155* Jahrg.
Dienstag, 7. Februar 1905
Nr* 32
Seneral-Anzeigrr, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Sieben.
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Getreidevreisen ein überwiegendes Interesse haben. Diesrst aber, wie allgemein bekannt, nur em kleiner Teil der lonDwrrl-
134. Sitzung vom 6. Februar, 1
Das Haus ist schwach beseht
Am Bundesratstisch: Graf Posadowsky, bel, Frhr. ü. Stengel u. a.
Auf der Tagesordnung steht zunächst bie dritte - zweiten Nachtragsetats für 1904 für S u!»w e st a s r i k a.
Der Nachtragsetat wird ohne Debatte im einzelnen und im ganzen definitiv angenommen. Nur die Sozialdemo-
Men3nher%%"ilaiion der Abgg. Dr. Ablatz und Gen. sfreis. 93p.): Y
„Welche Stellung nimmt der Reichskanzler em gegenuoei der im preußischen Abgeordnetenhause beantragten und von dem Vertreter der preußischen Negierung gebilligten Einführung von Gebühren auf den natürlichen Binnenschifsahrtsstragen.
Auf die Frage des Präsidenten, ob und wann der Reichskanzler die Interpellation beantworten werde, erwidert
Staatssekretär Graf Posadowsky: Ich bin bereit, die Jrfter-
imb 1. Dezember 1904 erklärt:
„Die preußische Regierung hat die Ueberzeugung von der Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit der Abgabenerhebung auf den Strömen. Sie hat auch den Willen, dieser Ueberzeugung sobald als möglich durch Erlaß entsprechender Tarife praktischen Ausdruck zu geben. Sie muß andererseits, aber auch mit der Tatsache rechnen, daß im Reichstag und bei den beteiligten fremden Regierungen Meinungsverschiedenheiten darüber , bestehen, ob eine Abgabenerhebung mit dem Art. 54 der Reichsverfassung und mit den in Betracht kommenden internationalen Verträgen vereinbar sei."
Und dieser feiner persönlichen Aeußerung vom 9. November fügte er am 1. Dezember 1904 in der Kanalkommission hinzu, daß nimmehr ein Staatsministerialbeschluß vorliege des Inhalts: daß die Staatsregierung bereit sei, die geeigneten Schritte zu tun, um die hinsichtlich der Abgabenerhebung bestehenden Ungleichheiten zwischen den Kanälen und kanalisierten Flüssen einerseits und den natürlichen Wasserstraßen andererseits zu beseitigen und..dieser Maßregel etwa entgegenstehende, aus der fetzigen Lage des öffentlichen Rechts entstehende Schwierigkeiten aus dem Wege zu räumen. Nun aber hat vor einigen wenigen Tagen der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten im preußischen Abgeordnetenhause er- Hart, daß die der Schiffahrt freundlich gegenüberstehenden Kreise der Bevölkerung für die Einführung von Schiffahrtsabgaben eintreten, daß aber die preußische Staatsregierrmg niemals daran gedacht habe und auch nicht daran denken werde, die Reichsverfassung zu verletzen. Nicht hinzugefügt aber hat er, ob es die preußische Staatsregierung mit der Verfassung vereinbar erachte, in Verfolg jenes vom preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten der Reichsverfasiung unterstellten Grundgedankens auf den natürlichen Wasserstraßen ohne Aenderung der Verfassung Schifffahrtsabgaben einzuführen.
Daß damit die Frage der Einführung von Schiffahrtsabgaben eine Frage von größter Aktualität geworden war, konnte nunmehr nicht geleugnet werden, und es ist erklärlich, toeun sich von neuem weiter Kreise eine große Beunruhigung bemächtigte.
Zerlegt man den Artikel 54 der Reichsverfassung in seine beiden Teile, so bestimmt er erstens für die natürlichen Wasser ft ratzen, daß für deren Befahrung Abgaben überhaupt nicht und für Benutzung befonbercr Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs dienen, nur insoweit erhoben werden dürfen, als sie die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen, und zweitens • für die natürlichen Wasserstraßen, daß, für deren Befahrung Abgaben erhoben werden dürfen, aber sie dürfen nicht übersteigen die Kosten, die erforderlich sind zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen. Es wird also ein Unter-
Unterhaltungskosten aufgewendet worden.
