Ausgabe 
17.12.1904 Zweites Blatt
 
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Nr. £97

Zweites Blatt

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154. Jahrgang

Erscheint tfigltd) mit Ausnahme bei Sonntags.

DieOtetzener Familienblatter" werden dem »Anzeige, viermal wöchenlltch betgelegt. Der »hrlfilche Landwirt erjchetm monatlich einmal

9, Zimmer auch schrift- Jalu 1 5 F arte

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Diese Abgabe beträgt jährlich bei Fahrrädern . t . bei Automobilen

1. für Motorzweiräder .

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in Anspruch nehmen wollen, bei dem Kreisamt entsprechen­den Antrag zu stellen.

§ 5. Das KreisamL trägt die Anmeldungen unter fort­laufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, erbebt die in § 1 erwähnte Mgabe und erteilt dem Anmeldenden

1. eine Nummervlatte, welche die Nummer des Ver­zeichnisses enthält,

2. eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmelden­den, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der An­meldung und Stempelmarken im Betrage der ent­richteten Abgabe bei den nach § 3 von der Ab­gabe befreiten Personen den VermerkStempel- frei für das Jahr enthält.

'Tas Kreis amt hat die Stempelmarken der Karte aus­zukleben und vorschriftsmäßig zu entwerten.

§ 6. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrads oder Automobils im Laufe eines Kalenderjahres aufgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt seines Wohn- oder Aufenthaltsortes längstens binnen 8 Tagen unter Vor­zeigung der Karte und Rückgabe der Nummerplatte anzu­zeigen.

Wer, ohne den Besitz aufzugeben, das Fahrrad oder Automobil auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen nicht mehr benutzen will, kann sich durch Anmeldung unter 'Rückgabe der Nummerplatte vou der weiteren Abgabepflicht befreien.

Tie Abmeldung ist in das nach- Z 5 zu fahrende Ver­zeichnis einzutrageu und dem Abmeldenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu bescheinigen.

§ 7- Abmeldung und Anmeldung haben auch bei jedem Wechsel des Wohnortes oder Aufenthaltsortes des Be­sitzers von anmeldepflichtigen Fahrrädern oder Automo­bilen bei dem Kreisamt des seitherigen und des neuen Wohnortes oder Aufenthaltsortes unter Vorzeigung der Karte, sowie unter Rückgabe der Nummerptatte an das Kreisamt des neuen Wohnortes oder Aufenthaltsortes, gegen Ausstellung einer neuen Nummerplatte durch letzteres, zu erfolgen.

§ 8. Tas Fahrrad oder Automobil muß bei dem Be­fahren öffentlicher Wege, Straßen oder Plätze mit der Nummerplatte (§ 5) versehen sein. Die Nummerplatte ist in der Richtung der Längsachse des Fahrrads oder Auto­mobils und nach vorne gerichtet derart zu befestigen, daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist.

Ter Besitz der Nummerplatte gilt als Beweis für die erfolgte Stempelabgabe. Besitzer von solchen Fahrrädern oder Automobilen, welche mit Nummerplatten versehen sind, dürfen zur Kontrollierung der Abgabe nicht angehalten werden.

Motordreiräder......

Motorwagen mit 1 Zylinder . . Motorwagen mit 2 Zylindern und für solche mit elektr. Antrieb Motorwagen mit 3 Zylindern . Motorwagen mit 4 und mehr Zy­lindern . ........

für rei!l,i

Samstag 17. Dezember? 1904

MotattonSbrucf und Aerlag der Brühl gehen HP Umverfttälsdruckerel 91 Lange. Gießen.

£L Redalrwn, Expedition tu Druckerei Schulstr.f.

XeL Nr. 5L Telegr.-Adr.» Öbi^cigei Hieben,

H-u ß llt|f. jm£

Unter Hinweis auf Art. 33 des obigen Gesetzes, sowie die nachstehend abgedruckteu Aussührungsbestkmmungen wird hiermit zur öffentlichen .Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Abgabe und die Ausstellung der Jahres­karten für Luxuswagen und Luxusreitpserde für das Jahr 1905 im Lause des Monats Dezember l. Js. lind zwar an jedem Werktage vormittags von 1012 Uhr in dem Negierungsgebäude (Landgraf Philipp-Platz ~ Nr. 5) stattfiudet.

' tempelabgabe kann 'i1-,.. erfolgen.

