Ausgabe 
21.11.1904 Zweites Blatt
 
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meuter, die die Stenographie in den Lehrplan ihrer Kapitulanten­schulen ausnahmen, das System Gabelsberger gewählt. Eine Verschiebung ergab sich erst durch das Hinzutreten des Systems Stolze -Schrey. Von den in Frage stehenden Truppenteilen unterrichten zur Zeit nach dem System Gabelsberger: Infanterieregiment Nr. 88 in Mainz, Infanterieregiment' 117 m Mainz, Infanterieregiment 168, 2. Bataillon, in Butzbach. Nach dem System Stolze-Schrey unterrichten: In­fanterieregiment 115 (Leibgarde) in Darmstadt, Drag.-Regiment 23 in Darmstadt, Dragoner-Regiment 24 in Darmstadt, Train-Bat. 18 in Darmstadt, Infanterieregiment Nr. 116 in Gießen, Jnf.- Regiment 118 in Worms, Infanterieregiment 87 iir Mainz, In­fanterieregiment 168, 1. Bat., in Offenbach, Infanterieregiment 166 in Hanau, Ulanenregiment 6 in Hanau, Infanterieregiment 81 in Frankfurt a. M.

Kirche ünUchule?^

St. Ingbert, 20. Nov. Im nächsten Frühjahre wird hier ein Kapuzinerkl oster errichtet. Die Kosten für das Kloster trägt der pfälzische Priestecverein, die Mittel für die Klosterkirche werden voll dein Kapuzinerverein aufgebracht. Der Stadtrat genehmigte aus den Mitteln der katholischen Kultusgemeinde einen Zuschuß von 10 000 Mk.

Der Ausstand in Aeulsch-Südwestasrika.

Berlin, 19. Nov. (W. B.) General v. Trotha meldet aus Windhuk vom 18. d. M.: Bei dem am 3. Okt. im Gefecht von Ombakaha gefallenen Häuptlinge Kanizeri wurde ein Bries seines Sohnes Gottlieb gefunden, in dem dieser seinem Bater mitteilt, daß die Water berg er: Hereros völlig ausgerie-ben und 300 von ihnen im Sandfelde umgekommen seien.

Kapstadt, 18. Nov. (Reuter.) Nach einem Telegramm aus Upington sind dort zwei Frauen eingetroffen, die die brutale Ermordung ihrer Männer, sowie anderer: holländischer Farmer aus deutschem Gebiete durch die Hottentotten berichten. 23 Frauen, denen es gelang, mit ihren Kindern den aufständischen Eingeborenen zu ent­kommen, haben Ringsontern erreicht. Sie sind vollständig mittellos.

London, 19. Nov. DerStandard" meldet aus Kap­stadt von gestern: Ein Teil der Afrikander-Presse stellt die Entwaffnung der d eutschen Po lizrsten als einen Versuch der Kap-Regierung hin, die Bemühungen Deutschlands zu erschweren. DerStandard" faßt, daß diese Entwasfnung notwendig sei, um eine Be­unruhigung der Eingeborenen an der Grenze zu verhindern. Es seien Vorsichtsmaßregeln getroffen, um zu verhindern, daß die Aufständischen in irgend einem Teile der Kolonie Waffen und Munition erhalten. Ter deutsche Generalkonsul in Kapstadt erklärt, daß die Entwaffnung mit voller Zu­stimmung der d rutschen Re gierun g erfolgte; er sprach den: Kapminister seinen Tank aus für die Bereit^ Willigkeit, die deutschen Behörden zu unterstützen. Die Entwaffnung sei nur zeitweise; ein unfreundlicher Akt von feiten der Regierung kam garnicht in Frage.

Berlin, 20. Nov. Am Typhus gestorben: Sergeant Kiesen, Gefreiter Goller, Gefreiter Bruns, Reiter Vogt. An Herzschwäche gestorben: Reiter Ehmke. An Darm­

blutung gestorben: Reiter Woithe. Gefallen: (Sfe* fr eiter Steinen. Vermißt: Reiter Brugmann._______

Aus Stadt und Land.

Gießen, 21. November 1904.

* * Empfang. S. K. H. der Großherzog empfingen am 19. November u. a. den Oberlehrer Dr. Ritzert von Gießen.

