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Redaktion, Exvedttion u. Druckerei: Schulstr.V.
Tel. Nr. 6L Lelegr.-Adr. r Anzeiger Gießen.
Nr. 294 Zweites Blntt. 154. Jahrgang Mittwsm S 4. Dezember 1904
Erscheint tvKlich mit Ausnahme des Sonntags. zk aa a zX a aa Rotationsdruck und Vertag der Brühl'scha,
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Die „Gießener Kamiliendlätter" werden dem U n y W fei/ W H qs -Ä ® 8 d '
»Anzeiger viermal wöchentlich beigelegL Der W M R A äly B |L H K, 1 W
«Hessische Landwirt" erscheint monatlich einmaL &
General-Anzeiger, Amts- und Anzeigrblatt für den Kreis Netzen.
A r Kktttzenlurmf fißtt die Kcmeii dcumlagen.
Nehmen wir zur Verdeutlichung des am Schlüsse des vorigen Artikels erwähnten Verhältnisses der Besteuerung der verschiedenen Vermögesobjekte zu dem Einkommen die Verhältnisse eines Landstädtchens, wie solche aus der dem Entwurf beigefügten Tabelle ersichtlich sind. Nach Art. 33 des Entwurfs ist's den Gemeinden ins Belieben gestellt, je nach ihren Bedürfnissen auf je einen Pfennig zu erhebender Steuer vom Grundbesitz, Gewerbebetrieb und dem Kapitalvermögen (das bekanntlich nur zur Hälfte herangezogen werden darf) 3,5 bis 7 Prozent Ausschlag aus die staatliche Einkomnren- steuer zu bilden. Wenn, wie es die Regel sein soll, die Einkommensteuer zur Realsteuer wie 1 :2 festgesetzt wird, so bedarf die von uns ins Auge gefaßte Gemeinde an Gemeinde- einkolnmensteuer 4,08 Prozent der staatlichen Einkommensteuer zu je 1 Psennig aus jeder der drei Aealsteuern.
Die fragliche Gemeinde hat 50 000 Alk. urnzulegen, besitzt an Grundvermögen 89 041 hundert Mark, an Anlagc- und Betriebskapital 19774 hundert Mark und an Kapitalvermögen 19 354 hundert Mark. An staatlicher Einkonnnen- steuer hat sie 13951,7 Mk. aufzubringen. Tie Mindestzahlen der Realsteuern betragen nun (1 Pfennig von je 100 Mk. Grundbesitz und Betriebskapital und von je 200 Mk. Kapitalvermögen) 890,41 Mk. Grundsteuer, 197,74 Wik. Gewerbesteuer und 96,77 Alk. Kapitalsteuer, dazu 4,08 Prozent von 13951,7 Mk. staatlicher Einkommensteuer — 569,22 All. als Gemeindeeinkommensteuer. Um nun die Gesamtumlage von 50000 Mk. zu erlangen, wird's nötig sein, die eben berechnete Steuer 28,5 Mal zu nehmen. Die Gesamtsunnnen wurden dann sein 25 377 All. Grundsteuer, 5 636 Alk. Gewerbesteuer, 2 758 Mk. Vermögenssteuer und 116,3 Prozent Ausschlag auf die gesamte staatliche Einkommensteuer = 16 229 Gemeindeeinkommensteuer. Die nach dem alten Gesetz erhobenen Steuern der Gemeinde sind: Grundsteuer 26 912 Mark (+ 1 535 Mk.), Gewerbesteuer 5179 Alk. (— 457 Alk.), Vermögenssteuer 1877 Mk. (— 881 Alk.). Einkommensteuer 16 032 Alk. (— 197 Mk.) Der neue Entwurf bringt demnach auf Kosten aller anderen Vermögen und der Einkommen dem Grundbesitz Entlastung.
Bei uns in Gießen würde sich die Besteuerung nach dem neuen Entwurf folgendermaßen gestalten: Tie jetzt giltigen Beträge setzen wir . m Klammern bei: Grundsteuer 201 356 Mk. (190 040 Alk.), Gewerbesteuer 89 279 Alt. (120 160 Mk.), Kapitalsteuer 90 886 Mk. (62 149 Alk.), Einkommensteuer 417 670 Alk. (417 951 Alk.). Die Verschiebung ist hier etwas anders, als in obiger Gemeinde, doch die Erhöhung der Kapitalsteuer bleibt.