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- Luxuswag u ober

VcknnUmachung

Betr.: Tie Ausführung des Geseaes aber den Urkunden- stempel vom 12. Angust 1899 hier die Besteuerung der Luxuswagen und Luxusreitpferde.

sich weniger als dreißig Tage lang im Großherzog­tum aufhalten, diejenigen Militärpersonen und sonstigen Personen, welche in Tiensten des Reiches oder eines Bundes­staates, einer Provinz, eines Kreises oder einer Ge­meinde stehen und zur Erledigung der ihnen obliegen­den Amtsgeschäfte Diensträder zur Verfügung haben.

Tiefe Personen müssen bei Benutzung des Fahr­rades sich in Tienstkleidung befinden oder mit Tienst- abzeichen versehen sein, und das von ihnen benutzte Fahrrad muß als lediglich zu Dienstzwecken bestimmt von der vorgesetzten Dienstbehörde erkennbar gemacht sein.

Besitzer von im Dienst des Reichsheeres verwendeten und "als solche erkennbar gemachten Automobilen, Kinder, welche Fahrräder benutzen, die nur als Spiel­

zeug zu betrachten sind,

Personen, welche ein Fahrrad oder Automobil, für welches die Stempelabgabe bereits entrichtet ist, vorübergehend benutzen (§ 9).

3. Von der Stempelpflicht sind befreit:

1/ Lohnarbeiter, welche das Fahrrad als Transport-

§ 1. Nder Besitzer eines Fahrrades oder Automobils, welcher dasselbe zum Fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen benutzen will, ist verpflichtet, vor In­gebrauchnahme desselben bei dem Kreisamt seines Wohn­ortes oder Aufenthaltsortes

1. dies mündlich oder schriftlich anzumelden und

2. die in Nr. 11 und 58 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 für Lösung der Fahrkarte vorgeschriebene Stempelabgäbe zu entrichten. (Ausnahmen siehe §§ 2 und 3.)

Bekanntmachung.

Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über den Urkunden­stempel vom 12. August 1899. hier die Besteuerung der Fahrräder und Automobile.

Unter Hinweis auf die uackistehend abaedruckten 1 bis 8 der Verordnung vom 10. Oktober 1899 sowie auf die Strafbestimmungen in §§ 19 und 20 dieser Verordnung und Art. 33 des Gesetzes über den Urkundenstempel wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Er­hebung der Abgabe für 1905 im Monat D 'e - zember l. 3'. an allen Wochentagen vormittags von 10 bis 12 Uhr im Regierunigsgeb äud e, Landgraf Philipp-Platz 9, Zimmer Nr. 5, statt- sindet. Die bereits ausgestellten Radfahr­karten sind bei Entrichtung der Abgabe v o r -- zul e g en.

Ansprüche anfBefreiung von der Stempel­pflicht (8 3 der Verordnung) sind binnen der gleichen Frist beiuns, unterVorlagedererforderlichen Nachweise (Bescheinigung der Bürger­meisterei in Gießen des Polizeiamts und lefyter Staatssteuerzettel), schriftlich oder mündlich vor zu bringen.

Wer ein in 1904 benutztes Fahrrad im kommenden Jahre nicht mehr zu benutzen beabsichtigt, muß im Dezember bei uns die Abmeldung des Rades bewirken, andernfalls die ©teuer für 1905 erhoben wird, gleichviel ob das Rad besteuert oder steuerfrei war. Gegen diejenigen Radfahrer, die bis zum 15. Januar 1905 ihre Räder weder versteuert, noch Befreiung von der Steuer erwirkt, noch ihre Räder unter Rückgabe der Nummerplatte abgemeldet haben, wird die zwangsweise Beitreibung der Abgabe alsbald eingeleitet werden.

.Gießen, den 3. Dezember 1904.

Groß Herzog sich?- K> isamt Gießen.

Tr. Breidert.

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3 Herren

Gießen, den 3. Dezember 1904.

Betr.: Wie oben.

Das Groscherzogliche Kreisamt Kirsten an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekam-imachuug wollen Sie wiederholt aus ortsübliche Weise zur Kenntnis der Interessenten Ihrer Gemeinden bringen.

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Diejenigen, w ' i pro 190) befinden ab

Strafbestimmungen*

Artikel 33.

