Nr. 140
Freitag, 17. Juni 1904
154. Jahrg.
Lrjchrivl lSgNch mtt Cuent^m# bei Sonntag»
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Eichener Anzeiger
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Deutscher Reichstag»
99. Sitzung vom 16. Juni.
1 Uhr. Das Haus ist mäßig besetzt.
Am Bundesratstisch: Dr. Nreberoing, Dr. Stucbcl und andere.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die Interpellation Auer (Soz.) und Genossen:
Seitens des Justizministers, des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des Ministers des Innern des Bundesstaates P r e u tz e n ist am 6. Mai 1904 dem Preußischen Abgcordnetenhause ein Gesetzentwurf betreffend die Erschwerung des Vertragsbruchs landwirtschaftlicher Arbeiter und des Gesindes vorgclegt worden. Da dieser Gesetzentwurf in Widerspruch zu den Vorschriften derReichsgcsetzgebung, insbesondere der Neichs- bcrfassung, des Frcizügigkcitsgesehes, der Gewerbeordnung, de? Bürgerlichen Gesetzbuches und des Strafgesetzbuchs Vorschläge enthält, welche
landwirtschaftliche Arbeiter und Dienstboten, die vermeintlich einem Arbeitgeber zu landwirtschaftlicher Arbeit oder zum Gesindedienst noch verpflichtet sind, in Verruf zu erklären geeignet sind,
diejenigen mit Strafe bedrohen, Ivclche mit solchen landwirtschaftlichen Arbeitern oder Dienstboten irgend einen Dienst- Vertrag schließen oder für solche Arbeiter einen neuen Dienst vermitteln, und so Arbeitswillige hindern, in Arbeit zu treten, so fragen wir: was gedenkt der Neichslanzler zu tun, um dem Bundes st aat Preußen gegenüber die Reichsgesetzgebung zur Geltung zu bringen?
Abg. Stadthagen (Soz.) besteigt mit einem großen Aktcnbündel und einer kleinen Bibliothek bewaffnet, zum Entsetzen des Hauses die Rednertribüne sRufe: O je, o je I) und begründet die Interpellation. Ter preußische Gesetzentwurf steht direkt im Widerspruch mit der Reichsgcwerbcordnung, er enthält eine Verrufserklärung, wie sie in dieser krassen Weise noch niemals ausgesprochen ist. Die Folge des Gesetzes wird eine Zunahme der Leutenot und der Erbitterung zwischen Arbeitgeber und Arbeiter sein; Unmoral und Unsitte werden geradezu mit einer Prämie ausgestattet und Treu und Glauben werden schwinden. Da das Gesetz direkt gegen die Reichsgesetze verstößt, sanktioniert es auch den Meineid. Tas ganze Gesetz ist ein Ausnahmegesetz gegen die Schwachen, ein Teil des Netzes von einzelstaatlichen Gesetzen, mit denen die Großgrundbesitzer in das Reichsrecht einbrechen wollen. Der kleine Bauer soll bestraft werden, wenn er einen Arbeiter, dec von dem Großgrundbesitzer mißhandelt ist, beschäftigt. Das Gesetz ist also eine Prämie auf die Rechtslosigkeit, auf die Quälerei und auf jämmerliche Lohnverhältniffe. Der schrankenlosesten Ausbeutung wird geradezu Tür und Tor geöffnet. Und dabei hat schon jetzt die italienische Regierung geradezu vor der Auswanderung nach Deutschland gewarnt; genau so hat es Rußland gemacht, es hat seinen Arbeitern den dringenden Rat erteilt, sich in Ostpreußen nicht schinden und betrügen zu lassen. (Lachen rechts.) Durch den neuen Entwurf sollen nun die armen ausländischen Arbeiter noch vollends rechtlos gemacht werden, und unsere deutschen Arbeiter will man durch solche Ausnahmegesetze zwingen, auf der Scholle zu bleiben. Von einem Schutz der persönlichen Freiheit ist keine Rede mehr, mit der Hungerstrafe will man die Arbeiter zwingen, da zu bleiben, eine Strafe, die es sonst nicht gibt. Tas Gesetz verstößt aber auch gegen das Reichsfreizügigkeitsgesetz. Hierüber kann auch der preußische Justizminister nicht im Zweifel sein. Weshalb treten die Agrarier mit solchen Gesetzen nicht vor Den Reichstag? Weil der Reichstag ihnen solche Gesetze vor die Füße werfen würde. Das Gesetz bedeutet dasselbe wie das frühere Zuchthausgesetz. Ich kenne kein Gesetz, das mehr dem sittlichen Bewußtsein ins Gesicht schlägt und das mehr dem