Welche Stellung nun der Herr Reichskanzler zu den hier in Betracht kommenden Fragen einnimmt, ist aus dem Beschluß des preußischen Staatsministeriums, an besten Spitze der Herr Reichskanzler als Ministerpräsident steht, nicht ganz ersichtlich. Aus den bisher bekannt gewordenen Aeußerungen der in Betracht kommenden Bundesstaaten und des Auslandes ist zu entnehmen, daß sich die Ansichten der preußischen Staatsregierung mit den Anschauungen der in Betracht kommenden Bundesstaaten und der ausländischen Regierungen nicht im Einklang befinden. In Betracht kommen von ausländischen Staaten Oesterreich-Ungarn für die Elbe, Holland für den Rhein, von den deutschen Bundesstaaten Sachsen, Bayern, Württemberg, Hessen und Baden. Seitens Oesterreich- Ungarns liegt eine authentische Erklärung nicht vor. Durch die Zeitungen ist die Nachricht gegangen, daß die Handelsvertragsverhandlungen benutzt werden würden, um Oesterreich-Dstgarn zu einer Aenderung der Elbschifsahrtsakte zu bewegen. Dagegen hat der holländische Minister des Auswärtigen in der holländischen zweiten Kammer gesagt: „Offiziell wissen wir von der Absicht, Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein einzuführen, nichts. Aus diesem Grunde ist bisher keine Veranlassung gewesen, in dieser Sache einen amtlichen Schritt bei der preußischen Regierung zu tun, Ziimal wir durch die Rheinschiffahrtsakte in dieser Hinsicht vollkommen geschützt sind, da eine Aenderung des gegenwärtigen Zustandes auf dem Rhein nicht ohne Zustimmung von Holland stattfinden kann." Es wurde mich in der Debatte darauf lnngewiesen, daß in Deutschland die einzelnen Staaten nicht das Recht besitzen, derartige Abgaben innerhalb ihrer Grenzen zu erheben, ohne daß die Reichs- versassung abgeändert werde, sodaß zwei große Hindernisse für diejenigen wegzuräutnen sind, die den Zustand auf dem Rhern verändern wollen, erstens Abänderung der deutschen Reichsverfastung und zweitens Abänderung der Rheinschiffahrtsakte.
Bei den deutschen Bundesstaaten, die in Betracht kommen, liegt aus Württemberg keine Aeußerung vor. In Bayern hat die Regierung selbst nichts verlautbart, dagegen hat nach Zeitungsnachricht- richten der Prinz Ludwig in der Kammer der Rerchsräte sich gegen die Schiffahrtsabgaben ausgesprochen. Was Hesten anlangt, so hat der qroßherzoglich-hestische Staatsminister Rothe am 29. Dezember 1904 in der ersten hessischen Kammer die Erklärung abgegeben, er könne, wie er dies seinerzeit in der Zweiten Kammer getan, mich hier die Versicherung aussprechen, daß bte großherzogliche Regierung beabsichtige, an dem Grundsätze der Abgabenfiecheit in der Weise und in dem Umfange, wie sie bitrcb bie be3eid)neten öeftinl.nnmge^ der Reichsverfastung und der RheiiischiffalEakte gewährleistet sei, festzuhalten Insbesondere seien nach Ansicht der Großherzogllchen Reaieruna die bisherigen Korrektionsarbeften und Werke zugunsten be?^Verbesten:ng desOFahrwassers des Rheins nach Beschaffenheit imd Umfang nicht als solche besonderen Anstalten zu betrachten, für
von der Ladung erhoben werden darf.
Im Hinblick aut diese Rechtslage könnte auf den ichifibareu natürlichen Wasserstraßen, die für das Großherzogtum in Betracht kommen, die Erhebung von Schiffahrtsabgaben nur erfolgen, wenn zu vor die gedachten Vorschriften der Reichsverfastung und der Rheinschiffahrtsafte abqeänbert würden. Eine derartige Maßnahme würde nach Ansicht der großherzoglichen Regierung wesentlichen und grundsätzlichen Bedenken unterliegen. Die groh- herzogliche Regierung ist der Ansicht, daß an diesem Grundsatz der Abgabenfreiheft auch in Zukunft festzuhalten sein wird.