Der vorliegende Entwurf, der die Gemeindebesteuerung regeln soll, wird demnächst in der 2. Kammer zur Beratung gestellt, aber nach einer Generaldebatte dem Finanzausschuß überwiesen werden. Welche Veränderungen er dort erfahren wird, kann man bis jetzt noch nicht voraussehen, jedenfalls aber wird mancher Punkt, vielleicht zur Ueberraschung der Regierung, geändert werden.
Zunächst werden dem Entwürfe Schwierigkeiten begegnen, weil er die Besteuerung des rauhen Vermögens vorsieht und einen Abzug der Schulden nicht zuläßt. So sehr die Regierung bei der gesetzlichen Festlegung der Staatssteuern den Grundscch dec Leistungsfähigkeit der Einzelnen sesthält und darum für dieselben die Einkommensteuer als die gründ- legende ansieht, während die Vermögenssteuer nur als Er- gänzungsstener gedacht ist, denn so sehr verficht sie für die Gemeindesteuern den Grundsatz von Leistung und Gegenleistung, stellt ihn in den Vordergrund und berücksichtigt nicht in gleichem Maße die Leistungsfähigkeit des Einzelnen.
Große Gewerbeanlagen stellen an die Leistungen der Gemeinde hohe Forderungen in vermehrtem Schutz, Unterhaltung von Straßen u. dergl. Aehnlich steht es mit dem Grundbesitz. Die Aufwendungen sind von der Gemeinde zu machen, gleichviel, ob die gewerblichen Anlagen und Betriebe und der Grundbesitz verschuldet oder gar überschuldet sind oder nicht. Es erschiene in der Tat als unbillig, daß der vollständig verschuldete Grundbesitzer oder Gewerbetreibende, dessen Schuldzinsen sein Einkommen fast vollständig aufzehren, neben dem geringen Beitrag zu den Gemeindeumlageri, der aus sein Einkommen entfällt, auch nur geringfügige oder bei etwaiger völliger Einkommensteuerfreiheit überhaupt keine sonstigen öffentlichen Abgaben an die Gemeinde zahlt, obgleich er alle Einrichtungen der Gemeinde viel stärker in Anspruch nimmt und ihr viel mehr Kosten verursacht, als der unverschuldete Nachbar mit bescheidenem Grundbesitz und kleinem Gewerbebetrieb. Denn die Fälle sind so selten nicht, daß saft ausschließlich mit fremdem Kapital gearbeitet, aber wenig verdient wird, dabei aber der Gemeinde recht erhebliche Kosten verursacht werden. Wenn man dagegen einwendet, der Staat gestatte doch auch' den Abzug der Schulden, so kann diese Tatsache zum Vergleiche nicht herangezogen werden. In einer größeren Genicinschaft, die doch der Staat darstellt, gleichen sich solche Unebenheiten leichter aus, als es in den engen Grenzen einer Kommune der Fall sein kann.
