Ausgabe 
16.6.1904 Erstes Blatt
 
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Nr. 139 Erstes Blatt. 154. Jahrgang

Donnerstag 16. Ium 1904

Vrschetvt tügltch autzer Sonntag».

Dem Gießener Anzeiger werden tm Wechsel mit dem Hessischen Landwirt die Gtehener Kamillen. Mähet viermal in der Woche beigelegt.

Rotationsdruck n. Ver­lag der Brüh l'scheu Un tvers^-Buch-u. Slein- brurferti. St. Lang«. Redaktion, Ernedittoa und Druckerei: vchulstratze 7.

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Gietzener Anzeiger

*u' General-Anzeiger v

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

veiugsdrsl», monatlich 76Ps^ viertel« iäbrlich Mk. 3.20; durch Aohole- iu Zweigstellen? monatlich 6o Pf.; durch diePost Mk.2. viertel« fährt. ausschl. Bestellg. Nnnahme von Anzeigen für die TageSnununer bis vormittags 10 Uhr. Zeilenpreis: lokal 12Pf^ auswärts 20 Pfg, Verantwortlich für den polit. und allaem. Teil: P. Witt ko: für .Stadt und Land'' und .GerichtSfaal': August Goetz; für den An­zeigenteil: HanS Beck.

Are heutige Kummer umfaßt 10 Seiten.

Die hessische Wahlrechtsvorlage.

Der Bericht des fünften Ausschusses, der die Regier­ungsvorlage, betreffend den Gesetzentwurf über die Lcrnd- stande, und der den Antrag der Abgg. Ulrich und Genossen, betreffend: Einführung des allgemeinen gleichen direkten und igeheimen Wahlrechts mit Proportionalsystem zum Landtag behandelt, liegt jetzt gedruckt vor.

Nach Ansicht des Ausschusses ist es nicht erforderlich, einen weitausschauenden Bericht über den Entwurf zu geben, nachdem die Debatten über den im Fahre 1902 von der Regierung vorgelegten Entwurf noch in alter Er- nnrerung stehen.

Der Ausschuß erkennt an, daß die Großh. Regierung auch jetzt wieder in loyaler Weise den stets dringender werdenden Wünschen auf eine Revision des Wahlgesetzes mit dem Prinzip der direkten Wahl entgegen gekommen ist.

Der Ausschuß seinerseits hat unter Zurückstellung ein­zelner Wünsche wie Proportionalwahl, Wahlpflicht, un­eingeschränktes Wahlrecht usw. im Interesse des Zustande­kommens des Gesetzes sich bemüht, mit der Regierung in möglichst allen Punkten eine Uebereinstimmung zu erzielen, und ist der Ansicht, daß dies im großen und ganzen auch gelungen ist und daß keine prinzipiellen Fragen zwischen der Regierung und der Mehrheit des Ausschusses streitig geblieben sind.

Der Ausschuß vermeint insbesondere, daß auch die Verbindung der Wahlrechtsvorlage mit einer neuen Wahlkreiseinteilung keine prinzipielle Stell­ungnahme gegen die Ansicht der Regierung bedeute.

Die Negierung hat wiederholt erklärt, daß sie ledig­lich das Bedenken habe, es könne durch diese Verbindung die ganze Vorlage gefährdet werden. Hätten sich im Aus­schuß derart divergierende Ansichten herausgestellt, daß es zu Majoritäts- und Minoritätsbefchlüssen gekommen wäre, so wäre vielleicht die Ansicht der Regierung begründet ge­wesen.

Nachdem aber der Ausschuß mit allen Stimmen die Ansicht vertritt, daß es im Interesse des Landes liegt, mit der jetzigen Vorlage auch gleichzeitig eine Neueinteilung der Wahlkreise vorzunehmen, wie dieselbe durch den Be­schluß der Zweiten Kammer vom 20. April 1899, der mit allen gegen 3 Stimmen gefaßt wurde, niedergelegt ist, so darf wohl angenommen werden, daß auch das Plenum in seiner überwiegenden Majorität diese Anschauung teilt.