Wer es, den bestehenden Bestimmun.gen zuwider, unter­läßt, die ^nach den Tarifnummern 10, 11, 35, 41, 47, 48, 50, 58, 87 erforderlichen Erlaubnisscheine und Karten zu lösen, verfällt im die im Artikel 31 Absatz 1 bestimmte Strafe. Tie Vorschriften des Art. 31 Abs. 3, 4 finden entsprechende Anwendung.

Tie hinterzogene Stempelabgabe ist von demjenigen nachzuentrichten, der im Falle der Lösung des Erlaubnis- scheines icsber der Karte zur Zahlung des Stempels ver­pflichtet gewesen wäre. Tie Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 26.

§ 19.

Zuwiderhandlungen gegm die Vorschriften über die Entrichtung der Stempelabgaben werden nach dem Gesetz vom 12. August 1899 über den Urkundenstempel bestraft.

Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorschristeu dieser Verordnung werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, aus Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark ober mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 20.

. Personen, welche den ihnen nach 8 4 obliegenden Ver­pflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, kann die Nummerplatte bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen von dem Kreisamt durch Beschlagnahme entzogen werden.

diesem Jahre noch abzuschaffen, werden darauf aufmerksam gemacht dap die Abmeldung noch vor dem 1. Januar 190;? bei uns zu erfolgen hat, widrigenfalls sie zur» Aahluna der Stempelabgabe für das Jahr 1905 weiter verpflichtet sind.

Um irrigen Auffassungen zu begegnen, weisen wir hier- bei wiederholt darauf hin, daß auf Federn ruhende Wagen nur bann von bet Abgabe befreit sind, wenn sie zu der beruflichen oder gewerblichen Tätig­keit ihrer Bescher ausschließlich oder doch vor- z^ugsweise bestimmt sind und benutzt werden. ~te Hohe des Anschaffungspreises kommt erst in zweiter Linie in Betracht: und nur bei obwalten­de n Z w e i f e l n darüber, ob die Wagen zu der bezeichneten Tätigkeit ihrer Besitzer ausschließlich oder doch vorzugs­weise bestimmt sind und benutzt werden oder nicht, wird bei Wagen, deren erster Anschaffungspreis 1000 Mk. nicht übersteigt, angenommen, daß sie keine Luxuswagen und bei Wagen mit höherem Anschaffungspreis bis zum Beweise des Gegenteils, daß sie Luxuswagen sind.

Luxuswagen, welche in einem Kalenderjahr nicht be­nutzt werden, unterliegen in diesem Jahre der Stempel­abgabe nicht.

Gießen, den 3. Dezember 1904. Großherzogliches KreisamL Gießen. Dr. Breidert.

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mittel zur Arbeitsstelle,

2. Gewerbetreibende, welche das Fahrrad bei Aus­übung ihres Gewerbes benutzen, sofern ihr Ein­kommen den Betrag von jährlich 1500 Mark nicht erreicht.

Tie Verpflichtung zur An- und Abmeldung und zur Führung einer Nummerplatte wird hierdurch nicht berührt.

Wer aus Grund der Bestimmring in Absatz 1 öle Befreiung von der Abgabe in Anspruch nimmt, hat die den Aiispruch begründenden Tatsachen unter Vorlage des letzten Steuer­zettels n a ch z u w e i s e n. ' lieber den Anspruch ent­scheidet, vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium d-es Innern, das Kreisamt, bei welchem die Stempelabgabe HU entrichten ist. Tie Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Kreisamt auf Verlangen jede zur Entscheidung erforder­liche Auskunft zu geben.

§ 4. Tie Abgabe ist von einer und derselben Person amch bei einem Wechsel des Rads) innerhalb des Kaleuder- i«hres stets nur einmal rür das ganze Kalenderjahr, und jvvar erstmalig bei Anmeldung des Besitzes des Fahrrades )ber Automobils und sodann alljährlich im Monat Te- pnber für das darauf folgende Kalenderjahr, unter Vor uge der Karte bei dem Kreisamt zu entrichten.

Innerhalb der gleichen Fristen haben diejenigen $ri unen, die gemäß tz 3 Betretung von der Stemv Ipflichl

AuSführungSSestimmungen. Anlage II.

Zu Nr. 50 und 59 des Tarifs: Luxuswagen und Luxusreitpferde.