Arbeitswucher Vorschub leistet, wie dieses. (Lachen rechts, Beifall bei den Sozial- Demokraten.s Es lohnt nicht, noch ein Wort darüber zu verlieren. (Heiterkeit und ironischer Beifall rechts.) Die Reichsgewerbeordmmg hat das Arbeitsverhältnis erschöpfend geregelt, da gibt es kein Deuteln, und trotzdem bringt die Regierung im Abgeordnetenhcmse ein solches Gesetz ein! Wenn ein ähnliches Gesetz zum Beispiel für Aerzte gemacht würde, würde man den Gesetzgeber für nicht mehr zurechnungsfähig halten. Das Wesentlichste ist aber, daß auch das Bürgerliche Gesetzbuch klar und erschöpfend die ländlichen Arbeiter- Verhältnisse geregelt hat und keinen Raum für eine partikulare Gesetzgebung läßt. Aber man will, wie der Abg. Gamp neulich ausführte, die ländlichen Arbeiter knechten, sie sollen es noch schlechter haben als die Gefangenen. Der Abg. v. Oldenburg, der sich jetzt so angelegentlich mit seinem Nachbar unterhalt (Heiterkeit), hat sich hier sogar gerühmt, einen Arbeiter entlasten zu haben, weil ihm seine politische Gesinnung nicht paßte. Das ist doch geradezu ungeheuer. Das Gesetz predigt den Grundsatz der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen in der krassesten Form, es tritt mit Füßen die Idee der Gleichheit Aller vor dem Gesetz, es ist noch schlimmer als die schwarzen Listen, die doch schon einen ganz groben Verstoß gegen die guter. Sitten bedeuten. Die Kühnemänner und Genosten, Die Arbeiter vogelfrei gemacht haben, stnd zu Schadensersatz verurteilt worden, und ein verstorbener Freund des Herrn Gamp, der Abg. Frhr. v. Stumm, erklärte das Vorgehen der Kühnemänner gleichfalls als Verstoß gegen die guten Sitten. Und das preußische Konttattbruchgesetz soll auf einmal nicht gegen die guten Sitten verstoßen? Tie Wirkung des Gesetzes wird um so unheilvoller sein, als jetzt schon von einer Unabhängigkeit der Richter kaum eine Rede sein kann. Hat doch der Minister Schönstedt gesagt, daß es nicht dasselbe sei, wenn zwei dasselbe tun, und hat ein anderer Jurist sogar die Aufhebung der Reichsverfastung für legal erklärt! In den Jahren 1874 und 1879 hat die Regierung ausdrücklich anerkannt, daß es sich hier um eine Materie handle, die der Reichsgesetzgebung Vorbehalten sei, noch im Jahre 1899 haben die Minister im Abgeordnetenhause dieselbe Erklärung abgegeben. Und fünf Jahre später bringt die Regierung das Gesetz ein. Denn die Herren sagen sich, ob es gegen die Reichsgesetzgebung verstößt oder nicht, ist uns ganz egal, was wir machen wollen, machen wir! Redner geht ausführlich auf frühere Beratungen über diesen Gegenstand ein und verliest Bruchstücke aus den Reden von verschiedenen Parteiführern, die alle übereinstimmend gesagt haben, daß es sich hier um ein Gebiet handle, das nur der Kompetenz der Reichsgesetzgebung unterstehe. Selbst der Abg. Oertel hat die Notwendigkett einer Gleichstellung der ländlichen Arbeiter anerkannt. Nun fragen wir: Was will der Reichskanzler dagegen tun, daß durch solche Gesetze die Reichsverfassung unterminiert wird? Was will er dagegen tun, daß Einzelregierungen dem Grundsatz von Freiheit und Gleichhett ins Gesicht schlagen und Heloten und Sklaven züchten? Im preußischen Landtage haben sich alle Parteien außer den Freisinnigen für das Konttattbruchgesetz ausgesprochen. Am meisten hat mich das von den Rednern des Zentrums gewundert, die sich dadurch in