Die Anträge des Ausschusses zu den einzelnen Ar­tikeln werden wie folgt präzisiert:

Der Ausschuß beantragt zunächst: Der lleberschrift folgendes Wortlaut zu geben: Gesetzentwurf, den Land­tag betr., und in den Einleitungsworten die WorteUnserer getreuen Stünde" durch die WorteUnseres getreuen Land­tags" zu ersetzen. Das WortStände", oas allerdings modernen Anschauungen nicht mehr entspricht, soll über­haupt ausgemerzt und durch Landtag ersetzt werden.

Von der Ersten Kammer hofft der Ausschuß, daß unter den in pos. 9 bezeichneten Staatsbürgern sich künftig auch Angehörige kleinerer K'reise, als Bürger, Arbeiter, befinden möchten. Eine besondere Berücksich­tigung der Bürgermeister der größeren Städte glaubt der Ausschuß schon um deswillen nicht befürworten zu sollen, weil es ja dem Großherzog unbenommen bleibt, den einen oder anderen Bürgermeister nach Pos. 9 zu be­rufen, in welcher Position die im Entwurf vorgeschlagene Zahl von zwölf Mitgliedern auf fünfzehn erhöht worden ist. Dabei wurde mehrfach betont, daß es zunächst der ersten Kammer zu überlassen sei, eine anderweite Zu- sancmensetzung oder eine weitere Erhöhung der Anzahl ihrer Mitglieder anzuregen. Hierbei wurde zugleich an eine offizielle Vertretung großer Berufs stände in der Erften Kammer gedacht.

Zu Artikel 3 (Zusammensetzung der 2. Kammer) traten bekanntlich im Ausschuß die verschiedensten An­sichten hervor. Bei der Llbstimmung über Artikel 3 wurde dieser- mit allen gegen drei Stimmen (Reinhart, David und Gutfleisch) abgelehnt. Es wurden die verschiedensten Vorschläge für die Neueinteilung der Wahlkreise gemacht, und bezüglich der Einteilung von Starkenbürg und Rhein­hessen ergab sich eine Uebereinstimmung des Ausschusses. Bezüglich der Provinz Oberhessen aber entstanden erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Von dem Abg. Weidner wurd'e der nachfolgende Vorschlag auf Schaffung eines neuen Wahlkreises: Alten­stadt Nieder- W öllstadt Heldenbe-rgen Nieder-Florstadt gemacht und angenommen. Abg. Köhler beantragte darauf, daß, falls Gießen zwei Mandate erhalten solle, mit ihm Wieseck zu verbrnden wäre. Bei der Abstimmung wurde der Antrag Köhler mit 5 Stimmen (Gutfleisch, v. Brentano, Reinhart, David, Weid­ner) gegen 3 Stimmen (Köhler, Schönberger, Haas) ab­gelehnt. Darauf wurde die vorgeschlagene Neueinteilung der Provinz Oberhessen mit Majorität angenommen. Der Abg. Köhler beantragte darauf, eine Wiederholung seines Antrages stattfinden zu lassen, weil bei der früheren Ab- stimmung über seinen Llntrag der Abg. Stöpler nicht an­wesend gewesen sei. Bei der mnmreh'rigen Wiederholung der Abstimmung über den Antrag Köhler ergab sich die Annahme dieses Antrages mit allen gegen eine Enthalt­ung, wobei der Ausschuß von der Absicht ausging, das wesenllichsre Hindernis gegen das Zustandekommen der Vor­lage zu beseitigen. Der Ausschuß beantragt somit folgende Fassung des Artikel 3:

Die Kammer der Abgeordneten wird gebildet:

1. aus fünfzi hn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen ein resonderes Wahlrecht zusteht.

Die Städte sind:

a) die Haupt? und Residenzstadt Darmstadt, b) die Pro- vinzialhcmptstadt Mainz, von welchen jede drei Maeordnete zu wählen hat, c) die Vrovinzialhauptstadt Gießenneb st Wiese ck, d) die Kreisstadt Offenbach, e) die Kreisstadt Worms, von welchen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat, f) die Kreis- stradt Friedberg, g) die Kreisstadt Msfcld, h) die Kreisstadt Bingen, von welchen jede einen Abgeordneten zu wählen hat.