Aus derselben Erwägung heraus hatte vor drei Jahren die Regierung die völlige Befreiung des Kapitalvermögens für die Gemeindebesteuerung in Vorschlag gebracht. In Preußen ists auch tatsächlich durchgeführt. Denn der Rentner macht so gut wie keine Ansprüche an die Aufwendungen der Gemeinde. Dies ist jedoch an sich nicht ganz richtig. Auch der Rentner genießt die gemeindliche Einrichtungen, zu deren Bestreitung er nicht bloß nut seinem Einkommen herangezogen werden darf. Eine Befreiung von der Kapitalsteuer kaum schon ans sozialen Gründen nicht befürwortet werden. DaS einzige Moment, das hier angeführt werden kann, ist das
der Konkurrenz. Es giebt nicht wenige Pensionäre, die den Ort ihres Wohnsitzes nach der Billigkeit aussuchen. Da nun in Preußen eine Kapitalsteuer nicht erhoben wird, besteht für die an der Grenze gelegenen Städte die Ge- f ahr, an die Scholle nicht gebundene Rentner zu verlieren oder fernzu halten. Das Kapitalvermögen soll nach dem neuen Entwurf daher im Vergleich zu dem im Grundbesitz und Anlage und Gewerbebetrieb angelegten Vermögen nur zur Hälfte besteuert werden. Ein Vergleich der Ergebnisse der Kapitalsteuer nach dem Entivnrf mit den tatsächlichen Ergebnissen, wie sie zur Zeit nach dem bestehenden Gesetz vorliegen, ergibt aber das merkwürdige Resultat, daß die Kapital steuer in den allermeisten Gemeinden zum Teil um ein Beträchtliches in die Höhe gegangen ist. Für Gießen betrügt die Erhöhung 28 7 37 Mark! Eine scharfe Revidiernng dieser Bestimmung ist daher zum Vorteile dec kleinen Rentner, die im Alter von ihren teuer ersparten Groschen leben, unbedingt erforderlich. Um auswärtigen Pensionären den Aufenthalt in Hessen angenehmer zu machen, sieht der Entwurf für die Gemeinden die Möglichkeit vor, wie einige Handelskammern seiner Zeit auch beantragt haben, nicht hesjijchen Persone n, die im Großherzogtum eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung weder auSüben noch ausgeübt haben, für 3 Jahre von der Gem eindeeinkom m en st euer ganz oder teilweise zu befreien. Diese den Kommunen zugestandene freie Ver- n'igung hierüber kann bedenklich sein. Es wird dadurch eine Konkurrenz unter den hessischen Städten hervor- gerufen. Sonst aber spiegelt sich hier der soziale Geist wieder, der, wie bekannt, unsere hessische Regierung von vielen anderen so vorteilhaft auszeichnet. Einkommen bis zu 900 Alk. und Vermögen bis zu 3000 Mark, bei Minderjährigen, Erwerbsunfähigen und Witwen bis zu 10 000 Alk. können von der Besteuerung befreit werden. Es ist zu wünschen, daß davon recht ergiebiger Gebrauch gemacht wird. Die Befürchtung, daß man dadurch die nicht bemittelte Bevölkerung als Gemeindelast sich heranziehe trifft kaum zu, denn der Arbeitswillige geht der Arbeit nach und das Gesindel ist so wie so schon in den Städten, die doch fast ausschließlich von der gegebenen Möglichkeit Gebrauch niachen können.
Große Freude über den Gesetzentwurf wird bei den Bodenreformern deshalb herrschen, daß der Grund- besitz nach dem gemeinen Wert geschätzt und besteuert werden soll. Sie glauben dadurch eine bedeutend höhere Steuer aus den sogenannten Spelulations^andstütten zu ziehen, die zurzeit nicht nach ihrem meist hohen Wert, jonbern nur nach ihrem mittleren Reinertrag, der bei den meisten äußerst gering ist, veranlagt werden. Unserer Ansicht nach wird Vie Erhöhung in der Besteuerung in der von den Bodenreformern erhvsiten Weise nicht geschehen, da die Abschätzung gar nicht so leicht und der Wert oft recht schwantend ist, wenn wir auch zugeben wollen, daß eine merkliche Veränderung eintreten wird. Gerade dieser Punkt wird wohl große Debatten in den Kammern Hervorrufen, und daß die Regierung die Grundstücke im Sinne der Bodenresormer auch nur annähernd besteuert wissen will, ist aus dem Wortlaut des Entwurfs nicht ersichtlich. Wir meinen, der Text müßte irgendwie daraus Bezug genommen haben. Und das tonnen wir nicht herausdeuten. Es ist nicht zu leugnen, daß in der jetzigen Art der Besteuerung der S p e t u l a t i o n s g r u n d st u ck e eine gewisse Ungerechtigkeit liegt nnd den K o m m u in e n d a d u r ch Tausende jährlich verloren gehens wir fürchten aber, wenn die Regierung sich dem bodenrejormerischen Streben anschlösse, die Kammern werden gewaltig opponieren. Und doch wäre hier ein Gebiet, oas, ms Auge gefaßt und richtig durchgeführt, die gegen früher um ein bedeutendes erhöhte Gemeindekapitacsteuer aus ihren entsprechenden Betrag reduziert werden könnte, was wir für unbedingt notwendig für die Gemeinden halten, die ihren Rentnern und Pensionären außer schlechtem Straßenpflaster und mangelhafter Straßenbeleuchtung so gut wie garnichts bieten.