Widerspruch gesetzt haben zu den beiden Neichensperger und zu Windthorst. Außerhalb des Parlaments gibt es Leute, die glauben, daß sich die Landarbeiter durch solche Gesetze zu Gewalttätigkeiten aufreizen lassen. Die Schamröte kann einem ins Gesicht treten (Lachen rechts), wenn man sieht, was für Kontrakte heute mit den Landarbeitern abgeschlossen werden. Ich habe solche Verträge vor mir liegen, es sind Wucherverträge, Ausbeutungsverttäge, Hunocr- lohnverttäge. Tie ländlichen Arbeiter und das Gesinde sind heule schon rechtlos. Durch solche Verträge wird der Zerreißung <e5 Familienlebens, der Rohheit, der Bestialität Vorschub geleistet. (Redner verliest einige Kontrakte und führt verschiedene Gerichtsentscheidungen an, die Landarbeiter, die den Tienst veclasten hatten, verurteilten.) Es ist eine widerliche Heuchelei, wenn man so tut, als ob nur kontraktbrüchige Arbeitgeber bestraft werden sollen. Die einzelnen Arbeiter brauchen Schutz, sie stehen der Willkür der Arbeitgeber schutzlos gegenüber. Statt ihnen diesen Schutz zu gewähren, verübt man einen neuen Einbruch in die Reichsverfastung. Tie Freunde des Gesetzes stehen auf dem Standpnntt, man müsse der Bestie einen Zaum anlegen. Wo läßt denn die Neichsgesetzgebung zu, daß man ländliche Arbeiter als Bestien behandelt, daß man neue Ausnahmegesetze gegen ländliche Arbeiter schafft? Ter Entwurf bedeutet einen Eingriff in die Grundsätze der Reichsgesetzgebung. Warum kommt man mit diesem Gesetz nicht an den Reichstag? Weil es ebenso verscharrt werden würde, wie seinerzeit das Ziichthausgesetz. Dec Entwurf bedeutet die Mißachtung von Recht und Gesetz zu Gunsten des Kapitals, er bedeutet den Schutz von Heuchelei und Wucher. lBeifall bei den Sozialdemottaten.)
Staatssekretär Dr. Nieberding: Ich werde nur auf den Kern der Sache, nämlich auf die Frage eingehen, ob durch einen im preußischen Landlage eingebrachten Gesetzentwurf die Neichsgesetze verletzt feien. Auf die Uebertreibungen oder persönlichen Spitzen des Vorredners gegen preußische Richter und den Justizminister will ich mich nicht einlasten. Wenn der Vorredner gesagt hat, daß die preußischen Minister sich bewußt seien, einen Einbruch in die NeickSgesetzgebung zu machen, so richtet sich dieser Vorwurf von selbst, (sehr richtig! rechts, Lachen bei den Sozialdemokraten.) lieber die wirtschaftliche Natur und die Folgen des Gesetzentwurfs kann ich mich hier nicht verbreiten.
Wenn der Reichskanzler die Beantwortung der Jnterpellatton übernommen hat, so hat er das nur getan innerhalb der Grenzen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit. Ein Urteil über den Inhalt eines in einem Einzelstaat eingebrachten Gesetzentwurfs steht der gesetzgebenden Körperschaft des Reiches nicht zu. Darüber wird Die preußische Regierung, insbesondere auch der Reichskanzler als Ministerpräsident, im Landtage Rede und Antwort zu stehen haben. Hier im Hause aber muß der Kanzler es ablehnen, darüber zu sprechen. Ter Vertreter der Interpellation hat weit über das Ziel hinausgeschossen. Eine gewiste Entschuldigung muß ich allerdings dabei gelten lasten. Der Entwurf des preußischen Gesetzes ist schwer au verstehen. (Heiterkeit und lebhafte Zustimmung links.) Hätte Der Vorredner die Ausführungen im Abgeordnetenhause und die Mottve sorgfättig durchgelesen, so würde allerdings auch er nicht im Zweifel Darüber sein, was der Gesetzentwurf will. Der Entwurf will unter Strafe stellen jemanden, der einen Arbeiter, der bis dahin zu landwirtschaftlichen Zwecken beschäftigt war, oder einen Dienstboten, von dem er weih, daß er aus seinem bisherigen Vertragsverhälttiis gesetzwidrig unter Vertragsbruch ausgeschieden ist, wiederum zu landwirtschaftlichen oder Dienstboten^wecken verwendet. Es ist nicht die Absicht des Gesetzes, die Beschäftigung solcher Leute, die kontraktbrüchig sind, bei anderen, außerhalb des landwirtschaftlichen Vettiebes und außerhalb des Gesindedienstes zu verhindern. Aus dem Wortlaut des Gesetzentwurfs geht das nicht so klar hervor. (Lebhafte Zusttmmung bei den Sozialdemokraten.) Aber der Sinn ist das, und wenn die Herren gerecht sein wollen, dann müssen sie die Motive und Verhandlungen des Abgeordnetenhauses lesen, und den Etwurf nicht nach dem formellen Wortlaute beurteilen, sondern nach dem, was die Gesetzgeber wollen. (Schallendes Gelächter bei den Sozialdemokraten.) Weiter soll bestraft werden die Verleitting zum Konttattbruch.