2. Aus 45 Abgeordneten, welche von den nicht mit einem besonderen Wahlrecht begabten Städten und den Landgemeinden in den zu diesem Zweck gebildeten Wahlkreisen gewählt werden. Es entfallen auf Starkenburg 19, auf Oberhessen 14, und auf Rheinhessen 12 Abgeordnete der ländlichen Wahlkreise. Diese Wahlkreise werden in Artikel 19 gesetzlich festgeleat."

lieber die Notwendigkeit und Erheblichkeit der in Artikel 6 verzeichneten Kautelen gingen die Ansichten im Ausschuß teilweise erheblich auseinander. Zu Pos. 2 wurde hervorgehoben, daß es völlig richtig sei, daß eine im eigent­lichen Sinne fluktuierende Bevölkerung nicht zur Wahl zuzulassen sei, weil dieser Masse wohl das genügende Verständnis und das notwendige Interesse fehle. Der Meinung, daß bei Beibehaltung von drei Jahren eine Steuerbefreiung für die Betreffenden für diese Zeit richtig sei, wurde von der großen Majorität nicht zuge­stimmt, ebensowenig der Auffassung, daß die Absicht des Artikels 6 Pos. 2 sei, den Arbeitern das Wahlrecht zu erschweren. Es wurde auch die Frage erwogen auf Anregung des Referenten, ob nicht nach Analogie des bayerischen Entwurfs in Artikel 5 die Ablegung des Ver­fassungseides Voraussetzung der Stimmberechtigung sein solle, da doch nur derjenige staatsbürgerliche Rechte solle ausüben können, welcher auch seine staatsbürgerlichen Pflichten und Voraussetzungen erfülle. Schließlich wurde die Regierungsvorlage mit allen gegen zwei Stimmen an­genommen, sund der Ausschuß beantragt demgemäß An­nahme des Artikel 6.

Zu Artikel 7, der von der Entziehung der Stimm­berechtigung zur Wähl handelt, beantragt der Ausschuß u. a., der Pos. 11 folgende Fassung zu geben: Personen, welche zurzeit der Wahl mit der Entrichtung der direkten Staats- oder Genreindesteuer länger als zwei Monate sich im Rückstände befinden und deren Zahlungsunfähigkeit fest­gestellt ist.

Der Ausschuß beantragt ferner zu den folgenden Ar­tikeln :

Mitglieder der Ersten Kammer können nicht an den Wahlen zur Kammer der Abgeordneten teilnehmen. Kein Staatsangehöriger kann gleichzeitig Mitglied oder Wähler der erften und der Kammer der Mgeordneten sein.

Die Fassung des Artikels 19 ergibt sich für den Aus­schuß nach Maßgabe des vom Ausschüsse beantragten Ar­tikels 3. Der Ausschuß beantragt: den Artikel 19 in folgen­der Fassung anzunehmen: Außerhalb der Städte, welchen ein besonderes Wahlrecht zusteht, werden in der Provinz Starkenburg 19, Oberhessen 14, Rheinhessen 12 Wahlkreise gebildet. In jedem Wahlkreise wird ein Mgeordneter ge­wählt. Die Wahlkreise sollen, soweit möglich, ein zu­sammenhängendes Ganzes bilden und eine annähernd gleich gro ße Zahl Einwohner haben.

Zu Artikel 21 wurde der Wunsch geäußert, daß die Wählerlisten gedruckt, jedenfalls vervielfältigt und veröffent­licht werden möchten. Auch wurde die Frage aufgeworfen, wer zur Erhebung von Einwendungen gegen die Wähler­listen berechtigt sein solle und in welchem Umfange oiese Berechtigung existieren solle.

Der Ausschuß beantragt, den Artikel 21 also zu fassen: Absatz 1.

Die Wählerliste ist zu vervielfältigen. Jeder wahlberechtigte Einwohner der betreffenden Gemeinde erhält auf Wunsch ein Exemplar unentgeltlich ausgeliefert. Die Kosten der Vervielfältig­ung trägt die Gemeinde.

Absatz 2.

Die Wählerliste ist nach der Vervielfältigung acht Tage lang auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht offen zu legen.

Absatz 3.

Hier beantragt der Aarsschuß Annahme des Absatzes 2 der Regierungsvorlage als Absatz 3 mit folgendem Zusatz:

Berechtigt zur Erhebung von Einwendungen sind alle männ­lichen Personen, welche zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und innerhalb des Wahlkreises oder, falls der Wahlkreis zu einer Stadt gehört, welche in mehrere Wahl­kreise zerfällt, innerhalb dieser Stadt ihren Wohnsitz haben und zwar bezüglich aller Eintragungen in die Wählerliste."

