Bekanntmachung.
Betr.: Tas Gesetz, die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betr. vom 30. März 1003.
Unter Be zu stua firne ans das vorgenannte Gesetz vom 30. März 1003, die Dollzuesverordnung vom 12. Tezember 1903 und die Ausfühuunasanweisung vom 16. Tezember 1903 nebmen wir Veranlassung, die Interessenten auf die nachstehenden Bestimmungen, die am 1. Januar 1904 in Kraft getreten sind, hinzuweisen.
I. Ms Kinder im Sinne des Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter 13 Jahren, sowie"solche Knaben und Mädchen über 13 Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
II. Als eigene Kinder gelten
a) Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind,
b) Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind,
c) Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter a < und b) bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung
• (Fürsorgeerziehung^ überwiesen sind, sofern öie Kinder zu dem Haus stände desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. Wesentlich ist dabei, daß die K.n- der bei dem Veschäftiger wohnen und von ihm verpflegt werden.
III. Ms fremde Kinder gelten die Kinder, die nach den vorstehenden Ausführungen unter II. nicht als eigene Kinder anzusehen sind. „Fremde Kinder" sind hiernach insbesondere alle Kinder, die nicht zum Hausstand des Beschäftigers gehören, unter dieser Voraussetzung auch die dem Dcschäfciger nahe verwandten, z. B. auch seine Enkel, ferner alle
Nach dem Reichsgesetz vom 30. März 1903 ist
Kinder, die zwar zum Hausstände des Beschäftigers gehören, zu ihm aber in keinem der vorstehend in Ziffer II a bis c bezeichneten Verhältnisse stehen (z. B. die ihm in Pflege gegebenen Waisenkinder, teuer die ihm zur Zwangser'iehung überwiesenen Kinder, wenn sie nicht zugleich mit eigenen beschäftigt werden, dann sonstige Ziehkinder, Kost- kinder).
IV. Wenn Kinder, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der vorstelend unter II. bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren Hausstande sie gehören, für Tritte beschäftigt werden (wenn z. B. die Arbeit des Kindes mit dem B.'ruse des Vaters in keinem Zusammenhänge steht, sondern für den Betrieb eines Tritten geleistet wird, mag auch der Vater dem Kind die fragliäse Arbeit vermittelt haben), finden die Dorsch nfi en über die Beschäftigung eigener Kinder Anwendung mit der Einsch änkung, daß K nder unter 12 Jahren nicht beschäfiigt werden dürfen.
V. Dollen eigene Kinder von Eltern usw. beim Austragen von Waren für Tritte oder fremde Kinder überhaupt beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung der OrLs- polizeibehörde des Beschäftigungsortes eine schriftliche Anzeige zu machen.
Ortspolizeibehörden sind in Gießen das Groß- herzogliche Polizeamt, in den übrigen Orten des Kreises die Großherzooljchen Bürgermeistereien.
Tie Anzeige soll enthalten:
1. Vorname und Zuname des Kindes;
2. Tag und Jahr der Geburt des Kindes;
3. Letzter dauernder Aufenthaltsort des Kindes;
4. Art des Betriebs des Arbeitgebers;
5. Beschäftigungsart des Kindes.
VI Fremde Kinder dürfen nicht beschäftigt werden, bevor dem Arbeitgeber einer Arbeitskarte des Kindes eingehändigt ist.
Zusammenstellung.
Beschäftigung
A. fremder Kinder (s. oben unter III)
VH. Tie Bestimmungen unter V. und VI. finden keine Anwendung auf eine bloße gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Tienstleistungen, wobei zu beachten ist, d-ß eine regelmäßig, wenn auch nur in Zwischenräumen, wiederkehrende Beschäftigung nicht unter den vorstebenden Begriff der ge- lebentlichen Beschäftigung fällt.
VIII. Tie Arbeitskarten werden auf Antrag ober mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch d'e Ortspolizeibehörde (s. oben unter V.) des letzten dauernden Aufenthaltsorts (nicht des Beschüf.i nmgsorts) des Kindes kosten- und stemfielfrei ausgestellt.
Ter Antrag hat zu enthalten:
1. Vorname und Zuname des Kindes;
2. Tag und Jahr Der Geburt des Kindes;
3. Name, Stand und letzter Wohnort des gesetzlichen Vertreters des Kindes.
IX. Tie Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt ein für allemal; es ist also nicht nötig, jedesmal bei Gn- gehen eines neuen Arbeitsverhältnisses eine neue Karte zu lösen.
X. Ter Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach recht- mäßiger Auflösung des Arbeitsverhältnjsses dem gesetzlichen Vertreter des Kindes wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, folgt die Aushändigung der Arbeitskarte an die Ortspolizeibehörde des Ortes, an dein das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthaltsort hatte.
XI. Tie Zulässigkeit der Beschäftigung von Kindern zu den verschiedenen Zeiten und in ben verschiedene^ Betrieben ist der nachstehenden Zusammenstellung zu entnehmen.
Gießen, 12. Januar 1904.
Groß»; . r isamt Gießen.