Die Auffassung des Reichskanzlers ist folgende: 1. nach der gegenwärtigen Lage der Reichsgesetzgebung kann der Landesgesetz- aebung nicht verwehrt werden, gegen die von mir bezeichneten, in Dem preußischen Gesetzentwurf näher auseinandergesetzten Ziele mit strafrechtlichen Bestimmungen vorzugehen, 2. der preußische Gesetzentwurf ist, sofern er diese Absicht verfolgt, mit dem Neichsrecht durchaus vereinbar und kann dem Reichskanzler keine Veranlastung geben, eine Verletzung des Neichsrechts zu folgern. Es ist aber die Grenze zwischen Neichsrecht und Landesrecht, zwischen Kompetenz der Reichs- und Landesgesetzgebung in dem Entwurf nicht von allen Stellen mit Der Deutlichkeit gezogen, die gewünscht werden muß. (Bewegung; hört, hört! links. Zuruf von den Sozialdemokraten: SchoensteDt wird sich freuen!) Nach dieser Richtung hin bedarf der Entwurf noch einer Korrektur.
Es steht fest, daß der Entwurf in seinen Einzelheiten noch Aenderungen erfahren wird. Wir wisten, daß er in der vorliegenden Form nicht Gesetz werden wird. Wir wissen aber nicht, in welcher Form er aus dem Landtage hervorgehen wird, und so lange wir dgs nicht wisten, kann der Reichskanzler auch keine Stellung dazu nehmen. Es versteht sich aber von selbst, daß er als preußischer Ministerpräsident Gelegenheit haben wttd, auch in allen Einzel- fragen die Stellung des Reiches zu wahren. Es ist ein Widerspruch, daß die Interpellation nur Anstoß genommen hat an dem gesetzgeberischen Versuch, der jetzt in Preußen unternommen wird, während zahlreiche Gesetze, die durchaus auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, von ihnen nicht berührt worden sind. (Lebhafte Zurufe bei den Sozialdemokraten: Das ist von uns doch früher schon geschehen!) Aus dem Verhalten des Interpellanten muß die Meinung hervorgehen, als ob es sich hier um ein Attentat handelt, und das muh natürlich auf weite Kreise beunruhigend wirken. Wie liegen die Dinge? Sowohl aus dem Gebiete des Gesinderechts als auch auf dem des landwirtschaftlichen Arbeiterrechts haben wir eine Reihe von Bestimmungen, die gerade so beurteilt werden müssen, wie der öorliegenbe preußische Gesetzentwurf. Wir haben ähnliche Bestimmungen auch in Sachsen, in Hessen, in Mecklenburg und anderen Bundesstaaten. Die Interpellation hätte auch mit der Tatsache rechnen müssen, daß eine große Anzahl von gerichtlichen Entscheidungen vorliegen, wonach die Gesetzgebung in allen diesen Einzelstaaten zu Recht besteht. Ter Vorredner hat aus dem Geiste der Verfassung herleiten wollen, daß der Entwurf mit den Reichs- gesetzen nicht vereinbar ist. Meiner Ansicht nach geht es doch zu wett, von dem Geiste einer Gesetzgebung zu sprechen. (Lachen bei den Sozialdemottaten.) Auch von einem Verstoß gegen das Freizügigkeitsgesetz kann nicht die Rede sein.