Der Ausschuß beantragt in Uebereinstimmung mit der Regierung folgende Fassung des Artikel 23:

Wird in einem Wahlkreise eine Neuwahl erforderlich, so bedarf es einer neuen Aufstellung und Offenlegung der Wählerlisten nicht, falls die Neuwahl innerhalb der Zeit von sechs Monaten nach einer in demselben Wahlkreise stattgehabten Wahl, für welche neue Wählerlisten aufgestellt worden waren, stattfindet. Der Kammer der Mgeordneten bleibt das Recht Vor­behalten, bei der Ungiltigkeitserklärung einer Wahl zu be­schließen, daß auch ungeachtet des Laufs dieser Frist von sechs Monaten für die Nemvahl neue Wählerlisten für den ganzen Wahlkreis oder für einzelne Teile derselben aufzustellen und offenzulegen sind. Bei allgemeinen Neuwahlen bedarf es stets einer neuen Aufstellung und Offenlegung der Wählerlisten.

Der Ausschuß beantragt: den Artikel 26 nach Ersetzung des WortesWahlkommission" durch das WortOrts- wahlkommission^ anzunehmen; fernerL>emselben als Msatz 2 und 3 anzufugen:Zur Ablehnung der in Ab­satz 1 genannten Aemter berechtigen nur folgende Ent­schuldigungsgründe;: 1. anhaltende Krankheit: 2. ein Alter über 60 Jahre; 3. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen des Wahlvorstehers eine giltige Ent- schuldigmig begründen." Wer sich ohne einen dieser Ent­schuldigungsgründe weigert, eines der in Absatz 1 bezeich­neten Llemter anzunehmen, oder wer sich der Ausübung des übertragenen Amtes tatsächlich entzieht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe eines Zieles seiner Gemeindesteuer b- straft. Die Strafe wird auf erhobene Anzeige des Wahl­

vorstehers vom Kreisamt ausgesprochen. Ter Betrag der­selben fließt in die betreffende Gemeindekasss.

Der Ausschuß beantragt zu Artikel 27, Dem Absatz 2 folgenden Wortlaut zu geben:Die Wahlhandlung, beginnt um 12 Uhr mittags und wird um 8 Uhrabends, geschlossen. In Gemeinden unter 500 Seelen kann die Ortswahlkommission mit Zustimmung des Kreisamts die Wahlzeit auf 2 Uhr nachmittags bis 6 Uhr nachmittags feft- setzen. Zur Stimmabgabe sind diejenigen Wähler, welche um 8 Uhr abends bezw. 6 Uhr nachmittags bereits int Wahl­lokal anwesend waren, noch zuzulasseu." Bei diesem Ar­tikel hatte der Ausschuß die Frage erwogen, ob nicht die Wahl an Sonntagen vorzunehmen sei. Es wurde da­gegen hervorgehoben, daß weder das Reich noch ein' Bundesstaat die Sonntagswahl habe, daß gewichtige reit* giöse und prinzipielle Bedenken gegen das Aufgeben fccr, seitherigen Gewohnheit sprächen, daß insbesondere Un­ruhen unb Störungen zu befürchten seien.

Der Ausschuß beantragt folgende Fassung des Ms. li des Artikels 36:Um 8 Uhr bezw. 6 Uhr nachmittags er­klärt der Wahlvorsteher, daß nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche int Wahl­lokal bereits anwesend sind. Zum Zwecke einer geordneten! Durchführung der hiernach noch zuzulassenden Stimm­abgaben ist der Wahlvorsteher berechtigt, vorübergehend und längstens bis zur letzten Stimmabgabe die Zugänge zu dem Wahllokal schließen zu lassen." Im übrigen An­nahme des Artikel 36.

Der Ausschuß beantragt zu Artikel 39, dem Msatz 1 folgenden Zusatz zu geben:Im Falle der Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Wahl»; Vorsteher s."

