den Schöffengerichten vertreten ist, unbedenklich heranziehen kann. Uns Juristen selbst erweist man einen Gefallen damit, indem wir Gelegenheit haben, mit dem Laienelement in Be­rührung zu kommen, was sehr bedeutungsvoll ist, zumal jetzt leider der Zug dahin geht, uns durch Ausscheidung verschiedener Materien aus der Justizpflege dem Publikum zu entffemden. Insbesondere halte ich für außerordentlich wertvoll die Bestimmung, welche die

Wertgrenze bei den vermögensrechtlichen Delikten von 26 Dtt. auf 150 Mk. hinauffetzt. Ich bitte Sie deshalb, die Vorlage möglichst einstimmig anzunehmen. (Beifall.)

Dbg. Dr. Vrunstcrrnaun (b. k. P.): Die Schöffengerichte haben sich durchaus bewährt, sie genießen auch das Vertrauen des Publikums. Wir stimmen deshalb der Vorlage zu, obwohl wir ein Bedenken gegen die Vorlage haben, nämlich daS, daß in die Existenzfähigkeit der kleinen Landgerichte ein schwerer Eingriff er­folgt. Dadurch wird die Justizhoheit einzelner Bundesstaaten, die gezwungen find, ihre Landgerichte eingeben zu lassen, schwer ge­schädigt. Trotz dieser Bedenken stimmt die Reichspartei der Vor­lage zu, weil sie diese nur als ein Provfforium ansieht und hofft, daß sie die Strafprozeßrevision nicht beeinträchtigt. Wir hoffen, daß bei dieser späteren Revision auch unseren Bedenken Rechnung getragen wird. Wir freuen uns. daß durch die Vorlage auch die Möglichkeit der Berufung in erhöhtem Maße gegeben wird. (Bei­fall rechts.)

Abg. Dr. Porzig fkons.): Auch wir stimmen der Vorlage zu rmd werden alle weitergehenden Anträge ablchnen. Wir wollen, daß uns die Strafprozeßreform eine organische Umgestaltung und nicht eine überstürzte Umwälzung bringt. (Beifall rechts.)

Abg. Lattmann (wirtsch. Vgg.): Die Vorlage trägt dem modernen sozialen Gedanken der Beteiligung des Laienelemcnts an der Rechffprechung in ausgedehnterem Maße Rechnung. Es ist erfreulich, daß auf allen Seiten jetzt konstatiert wird, daß die Schöffengerichte sich gut bewährt haben. .Das be­weist, daß die Angriffe, die früher aus demokratischen Kreisen gegen diese Institution gerichtet wurden, unberechtigt waren. . Unzweifel­haft führt die Vorlage ein«kEntlastung des Reichsgerichts herbei, aber sie bringt auch eine Belastung der Amtsgerichte. Dem sollte man Rechnung tragen durch Vermehrung der Richter- und Sekretär­stellen und Beseitigung der Hilfsarbeiterstellen. Auch sollte man die Amtsanwaltsstellen nickt mehr mit Laien besetzen, die die Aemter im Nebenamt verwalten. Bisher war das möglich, in Zukunft wird man aber Juristen im Hauptamts für diese Posten auswählen müssen.

Der Hauvtparagraph (27) wird hierauf angenommen.

Abg. Lattmann (wirtsch. Vgg.) beantragt, daß den Schöffen außer den Reisekosten auck Tagegelder gewährt werden sollen.

Staatssekretär Dr. Nieberding ftndet, daß diesem Antrag eine Uebersckätzung der Wirkung des ganzen Gesetzentwurfs für. die Praxis der Gerichte zu Grunde liege. Er sei schon mangels eines Bedürfnisses abzulehnen. Aber auch prinzipiell. Denn was man den Schöffen gewähre, könnte man dann den Geschworenen aucf nicht verweigern. Und derartige Aenderungen hier vorzunehmen, ginge nickt an, da es sich hier ja doch nur um ein kurzlebiges Not- gesctz handle und sehr bald eine Neuregelung der gesamten Straf- Prozeßordnung stattfinden würde.

Abg. Stadthagen ssoz.) tritt lebhaft für den Antrag Lattmann ein, der ein bestehendes Unrecht beseitige.

Abg. Pohl (fteis. Vv.) erklärt, daß auck seine Frermde dafür stimmen werden, ffeilich nicht aus den Gründen der äußersten Linken.

?lbg. Dr. Svnlm (Ztr.) wendet sick dagegen, daß die Vorlage mit einer Bestimmung belastet werde, die für die Regierrmg un­annehmbar sei, die also nur dahin führe, daß die Entlastung des Reicksgerickt? imterbleiüe, die Schöffen aber doch keine Tagegelder bekämen. Wäre es so lange gegangen, so würde es wohl noch IV2 bis 2 Jahre weiter gehen. Er (Spahn) sei ja auch im Prinzip für diese Tagegelder. Aber spater, nicht jetzt.

