Nr. 120 Zweites Blatt.
154. Jahrgang
Mittwoch 25. Mai 1904
Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags.
Die „Gießener KamllienblStter" werden dem „Anzeiger viermal wöchentlich beigelegl. Der »hesfische Lauvwttt*' erscheint monatlich einmal.
Eichener Anzeiger
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Unwersitätsdruckerei. R. Lange. Gießen.
Redaktion. Expedttion ».Druckerei: Schulstr.7.
Tel. Nr. 61. Telegr.-Adr. r Anzeiger Gießen.
General-Anzeiger, Amt;- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Are heutige Kummer umfaßt 8 Seiten.
Bekanntmachung.
Die Kreisstraße von Großeu-Linden bis zur Landes- greuze gegen Hörnsheim wird vom 27. ds. Mts. ab wegen vorzunehmender Neuchaussierungen und Walzarbeiten bis auf weiteres für den Fuhrwerksoerkehr gesperrt.
Gießen, den 25. Mai 1904.
Großherzogliches Kreis amt Gießen.
I. V.: Dr. Kra n z b ü h ler.
Aechtsgruud und ßMenzgrundlage der Aeichs- verfaffung.
Der frühere badische Gesandte in Berlin, Dr. E. v. Ia g e- mann, bekleidet seit kurzem eine Honorarprofessur der Rechte an der Universität Heidelberg. In dieser Eigenschaft als Hochschullehrer hat er jüngst in einer wissenschaftlichen Vorlesung, und ferner auch in einem wissenschaftlichen Werke über die Reichsverfassung die Rechtsauffafsung ausgesprochen, daß das deutsche Reich durch den übereinstimmenden Willen der Bundesregierungen aufgelöst werden könne.
Die Argumentation Jagemanns lautet im Wesentlichen:
„Der Bund ist die Voraussetzung der Verfassung." — ,^Zeder Vertrag kann durch den übereinstimmenden Willen aller derer, die ibn geschlossen haben, wieder aufgehoben werden." — „Wenn der Bund aufgelöst wird, so ist es auch das Reich, welches . . . damit identisch, und so entfällt auch die Reichsverfassung, da ihre Voraussetzung weggefallen wäre." — „Die Möglichkeit, wenn Versassungseinrichlungen nicht mehr fungieren, dürft) einstimmige Aushebung des einen Bundes und Schließung eines neuen, die Lebensfähigkeit frisch zu gewinnen, erscheint nicht als nationale Schädigung."
Gegen diese Auffassung haben sofort Politiker und Juristen ihre Stimmen erhoben, und es ist ein heftiger Zeitungskrieg gegen Prof. v. Jagemann entbrannt.
Den Schlußfolgerungen v. Jagemanns gegenüber ist zunächst cinzuwenden, daß die verschiedenen Begriffe, welche der Sprachgebrauch und wohl auch die Eingangsformel der Reichsverfassung mit dem Worte „Bund" verknüpfen, nicht streng auseinander gehalten sind. Das Wort Bund bedeutet em Bündnis, einen Vertrag, also das Verbindende; dann aber auch die verbündeten Staaten als Gesamtheit, also das Verbundene; und endlich den Zu stand des Verbundenseins. Wenn aber das anfänglich Verbindende aufgelöst wird, so folgt daraus nicht ohne Weiteres, daß auch der Zustand des Verbundenseins oder gar das Verbundene selbst wegfällt, zumal wenn dieses Verbundene ein Organismus ist, der sich fortbildet und wächst. Neben dem ursprünglich Bindenden kann, so führt Dr. Gerard in der „N. Bad. LandeSztg." auL, im Laufe der Entwicklung ein neues Bindendes entstanden, es kann ein faktisches und rechtliches Zusammenwachsen erfolgt sein. Und daß das deutsche Reich ein im ständigem Wachstum begriffener Organismus ist, gibt Herr v. Jagemann in der Einleitung seines Buches selbst zu.
