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Montag, 6. Februar 1905
Giehener Anzeiger
155. Jahrg.
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RedakttE. ÄxvEtarta» a. Dttidrot: BdmftiX leL Str. 6L i vrWNg« ®«W
General-Anzeiger. Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Giehen.
Wirft, habe ich damit richtig gestellt.
" Im. 3‘‘- Sehr wahr!) Wir denken anders vom Staat. "Er hat große sittliche Ausgaben, und dazu gehört auch, dafür zu sorgen, daß man trotz religiöser Meinungsverschiedenheiten im Frieden zusammenlebt, da man sonst nicht zusammenarberten kann auf wirtschaftlichem und politischem Gebiet. (Sehr wahr!) Unsere Anschauungen gehen sa auch auf den Grenzgebieten ungeheuer weit auseinander. Werden diese Meinungsverschiedenheiwn ohne Milderung in die Massen hincingetragen, so kann eine wahre Wut entstehen und, wenn die eine Richtung merkt, daß die andere die Herrschaft erlangt, daß sie auch nach politischer Macht trachtet ganz allgemein, so wird der Bruch immer größer und es entwickelt sich das Gefühl der ungerechten Behandlung. Um so notwendig« ist die starke Macht des Staates, die für Frieden sorgt. Und so steht es auch mit dem § 166. Sie sind geschützt, aber gegen die schändlichsten Beleidigungen Luthers durch Denifle gibt es keinen Schutz. Tas ist es, was Entrüstung hervorruft. (Sehr wahr!) Deshalb ruft das Volk: Warum müssen wir so unparitätisch behandelt werden? Tas kommt aber daher, weil der Ausdruck der religiösen Gebräuche bei Ihnen viel weitere Grenzen, hat als bei anderen kirchlichen Korporationen. (Lebhafte Zustimmung.) Also tun Sie nicht so. als ob Sie kein Wässerchen.trüben könnten und als ob bei uns lauter Schlangen unter der, äußeren Form ruhten. Ich hoffe, Ihre formell äußerst gewandte, sehr sorgfältig ausgearbeitete Rede, die ein vollständig falsches. Bild von den Verhältnisien ent-
um die Üeberzeugung selbst.
Wir Höften, daß dieser Antrag diesmal , mit sehr großer Mehrheit vom Hause zur Annahme gelangt. Wir richten aber die dringende Bitte an die Regierungen, nun nicht die Sache auf die lange Bank zu schieben. Erst wenn dieser Antrag in die Gesetzes- ammlung ausgenommen ist, sind die Vorbedingungen eines wirklichen Rechtsstaates erfüllt. Mag die Ausführung immerhin einige Schwierigkeiten ergeben — notabene wir glauben nicht, daß da-, der Fall ist — so dürfen wir doch nicht zögern, den- Antrag zum Gesetz zu erheben, da er für einen Rechtsstaat unerläßlich ist. (lebhafter Beifall im Zentrum.)
Abg. Dr. Sattler (nat.-lib.): Ich trete unvorhergesehen für meinen auf diesem Gebiete außerordentlich gut instruierten Freund Hieber ein, der auch die ganze Zeit das Material gesammelt hat. Niemand kann daher von mir verlangen, daß ich auf alle die Fragen, die Dr. Bachem hier berührt hat, ebenso eingehe. Ick) erkenne an, in der Form hat er sich bemüht, höflich zu )cm (Hrlter- keit), und nicht anzugrcifen. Aber gerecht war er nicht.,. Er hat alles so dargestellt, als wenn von feiten der Katholiken überhaupt kein Wässerchen getrübt würde, als ob der Friede nur von der anderen Seite gestört würde. Das kann ich mir nicht gefallen lasten. (Beifall.) Masi würde das nicht verstehen, wenn wir nicht erwiderten. Nach den Lehren Ihrer Kirche ist es, ja Ihre Hauptaufgabe, die nicht Ihrer Meinung Angebörendeii wieder, zur Lehre der katholischen Kirche zurückzuführen. Wenn ich Nicht irre, haben Sie selbst im Abgeordnetenhause einmal gesagt, auf dem märkischen Boden wird der letzte Kampfplatz sein Ich weiß es nicht ganz gewiß, aber ich glaube Sie noch zu sehen. (Heiterkeit.) Vielleicht war es ein anderer Kollege. Dr. Bachem weiß, daß aucy wir es auf das schärfste mißbilligen, wenn m einzelnen Landern Katholiken nicht als gleichberechtigt behandelt, werden Aber wir verlangen auch von Herrn Bachem, dah er dafür sorgt, daß m demjenigen Staat, wo seine Partei am meisten Einfluß hat, in Bayern, in ähnlicher Weise verfahren wird, daß da endlich auch den Altkatholiken freie Ausübung ihres Kultus gestattet wird. -Lie werden doch zugeben, daß die größten Verdammungsurtelle über Andersgläubige aus Rom gekommen sind, und hatte ich gewußt, dast eie diese Dinge hier zur Sprache bringen würden, so hatte ich dm Thllabus mitgebracht. (Heiterkeit.)