Abg. Böckler (wirtsch. Vgg.): Meine Freunde werden doch für den Antrag stimmen.

Abg. Stadthagen (Soz.): Meine auch.

Der Antrag Lattmann wird abgelehnt.

Abg. Stückten begründet einen Antrag, nach dem für die Ueberweisung von der Strafkammer an das Schöffengericht ein Antrag der Staatsanwaltschaft nickt erforderlich ist.

Abg. Hagcmann (natl.) bekämpft diesen Antrag. Es müsse der Justizverwaltung die Möglichkeit bleiben, schwierigere Sachen vor die Strafkammern zu bringen. Redner tadelt, daß unnötige Berufungen auf Grund genereller Anweisungen von Staats­anwälten unb Amtsanwälten eingelegt würden.

Abg. Dr. Dvfergelt (Ztr.) bittet, das bestehende Gesetz insofern gegenüber den Kommissionsbeschlüssen wiederherzustellen, als die Jugendlichen in allen Fällen von den Sttaffammern abgeunsilt werden sollen.

Staatssekretär Dr. Nieberding: Ick kann dem Vorredner be­stätigen, daß die Kommission zur Revision der Strafprozcßordnung. die alle einschlägigen Fragen sorgfältig geprüft hat, sich in dem vom Vorredner berührten Punkte zweifellos nicht'auf den Stand­punkt der Reickstagskommission gestellt hat, sondern es in diesem Punkte bei dem gelassen hat, was das bestehende Gesetz vorsckreibt.

Wenn man diese Beschlüsse an der Hand der Praxis prüft, so muß man dem Vorredner Recht geben, daß die Uebcrweisbarkeit von Delikten Jugendlicher an die Schöffengerichte keineswegs eine Wohltat für die jugendlichen Personen darstellt. Gerade die Eltern der Jugendlichen würden es oft als eine besondere Strafe an­sehen, wenn die Murteilung ihrer Kinder den Richtern am Orte ihres Wohnsitzes zugewiesen wird. Die Eltern würden es jeden­falls in den meisten Fällen lieber sehen, wenn die Strafkammern dic Aburteilung vollziehen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Sttafkämmern. auch auf die jugendlichen Personen einen viel größe­ren moralischen, nachhaltigeren Eindruck ausüben als die Schöffen­gerichte. Das liegt ja in der Natur der Sache begründet, weil ja

die ferner stehenden Personen immer eine größere Autorttät haben als die näher stehenden. Ich möckte deshcüb nach der Praxis der verbündeten Regierungen befürworten, den bestehenden RechtSzu- stand in dieser Beziehung aufrecht zu erhalten und den von bar Kommission eingefügten Paragraphen zu beseitigen. Nach Auf­fassung der verbündeten Regierungen liegt darin eine Verbesserung der Kommissionsbeschlüsse.

Abg. Dr. Dpfergelt (Ztt.) hat inzwischen einen Antrag einge­bracht, der dahin zielt, bezüglich der jugendlichen Persote» daS bestehende Gesetz wiederherznsielleu.

Die Anträge der Abgg. Stücklen (Soz.) und Dr. Opferst (Ztr.) werden abgelehnt.

Abg. Stücklen (Soz.) begründet hierauf einen Zusatzanttag-um § 80 des GericktsverfassimgsgesctzeS, der bezweckt, daß auch die Preßvergehen den Schwurgerichten überwiesen wer­den. Redner führt aus, daß in Süvdeutschland die Preßvergehen vor die Schwurgerichte kämen, diese Institution hätte sich sehr be­währt und müßte auf das ganze Reick au^edeksttt werde»,. Da­durch würde der Presie ein großer Dienst ertwefcn, und bett eifrigen Staatsanwälten würde der Züge! etwas ftraffcr Drmn

könnte es nicht wieder Vorkommen, daß der StaatSanwaft sich dis Strafkammer aussuckste, wie e§ in dem Prozeß Schneidt-KalÄL geschehen ist, wo der (ÄaatSanwalt durch einfache vmtzrlkrng ba Nomen die Angeklagten vor die 4. Sttafkrnmner beachte, ht der die Herren Dr. Oppermann und Braun fShen. die Wesen ihrer scharfen Haltung gegen hie Presse in ganz DeutsHKmo tnamni seien. Vor den Schwurgerichten würde die Presie eher zu ihrem Neckte kommen, manches, was die Staatsanwälte vor den Straf­kammern wagten, würden sie vor den Schwurgerichten mcht wagen. Dre Schwurgerichte entsprächen zwar nicht dem Ideal eines Volks- gerichts, aber sie böten doch weit bessere Rechtsgarantien für hie Angeklagten als die ©ttaffanunem.