Daß die Gemeinden in den Fällen, wo die sich ergebende Gewerbesteuer in starkem Mißverhältnis zu den von der Gemeinde aufzubringenden Aufwendungen steht, das Recht einer gewissen Bewegungsfreiheit in Erhöhung oder Erniedrigung der Gewerbesteuer haben sollen, finden wir so begreiflich, daß wir uns darüber gar nicht weiter aus- zulasjen haben. Daß die Kommunen allzu rigoros vorgehen werden, wird ihnen die ortspolitische Klugheit verbieten. Zudem stehen den Steuerpflichtigen in diesem Falle die gleichen Rechtsmittel zur Dersügung, wie gegen die ordentliche Veranlagung. Ten Gemeinden mit Städteordnung steht ferner die Freiheit zu, durch Ortsstatut zu bestimmen, daß die Gewerbesteuer bei Gewerben und Bergbau nicht nach den gewöhnlichen Sätzen normiert werde, sondern daß die Veranlagung nach dem l^rtr^ eines bestimmten Zeitraums, nach der Zahl der beschäftigten Hilfskräfte, nach einer Verbindung von Ertrag, Hilf straften und Betriebskapital, oder nach anderen Merkmalen für den Umfang des Betriebs geschehen könne. Bei diesen an sich durch nichts einzuwendenden Bestinmmngen fragen wir, warum soll dieser Vorteil allein den Städten mit Städteordnung zustehen, und nicht auch den letzteren Gemeinden? Auch diesen können wie jenen technische Hilfskräfte zur Verfügung gestellt werden. Um so dringender halten wir eine Aendecung hier für angebracht, womit die Tatsache sest- steht, daß gerade die größeren Btrieve immer mehr das Rayon der Städte entweder freiwillig verlassen oder meiden, oder durch lokale Polizeibestimmnngen hinausgedrängl werden.
Daß die St a ats e i sen b ah n e n in ihrem Einkommen vvli der Entrichtung der Gemeindeeinkonimensteuer befreit sein sollen, Wirb lebhaftem Widerspruch begegnen, wiewohl zuzugeben ist, daß ein alle befriedigender Weg zurzeit nicht vorhanden ist. Man hätte aber eine Verständigung in den Kammern, mit der auch die beteiligten
Gemeinden zufrieden gewesen wären, auch die, in denen Abjertigungsstellen sich zurzeit nicht befinden.
Wir haben einen Gesetzentwurf hier vor uns, der das bedeutendste Werk aus dein jetzigen Finanzmini ste r i u m barstellt. Er hat ja wohl, wie alles, einige Fehler unb Schwächen, aber ein g r o ß e r Z u g ist nicht verkennbar. Diesen gilts zu behalten und jene auszu- merzen und durch bessere Bestimmungen zu ersetzen; das ist Aufgabe der gesetzgebenden Körperschaften, der zweiten und ersten Kammer, und vor allem ihren Ausschüssen.
Soiiükchr Tagesschau.
Bom ländlichen Genossenschüftswesen.
Nach längeren Verhandlungen, die zwischen der Preuß. Zentral-Genossenjchaftsrasse und den berufenen Vertretern des Reichs-Verbandes deutscher landwirtschaftlicher Genossenschaften unter der Leitung des Finanzininisters Freiherrn von Rheinbaben stattgefunden haben, ist efs, wie wir schon kurz mitteilten, in diesen Tagen gelungen, zwischen der Preußischen Z en tr a l g e n o s j en s ch afts- taffe und der Landwirtschaftlichen Reichsge- nvjsenschastsbank, e. G. m. b. §. zu Dfarmstadt, eine Vereinbarung über die Abgrenzung des beiderseitigen Interessengebietes und des g e - genseitigen Geschäftsverkehrs zu schaffen.
In der Ueberzeugung, daß das moderne Genossenschaftswesen in seinem ganzen Umfange nur bei freier Selbstverwaltung unb Selostbepirnmung gebeihen kann, war es naturgemäß, daß bei den getroffenen Vereinbarungen die Selbfiändtgteit der Landwirtsa)aftlichen Reichsge- nossenschaftAbank, e. G. In. b. §■ W Darmstadt,- nicht beeinträchtigt, vielmehr das Selbstbestimmung s - unb Selbstverwaltungsrecht des ländlichen Genosfenschaftswesuis streng au f r e chter h al ten worden ist.