Daraus würde ich nun Mitteilen, wie die >romicrstimme gegen die Ketzerei gelautet hat und wie wenig darin von Toleranz zu sehen ist. Wir wissen auch selbst, daß sehr oft die Lebre verkündet wurde, man müsse politische Macht gewinnen, um dadurch m religiöser Richtung Erfolge zu erzielen. Herr Bachem hat selbst, erklärt religöse Toleranz sei unmöglich. Ganz recht, das ist tn seiner Kirche Dann soll man sich aber nicht wundern, wenn Angriffe und zwar von wissenschaftlicher Seite erfolgen. Unzarte Angriffe mißbilligen auch wir. Llber Sie werden es doch nicht leugnen wollen daß Ihre Geistlichen ihren Einfluß aus ihre Gemeinden nickst auf religiöse Singe beschränken, sonocrn auch aus Wahlen und dergleichen. (Sehr gut!) Das ist kein Zeichen daß man sich bemüht, trotz aller verschiedenen Anschauungen auf religioleni Gebiet mit einander in Frieden zu leben. Gerade deshalb darf Die Hoheit des Staates gegenüber verschiedenen Konfesstonen nicht beseitigt werden. Hätten Sie die Freiheit, die Sie wollen, so wurde ich daraus ein Kampf von einer solchen Heftigkeit in den gemilchten Bevölkerunaen ergeben, daß die Staatshoheit un Interesse des Friedens absolut konstruiert werden müßte. Natürlich M der ^taat sich nicht in die innere Lehre der Kirche unb das, was aus religösem Gebiet liegt, einmischen, aber es gibt GrenMebiete: Schule, Ehe, Begräbnis, und da muß es ein mäßigendes Element geben und das 'ist der Staat. Ich verstehe überhaupt nicht Ihre Abneigung gegen den Staat. Der ganze Antrag ist durchdrungen von dem einen Gedanken, die Hoheit des Staates zu beseitigen.
hört! im Zentrum.)
Sind das Zustände, mit denen wir uns zufrieden erklären können? Fast ebenso schlimm steht es in den thüringischen Kleinstaaten. Da ist einem Beamten in Pößneck, der sich mrt einer Katholikin verheiraten wollte, der Urlaub zur Trauung versagt worden. (Hört, hört!) Sehr viele Klagen werden auch aus Sachsen laut. Dort ist trotz des Entgegenkommens der Regierung immer noch von einer vollen Gleichberechtigung der Katholiken mast die Rede. Der sächsische Minister von Seydewitz halt an dem Hobeitsrecht des Staates über die Kirche fest; er meint darauf beruhe das Staatswesen überhaupt. Ist dem so, dann ruht es auf einem sehr brüchigen Grunde. (Sehr wahr! im Ztr.) Hoffentlich beauemt man sich auch in Sachsen zu einer Revision dieser Auffassung!