I. V.: Tr. Wagner.
1.
bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben, ans welche die Bestimmungen der §§ 134 bis 139b der Gewerbeordnung feine Anwendung finden und der in dem unten (s. Erläuterung 2) abgedruclten Verzeichnis aukgeiührten Werkstätten, sowie beim Steinklop'en, im Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhr- Werksbetriebe, beim Mischen und Malen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien,
Wochentags
unter 12 Jahren
über 12 Jahre
Knaben
Mädchen
verboten
verboten
verboten
Sonn»- und Festtags
verboten
verboten
verboten
2.
im Betriebe von Werkstätten, die nicht vorstehend unter 1 genannt sind, im Handelsgewerbe (105 b Abs. 2, 3 der Gewerbeordnung), m Verkehrsgeiverben (105 i Abj. 1 der Gewerbeordnung),
Wochentags
verboten
verboten zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens,
verboten vor dem Vormittagsunterricht,
verboten am Nachmittag vor Ablauf einer Stunde nach beendetem Unterricht,
verboten länger als 3 Stunden oder während der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien länger als vier Stunden täglich,
um Mittag ist eine mindestens 2stündige Pause zu gewähren,
Sonn» und Festtags
verboten
verboten
verboten
3.
bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen,
Wochentags
verboten
/ Bei Vorstellungen und Schatistellungen, bei denen ein höheres Interesse der
1 Kunst oder Wissenschaft obwaltet, föimen Ausnahmen zugelassen werden.
Sonn- und Festtags
1.
im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften,
Wochentags
verboten
wie oben unter 2
verboten bei der Bedienung der Gäste, sonst wie oben unter 2
Sonn- und Festtags
verboten
verboten
verboten
6.
beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen in den oben unter
Wochentags
verboten
wie oben unter 2
wie oben unter 2
1—4 bezeichneten und anderen gewerblichen Betrieben,
Sonn- uiid Festtags
verboten
verboten zwischen 8 Uhr abends^und 8 Uhr morgens,
verboten in der letzten halben Stunde vor Begimi des Haupt- gottesdienstes Und während desselben,
verboten länger als 2 Stunden und nach 1 Uhr nachmittags.
B. eigener
Kinder (s. vorstehend unter II)
6.
bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben, au? welche die Bestmunungen der §§ 134 bis 139b der Gewerbeordnung keine Anwendung finden und der in dem "unten (s. Erläuterung 2) abgedruckten Verzeichnis ausgesührten Werkstätten, sowie beim Steinklopsen, im Schornsteilnegergewerbe, in dem nut dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fnhr- werksbetriebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien,
unter 12 Jahren
über 12 Jahre
Knaben
Mädchen
Wochentags
verboten
verboten
verboten
sowie in Werkstätten, in welchen durch elementare Krast (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Lust, Elektrizität u. s. w. bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergebend zur Verioendung kommen,
Sonn- und Festtags
verboten
verboten
verboten
7.
im Betriebe von Werkstätten, die nicht vorstehend unter 6 genannt sind, im Haiidelsgewerbe, in Verkehrsgewerben,
Wochentags
unter 10 Jahren verboten, über 10 Jahren wie bei den Kindern über 12 Jahre gestattet (L a.
vorstehend u. IV)
verboten zwischeii 8 Uhr nvends und 8 Uhr morgens,
verboten vor denr Vormittagsunterricht,
verboten am Nachmtiag vor Ablauf einer Stunde nach beendetem
Unterricht,
um Mittag ist eine mindestens 2sti",ndige Panse zu gewähren,
Soin»- und Festtags
verboten
verboten
verboten
8.
bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schau- stellungeii,
Wochentags
Sonn- lind Festtags
9.
im Betriebe von Gast- uiid von Schankwirljchasten,
Wochentags
verboten
verboten zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens, verboten vor bem Vormittags- unterrtcht,
verboten bei der Bedienung der Gäste
verboten zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens, verboten vor dem Vormittags-
Sonn- uiid Festtags
verboten am Nachmittag vor Ablauf einer Stiinde nach beendetem Unterricht, um Mittag ist eine mindestens 2stündige Pause zu gewähren.
unterricht
verboten am Nachmittag vor Ab- mu einer Stunde nach beendetem Unterricht, um Mittag ist eine mindestens 2ftünbige Pause zu gewähren
10.
beim Aiistragen von n hingen, Milch und Backwaren, wenn die Kinder für Drule beschäftigt werden,
Wochentags
verboten
verboten zwischen 8 Uhr abeiids und 8 Uhr morgend,
verboten vor dem Vormittags»,literricht,
verboten am Nachmittag vor Ablauf einer Stunde nach beendeten'
Unterricht _
verboten länger al? 3 Stunden oder während der von der zuständigen Behörde beftimmteit Schulferien länger als vier Stunden täglich,
um Mittag ist eine mindestens 2stündige Pause zu gewähren.
Soiin- und Festtags
verboten
vervoten zwischen 8 Uhr abend? und 8 Uhr morgend,
verboten in der letzten halben Stunde vor Beginn des Haupt- gottesdienstes und^während desselben,
verboten länger als 2 Stunden und nach 1 Uhr nachmittags.
11.
beim Aiistragen von Waren und bei sonstiaen Botengängen mit Ausnahme der unter 10 angegebenen tfdlle,
Wochentaas
Sonn- und Festtags
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