Der Ausschuß beantragt, dem Msatz 1, 2 und 3 des Artikels 57 folgende Fassung zu geben:

Die Mitglieder zur Kammer der Abgeordneten werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Es wird jedoch hie Kammer der Mgeordneten alle drei Jahre in der Weife: erneuert, daß von den 60 Mgeordneten alle drei Jahre 30 Abgeordnete austreten und durch neue Mahlen ersetzt werden, abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 62 für die erste! Wahl. Wenn die Kammer der Mgeordneten durch neue Wahlen, im ganzen Lande vollständig neu gebildet worden ist, so habest nach den drei ersten Jahren 30 Abgeordnete auszuscheiden, welche, in einer Sitzung der Kammer der Abgeordneten derart durch das? Los bestimmt werden, daß entweder sämtliche Abgeordnete der. Städte, Darmstadt, Mainz und Gießen, oder sämtliche Abgeord-^ nete der Städte Offenbach, Worms, Friedberg, Alsfelds und Bingest und außerdem von den nach Artikel 3 Ziffer 2 gewählten Abge^ ordneten so viele ausscheiden, daß die Gesamtzahl aller Aus- scheidenden, einschließlich der ausscheidenden Abgeordneten der vor-- genannten Städte, in der Provinz Starkenburg 12, in der Pro-) vinz Oberhessen 9 und in der Provinz Rheinhessen 9. beträgt. . im übrigen den Artikel anzunehmen.

Der Ausschuß beantragt zu Artikel 62: Die neu hinzwe tretenden städtischen Mgeordneten werden zum ersten Male! im Jahre 1905 auf die Tauer von drei Jahren gewählt! und zwar von den Stimmberechtigten der in Betracht kom­menden Städte in der bisher für die Mgeordnetenwahleni maßgebend gewesenen Umgrenzung dieser Städte. In den Städten, welchen ein besonderes Wahlrecht zu- steht, wird erst im Jahre 19 0 8 nach derneuenWabl- kreiseinteiluna gewählt. Im Jahre 1905 finbeiri auf die Dauer von sechs Jahren in folgenden oberhesjischenj Wahlkreisen Neuwahlen statt: Vilbel, Bad-Nauheims Lich, Heuchelheim bei Gießen, Homberg, Groß- und Klein-! Felda, Nidda, Büdingen, Nieder-Florstadt. IstGießen rc., wäre erst 1908 neu zu wählen.

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In einer an den Wahlrechtsausschuß der Zweites Kammer gerichteten Zuschrift hat die Regierung, wie! demMainzer Journal" geschrieben wird, erklärt, daß fiej vorerst davon Mb standnehme, zu den abweichendem Beschlüssen des Ausschusses betr. der Wahlrechts reform Stellung zu nehmen, bis' die Kammer selbst bat* über entschieden habe. Es handelt sich dabei um die Ber-/ Mehrung der ländlichen Mandate, sowie um die vom Ms^ schuß einstimmig in Vorschlag gebrachte völlige Neueiw,, teitung der Wahlkreise. Wie das genannte Blatt vernimmt^ besteht begründete Aussicht, daß die Regierung den dies-^ bezüglichen verfassungsmäßigen Beschlüssen der Zwei-j drittelmehrheit der Kammer ihre Zustimmung! nichv versagen wird.

VoMische Tagesschau.

Die Tabakberufsgenossenschaft und der Tabakverein.

In Heidelberg tagte, wie wir schon meldeten, die Tabakberufsgenossenschaft und der Deutsche Tabakverein. Der .Deutsche Tabakoerein" hatte eine umfangreiche Tagesordnung! zu erledigen. Nachdem Syndikus Schloßmacher (Frank­furt a. M.) den Geschäftsbericht erstattet und namentlich über die zwischen dem Deutschen Tabakverein und dem Verbands Deutscher Privat-Feuerversicherungs-Gesellschaften schwebenden Verhandlungen, insbesondere über die Versicherung der Fremd­läger und der Mitversicherung von Zoll und Steuer ein­gehende Mitteilungen gemacht hatte, brachte Herr A. Crü- well (Bielefeld) eine Reihe von Wünschen in Bezug auf die Notwendigkeit einer baldigen Abänderung des Warenzeichen- und des Geschmacksmuster-Gesetzes zur Sprache. Es wurde! beschlossen, dafür einzutreten, daß möglichst bald wenigstens' einige nötige Aenderungen in Bezug auf den Schutz der Warenbezeichnungen getroffen werden, und zwar betreffend! das Recht der Weiteroerwendung eines für einen anderen ge­wünschten Zeichens seitens des rechtmäßigen Vorbenutzers, die! Zuständigkeit des Tabakoereins für die Entscheidung aller Streitfälle aus Verwechselungsfähigkeit zweier Zeichen und bie.