Wir haben Ihnen den ganzen Toleranzantrag wieder emge- reicht, sowohl den ersten Teil, der von der Religionsubung der einzelnen Personen, wie den zweiten, der von den Nellgionsgemein- schaften haiidelt. Die Beratung des ersten Teils dürfte nicht mehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Hoffentlich aber wird diesmal auch der größte Teil des Hauses für den zweiten Teil stimmen. Hier bestehen in den einzelnen Staaten noch höchst kleinliche, engherzige, polizeiliche Bestimmungen, die zum Teil einen geradezu chlkano;en Charakter haben. Es muß damit endlich und prinzipiell aufgeräumt werden. Der jetzige Zustand widerstreitet auch direkt dem Prinzip der Freizügigkeit. Der Staat hat sich auf sein eigenes, natürliches, rein staatliches Interesse zu beschränken. Es darf nicht , übergreifen in die Rechte der Religionsgemeinschaft. Wir verlangen nicht, daß der Staat seine schützende Hand gerade, über die katholische Kirche hält. Wir wollen aber Gleichberechtigung mit allen anderen Religionsgemeinschaften, wir wollen nur die Ausbreitung eines religiösen Bekenntnisses durch, die Macht der Üeberzeugung, die in der Lehre selber wohnt, und nicht durch irgend welche staatliche Einflüße. Unbegreiflich ist es, wie un[er Toleranz - antrag im Lande eine so leidenschaftliche Bekämpfung _ finden konnte. Man hat offenbar seinen Sinn gänzlich mißverstanden. Das will ich hier vor dem ganzen deutschen Volke konstatieren. Wir wollen nichts, als volle Toleranz für jedes anerkannte Religionsbekenntnis! (Beifall im Ztr.)
Nun zu einigen Einwänden gegen unseren Antrag. Bekanntlich lehnen wir es ab, für die Aufhebung des § 166 Str.-G.-B. (Gotteslästerung) einzutreten. Es wird gesagt, das stehe im Widerspruch zum Toleranzantrag. Mit Unrecht. Der § 166 hat keinen konfessionellen Charakter; er umfaßt alle christlichen Konfessionen. Er ist auch stets paritätisch angewandt worden, und wo eine Imparität stattfand, da lag die Schuld nicht an uns, sondern an unseren Gegnern. Nur in einem Punkte ist der § 166 nicht paritätisch' er umfaßt nur die christlichen und die mit Korporationsrechten versehenen Religionsgemeinschaften. Wenn Sie nach dieser Richtung hin eine Ergänzung des § 166 wollen, so sind wir dazu gern bereit.
Ein anderer Einwand betrifft das Begrabmswesen. Wir haben nichts dagegen, daß dies generell paritätr>ch geregelt wird. Aber das ist nicht Sach- der R-ichsg-setzg-bung. Wir verlangen auch m dieser Beziehung Parität. Jeder Konfession ihr Fnedhos! Wir
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Nachdruck ohue Vereirrbarusy «icht gestattet. <
Deutscher Reichstag. I
183. Sitzung vom 4. Februar.
1 Uhr. Das Haus ist schwach besetzt.
Am Bundesratstisch: bei Beginn der Sitzung ein Kommissar.
Auf der Tagesordnung steht die erste Beratung des von dem Abg. Graf Hompesch und Gen. (Zentr.) eingebrachten Gesetzentwurfs betreffend die Freiheit der Religionsubung (Toleranz antrag).
Der Entwurf bestimmt in 14 Paragraphen im wesentlichen, baß jedem Reichsangehörigen volle Freiheit des religiösen Bekennt- nisses, der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften und der Ren- gionsausübung zusteht, und enthält ferner Vorschriften über dieBe- stinnnung des religiösen Bekenntnisses der Kinder, über den Austritt aus der Kirche usw. und über die freie und öffentliche Au-ubung des Kultus für staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften.
Abg. Dr. Bachem (Zentr.): Der Antrag hat bereits einmal vn diesem Hause einen großen moralischen Erfolg erzielt. Der Bundesrat ist fteilich dem Reichstag nicht entgegengekomnwn, daher müssen wir noch einmal vom Reichstag aus ihn mahnen. Einzelne Bundesstaaten haben sich zugänglicher gezeigt — ^ren ")ertr/CmL‘s v?, allerdings zu meinem großen Bedauern Nicht hier. (Redner: be