Zurückweisen muß ich auch die Behauptung, daß es sich bei dem Gesetz um einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung handelt. Wie das Gesetz nach den Mottven gedacht ist, kann von einem Verstoß gegen die Gewerbeordnung nicht die Rede sein. Denn es handelt sich doch nur um landwirtschaftliche Arbeiter, die gewerblichen Arbeiter werden von dem Gesetz überhaupt nicht berührt. Außerdem gibt § 38 der G. O. ausdrücklich der Landesgesetzgebung
das Recht, bezüglich der Gesindevermittler Beschränkungen eintreten zu lasten. Ebensowenig kann man hier von einem Widerspruch mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch reden, denn das Bürgerliche Gesetzbuch bezieht sich überhaupt gar nicht auf die strafrechtliche Seite der Frage, sondern nur auf die zivilrechtliche. Hierüber sind sich die Kommentatoren des B. G. B. einig, und auch das Reichsgericht hat nur in diesem Sinne entschieden. Auf die zwette Frage des Interpellanten, was der Reichskanzler angesichts der Bedrohung des ReichscechtS zu tun gedenke, kann ich nur antworten: da das Neichsrecht durch den preußischen Entwurf nicht bedroht wird, bat Der Reichskanzler unter diesen Umständen zur Wahrung des Neichsrechts auch nichts zu tun. (Beifall rechts. Lachen bet den Soz.)
Auf Antrag des Abg. Singer (Soz.) findet die Besprechung der Interpellation statt.
Abg. v. Kröcher (kons.): Ich beschränke mich auf eine kurze Erklärung. Es ist ja zweifellos, daß jede Fraktion das formale Recht hat, eine Interpellation einzubringen, eines Inhalts, wie sie es für angemessen hält. Ebenso unzweifelhaft ist es mir, daß die Vertreter einer Partei, welche außerhalb dieses Hauses durch den Mund ihres Dittators urbi et orbi verkündet hat, daß sie die bestehende Gesellschaftsordnung und damit auch das Deutsche Reich in seinem jetzigen Bestand vernichten wollen (Lachen b. d. Soz.), —- daß die Vertreter dieser Partei nicht legitimiert sind, die Gesetze dieses selben Deutschen Reiches gegen vermeintliche Verletzungen zu verteidigen. (Erneutes Lachen b. d. Soz.) Ich habe keinen Auftrag meiner Freunde, diese Erklärung abzugeben, bin aber überzeugt, daß sämtliche meiner Parteigenossen im Lande wie auch hier im Hanse ihr zustimmen werden. (Schallendes Gelächter b. d. Soz.)
Abg. Tr. Müller-Meiningen (fteis. Vp.): Wie will der Vorredner eine formale und sachliche Scheidung vornehmen? Wtt, die wir nicht auf dem Boden Der Sozialdemokratie stehen, haben bereits im Jahre 1900 sachlich ganz denselben Standpnntt vertreten. Es wäre interessant, zu erfahren, welche Stellung Herr v. Kröcher materiell zum Entwürfe einnimmt. Eine schärfere Kritik wie durch den Staatssettetär hätte der preußische Entwurf gar nicht erfahren können. (Sehr richtig! links.) Am 11. Juni 1900 hat Herr Nieber- ding im übrigen genau die gleiche Rede gehalten wie heute. Damals handelte es sich um Anhalt und Reuß, und es ist äußerst charakteristisch, zu sehen, wie hier immer ein Keil den anderen treibt. Damals sagte Herr Dr. Spahn, Ivas so kleine Staaten (Zuruf: Raubstaaten I) machen, sei gleichgültig, Preußen würde ihnen doch auf diesem Gebiete nicht folgen. (Sehr gut! links.) Nun, wenn irgend ein Rückschritt in Deutschland ist, da ist Preußen stets voran. (Lebhafte Zustimmung links. Abg. Gamp ruft: Kennen Sie denn Preußen überhaupt? Sie sind ja Parttkularist! Sie haben keine Ahnung.) Wer treibt den krassesten Partikularismus denn anders als Sie. (Zuruf rechts: Lernen Sie doch erst unsere Ver- hältniste kennen!) Ich bin nie ein Parttkularist gewesen, aber ich muß mich gegen die preußische Rückständigkeit wenden, denn gerade durch sie wird die Neichsverdroffenheit vermehrt. Wenn der preußische Entwurf angenommen wird, werden die anderen Staaten schon nachfolgen. Deshalb hat der Entwurf eine so große Bedeutung. Der Entwurf soll sich gegen die Arbeitgeber richten, getroffen werden aber nur die Arbeiter, es handelt sich geradezu um ein schmähliches Ausnahmegesetz gegen die Landarbeiter. Viele von ihnen werden brotlos werden, weil kein Arbeitgeber ihretwegen eine so hohe Strafe