Ausgabe 
17.12.1904 Zweites Blatt
 
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Dr. Breid ert.

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preise und der Leistungsfähigkeit desselben 10 biS 40 Mark,

b) für jedes Klavier oder sonstiges Musiklverk je nach der Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungs­fähigkeit desselben 10 bis 40 Mark.

Für besonders leistungssähige Instrumente kann die Stempelabgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden. . ,,

Unter Leistungsfähigkeit ist die sinanzielle Lerstungs- fähigkeit oder Ergiebigkeit zu verstehen.

Musikwerke, welche nur vcrschlvfjcn und unbenutzt an einem öffentlichen Ort stehen, sind nicht abgabepflichtig.

Tic Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stcmpelsrci.

2. Die Abgabe ist von einer und derselben Person, auch bei einem Wechsel des Automaten' oder des Instrumentes oder des Aufstellungsortes innerhalb des Kalenderjahres stets nur einmal für das ganze Kalenderjahr und zwar erstmalig vor der Aufstellung dlv Automaten oder des In­strumentes uub sodann alljährlich im Monat De­zember für das darauf folgende Kalender­jahr bei dem Kreisamte zu entrichten.

3. Das Kreisamt tragt die Anmeldungen unter fort­laufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, erhebt die vorgejchriebene Abgabe und erteilt uuii Anmeldcnoen eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Bor- unu tfuname, Stano oder Gewerbe and die Wohnung des Anmeloenoen, den angemeldeten Gegenstand, den Bag der Aumeloung und Stempelmarken un Betrage der entrichteten Abgabe enthält. Las Kreis­amt har die Stempelmarken der Karte aujzutlcbcn und vorschriftsmäßig zu entwerten. Die Karte 111 nur für das Kalenderjahr g t l t i g, für w e l ch e s sie aus - g e ft c 111 i st.

6. Wer einen Automaien oder ein Klavier oder fonstiges Musikinstrument, welches an tiiicm der unter Ziffer 1 er­wähnten Platze ausgestellt ist, von diesem Platze entfernt, ohne denselben oder dasselbe aus einen anderen der unter Ziffer 1 erwähnten Platze auszustellen, hat dies bis zum nächsten 1. Januar dem KreiSamr anzuzeigen, widrigensalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Liese Anzeige ^Abmeldung) i|t in das nach 3. zu führende

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1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffentlichen Orten oder Platzen einen VerkaujS- oder Wagautomat oder automatischen Kraftmesser, fowie wer in einem öffentlichen Wirtschasxslokal ein Klavier oder sonstiges Musikwerk au,stellen will, hat zuvor bei dem Kreis- omic seines Wohnortes oder Ausentyaltsortes, oder des Ortes, an welchem die Ausstellung erfolgen soll, eine Er­laubniskarte zu willen und für Döjung diefer Karte die in Nr. 10 des Tarifs vorgefchrievene ^rempelabgabe zu entrichten.

Tiefe Abgabe beträgt jährlich:

a) für jeden Automaten ic nach Der Größe, dem Ankaufs­

Verzeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Ver< langen zu bescheinigen.

Strafbestimmungen.

Artikel 33 des Gesetzes.

Wer es den bestehenden Bestimmungen zuwider unter­läßt, die nach den Larisnummern 10, 11, 35, 41, 47, 48, 50, 58, 87 erforderlichen ErluubniSfchcine und Karten zu lösen, verfällt in die int Artikel 31 Absatz 1 bestimmte Strafe.*) Die Vorschriften des Art. 31 Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Tie hinterzogene Stempelcwgabe ist von demjenigen nachzuentiichtcn, oer im Falle der Lösung des ErlaubniS- jcheinS oder der Karte zur Zahlimg des Stempels ver­pflichtet gewesen wäre. Die Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maggaoe der Vorschriften oes Artilels 26.

§ 19 und 20 der B e r 0 r d n u n g.

Zuwiderhandlungen geg^n die ^>orfchrisreti nvcr dic Enh richtuug der Slempelabgaben werden nach dem Gesetz vom 12. August 1899 über den Uikunoenstempel beflrast.

Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Beschriften dieser Verordnung Kurven, fb,ern litcht nach anderen <?traf- beflinimungen höhere Strafen verwirkt fmd, aus Grund des 8 3bü Ziffer 10 des dleichsftrasgefetzouchS mit t.^eld- ftrase bis zu uo Mark oder mit ^a,t bu> zu 14 Tagen bestraft.

*) Tie verwirkte Strafe lonunt dem vierfachen Betrag des hinterzogenen Stempels gleich, betragt aber minbeftens 3 Mark.

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Bekanntmachung.

Betr.: Tie Ausfährnng des Gesetzes über den Urkunden- stems.>el vom 12. August 1899; hier Besteuerung der Automaten und Musikwerke.

Unter Hinweis aus Art. 33 des Gesetzes vom 12. August 2899, fowie auf die nachstehend abgcdruckten Aussührungs- bestimmungen wird hiermit zur ösjentlichen Kenntnis ge­bracht, daß die Erhebung des Stempels und die Aus­stellung der Jahreskarten für 190 5 sür Verkaufs- u n d W a g a u t 0 m a t c 11, für a u t 0 in atische Kraft- messer, für öffentlich ausgestellte Klaviere 0 d e x s 0 nfligc M u s i k w e r k e im Monat Dezember 1904 und zwar an zedem Werktage vormittags von 1012 Uhr im Negierungsgebäude iLauograj Philipp-Platz 9, Zimmer M. ö) stattfindet.

Ter Stempel laini auch mittelst Posteinzahlung entrichtet Eden.

Die Besitzer von Automaten und Musikwerken, bei welchen die Absicht besteht, jur das kommende Jahr keine Jahreskarten mehr zu lösen, werdeii besonders aufmerksam gemacht, daß die Abmeldung im Monat Dezember 1. I., sedenfalls aber vor dem 1. Ia 11 uar 190j bei uns zu erfolgen hat, widrigenfalls sie zur Zahlung der Stempel- abgave für das Jahr Ibüö weiter verpflichtet sind.

Gießen, den 3. Dezember 1904.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Breidert.

passend zu Herren- und Knaben-Anzügen Preislage: 3, 4, 5, 6, 7, S Mark zu ganz bedeutend herabgesetzten Preisen. Louis Treff & Co

Gießen, den 3. Dezember 1904.

Betr.: Wie oben.

Das CuichheiMliche Kreisaml Gießen

Nil die GroKh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Greifes.

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