* * Personalien. Das Ehrenzeichen für Mitglieder freiwilliger Feuerwehren wurde verliehen den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr zu Groß-Rohrheim Herbold, Neeb, Müller, Ewald, Herrmann, Heß VIII., Bode III. und Lauterbach. Der Amtsrichter bei dem Amtsgericht Friedberg Franz Klietsch wurde zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht Büdingen ernannt.

** Aus dem Bureau des Stadttheaters. Für die morgige AufführungDer tote Löwe" gibt sich lebhaftes Interesse kund. Es sei übrigens bemerkt, daß sich Blumenthal in der Buchausgabe seines Dramas ausdrücklich dagegen verwahrt, daß sein Werk als ein sogenanntes Schlüssel­drama zu betrachten sei. Die Anlehnimg an historische Per­sönlichkeiten der Zeitgeschichte bleibt unverkennbar. Die Hauptrollen liegen in den Händen der Herren Linzen (Kanzler), Lüttjohann (König), Sandorff (Manuel), Giorgr (Gonzaga), Andreas (Vendrusco), Lippert (Steinmetz) und der Fräulein Dülser.

* * Atlethen -KlubEinigkeit". Am 19. d. Mts. wurde in den Lokalitäten des Herrn Dörflein, Rodheimer- straße, der im Jahre 1898 gegründete Atlethen-KlubEinig­keit" wieder ins Leben gerufen.

- eh. Erda. Dieser Toge fand hier der erste Unter­verbandstag der Raiffeisen Vereine am Dünsberg statt. Pfarrer Gros von Esch im Taunus entrollte em Bild von der mannigfachen Not des Bauernstandes und von der wirksamen Hilfe, welche die Raiffeisen-Vereine ihm durch Zusammenfassung aller in ihm liegenden Kräfte bringen.

k. Göbelnrod, 16. Nov. Bei der gestrigen Bürg er­weist erwähl wurde Bürgermeister Damm einstimmig wiedergewählt, ein Zeichen dafür, daß er es während seiner 9jährigen Tätigkeit als Ortsoberhaupt verstanden hat, sich das Vertrauen der hiesigen Einwohnerschaft zu bewahren.

§ Nidda, 20. Nov. Hier wurde am Samstag nach­mittag der Landwirt Louis Orth II. in der Schreinerwerkstätte des Heinrich Orth erhängt aufgefungen. Das Motiv des Selbstmords ist unbekannt. Die Angehörigen des Verlebten beobachteten aber in der letzten Zeit große Niedergeschlagen­heit an ihm. s

? Kaulstos, 20. Nov. Ein hiesiger Landwirt ver­kaufte dieser Tage ein dreijähriges Mutterschwein, welches das respektable Schlachtgewicht von 52 2 Pfund aufwies.

§ Grebenhain, 20. Nov. Im Jagdgebiet (Ober­wald und angrenzende Gebiete) des Frhrn. von Müffling

wurden in diesem Jahre insgesamt erlegt: 58 weibliche Rehe^ 12 Böcke, 40 Hasen, 2 Füchse und 2 Schnepfen.

fc. Wetzlar, 20. Nov. Gestern nachmittag machten sich zwei Schüler des hiesigen Gymnasiums mit einem Revolver zu schaffen. Der eine wollte schließlich dem andern die Waffe entreißen. Dabeij entlud sich diese und die Kugel drang dem ersteren in die Brust. Er war so­fort tot.

Kpielplmc der «reinigten Frankfurter Stadttheater.

Opernhaus.

Dienstag den 22. November:Der Freischütz." Mittwoch den 23. November:Das Veilchenmädel." Donnerstag den 24. November, abends halb 7 Uhr:Tristan und Isolde." Freitag den 25. November geschlossen. Samstag den 26. November: Der Waffenschmied". Sonntag den 27. November, nachmittags halb 4 Uhr:Der Trompeter von Säkkingen." Abends 7 Uhr: Zum ersten Male:Tas Schwalbennest." Montag den 28. Nov.!: Die Zauberflöte."

Schauspielhaus.

Dienstag den 22. November *):Die Siebzehnjährigen.* Mittwoch den 23. November:Die Siebzehnjährigen." Donners­tag den 24. November:Wilhelm Tell." Freitag den 25. Nov.: Maskerade." Samstag den 26. November: Zum ersten Male:B a n n e r m a n n." Von Otto E r n st. Sonntag den 27. November, nachmittags halb 4 Uhr:Die Logenbrüder." Abends 7 Uhr:Bannermann." Montag den 28. November:Die Siebzehnjährigen."