Sodann ist es nicht ohne weiteres zulässig, einen Grundsatz des Privatre chts einfach auf das öffentliche Recht zu übertragen. Beide Rechtsgebiete hängen zwar zusammen, sind aber wesentlich verschieden. Für das Privatrecht gilt z. B. als Rege! der Satz: Jure suo uti nemo cogitur — niemand ist gezwungen, fein Recht auszuüben. Im öffentlichen Rechte gilt als Regel der entgegengesetzte Satz, daß Recht zugleich Pflicht ist. Beim öffentlichen Recht kommt in erster Linie das Interesse der Gesamtheit, 'beim Privatrecht das Interesse der sinzelnen Individuen in Betracht. Wenn also die Einzelpersonen, die aus die Ausübung ihrer Rechte nach Willkür verzichten können, auch berechtigt sind, einen Vertrag durch übereinstimmenden Willen derer, die ihn geschlossen, wieder auszuheben, so folgt daraus noch nicht, daß die Glieder eines Reiches, die ihre öffentlichen Rechte als öffentliche Pflichten zu betrachten haben, nach Willkür diese Rechte und Pflichten durch Auflösung de^ Ewigen" Bünonis-Ver- ttags von sich abschütteln dürfen.
Wenn übrigens ein privatrechtlicher Vertrag die Schaffung einer neuen Rechtspersönlichkeit zur Folge gehabt, so können die Vertragschließenden nicht durch übereinstimmenden Millen den Vertrag nachträglich wieder auslösen und diese Rechtspersönlichkeit zum Erlöschen bringen. Soll letztere rechtsgiltig aufgelöst werden, so muß dies in der Regel nach Maßgabe ihrer Satzungen und der allgemeinen Rechtsnormen durch ihre eigenen Organe ge- schehen. Eine Aktiengesellschaft z. B. kann nicht durch den übereinstimmenden Willen derjenigen, die den Gesell- schastsvertrag geschlossen, wieder aufgelöst werden, sondern nur durch die berufenen Organe der Aktiengesellschaft selbst und im Rahmen ihrer Satzungen und des Gesetzes. Daß aber durch den Bündnis-Vertrag der deutschen Einzelstaaten eine neue Rechtspersönlichkeit geschaffen wurde, hat Herr v. Jagemann an verschiedenen Stellen seines Buches ausdrücklich betont. Wäre es also zulässig, derartige privatrechtliche Grundsätze einfach auf öffentlich rechtliche Verhältnisse zu übertragen, so müßte auch bet der Auflösung des Deutschen Reiches eine Beschlußfassung seiner eigenen gesetzgebenden Organe gemäß seinen Satzungen, d. h. nach Maßgabe der Reichsverfassung gefordert werden.
Herr v. Jagemann läßt ferner bei seiner Beweisführung doch wohl außer Betracht, wer denn eigentlich die Bündnisverträge geschlossen. Es geschah doch nicht durch die Regierungen allein, sondern mit Genehmigung der Volksvertretungen durch die Staaten und zwar durch Hessen, Baden, Bayern, Württemberg und den Norddeutschen Bund! Selbst wenn man annehmen wollte, daß Die süddeutschen Staaten noch heute über ihre ungeminderte Souveränität verfügten wie im Jahre 1870, so bliebe doch die Tatsache, daß der Norddeutsche Bund nicht mehr existiert und sein Rechtsnachfolger nach Jagemanns eigener
Ansicht das — Deutsche Reich ist! Demnacb wäre schon aus diesem Grunde zu einem übereinstimmenden Auflösungswillen die Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren des Deutschen Reiches notwendig.
Schließlich habe aber Herr v. Jagemann bei seiner Argumentation anscheinend auch die sehr wichtige Tatsache nicht genügend berücrsichfigt, daß die in den Bündnis-Verträgen vereinbarte, am 1. Januar 1871 in Kraft getretene Reichs- Verfassung überhaupt nicht mehr in Geltung ist. Sie wurde durch Reichsgesetz vom 16. April 1871 ausdrücklich ausgehoben nnd durch die neue Verfassung ersetzt, welche u. a. das Bundespräsidium in die Kaiserwürde umwandelte. Den Rechtsgrund dieser Verfassung bilden die übereinstimmenden Beschlüsse der gesetzgebenden Organe des Deutschen Reichs, welche hierbei innerhalb ihrer Zuständigkeit und in durchaus versassungsmäßiger Form handelten.