In letzterer Erklärung tritt neben der rechtlichen Seite tet Frage auch die wirtschaftliche in den Vordergrund. Da muß ich mich zunächst gegen den Satz wenden, der häufig ausgesprochen worden ist, daß nämlich die Einführung von SchissahrtsabH<wen ein Akt ausgleichender Gerechtigkeit sei Zwilchen dem „a r m e n ' O st e n" und dem „reichen W e st e n . Das kann zweierlei heißen: Man kann sagen wollen, daß auf den natürlichen, aber verbesserten Wasserstraßen im rasten, etwa aus der Ober und den märkischen Wasserstraßen, für bie 23craprung Abgaben erhoben werden, auf den natürlichen Wasserstraßen nu^Westen aber nicht. Tann müßte bie ausgleichenbe Gerechtigkeit dahin gehen, nicht Schifiahrtsabgaben im West e n ernzu- - ü h r e n , sonbern sie im Osten zu beseitigen; soll der Satz aber heißen, daß der ärmere Osten überhaupt zu ferner lÄft- wickelung einer Förderung bedarf, bann ist bas Mittel, im Westen Schiffahrtsabgaben einzuführen, dazu ganz ungeeignet; denn das hieße, Den Westen zwar schäbigen, aber den Osten Nicht fördern. (Lebhafte Zustimmung links.) Es üf num Amtes, der königlich preußischen Staatsregierung Vorschläge zu machen, in welcher Weife der Osten gefördert werden kann. Ich weiß aber, daß überall da ein Land gefördert wird, wo der Verkehr Erleichterungen erfährt. Vielleicht kommt die Regierung dazu, zu erwägen, ob' der Osten nicht gefördert werden könnte,, wenn auch auf den künstlichen Wasserstraßen des Ostens bte Abgaben herabgesetzt würden. (Sehr richtig I links.) ~xx§ wurde auch die Industrialisierung des Ostens fördern und ihn einem ähnlichen Reichtum entgegenführen, wie er im Westen besteht.
Auf der Abgabenfreiheit für Befahrung. der natürliches Wasierftraßen beruht fast die gesamte wirtschaftliche Entwickelung jener Stromgebiete nicht nur im engeren Sinne der unmittelbaren Anlieger, sonbern im weiteren Sinne bis tief in das Land htnenu Alle von Gemeinben, Korporationen unb Privaten hergestellten Anstalten, die der Schiffahrt dienen, haben diese Abgabensreiheft zur Voraussetzung, sie sind hergestellt in dem Vertrauen auf bte Kontinuität, in der Auslegung der Reichsverfassung und der mter« nationalen Verträge, und die Intcresienten glauben sich durch diL Einführung von Wasserstraßenabgaben in ihren Rechten verletzt..
Die Einführung aber von Schiffahrtsabgaben, um bte tu s u f u n f t für Verbesserung der natürlichen Strome aufzuwenden- ben Summen zu beschaffen, würbe ein verhängnisvoller wirtschaftspolitischer Fehler fein, noch bazu in einer Zeit, wo wir an der Schwelle von Handelsverträgen stehen, bie, wenn nicht alles täuscht, unserer I n d u ft r i e s ch w e r e L a st e n auferlegen und ihre Konkurrenzfähigkeit erheblich beeinträchtigen werben. iSehr richtig! links.).
Billige Frachten ftinb e: nerven bet Industrie. —□- , .r
die Wasserstraßen, erstens wegen der absoluten Billigkeit ihrer Frachten unb zweitens in Konkurrenz mit den Eisenbahnen, welche sie nötigen, ebenfalls billige Tarife zu erstellen.