Der Antrag wird hierauf, ohne daß das Wort weiter verlangt wird, angenommen.

Dafür stimmen die Sozialdemokraten, die Frei^ sinnigen und die Antisemiten, die stark vertreten find, dagegen die anderen Parteien, deren Bänke sehr schwach besetzt sind.

Die Sozialdemokraten haben noch eine Anzahl von Anträgen eingebracht, die sich aber alle nicht auf das Gerichtsver­fassungsgesetz, sondern auf die Strafprozetzordnung be­ziehen.

Präsident Graf Ballestrem bezweifelt es, ob diese Anträge ge* schäftsordnungsmäßlg zulässig sind, er hätte dies den Anttagfttlläm mitgeteilt, wenn die Anträge nicht so spät eingegangen wären.

Die Abgg. Stadthagen (Soz.), Pohl (freis. 23p.), Heine (So&J und Tove (freis. Vgg.) meinen es mäste geschäftsordnnngsmätzrg zu­lässig erachtet werden, die den Paragraphen desGerichtsoerfasiungS- gesetzes korrespondierenden Paragraphen der Strafprozetzordnuna « ändern. Es sei nur juristische Wortklauberei, wenn man sich so streng an die Form halte.

Präsident Graf Balleftrem: Juristische Haarspalterei treibe ich nicht (Heiterkeit), aber auf den formalistischen Standpunkt mutz ich mich doch stellen. (Erneute Heiterkeit.) Wenn man die Form außer ackt läßt, geht man aus Rand und Band. (Große Heiterkeit.) Ich muß deshalb bei meiner Meinung bleiben. Wenn die Herren mr dritten Lesung ihre Anträge umformen, sodaß sie zulässig er­scheinen (Heiterkeit), kann ich natürlich nichts dagegen einzuweude^ haben.

Abg. Dr. Semler (natl.): Obwohl ich im allgemeinen glaube, dem Präsidenten zustimmen zu müsten, so meine ich, daß wir nn vorliegenden Falle von der Form absehen können, weil GerichtS- verfassungsgesetz und Strafprozeßordnung immer wieder einem» anbergreifen und die Bestimmungen durcheinandergehen. Das ist materiell und nicht formell. Ich meine deshalb, wir würden uns überflüssige Fesseln auferlegen, wenn wir die Möglichkeit, Aercke- rungen der Strafprozeßordnung im Rahmen dieser Vorlage vorzu­nehmen, abfckneiden würden.

Ab-g. Heine (Soz.) bat einen Antrag eingereicht, die Hebet* fchrift des Gesetzes zu änbem dahin:Gesetz, bett. Aenderung des Gericktsverfastungsgesetzes und der Strafprozeßordnung^.

Präsident Gras Ballesttem: Dieser Antrag ist formalistisch auch nicht richtig. (Heiterkeit.) Den Erfolg, den er bezweckt, er­zielt er nicht, denn Der Antrag kommt erst zur Debatte, wenn wir zur Ueberschrfft kommen.

Es erfolgt nunmehr die Abftimmung darüber, ob die Be­ratung der Anträge, die sich auf die Strafprozeßortmung beziehe«, zulässig ist.

Das Haus verneint die Frage.

In dem Antrag Hagemann steht am Schluß, daß ba8 Gesetz mit dem Tage der Verkündigung in Kraft tritt.

Abg. Kirsch (Ztr.) beantragt, diese Bestimmung zu streichen; nach der Verfassung muß daS Gesetz bann 11 Tage nach her Publizierung in Kraft treten.

Staatssekretär Dr. Rieberdmg erklärt, daß er den Autraa gn- nehmen würde, aber nur unter der Voraussetzung, daß der AwStaß des Hauses bezüglich des § 80 wieder falle. Mit dem Ämrag Stücklen habe das Gesetz für die Regierung keinen 2Bect.

Der Antrag Kirsch wird angenommen rmd nsit Aenderung dec ganze Antrag H a g e m a n n.

Hierauf vertagt sich das Haus auf Donnerstag 2Uhb Tagesordnung: Kamerun - Eisenoahn, Rechnungs­sachen, kleine Vorlagen und Wahlprüfungon.

Schluß 5$ Uhr.

Bom künstlerischen Schassen.

Aus Darmstadt wird dem Bert. Tgol. über den von /ms bereits erwähnten Vortrag von Prof. Olbrich berichtet. Zn einem kleinen dekorativ gut abgesttmmten Raume drangen sich dicht nebeneinander in gespannter, feierlich ruhiger Grwart- üng Damen und Herren. Unter ihnen auch i tr kunstsinnige La-ndessürst Gr 0 ßherz 0 g Ernst Ludwig und seine junge sTa u E l e 0 n 0 r c. Der Führer terSanintäbtcrJUnftlerfolonic, Professor Olbrich, spricht über das künstlerische fassen. Alles ist Stil an dem Redner: Ton. Gebärde, und Haltung, bis ans die perlgraue, künstlerisch schöne Weste.