trachtet traurig unter großer Heiterkeit des Haui es die absolut leeren Bänke des Bundesrates.) Aber, wie gesagt, ich erkenne an, daß man hier und da auch den Wünschen der katholischen Vevolkernng entgegengekommen ist, so vor allen Dingen in M e ck l e n b u r g. (Graf Posadowsky betritt den Saal.) Allerdings sind noch lange nicht alle unsere Wünsche in Mecklenburg erfüllt. Besonders fehlt es an Gotteshäusern, so müssen im Sommer die Gottesdienste für die polnischen Saisonarbeiter vielfach in Kneipen und Tanzlokalen abgehalten werden. (Redner spricht so leise, daß er auf der Journalistentribüne fast unverständlich ist.) Es ist auch wiederholt vorgekommen, daß den Katholiken die Erlaubnis zum Gotteswenste verweigert wurde. Die Katholiken werden doch viel lieber nach Mecklenburg gehen, wenn sie ihren religiösen Verpflichtungen voll. Genüge leisten können. Ich erkenne aber gerne an, daß sur das dringendste praktische Bedürfnis gesorgt ist. In einzelnen fallen hat die Regierung sogar katholischen Schulen eine Beihilfe gewahrt Wogegen wir uns aber wenden, ist es, daß die Regierung m Mecklenburgses für sich in Anspruch nimmt, darüber zu entscheiden, ob etn Bedürfnis für den katholischen Gottesdienst vorhanden ist oder Nicht Dieses ist doch keineswegs ein befriedigender Zustand. Sehr viel lassen auch die Verhältnisie in Braunschweig zu wünschen übrig, wo nicht weniger als 28 000 Katholiken wohnen. So bestimmt in Braunschweig allein die Regierung, welcher Religion die Kinder aus gemischten Ehen angehören sollen. DaS Erziehungsrecht der Eltern ist somit eliminiert. Auch in Braunschweig bestnnmt die Negierung, ob ein Bediirfnis für ein katholisches Gotteshaus und die Anstellung eines Geistlichen vorhanden ist Die Gründung ^tholiicher Priv^- schulen ist dort abgelehnt worden, obwohl 60 ws 100 katholische Kinder da waren. Ich richte an den Herrn Staatssekretär die.Bitte, im Wege bundesfteundlicher Anregungen auf die braunschweigische Regierung einzuwirken, und an den Bundesr ats-Vertteter Draun- schweias, der neben mir sitzt, über die Stimmung des Reichstages nach Hause zu berichten. In Braunschweig steht fernerben lutherischen Geistlichen nicht das Recht zu, die Kinder katholischer Eltern zu taufen. Ein an der Grenze Braunschweigs wohnender preußischer Priester, der in Braunschweig einem Kinde katholischer Eltern oxe Nottaufe erteilte, wurde zu 80 Mark Geldstrafe verurteilt. (Hort,
Nun aber der eigentliche Toleranzantrag. Der Name ist so falsch wie möglich. Der Antrag müßte eigentlich heißen „Kampfantrag gegen die Staatshoheit gegenüber der Kirche". Der Antrag ist ein alter Bekannter, aber kein alter guter Bekannter, im Gegenteil. Etwas hübscher, etwas toleranzartiger hat ja die damalige Kommission seinen ersten Teil gemacht. Und das hat das Zentrum jetzt aufgenommen. Man hat aber auch die bisherige Teilung ge- strichen: in die Religionsfreiheit der Reichsangehörigen und die der anerkannten kirchlichen Gemeinschaften, und damit den Eindruck hervorgerüfen, als ob es sich um einen einheitlichen Antrag handelt Also es ist ein einheitlicher Kampfantrag. Wird der zweite Teil des Antrages angenommen, dann können Sie die anerkannten Religionsgemeinschaften behandeln, wie Sie wollen, aber der Staat hat nichts zu sagen. Im 8 9 heißt es: die ReltgwnS- diener dürfen die Religionshandlungen bei allen Mitgliedern Der Religionsgemeinschaften ausüben — also offenbar an jedem Ort ohne Rücksicht auf die bestehende parochiale Einteilung usw. San*, desrechtliche Verbote oder Beschränkungen ber Verwendung auswärtiger Religionsdiener zu einer seelsorgerischen Tätigkeit finden nach § 11 keine Anwendung auf die Religionsdiener anerkannter Religionsgemeinschaft. Danach sollen also Geistliche irgend einer anerkannten Religionsgemeinschaft von jeder anderen Nation, Franzosen, Polen, wer es immer will, berechtigt sein, in Deutschland ihre Tätigkeit auszuüben. Diese Sätze des Gesetzes, die zum Teil so aussehen, als wollten sie nur theoretisch Rechts- sätze aussprechen, haben alle Kraft der wirklichen Rechtssätze, und die Gerichte müssen sich nach ihnen richten. (Sehr gutI im, Ztr ) Um so schärfer aber sind sie zu bekärnpfen. § 13 bestimmt, die Abhaltung von Missionen der anerkannten Religionsgesellschaften unterliegt keiner gesetzlichen Beschränkung noch Hinderung. ES soll also nicht gehindert werden können, Missionen an Orten abzuhalten, wo die Bevölkerung dadurch aufs tiefste erregt wird. Der Staat kann nichts mehr tun, er hat nur die Autorität anerkannter Neligivnsgesellschasten anzuerkennen. Also die Aussicht auf Störung des religiösen Friedens ist durch , diesen Paragraphen durchaus gesichert. Sie wissen ja selbst, daß dieser Teil des Antrags nicht angenommen wird.