Dieselben Jnteresien hat aber auch fast die gesamte Lanbwtrt- schaft, denn auch bie landwirtschaftlichen Produkte gehen ms Ausland und bedürfen billiger Wasiersrachten, und auch bte Landwirtschaft ist auf billige Wasiersrachten angewiesen, unt bte Masien- güter, deren sie bedarf, auf dem Wege Der billigen Wasierfrachteu
schied gemacht zwischen den Anstalten und Anlagen für bie künst- i lieben unb ben Anstalten für die natürlichen Wasserstraßen. In welchem Umfang sich an dem Art. 54 der Reicksversasiung die Interpretation geübt hat, ist allen denen bekannt, die sich mit der einschlägigen Tages- und anderen Literatur beschäftigt haben. Allerdings haben alle diejenigen, welche auf die Einführung von Schifiahrtsabgaben hinarbeiten, ein Jnteresie daran, ben Unterschied zwischen künstlichen und natürlichen Wasserstraßen zu verwischen. was schließlich dahin geführt hat, daß man ben Rhein nickt mehr für einen natürlichen Strom, sondern für etne künstliche Wasserstraße erklärt. (Hört! Hörtl links.) Der von der Versasiung gemachte Unterschied muß aber miss schärfste aufrecht erhalten werden, und keine Interpretaftonskunst sollte daran rütteln dürfen lSehr richtig! links Die uns von der Natur geschenkten Wasser- wege sind ein kostbares Gemeingut. Der Staat als Verwalter dieses Gemeingifts hat die Ausgabe, es so zu verwalten, daß der Verkehr, auch der in seiner Technik vervollkommnete Verkehr, sich desselben bedienen kann, und wenn in Ausführung dieser staatlichen Aufgabe in einem natürlichen Flußbett eine Fahrrinne gesichert und selbst bertieft wird, so hört das verbesserte Flußbett nickt auf, eine natürliche Wasserstraße zu fein. Selbst der Professor Schumacher, welcher für die Einführung von Sckisf- sahrtsabgaben eintritt, erklärt: „Zweifellos ist der Gegensatz zwischen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen vom Gesetzgeber als absoluter Gegensatz gedacht: natürliche Wasierftraßen sind die, welche durch die Natur geschaffen sind, künstliche die, welche erst durch die Kunst des Menschen geschaffen werden. Ein Uebergang des einen Begriffs zum andern ist ausgeschlossen." Jede Abgabenerhebung für die Befahrung dieser natürlichen Wasserstraßen bedarf aber nach der Reichsverfassung einer Abänderung der letzteren, wobei ich auf die subtile Frage des Art. 78, Der Reichsverfassung, ob nach demselben auch Ausnahmen zulässig sind, hier nicht eingehe, weil diese Frage für die großen Gesichtspunkte, die hier in Betracht kommen, ohne Bedeutung ist. Keinem Bundesstaat kann daher das Recht zuerkannt werden, ohne vorhergehende Aenderung der Reichsverfasiung Schiffahrtsabgaben für die Befahrung der deutschen Ströme einzusühren. Und wenn im preußi- chen Äbgeordnetenhause ein Gesetz angenommen werden sollte, durch das, ohne Aenderung der Reichsversassung, berartige Abgaben in Preußen eingeführt werben, so wäre das nach meiner Ansicht em Uebergriff in die Kompetenz des Reiches.. sLebh. Zustimmung.)
Aber auch die internationalen Verträge stehen der Einführung von Schiffahrtsabgaben entgegen. Zunächst die Elbschiffahrtsakte von 1821 und die Additivnalakte von 1844, welche bestimmen, baß die Schiffahrt auf der Elbe in Bezug auf den Handel vollständig frei fein soll Die später noch weiter erhobenen Zölle wurden 1870 durch ben Vertrag bes Norddeutschen Bunbes mit Oesterreich-Ungarn abgefdjafft, benn, so wurde damals gesagt: die Forterhebung stehe nicht im Einklang mit ber Verfassung, weil die zur Erhebung kommenden Abgaben nicht der Natur einer Entrichtung von Abgaben für besondere Anstalten seien, sondern ein einfacher Passagezoll für Befahren natürlicher Wasserstraßen. Aber schon damals waren viele Millionen ausgewendet für die Regulierung ber Elbe. Die Rheinschiffahrtsakte aber besagt im Art. 3: „Aus dem Rhein und seinen Nebenflüssen, soweft sie im Gebiet der vertragschließenden Staaten liegen, darf eine Abgabe, die sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen ober deren Ladung, noch von ben Flößen erhoben werden." Art. 28: „Die vertragschließenden Staaten machen sich, wie bisher, verbindlich, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes das Fahrwasser des Rheines in guten' Stand zu setzen und darin zu erhalten." Art. 31: „Von Zeit zu Zeit sollen Strom- besahrungen durch Wasierbautechniker sämtlicher Uferstaaten, vorgenommen werden, um die Beschaffenheit des Stromes, die Wirkung der zu dessen Verbesierung getroffenen Maßregeln und die etwa eintretenden neuen Hindernisse der regelmäßigen Schiffahrt zu untersuchen unb festzustellen." Wenn ja die Reichsverfassung noch irgend einen Zweifel offen lassen sollte, diese, Bestimmungen lassen keinerlei Interpretafion zu. Denn zu der Zeit, wo die Rheinschiff- fahrtsafte abgeschlosien wurde, waren bereits mehr als 90 Millionen Mark auf die Verbesierung des Rheinstromes einschließlich der
schaftlichen Betriebe. .. , .