Alles künstlerische Schaffen ist Entwicklung Diese. setzt einen bestimmten Besitz voraus: Er)chautes, Erlernte» und ienes gewisse Etwas", das man wohl Phantasie nennen kann, oas stets aber die treibende Kraft bildet." Diese Satze stellt der Redner seinen Betrachtungen voran. Und dann gewahrt er uns? eilten Einblick zunächst in sein Erschautes. In Briefen und Ronzeu auf alten Skizzen hat er es festgehalten. Wte er m Rom st-unst und Schönheit erschaute, die ihn m die Geschichte des augustaischen Zeitalters zurückführten und ihn zu weltphnoio- pbischen Betrachtungen zwangen. Wie ihn die .^bijneocy schönen Mainstädtchens Miltenberg, das Er stauen lenci poetisch-zuift tier­ischen Kunst an Häusergiebetn und -^uren, beim Klange des Kirchenglöckchens zu seiner Detailmalerei anregte. Wie drüben

über dem Lzean - 1 u r \ g. ' r< t und Wunder der Technik

ihm höchste Bewunderung ür . : ' arl Volk en flößen, in Die sch) nur cm . ..er Unterton : eauerne. >...s.-r über den 'JJtangcl an GefaUigem, Schönem, an sinniger Ausgestaltung der inneren Welt des Menschen.

Professor Olbrich erzählt dann vom Erlernten, den Gesetzen der Konittukrion und der Zweckmäßigkeit.Unsere Zeit hat die schlichteii Ziveckformen leider in den Hintergrund gedrängt." Ol­brichs stark dichterisches Talent trat besoiiders hervor, als er schließlich auf jene geheimnisvolle menschliche Kraft zu sprechen lam, die erdas gewisse Etwas" nannte. sJtuT ArchUeltur und Musik vermögen GoUähnliches zu-as,en. Wie oft erinnert uns ein weltenfernes Kirchlein an ein Botkslied und ein hoher mäch­tiger Dombau an eine Symphonie! Um die Zeit der Sommer­sonnenwende dringt die Kunde zu dem Künstler von einem Zauberland, einer Friedensinsel, irgeickwo. Er ist dazu auser­sehen, deni hehren Gedanken des F-riedcns durch ein Bauwerk Ausdruck zu geben; Bausteine sprechen zu lassen. Und im Nachsinnen über diese Ausgabe treten dann alle Faktoren des künstlerischen Sclmsstns in Funktion: Ersa-autes, Erlerntes und die Phantasie. Erschautes ward verwendet oder es wirkt an­regend, und was die Phantasie erschafft, strebt Erlerntes zu ver­wirklichen. Das eine oder das andere mehr bildet den Stil des Künstler' . - "

Zur S ch i ll er f e er am 9. Mai hat die philosopUsch« Fakultät der Univerfität $ena, der Schiller seiner Zeit als Proiffjor angeyörc hat, die Würde eines Ehrendoktors tevtz Herzocr von Sachsen-Meiningen Georg II. unb dem Nildhmr« Auguste Rodin in Paris verliehen. Das Doktor-Diplom des .Herzogs von Sachsen-Meiningen hat in teutfcher Uetersetzvus folgmden Wortlaut:Sr. Hoheit. Georg II., Herzvg von S^chsen^ Meiningen, dem auf des Vaterlandes Wohl stets bedachten, mit der Liebe seiner Untertanen reich geschmückten Fürsten, Mcfe: Hochschule erhabenem Nurritor, dem erlauchten Sproß bei mit den ersten Geistern Deutschlands, eng verknüpften Ernesttnifch« Hauses, aller Künste unb Wissenschaften zu jeder Zeit fübrnmi Hon, dem bewundernngswürdigen Interpreten edelster Werke ra. mftl, der Dichter und Muszker, der deutschen Lcha»sp«lkmH glücklichem Nefommtor, der die Dramen und Vcstatten nwin»! schiller, in unübertroffener Wahrheit mit dem größten HcMOe den Herzen der Deutschen nahe gebracht hat."

Der Großh. Hofbibliothek in Darmstabt sdch von den Erden des vor kurzem versdorbenen Herrn Major land etwa LldOO Bänd« auS dessen Bibliothek als Gefchenk üte* wiesen worden, hauptsächlich schöne Literatur, solvic wisicnschaft- liche Werte in französischer, italienischer und englisästw Spra Die Schentunst ist. so bemerkt dieD. Ztg.", eine, erfreuliche; Bereicherung der Bchliothel, da dieser Zweig der Literatur btt, den Em kämen leider fast ganz unbtwücksichtigt bleiten muß.