1. Wer sich am 1. Januar 1905 in dem Besitze von Luxus­wagen oder Luxuspferden, welche zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt sind, be­findet, sowie wer vom 1. Januar 1905 ab in den Besitz solcher Wagen oder Reitpferde gelangt, ist verpflichtet, bei dem Kreisrat seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes

1) diesen Besitz binnen vier Wochen mündlich oder schrift­lich anzumelden und

2) die für Lösung einer Jahreskarte in Nr. 50 des Stempeltariss vom 12 August 1899 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten.

Tiefe Abgabe beträgt jährlich für

jeden Luxuswagen 20 Mk., jedes Reitpferd 20 Mk.

Als Luxuswagen und Luxusreitpferde gelten solche Wagen und Reitpferde, welche nicht zu einer beruf­lichen oder gewerblichen Tätigkeit benötigt werden. Für Wagen, welche nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten.

2. Tie Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung auf Personen, welche sich zum Kurgebrauche, oder welche sich weniger als 30 Tage lang im Großherzogtum aufhalten. (Außerdem vergleiche Art. 7 des Gesetzes.)

3. Die Abgabe ist von ein und derselben Person auch bei einem Wechsel der Wagen oder Pferde innerhalb des Kalenderjahres stets nur einmal für das ganze Kalender­jahr und zwar erstmalig bei Erwerbung des Besitzes des Wagens oder Pferdes und sodann alljährlich im Monat Dezember für das darauf folgende Kalenderjahr zu ent­richten.

4. Tas Kreisamt, trä^t die Anmeldungen unter fort­laufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, aus welchem die Nummer, der Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, der angemeldete Gegenstand, sowie oer Tag der Anmeldung und der Tag der Abmeldung ersichtlich sind, erhebt die in 1 erwähnte Ab­gabe und erteilt dem Anmeldenden eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Ver- zeicknisfes, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wolmnng des Anmeldenden, den angemeldeten Gegen­stand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgahe enthält.

Tas Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte auf- zukleben und vorschriftsmäßig zu entwerten. Tie Karte ist nur für das Kalenderjahr giltig, für welches sie aus­gestellt ist.

5. Wer den Besitz eines abgabepflichtigen Wagens oder Pferdes im Laufe eines Kalen­der-Jahres aufgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt längstens bis zum nächsten 1. Januar anzuzeigen, und, wenn nötig, glaubhaft darzutun, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt.

Diese Anzeige lAbmeldung^ ist in das nach 4 zu führende Verzeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Ver­langen zu bescheiniaen.

Strafbestimmungen.

Artikel 33 des Gesetzes.

Wer es, den bestehenden Bestimmungen zuwider, unter» läßt, die nach den Tarifnummern 10, '11, 35, 41, 47, 48, 50, 58, 87 erforderlichen Erlaubnisscheine und Karten zu läsen, verfällt in die in Art. 41 Absatz 1 bestimmte Strafe.*) ~ie Vorschriften des Art. 31 Abs. 3, 3 finden entsprechende Anwendung.

Tie hinterzogene Stempelabgabe ist von demjenigen nachzuentrichten, der im Falle der Lösung des Erlaubnis­scheines oder der Karte zur Zahlung des Stempels ver­pflichtet gewesen wäre. Tie Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften" des Artikels 26j

*) Tie verwirkte Strafe kommt dem vierfachen Betrag ^s^hiitterzogenen Stempels gleich, beträgt aber mindestens

8.

§ 2. Von befreit:

Gießen, den 3. Dezember 1904.

Betr.: Wie oben.

Tnä (eiroWriOiüidw Kitismnt (hießen

an die Grotzh. Bürgermeistercien der Landgemeinden

holt ortsüblich Den «jentliehen.

Dr. Breidert.

das Luxus- ar.s abgeschafst haben ober bei )f, den Wagen oder das Pferd in

iz Heumeie nttißlatzk 20/22 usteii' tot leibet, qfbr/.M räbrten bufte^wbtn lismedenben z Mi* trtrf! in feil« Form).

3nmn. b sjch.Eiioia bei Huf!' P.ataub unb in Ya W wieder! *v,X L le^vdt, ° lüenWIS, TlarltpM- ifienfeU,' Narklpioil Wallenfels. 34 -.

46 L. Steinbild

Motorwagen zur dauernden ge­werblichen und entgeltlichen Be- Personen . . jeder Art . .