In der Hauptsache bezwecken die getroffenen Vereinbarungen, einer mehrfachen, unkontrollierbaren Kreditgewährung auf Grund derselben genossenschaftlichen Unterlagen (Hastsummen) wie auch etwaigen Folgen einer nicht leicht übersehbaren Verkettung von Haftsummen und einer damit möglichen Kredituberspannung vorzubeugen, da sowohl die Preußische Zentralgenossenschaftseasse wie auch die leitenden und verantwortlichen Personen des Reichs- verbands der Ueberzeugung sind, daß darauf abzielende Vorkehrungen und Vorbeugungen für die Gesunderhaltung des ländlichen Genossenschaftswesens von größter Bedeutung sind.
Es wurde angenommen, daß der von beiden Teilen beabsichtigte Zweck sich dadurch am besten würde erreichen lassen, daß der Preußischen Zentralgenossenschaftseasse der Gew- und Darlehnsverkehr mit den preußischen Verbandskassen Vorbehalten wird, während der Landwirtschaftlichen! Reichs gen oßsen sch astsbank, e. G. m. b. H. zu Darmstadt, der au ß er pr e u ß i s ch e Geld- und Kredrt- verkehr sowie der aus dem Warenumsätze stammende und durch ihn bedingte Geschäftsverkehr überlassen bleibt, und zwar letzterer auch insoweit, als p r en ß is ch e Zentral- Ein- und Verkaufsgenosjenschaften mit ihr in Geschäftsverbindung stehen.
Um die zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes für erforderlich gehaltene engere Fühlung zwischen der Preußischen Zentral-Genossenschastskasse unb der Landwirtschaftlichen Reichsgenosjenschastsbank, e. G. m. b. H. zu Darmstadt, herzustellen, ist fernerhin eine Kapitalbeteiligung dieser sowie der Verbandskassen bei der Preußischen Zentral-Genossenschaftskafse und ein weiterer Ausbau des Ausschusses der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasfe ins Auge gefaßt worden.
Wie die Sozialdemokratie Weihnachten feiert.
In Neustadt-Atagbeburg werben seit einiger Zeit in einer Gastwirtschaft für Kinder, Knaben unb Mädchen, Gesangsübungen abgehalten, die von sozialdemokratischer Seite eingerichtet sind. Natürlich sollen die Kinder in sozialdemokratischen Liedern eingeübt werden. Für diese Uebungen ist u. a. auch das schöne, sinnige, ergreifende Weihnachtslied „Stille 9lacht, heilige Nacht" folgendermaßen verballhornisiert worden:
Stille Nacht, heilige Nacht, Rmgs umher Lichlecpracht. In der Hülle nur Elend und Not, Kalt und öde, kein Licht und kein Brot, Schlaft die Armut auf Stroh.
Stille Nacht, heilige Nacht, Drunten tief in dem Schacht Wetlerblitzen; in drückender Fron Gräbt der Bergmann um niedrigen Lohn Für die Reichen das Gold.
Stille Nacht, heilige Nacht, Henkersknecht hält die Wacht! Kn bem Kerker gefesselt, aeächt, • Leidend, schmachtend für Wahrheit und Recht Mtttiger Kämpfer Schar.
Stille Nacht, heilige Nacht, Älrbeitsvolk hält die Wacht. Stümpfe mutig mit heiliger Pflicht, Bis die Weihnacht der Menschheit anbricht, Bis die Freiheit i't da!
Teutjches Neich.
Berlin, 13. Dez. Ter Kaiser unternahm heute einen Spaziergang in der Umgebung des Neuen Palms unb hörte spater die Vorträge des Eyess des AtUttar- Kabinetts Getu-Adj. Graf HülftU-Haeseler und des Ehcss des Abutiralstabes, Admtral Büchsel. ^obann nahm der Kaiser militärische Melbungen entgegen, bar unter diejenigen bes Kapt. z. S. van Semmern, stellvertretenden Gouverneurs von Kiautschati des olelteralarztes m*. scheibe unb des Awjot-- .whaunc von der Ostafrtkanifmen Lrchutz- trnppe der Teilnehmer an der West-Jndien-Fahrt auf dem Tcunvser „Prinzessin Viktoria Luise" nnd empjing aus t»exu