Also: Es ist zum mindesten zweifelhaft, ob die Pacis- eenten berechtigt sind, die Bündnis-Verträge lediglich durch übereinstimmenden Willen aufzuheben. Selbst wenn sie dazu berechtigt wären, wäre die Zustimmung der gesetzgebenden Organe des Reichs als Rechtsnachfolger des Norddeutschen Bundes unbedingt notwendig. Selbst wenn diese Zustimm- mung erfolgte, wäre mit der Auflösung der Bündnisverträge noch nicht die Reichsverfassung aufgehoben oder erloschen und noch nicht ihre Existenzgrundlage: das Reich aufgelöst; denn dieses bliebe eine Rechtspersönlichkeit, ein lebendiger Organismus auch" nach Wegfall des anfänglich Bindenden. Eine Aufhebung der jetzigen Reichsverfassung könnte nur durch die gesetzgebenden Organe des Reiches und unter Berücksichtigung ihrer eigenen Rechtsnormen erfolgen. Geschähe eine solche Beseitigung durch andere Instanzen oder auf einem andern als dem verfassungsmäßigen Wege, so wäre das unter allen Umständen ein Rechtsbruch.
*
Auf einen Artikel des ordentl. Professors der Rechte an der Universität Heidelberg, Dr. Anschütz, in der „Tägl. Rundschau" erwidert jetzt Geheimrat Prof. v. Jagemann u. a. folgendes:
„Herrn Anschütz's Aufsatz wäre vollständiger, hätte der Verfasser mein praktisches Ziel mitgeteilt. Bei dieser Lücke werde ich unrichtig vorgestellt. Statt meines Ringens um eine patriotische Frage, an der einmal Macht und Größe unseres Reiches hängen kann, vermutet der Leser anderes. Wenn — wie die „Voss. Ztg." vom 20. d. M. berick>tet — Fürst Bismarck einst mit meinem Theorem „ähnlichen Gedanken spielte", so bin ich in einer Gesellschaft, die auch Herr Anschütz nicht schlecht finben wird; und wenn, wie ebenda gesagt, Windt horst bis an sein Ende die Besorgnis vor der Verwirklichung der Idee nicht los ward, so muß doch etwas darin stecken. Gleich Herrn Anschütz von einer über den Wechsel von Formen erhabenen, unendlichen Dauer von Kaiser und Reich erfüllt, handelt es sich mir materiell gewiß nicht um eine Abschaffung, sondern bonun, wie die Lebensfähigkeit unseres Gemeinwesens wiederzugew inn en sei, wenn einmal die Verfassungseinrichtungen nicht mehr fungieren würden, also wo wirkliche Staatsnotwendigkeiten zufolge siegreicher Ob- struktion im Parlament unerfüllbar werden. Gegen solchen Verfassungsbruch durch Parlamentsstreich, welcher das Reich als Staat lähmt, handlungsunfähig macht, tatsächlich ausschaltet, bietet die Verfassung kein durchgreifendes Mittel. Aber die Ge- samtheit der deutschen Fürsten und Städte, der Bund, ist unberührt und kann durch eine Rekonstruktion dem Ganzen die Lebensfähig kett, dem Reich den sonst fehlenden Rechtsschutz geben und die Volksgesamtheit von der angemaßten Tyrannei einer Minderheit befreien. Dies Theorem trögt in sich selbst den Schutz, daß es überhaupt nicht angewendet zu werden braucht, solange seine nächste Wirkung vorhält. Nämlich äußerste Aus- jdjreitungen der Sozialdemokratie zu verhüten, weil sie das Gegenmittel zu fürchten hat. Solange wird es in der Schublade liegen. Was soll aber beim Sieg einer Obstruktion in Lebensfragen der Nation geschehen? Etwa Duldung der Gewaltherrschaft einer
politische Tagesschau.
Die Kieler Begegnung.