Mso warum machen Sie denn eigentlich die Unterschiede zttsi- schen den anerkannten Religionsgemeinschaften und den anderen, nnt denen sich der erste Teil beschäftigt? Nach dem § 1 brauchen Sie eigentlich diesen zweiten Teil garnicht. Und gerade den § 1 halte ich für unannehmbar. Die §8 2—6 sind zum Teil ganz ncMg, sehen aber doch schöner aus, als sie finb., (Heiterkeit.) Der §1 zeichnet sich durch eine unglaubliche Unbestimmtheit der Ausdrucks- Weise aus; um so bedeutender ist seine praktische Wirkung. Wenn darin gesagt wird: „Jedem Reichsangehörigen steht rmierhalb des Reichsgebietes volle Freiheit des religiösen Bekenntnisies, der, Vereinigung zu religiösen Gemeinschaften, sowie der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung zu", so liegt darin em ganz kolossaler Vorstoß gegen die in Preußen herrschcirden gesetzlichen Bestimmungen. Mit einem Schlage werden die bestehenden Gesetze und Verordnungen beseitigt, ohne daß eine andere Bestimmung em- geführt wird. Ten § 13 der Verfassung: „Die Religionsgesellschaften sowie die geistlichen Gesellschaften, welche feilte ^orporanon^- rechte haben, können diese Rechte nur durch besondere erlangen", haben Sie nicht aufgenommen. Darnach könnten Sie Prozessionen abhalten, wo Sie wollen, alle bestehenden Gesetze und Verordnungen würden einfach aufgehoben. Es würde auch bqemgt die bisher' notwendige staatliche Zustimmung zur Bildung von Kirchengemeinschaften. Der Staat hat nichts mehr zu sagen, unb Juristen wird eS genug geben, die daim auch nachweisen, daß nnr diesem 8 1 auch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs beseitigt sind, und dieser Eingriff ist so harmlos gefaßt, daß Ei es zuerst gar nicht gesehen hat. Ich weis; mckst, ob die Herren Antragsteller es gesehen haben, aber sie sind doch so klug. lH^erk... Ich sehe in dem Anträge einen Kampfantrag gegen dw im ^erene des Friedens notwendige Aufsicht des Staates Ich warne deshalb vor seiner Annahme. Er würde die religiöse ZAetracht m unserem Volke aufs äußerste steigern, und eine Kommissionsberatimg halte ich nicht für notwendig. (Beifall bei den National-L beralen
Abg. Dr. David (Soz.): Wir werden uns eben;o wie iM Jahre 1901 auf den Boden des ersten Teils des Antrages stellen, tvenn auch nicht aus Gründen, wie pe da- Zentrum leiten. Trotz dieser unserer zustimmendeii Haltung wird die Zentrumsprefse un- doch wohl wieder als Religionsfeinde hmstellen, wie sie cy schon so oft getan hat. Wir sind aber nicht Femde Der Religion, uns i,t Religion Privatsache, es herrscht in dieser Frage volle Freiheit bei uns, niemals ist von uns der Atheismus zum Parteidogma erhoben worden. Wenn daher Zentrumsflugblätter uns vorwerfem wir wollten die katholische Religion ausrotten und hätten relrgions- feindliche Gesetze gemacht, so kann man Darauf nur erwidern: Du sollst nicht falsches Zeugnis reden wider bemeii Nächsten. _ Sewst ‘S'r Lieber hat anerkannt, daß wir beim Iesuitengefetz Mw. Das Zentrum unterstützt haben. In dem Antrag, der der Toleranz dienen soll, fehlt die Hauptsache, die Konsequenz des ganzen Antrages, nämlich die Forderung der paritätischen Schule, m Der Religionsunterricht überhaupt nicht gegeben wird. Es kann ^zymn (jum Zentrum) also gar nicht ernst sein mit der Toleraiiz, /venn Sie die heranivachsende Jugend schon zur Intoleranz heranziehen, wenn sie die Kinder nach Konfessionen auseinanderretßen tooucn, unb das Kind verhindern wollen, dem Kameraden uubefangen von irgendwelcher Konfession gegenüberzutreten. Wie das Zentrum