riskieren wird. Es läßt sich gar nicht leugnen, daß hier ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt. Der Staatssewetär sagte, das Gesetz sei schwer au verstehen. Sehr richtig l Wenn man überhaupt das Gesetz verstehen will, muß man die Motive durchstudieren, eher wird man sich über Die Absichten des Gesetzgebers gar nicht klar. Wir haben uns aber nicht an die Mottve, sondern an das Gesetz zu halten, und müssen sagen, daß auch wir gegen solche Gesetzesmacherei energisch protestieren. Den Konttattbruch verurieilen auch wir. Aber wir sind gegen eine kriminelle Bestrafung des Konttattbruchs. Der ganze Reichstag hat sich gegen eine ttsimmelle Bestrafung des Kon- ttaktbruchs ausgesprochen. Deshalb ist das preußische Gesetz eine schwere Provokation des ganzen Reichstags. Es liegen vielfache Verstöße gegen das Reichsrecht vor. Es besteht ja leider das Be- stteben, überall an dem Reichsrecht herumzuknuspern, um dafür ein reaktionäres Landesrecht zu setzen. Man sollte nur mal Den Augiasstall der landcsgesetzlichen Polizcivorschriften reinigen, ba§ wäre namentlich dem Zentrum anzuraten, das wäre ein verdienstlicheres Werk als das Kauftnannsgericht-Gesetz und andere Sachen, für die das Zentrum sich begeistert. (Heiterkeit.) Das Gesetz soll angeblich der Leutenot steuern, aber die Leutenot wird durch das Gesetz noch vergrößert. Je mehr man die persönliche Freiheit einschräntt, desto größer die Leutenot. Man muß den ländlichen Arbeitern endlich das volle Koalitionsfreiheitsrecht geben. Wir sind für die Koalitionsfreiheit, ba§ preußische Gesetz ist aber gegen die Koalitionsfreiheit. (Beifall links.)
Abg. Herold (Ztt.): Die Vorwürfe, die man gegen das Zentrum erhoben hat, sind grundlos. Ich habe im Abgeordnetenhause ausdrücklich erklärt, daß wir gegen ein Gesetz wären, das in Widerspruch mit der Gewerbeordnung stände. Aber wir verlangen, daß Treu und Glauben wieder hergestellt wird, und daß Arbeitgeber, die kontraktbrüchige Arbeiter beschäftigen, bestraft werden. Auch die Stellcnverrnittler, die, nur um Geld zu verdienen, die Arbetter vier-, fünfmal vermieten, müssen bestraft werden, denn auch dies verstößt gegen Treu und Glauben.
Abg. Dove (freis. Vgg.): Der Staatssettetär sagte, das Gesetz sei ja noch nicht fertig. Ganz recht, aber wenn es fertig ist, dann ist cs zu spät. Wenn die Verhandlung heute nur den Zweck hat, die preußischen Gesetzgeber aufmerksam zu machen. Dann hat sie ihren Zweck erfüllt. Der Staatssekretär wollte das, worauf es an- kommt, einfach beiseite schieben. Es ist unsere Pflicht als Vertreter des Volks, darüber zu wachen, daß die Landesgesetze nicht nur formell korrekt sind, sondern daß sie auch im Einklang mit der Reichsgesetzgebung stehen. So einfach, wie Herr Herold es tat, kann man die Sache doch nicht abtun. Wenn wir uns der Landarbeiter annehmen, dienen wir auch der Landwirtschaft. Denn es ist ganz klar, daß nichts die Landflucht und die Leutenot so vermehrt, als wie ein Zurückschrauben der Rechte der ländlichen Arbeiter.
Abg. Lucas (nat.-lib.): Ich gebe zu, daß die Gesetzgebung der Einzelstaaten sich in letzter Zeit mit Materien beschäftigt, die zur Reichsgesetzgebung gehören, ich erinnere nur an das Lotteriegesetz. Aber für uns handelt es sich heute nur um die formale Seite der Sache, und deshalb halten wir die Interpellation für verfrüht. Wir müssen doch erst abwarten, welche Gesialt das Gesetz erfährt. An sich ist gegen die Regelung der Materie durch Preußen nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß nicht Einzelbestimmungen mit Reichsgesetzen in Widerspruch stehen. Ich versage es mir, auf Einzelheiten hier einzugehen. Nur eine Bemerkung, die Behauptung, die dec Interpellant aufgefteHt hat, daß mein Freund Basiermann sich 1900 in seinem Sinne ausgesprochen hat, findet sich zwar in dem Schippelschen Handbuch, sie ist aber unrichtig. Bassermann hat sich entschieden auf den Standpunkt gestellt, daß Preußen für diese Materie zuständig fei. Wollten die Interpellanten die Materie reichsgesetzlich regeln, so hätten sic die Initiative dazu