*) Anfang, wenn nicht anders bemerkt, abends um 7 Uhr.

Evangelische Gemeinde.

In der Stadtkirche.

Freitag, den 25. November, vormittags 11 Uhr: Festgottes­dienst zur Feier des Geburtstages Sr. Kgl. Hoheit des Groß- Herzogs, für Militär- und Zivllgeineinde gemeinsam.

Pfarrer Euler.

Montag, den 21. November, abends 8 Uhr: Bibel stunde im Konfirmaiidensaale der I o h a n n e s k i r ch e.

Pfarrassistent Schulz.

I

Minderbem

PiekeBai, Mitesser

Freiburg, 15. Mai 1902.

Hierdurch teile Ihnen mit, daß ich über die Seife meine größte Zufriedenheit aussprechen muß; ich hatte einen leichten Hautaus­schlag, in 10 Tagen war derselbe von Obermeyers Herba-Seife geheilt. Achtungsvoll Augusta Brückner.

Z. h. i. a. Apoth., Drog. u. Parf. p. St. 50 Pf. u. 1. Mk.

Obermeyer & Co. G. m. b. H., Hanau. ss12/u

im wahrsten Sinne des Wortes ist die für üllllU die zarteste Haut der Frauen und Kinder von vielen tausenden von Ulvi*»*hnlflnäAifVt

Aerzten hochgeschätzte 11 IWllIlöülW. b7/10

Bekanntmachung, die Ausführung des Jnvalidcn-Bersicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899; hier: die Wahl der Vertreter der Arbeit­geber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungs­behörden.

Für die Stadt Gießen sind liach § 62 des obigen Gesetzes und § 1 der Wahlordnung des Großh. Landesversicherungsamtes vom 25. vor. Alts, von den Vorständen der dahier vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-) und Innungs-Krankenkassen, sowie von der Bürgermeisterei je 4 Vertreter der Arbeitgeber und der Ver­sicherten und ebensoviele Ersatzmänner zu wählen.

Auf Griind des § 63 des genannten Gesetzes und des § 9, so­wie der nachstehend abgedruckten §§ 18 und 23, Absatz 2, der Wahlordnung vom 25. Oktober 1899 wird hiermit Termin zur Abstinimung auf

Dienstag den 6. Dezember 1904 in den Sitzungssaal des Bürgermeistcreigebäudes anberaumt uiid zwar:

für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber von 55*/2 Uhr abends

/ ,, Versicherten 572-6

Alle wahlberechtigten Krankenkassevorstände werden hierdiirch unter Bezugnahme auf die ihnen bereits zugekomnienen besonderen Ersuchen nochmals mügefordert, die Wahl der Wahlmänner inid bereu Ersatzmänner unter Beobachtung der gegebenen Bestimm- ungeii diirch den Kasseiivorstalid umgehend vornehmen 511 lassen und die Geivahlleii 511 den oben bezeichneten Terminen zu ciit= senden. Es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß

1. die Wahlmänner nur liach Abgabe einer ordnungsmäßigen

Wahlvollmacht und einer amtlich beglaubigten Bescheinigung über den derzeitigen Mitgliederbestaiid der Kasse zur Ab­stimmung zugelassen werdeii können und

2. miterstellt wird, daß diejeiiigen Kassenvorstande, welche zur

Abstlmmmig Wahlmänner nicht entsendeii, auf ihre Beteiligiliig an den Wahlen verzichten.

Gießen, den 18. November 1904. B'/

Der von Großh. Landesversicherungsamt bestellte Wahlkommissar für die Stadt Gießen.

Eurschmann, Beigeordneter.

Auszug aus der Wahlordnung. § 1.

Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§ 0 Abs 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1899), d. i. in ledem Kreis, sowie in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen,, Offen­bach und Worms, sind von den Vorständen der im Kreise bezw. in der Stadt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Jnnungskrankenlassen, Knappschaftslassen und derjenigen einge­schriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften exxW teten Hilfskaffen, welche die im § 75 a des Krankenversicherungs- gescses vorgesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich niu)t über den Bezirk des streif cd bezw. der Stadt hinaus erstreckt, sowie von dem Kreistage bezw. der Bürgermeisterei je Pier ^Ver­treter der Arbeitgeber und der Versicherten und ebensoviel Ersatz­männer zu wählen.