Hier aber kommt einer der wahren Grunde für die ©rngg rung von Schiffahrtsabgaben zu Tage. Es gefugt nach Ansicht dieser Richtung nicht, das Brotgetreide mit 50 Mk. Zoll für Roggen und 55 Mk. Zoll für den Weizen zu belegen. Es sollen auch noch die Frachten verteuert und dadurch gewissermaßen em gnjeuer, m den Handelsverträgen nicht vorgesehener Zoll aus die notwendig sten Lebensbebürsnisie gelegt werden. Es soll verhmderft toerbe^ daß zu Wasier billiger transportiert wird als zu Lande, damft der Getreideeinfuhr über die Zölle von 50 und 55 Mark hmaus em weiteres Hindernis bereitet werde. (Beifall lmks.)
Staatssekretär Gras Posadowsky: Ich hnbe namens des Reichskanzlers folgende Erklärung abzugeben:
Ich nehme Bezug auf die Erklärung, welche der Reich^kai^lev zu der Frage Der Einführung von Abgaben aus natmlichen Waffer- straßen in der Sitzung des Reichstags vom 10. Dezember 1903 •gegeben hat, und auf meine denselben Gegenstand btreffenH Erklärung in ber Reichstagsschung vom 12. April 1904 Darnach kann kein Zwefiel Darüber bestehen, daß cm Bundesstaat. Der über die in Artikel 54, Abs.,4 der ^ichsverfasiung ausgezoge^ Grenze hinaus Abgaben aus natürlichen Wasserstraßen erheben will hierzu der besonderen Genehmigung durch em verfasiungs- änderndes Gesetz gemäß Artikel 78, Abs. 1 der Reicksverfasinng bedarf Desgleichen unterliegt es keinem Zweifel, daß soweit internationale Verträge der Abgabenerhebung entgegenstehen, Dte Zustimmung der vertragschließenden Teile Vorbedingung Nr bte Abgabenerhebung ist. Wenn Die preußische Regierung die Absicht zu erfennen gegeben hat, durch geeignete Schritte bte Beseitigung ber hinsichtlich der Abgabenerhebung bestehenden Ungleichheit zlvischen den Kanälen und den kanalisierten Flüsien cmerftitS unb ben natürlichen Flüssen andererseits herbeizusühreu, so besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß sie es unterlaßen werde, 6*": Erhebung von Abgaben auf den natürlichett Wasierstraßeii die retchS- gcsetzliche Genehmigung nachzusuchen, soweit sie nach deut Vorhergesagten erforderlich ist. Hierfür spricht auch Der Wortlaut, Der in der Kommissionssitzung des preußischen $[bgcorbnctcnoaufe5
pellcftion sofort zu beantworten.