Aus Berlin, 24. Mai, wird uns geschrieben:
Alle Welk ist sich darüber klar, daß die Begegnung Kaiser Wilhelms mit König Eduard zurzeit der Kieler Woche eine weitergreisende Bedeutung hat als die des Zusammentreffens zweier hochgestellter Freunde des Sports. Die Wirkung dieser Begegnung wird aber nicht nur aus politischem, sondern auch und vielleicht zunächst auf handelspolitischem Gebiet zu finden sein. Den überaus wichtigen Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und England liegt bekanntlich ein wiederholt verlängertes Vertragsprovisorium zu Grunde, über das ja im Reichstag im Dezember v. I. interessante Debatten sich entspannen. Soweit aus der Ferne beurteilt werden kann, hat aus der wirtschaftlichen Gährung, die Chamberlain mit seiner Zoll- agitation in England erzeugte, ein programmatisches Gebilde sich noch nicht krystallisiert, auf Grund dessen die Londoner Regierung in Handelsvertragsverhandlungen eintreten konnte. Ja, es läßt sich zurzeit nicht einmal absehen, ob das Kabinett Balfour zur Führung der Verhandlungen berufen fein wird. Kaiser Wilhelm dürfte von dem Wunsch geleitet sein, auch über diese für sein Land so bedeutungsvollen Fragen mit König Eduard Aussprache zu halten. Denn Deutschland hat seinen Zolltarif ausgearbeitet, damit er möglichst bald in Kraft tritt. Je früher das Provisorium durch einen neuen Handelsvertrag abgelöst wird, um so besser.
Der Aufstand in Aeutsch-SüdwestafriLa.
Langsam und mit Vorsicht rückt die Abteilung des Majors v. Estorfs dem nach dem Waterbergdistrikt abziehenden Feinde nach. Er ist nunmehr schon bis auf etwa 90 Kilometer an dieses Gebirgsland herangerückt. Inzwischen naht auch der Zeitpunkt, zu dem die an der Bahn zurückgehaltene Hauptabteilung verwendungsbereit sein sollte. Ob Oberst Leulwein sie Ende Mai, wie geplant war, ins Feld ziehen lassen oder mit Rücksicht auf die neu herauskommenden Verstärkungen seine Absichten ändern wird, ist vorläufig noch nicht bekannt beworben. Er meldet vom 24. d. M. aus Windhuk: U. Estorfs rückte am 21. Mai von Okjeonyu iauf Okamatangara vor. Dabei wurde von
Oberleutnant Bottlin eine Hererowerst überrascht und ihnen Vieh und ein Teil der Mässen abgenommen.
Okamantangara liegt etwa 90 Km. nordöstlich von Owikokoreo und ungefähr ebenso weit südöstlich von Woter- berg. — Ein Mißgeschick, das einem Offizier begegnet ist, schildert folgendes Kabeltelegramm:
Windhuk, 23. Mai. Der bei Ovikokoreo zweimal verwundete Marine-Oberleutnant Herrmann hat am Freitag das hiesige Lazarett verlassen, um sich im Erholungsheim Ababis bei Karibib zu kräftigen. Während der Bahnfahrt nach Karibib bestieg am Samstag auf der Station Wilhelmstal der italienische Bahnarbeiter Simon Antonia den offenen, mit einem Sonnendach überspannten Waggon, welchen Herrmann mit noch einigen Rekonvaleszenten benutzte. Ein Kilometer vor Karibib gab plötzlich der irrsinnig gewordene Antonia ohne jegliche Veranlassung mehrere Revolverschüsse aus die übrig e n I n s a s s e n ab, sprang dann während der Fahrt aus dem Waggon und verschwand in dem Busch. Herrmann hat eine leichte Verwundung am rechten Unterschenkel erhalten, der Seesoldat Kiseling von der vierten Kompagnie einen Schuß in den Rücken, ein eingeborener Bremser einen Schuß in den Kopf. Trotz aller Nachforschungen konnte Antonia bisher nicht gefaßt werden. Das Befinden der Verletzten, die in das Lazarett von Kari- bib gebracht wurden, ist gut.
Airche und Kchule.
Marburg, 24. Mai. Zum Herbst d. I. ist der Oberlehrer am Kgl. Gymnasium, Dr. Euler, auf seinen Antrag an das Gymnasium zu Weilburg versetzt. Karl Euler, geboren zu Schlitz im Großherzogtum Hessen 1858, studierte in Gießen und Leipzig klassische Philologie und Philosophie. Seit 1888 mar er ordentlicher Lehrer am hiesigen Gymnasium, seit 1898 Stadtverordneter.