Vorstande )vi(i)er Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung im Sinne der §§ 8, 10 und 11, des Jnv.-V.-G. besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen teilzu- nehmen (8 62 Avs. 2 J.-V.-G.).

§ 2.

Tie Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf fünf Jahre.

Tie Wah.periooe beginnt je am 1. November des Wahljahres.

Tie Gewählten bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so lange mr Amte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.

§ 3.

Tie Wahlen finden in der Zeit voni 1. Oktober bis 15. No­vember des Wahljahres unter der Leitung der von dem Großh. Landesversicheruugsamt zu bestellenden Wahlkommissäre in der Weise statt, daß in den von den Letzteren für die Wahlen der Ver­treter der beiden Gruppen auzuberaumendeu Abstimmungstagsahr- ten geeiguetcnsalls nach Bildung von Wahlbezirken die von buii wahlberechtigten Kranken lassen (§ 1) und dem Kreistag bezw. S* Bürgermeisterei zu entsendenden. Delegierten (Wahkmünner)

zusammentreten und in mündlicher Abstimmung die Vertreter und deren Ersatzmänner wählen.

§ 4.

Tie Wahlen der Delegierten (Wahlmänner) der wahlberech­tigten Krankenkassen erfolgen in der Weise, daß die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Arbeitgeber unter sich aus ihrer Mitte und ebenso die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Versicher­ten je einen Wahlmann und einen Ersatzmann wählen, wobei ein­fache Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet.

Krankentassenvorstände, in welchen entweder die Arbeitgeber oder die Versicherten nicht vertreten sind, wählen nur einen Wahl­mann und Ersatzmann. . , r ,

Hierbei werden diejenigen Versicherten, welche als Arbeit­geber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigten, ten Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I-V.-G.).

Nach stattgehabter Wahl wird von dem Kassenvorstand für jeden Wahlmann und jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unter­schriften amtlich zu beglaubigMde Urkunde (Wahlvollmacht) aus­gestellt, welche derselbe zu seiner Legitimation im Abstimmungs­termin vorzulegen hat. , , , a .

Ter Kreistag bezw. die Bürgermeisterei bezeichnet aus der Qabl der im Wahlbezirk wohnenden versicherten Personen, welche einer der in 8 62 I-V.-G. (vergl. § 1 Abs. 1 dieser Wahl­ordnung) bezeichneten Krankenkassen nicht angehören, und aus der Zahl der Arbeitgeber dieser Personen je so viel Wahlmänner und Ersatzmänner als Wahlbezirke vorhanden sind.

Tie Wahlen der Delegierten erfolgen durch einfache Stimmen­mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§ 5.

Bei der Abstimmung^bemivt sich das Verhältnis der Stim­men der Wahlmänncr (Stimmgewicht) nach der Zahl der der entsendenden Krankenkasse angehörenden bezw. der von dem Kreis­tag __ der Bürgermeisterei zu vertretenden Versicherten, so zwar daß ]_50 Versicherte 1 Stimme,

51100 2 Stimmen,

101200 3 Stimmen

und auf je weitere 100 Versicherte je eine wertere Stimme) ent-

Tre Wahlmänner der Krankenkassen haben im Abstimmungs- termin eine von dem Kassenvorstand ausgestellte und von der Ortspolizeibehörde auf Grund der Bücher der Kasse beglaubigte Bescheinigung über die Zahl der der Kasse angehörenden Ver­sicherten vorzulegen. .

Heber die Zahl der im Wahlbezirk wohnenden, einer Kranken­kasse im Sinne des § 62 J.-V.-G. nicht angehörenden Versicherten ist von dem Kreisamt bezw. der Bürgermeiirerei eine Bescheinigung auszustellen und dem Wahlkommissär vor dem Absttmmungstermin zuzustellen.

8 o.

Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur männliche volljährige Personen, welche die deutsche Staatsangehörigteit besitzen, im Wahlbezirk wohnen, nicht 9Nit- gHeber des Vorstandes der Versicherungsanstalt oder eines auf Grund des Jnvalidenversicherungsgefetzes errichteten L>chreds- gerichts und nicht nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Amte eines Schöffen unfähig sind.

Mindestens je 2 der von den Kreisamtern zuzuziehenden Vertreter und je 2 Ersatzmänner müssen am Sitze des Kreis­amts oder höchstens 10 Kilometer von demselben entfernt wohnen.

Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeit­geber der auf Grund des Jnvalidenversicherungsgesetzes ver­sicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, _ zu Vertretern der Versicherten die auf Grund des genannten Gesetzes versicherten Personen. Tiejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht bloß vor­übergehend beschäftigen, werden den Arbeitgebern zugerechnet. b Tre am Ende der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter können wiedergesvählt werden.

§ _

Die Wahl der ständigen Vertreter und ihrer Ersatzmänner erfolgt für jede Gruppe m einem Wahlgang.

Gewählt sind diejenigen nach § 6 wählbaren Personen, welche bei der Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, mit der Maßgabe, daß die vier Höchstbestimmten als die ständigen Vertreter unb die vier Nächsthöchstbestimmten als Ersatzmänner gewählt sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlkommissär zu ziehende Los.

§ 8.

Tie Wahl zum Vertreter der Arbeitgeber oder zum Ersatz­mann eines solchen kann vorbehaltlich der durch das Statut der Versicherungsanstalt etwa noch weiter festgesetzten Ablehnungs­gründe nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß § 1786 Abs. 1 Ziffer 24 und 8 des Bürger­lichen Gesetzbuches das Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann. Tie Wahrnehmung eines auf Grund des Jnvalidenversicher­ungsgesetzes, der Unfallversicherungsgesetze oder des Krankenver­sicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich.

Tie Wiederwahl zum Vertreter der Versicherten oder der Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines Vertreters kann für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden.

Tie gewählten Vertreter und Ersatzmänner haben sich auf ergehende Aufforderung seitens des Wahlkommissärs diesem gegen­über binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen wollen oder nicht.

Wird binnen dieser Frist ein zulässiger Ablehnungsgrund vorgebracht, so gilt derjenige an-Stelle des Ablehnenden, als gewählt, welcher nächstdem die meisten Stimmen erhalten hat.

Wird die Wahl ohne zuläfsigen Grund abgelehnt, worüber im Streitfälle das Großherzogl. Landesverficherungsamt zu ent­scheiden hat, so hat der Wahlkommissär dem Vorsitzenden des Vorstandes der Versicherungsanstalt Mitteilung zu machen, welcher gegen Personen, die die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, Geldstrafe bis zu 500 Mark erkennen kann.

§ 23 Absatz 2.

Tie an den Wahlen der Verlrerer der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden (§ 10), der Wahl der Ausschußmitglieder und an den Wahlen der letzteren teilnehmenden Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber erhalten aus der Kasse der Versicherungsanstalt Ersatz für not­wendige bare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst nach Ntaßgabe der Bestimmungen des Statuts der Versicherungsanstalt, und zwar, so lange nicht durch Statut etwas anderes bestimmt ist, nach Maßgabe des § 21 des dermalen noch gültigen Statuts vom 20. Dezember 1890. Tie einzelnen Beträge sind durch den die Wahl leitenden Beamten anzuweisen und unmittelbar nach Beendigung der Wahl, nötigensalls vorlagsweise aus der ^eis- bezw. Stadt- oder Provinzialkasse, gegen Empfangsbescheinigung auszuzahlen.

Bekanntmachung,

Seitens der Inhaber von Uhren-, Gold- und Silberwaren» handlilngen ist der Antrag gestellt rvorden, den Ladenschlicß für die beteiligten Geschäfte am 8 Uhr abends festzuselzen mit Ausnahme j. der Tage vom 1. bis einschließlich 8. Dezember, an welchen der Ladenschluß um 9 Uhr erfolgen soll,

2. der durch Bekanntmachung Großh. Polizeiamts vom 21. De» zember 1903 bestimmten Tage, an denen die Verkaufsstellen bis 10 Uhr offen gehalten werden können.

Im Auftrage Großh. Kreisamts fordere ich die beteiligten Geschäftsinhaber auf, ihre Aenßernng zn dem Antrag am

Dienstag, den 22. November 1904

auf dem Bürgermeisterei-Bureau, Zimmer 9tr. 15, 111 den üblichen Geschäftsstnnden schriftlich oder zn Protokoll abzngeben.

Bei der Feststellung der für die Abänderung der Ladenschluß­zeit erforderllehen Atehrheit von zwei Dritteln werden nur die- leuigeu Geschäftsinhaber gezählt, welche eine bestimnile Aeußerung für oder gegen die Aendernng innerhalb der gesetzten <znst ab­gegeben haben.

Gießen, ben 19. November 1904. B18/n

Der von Großh. Kreisamt bestellte Kommissar:

Eurschmann.