Abg. Kaetnpf sfreis. 93p.): Schon vor Jahr und Tag hatte eine Beunrrrhigung Platz gegriffen auf Grund von Erörterungen m der Presse über eine Schrift des Eisenbahndirektronsprasidenten Ulrich, in welcher die Einführung von Schiffahrtsabgaben befürwortet wurde. In der ersten Lesung des Reichshaushaltsetats wurde am 10. Dezember 1903 im Reichstage die Frage zur Sprache gebracht, und der Herr Reichskanzler gab an jenem Tage folgende Erklärung ab: Nach der ganzen Entstehungsgeschichte des o4 der Reichsverfasiung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß durch diese Versasiungsbestimmung das Recht der Einzelftaaten besetttgt werden sollte, aus den deutschen (strömen lediglich für die Befahrung derselben irgend welche Abgaben zu erheben. Jede Aufnahme von diesem reichsgesetzlichen Grundsatz würde hiernach der Genehmigung durch ein besonderes Reichsgesetz bedürfen, welches im Bundesrat unter Wahrung der Vorschriften des Art. 78 der Reicksversasiung zu beschließen ist. Auch im preußischen Abgeordnetenhause kam die Einführung von Schiffahrtsabgaben am 25. Februar 1904 zur Sprache, und der Referent der Budget- kommisiion teilte mit, daß der preußische Minister für off^ltliche Arbeiten in der Kommission erklärt habe: Der tm § 54 der Reichsverfasiung liegende Grundgedanke, daß die Befahrung der Fluß- laufe frei, und daß auch für deren gewöhnliche Unterhaltung eine Abgabe nicht zu erheben sei, daß Dagegen für die Benutzung einer künstlich erst geschaffenen Fahrbahn zur Deckung Der Herstellungs- und Unterhaltungskosten Gebühren gefordert werden dürfen, ünrd von der königlichen Staatsregierung wie bisher, so auch(letzt nock als gerecht und billig anerkannt. Es liegt nach der Aussasiung der königlichen Staatsregierung durchaus im Rahmen jenes Grundsatzes, auch auf den natürlichen Wasserläufen für die Benutzung ber erst künstlich geschaffenen Fahrttefe Gebühren zur Deckung Der für deren Herstellung und Unterhaltung aufgewendeten Kosten zu erheben. Der Unterschied zwischen beiden Erklärungen uech: auf der Hand. In jener die offene Anerkennung, daß auf Den deutschen Strömen für deren Befahrung Abgaben nicht erhoben werden dürfen, wenn nickt eine Aenderung Der Reicksverfalliing herbet# geführt und ein Reichsgesetz unter Beobachtung ber ^ormalftaten des Artikels 78 der Reichsversassung erlaßen wird. In dieser die Aufftellung eines Grundgedankens, der in seinen I^eiL v9ns sequenzen auf das Gegenteil dessen hinausläust, was Der Reichskanzler gesagt hat. Auf diesen Unterschied cmsmerksam gemacht, erklärte Der preußische Minister Der öffentlichen Arbeiten am 25. Februar 1904 im preußischen Abgeordnetenhause: „Nur gegen einen Punkt muß ich protesfieren, daß nämlich zwischen die Erklärung des Herrn Reichskanzlers und Die Erklärung Des preußischen Staatsministeriums — Widerspruch künstlich hinein inter- mretiert wird." Aber durch diesen Protest war der taffachliche Unterschied zwischen beiden Erklärungen nicht beseitigt. Der preußische Minister für öffentliche Arbeiten hat jetzt nun m Der Kanal- kommission des preußischen Abgeordnetenhauses am 9. November
welche die Erhebung einer Verkehrsabgabe nach den bezeichneten Bestimmungen als zulässig erscheinen würde. Aehnlich hat der großherzoglich badiscke Herr Minister des Innern am 9. Dezember 1903 sich wie folgt geäußert:
Nach Arttkel 54 Abs. 4 der Reichsversassung dursen aus Den natürlichen Wasserstraßen Abgaben nur für die Benützung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Hierdurch ist für die schiffbaren Flüsse, und zwar auck für die auf Staatskosten regulierten und unterhaltenen. Die Erhebung von Schiffahrtsabgaben, welche sich als ein Entgelt für die kraft gemeinsamen Gebrauchs gestattete Befahrung von Wasier- straßen darstellen würden, verfassungsrechtlich ausgeschlosien. Ferner ist durch Art. 3 der Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 bestimmt, daß aut diesem Strom und seinen im Gebiet der VertragS- staaren liegenden Nebenflüssen eine Abgabe, Die sich lediglich auf die Tatsache Der Beschiffung gründet, weder von Den Schiffen noch
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