haben nichts dagegen, daß auf einem katholischen Friedhof auch.einem (Widerspruch im Ztr. Protestanten ein Gastrecht gewährt wird. Aber nur ein Gastrecht. <~L
Der konfessionelle Charakter der Friedhöfe darf dadurch mcht gefährdet werden. Wenn speziell in Elsaß-Lothringen Schwierigkeiten vorliegen, so kommt es daher, daß die kaiserliche Regierung m Elsaß-Lothringen dem aus der Franzosenzeit stammenden Dekret in seiner Anwendung eine Enge gibt, welche ihm nicht zukommt.. Hier muß gesetzlich eingegriffen werden, und zwar in einer Weise, daß besonders auch beim Begräbniswesen sowohl Katholiken als auch Protestanten dabei gut fahren und daß keine Religionspartei m ihren religiösen Gefühlen gekränft wird. Auf katholischer Seite ist durchaus Der gute Wille vorhanden, dieses Dekret in aller Loyalität und in allen Züchten auszuführen. Nun hat man uns — und vor allen Dingen hat es der Abg. Stöcker getan -— entgegengehalten, daß die Vorbedingung der staatlichen Toleranz die rehgtoie Toleranz selber sei. Es ist gesagt worden, wir könnten so lange nicht von religiöser Toleranz sprechen, als wir unsere Anschauungen über das Wesen der protestantischen Kirche nicht änderten. Demgegenüber will ich bemerken, daß in Ländern mit katholischer Mehrheit, wie in Bayern und Oesterreich, die Parität der protestantischen Kirche ohne die Bedingung anerkannt wird, daß die Protestanten auf wesentliche Teile ihrer religiösen Anschauungen verzichten. Herr Stöcker aber will die liberale, protestantische Theologie auf der äußersten Linken nicht anerkennen. Ist das religiöse Toleranz. (Sehr richtig!) Das Wesen der religiösen Toleranz ist durch die Anffasiung der Wahrheit der beiden Konfessionen bedingt, ö'jjr oen Protestantismus ist die Wahrheit das, was der einzelne auf Grund seiner Anschauungen in seinem Innern als wahr erkannt bat E- folgt daraus, daß man bei den einzelnen, die die Wahrheit erwnnen, auch eine Verschiedenheit der Bekenntnisse anerkennen kann und muß. Dadurch versteht sich der Begriff der Toleranz mit der protestantischen Religionsauffassung ganz von selbst. Die katholische Kirche kennt nur eine objektwe Wahrheit, unabhängig davon, ob sie von einzelnen erkannt ist oder nicht. Die Wahrheit ist erhaben übe jeden Zweifel. Daraus folgt, daß die katholische Kirche eine andere Religion als gleichberechtigt nicht anerkennen kann.
Eine religiöse Toleranz in diesem Sinne kann es also für die katholische Kirche garnicht geben. Der Emwurf des Abg. Stocker.
Erst müßt Ihr Die protestantische Kirche als gleichwertig anerkennen, .dann könnt Ihr staatliche Parität verlangen', verkennt also das Wesen Der katholischen Religion und der religiösen Toleranz überhaupt. Eine religiöse Toleranz verlangen wir Katholiken ja auch gar nicht. Wir verlangen nur eine staatliche^ bürgerliche Toleranz, wir verlangen eine bürgerliche Gleichberechtigung aller Konfessionen. In Glaubensftagen selber aber gibt es keme An- ’ erfennung und keine Aberkennung, ferne Gleichberechtigung und keine Andersberechtigung. Worüber tyir hier zu entscheid en haben, 1 das sind nicht religiöse Dinge, sondern staatliche Angelegenheiten und in diesem Punkte verlangen wir unbedingte Paruat! Wir anerkennen das Recht Der Üeberzeugung des einzelnen, aber natürlich nicht auch Den objektiven Inhalt des einzelnen Religionsbekennt- ' msses, wenn es im WiDerspruch steht mit unserer eigenen religiösen 1 Üeberzeugung. Das ist ja Doch mich vollständig unmöglich, weil 1 sonst unsere eigene Üeberzeugung wechseln müßte. Es handelt sich ' aber rechtlich genommen nur um das Recht auf Ileberzeugung, nicht