hm. Marburg, 24. Mai. Der Deutsche Gymnasialverein hielt heute unter dem Vorsitz des .Geh. Rat O. Jäger (Bonn) seine 13. Hauptversammlung hier ab. Zur Vertretung der Interessen des humanistischen Gymnasiums 1890 gegründet, zählt er gegenwärtig nahezu 2200 Mitglieder; unter diesen befinden sich auch eine Anzahl Angehöriger außerdeutscher Staaten, s> von Oesterreich, der Schweiz, der drei skandinavischen Länder, Holland, Nordamerika, Rußland und Griechenland. In einleitenden Worten weist der Vorsitzende darauf hin, daß die schwierige Lage, in der das humanistische Gymnasium sich befinde, sich in dem letzten Jahre kaum gebessert habe.' Er meint, die Verteidigung des Humanismus sei angrifis- weise zu führen. Er hebt hervor, daß man sich über oen den Realanstalten ermöglichten Wettbewerb in der Vorbereitung zu akademischen' Studien freuen könnte, seine Erfolge aber allerdings erst ab warten müßte. Von dem Reformgymnasium scheide die ckeberzeugung, daß das Lateinische früh und als erste Fremdsprache in den Unterricht eintreten müsse, wenn es seine zur Wissenschaft erziehende Kraft bewähren solle. Daran schloß sich der Vortrag des Professors der Archäologie an der Universität v. S ybel über Pflege des Kunstsinnes imGym- n asialun ter richt. Er verlangt Vertiefung der dem Gymnasium obliegenden humanistischen Erzieh- u ng nach der ästhetischen Seite durch Verwertung auch' der bildenden Kunst. Dabei kommt es nicht so sehr auf Kunstgeschichte an, als aus ästhetischeStimmung; nicht so sehr aus viele Bilder, als auf Versenkung in ein ausgewähltes Kunstwerk. Auch die Zeichenstunde soll der Pflege des Kunstsinns dienen. Klassizismus im engeren Sinne wünscht er vermieden; wer für alte Kunst, für Kunst überhaupt Verständnis sucht, muß auch ein Verhältnis haben zum zeitgenössischen künstlerischen Schaffen. Sodann sprach Gymnasialdirektor Alp (Marburg) über „Die Bedeutung Ciceros für das humanistische Gymnasium". Er erklärte auch in Zukunft Cicero für den wichtigsten lateinischen Schulschrift- steller, seine Werke vielfach für Jugenoschriften ersten Ranges. An Stelle des durch Krankheit ferngehaltenen Geheimrat Uhlig erstattete Direktor Paul Cauer (Düsseldorf) Bericht über den gegenwärtigen Stand der schulpolitischen Bewegung. Redner besprach die wichtigeren Vorkommnisse des letzten Jahres, u. a. die Verhandlungen des Kongresses für Schulhygiene in Nürnberg, und verweilte länger bei der für die Sache des Gymnasiums beunruhigenden Tatsache, daß Direktor Dr. Reinhardt von Frankfurt als vortragender Rat insKultus- minifterium berufen ist. Er betonte den Widerspruch zwischen dieser Maßregel und den dem alten Gymnasium günstigen Erklärungen, die der Minister noch vor wenigen Wochen im preuß. Abgeordnetenhause abgegeben hat, begründete dann aber die Vermutung, daß der tatsächliche Rückschlag, den der Eifer für das Resormgymnasium neuerdings erlitten hat, durch Reinhardts Eintritt in die Regierung eher verstärkt als aufgehalten werden würde.
Königsberg i. Pr., 24. Mai. Ter Zentralvorstand des preußischen Lehrer Vereins nahm einstimmig folgende Resolution an: Der Vorstand des über 68 000 Lehrer zählenden Vereins erklärt angesichts des von den Abgeordneten eingebraa)ten Antrags betreffend die konfessionelle Volksschule, daß für die Einrichtung der Schulen in erster Linie pädagogische Grundsätze maßgebend sein müssen, und bekämpft alle Bestrebungen, die daraus hinzielen, lediglich konfessionelle Einflüsse mächtig werden zu lassen.
Stuttgart 24. Mai. Heute ist der Deutsche Verein für wissenschaftliche Pädagogik zu seiner stark besuchten 36. Generalversammlung zusammengetreten.
Aus Alaöl und gmiik
Gießen, den 25. Mai 1904.
•* Goldenes Dienstjubiläum. Gestern beging der Geh. Forstrat Oberförster Theodor Heyer hier sein 50jähriges Dienstjubiläum. Namens des Forstwirtschaftsrats beglückwünschte ihn aus diesem Anlaß Forstmeister Weigand und


