Ausgabe 
13.5.1904 Drittes Blatt
 
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Leitung und wurde sofort getötet. Die Staatsanwaltschaft hat alsbald Veranlassung genommen, die elektrische Anlage zu besichtigen. Auf der Station Bischofsheim geriet ein Bahnarbeiter unter eine Rangiermaschine und erlitt dabei an den Zehen derartige Verletzungen, daß ihm beide Füße abgenommen werden mußten. Aus Liebeskummer hat sich in Mainz ein 23jährigeg Mädchen ertränkt.

Arnversttäts-Dachrichten.

Marburg, 11. Mai. Samstaa, den 14. Mai, mittags 12 Uhr, wird sich in der philosophischen Fakultät der hiesigen Universität der Assistent am mineralogischen Institut Dr. Arthur S ch w a n t k e, als Privatdozent mit einer Antrittsvorlesung über Das Innere der Erde" habilitieren.

Kerichtsjaal.

Mainz, 10. Mai. Der Maurer Heinrich Veith aus Hechts- Leim hatte am Morgen des 25. Januar, bevor der stark mit Arbeitern besetzte Frühzug der Lokalbahn Hechtsheim-Mainz ein­traf, die Weiche bei Bretzenheim v e r st c l l t und die Schienen mit Gegenständen belegt. Zum Glück konnte der Lokomotivführer noch rechtzeitig den Zug zum Stehen bringen, sodaß großes Un­glück verhütet wurde. Die Sttafkammer verurteilte den Veith sieben Monaten Gefängnis und verfügte dessen soforttge Verhaftung.

Eingesandt.

(Für Form und Inhalt uliei unter dieser Rubrik stehenden Artikel übernimmt die Redaktion dem Publikum gegenüber keinerlei Verantwortung.)

Dem Alkoholiker, speziell dem seinenMännertrank"" liebenden Bierttinker, muß das Herz im Leibe lachen, wenn er vernimmt, in welchkommentmäßiger" Weise dieVorarbei­ten für den nationalen Gesangswettstreit'" vorge- inommen werden. Offenbar von wissender, sachverständiger Seite ist in dem in der letzten Mittwochsnummer Hhres geschätzten Blattes enthaltenen bezüglichen Artikel in für die Biertrinker geradezu rührend fürsorglicher Weise folgendes mitgeteilt:Die Vorarbeiten ........schreiten rüstig vorwärts. Alle Bauarbeiten sind vergeben, auch die Restaurants des Festplatzes verpachtet worden. Die vier hiesigen großen Brauereien, sowie die Firmen Jhring- Lich und Melchior-Butzbach haben je eine Halle übernommen. Von der Errichtung eines Cafös hat man Abstand ge­nommen, dagegen wird auch in der Fe st Halle Bier gegen mäßige Preise verabfolgt werden.

Auf die Temperenz- bezw. Abstinenzbewegung scheint man fettens des Komitees demnach kaum Rücksicht genommen zu haben. Nun, vielleicht ist es doch möglich, da oder dort eine Tasse Kaffee oder Tee oder ein Glas Limetta zu ergattern. Was die neuer­dings viel getrunkene Bilz'sche Limonade, bekannt unter dem Namen Limetta, anlangt, so ist dieselbe von den im Handel vor­kommenden einschlägigen Getränken zweifellos die beste und wohl­bekömmlichste. Wir glauben indessen, einem großen Teil der Leser dieses Blattes einen Gefallen zu erweisen, wenn wir nach­stehendes Rezept zu einer sehr gut schmeckenden, vorzüg­lich bekömmlichen und dabei ganz billigen Haus­limonade veröffentlichen: Apfelsinen-Citronenlimonade (genannt 'Gliederöl).

Man schalt 15 Apfelsinen ganz fein und stellt die Schalen in einer Flasche (ungefähr 1 Liters 96 Proz. Spiritus 6 Wochen an die Sonne, schüttet bann den Spiritus ab und hebt ihn in einer

gut verkorkten Flasche auf. Will man ihn verwenden, so verfährt man auf folaende Weise. Man läßt in einem Topf 2Vs Pfund Zucker mit 3 Schoppen Wasser kochen und löst darin 50 Gramm pulverisierte Citronensäure auf. Ter Topf wird hier­auf vom Feuer genommen und ein Weinglas voll Apfelsinen­schalenextrakt dazuoegossen. .Nach dem Erkalten füllt man die Limonade in Flaschen. Ein Nein wenig hiervon wird unter das Trinkwasser gemischt. Ungefähr so, daß auf ein GlaS V* Limo­nade und 8A Wasser kommt. Es ist selbstverständlich, daß man die erforderlichen ca. 15 Apfelsinen nicht auf einmal schält, sondern das Schälen jedesmal bann vornimmt, wenn Orangen in ber Familie konsumiert worben sind.

Es ist darauf zu achten, daß das Schälen der Orangeschalen möglichst fein (also unter Vermeidung von Faserstoff) geschieht und daß weiter die Citronensäure möglichst rein ist. In letzterer Beziehung dürfte die von den Apotheken bezogene Citronensäure die größere Gewähr für Reinheit bieten. Auch kann die pulveri­sierte Citronensäure durch eine entsprechende Quantität Cttronen- ]aft ersetzt werden.

Für Abstinenzler und Temperenzler sei noch bemerkt, daß der zum Extrahieren verwandte Alkohol in dem genußfertigen Getränk nur in einem Bruchteil eines Prozentes enthalten ist, sodaß diese Limonade in der Tat als alkoholfrei gelten kann. Wir sind über­zeugt, daß, wie seither schon in engerem Kreise, die Anfertigung der Apfelsinen-Citronenlimonade nach obigem Rezepte diesem na­mentlich für die kommende wärmere Jahreszeit sehr geeigneten, ungemein erfrischenden Ge­tränke dauernde Anhänger zuführen werde. M.

Der Artikel in Nr. 107, Blatt 4:Die Folgen der unterlassenen Impfung" bedarf in mehrfacher Hinsicht der Berichtigung. Viel­leicht kern Gesetz ist so wider den Grundsatzsine ira et studio" Recht zu sprechen behandelt worden, als das Jmpfgesetz. Hundert- taufenbe von Familienvätern, und zwar gerade die, welche es mit den hygienischen Pflichten Ernst nehmen und nicht dem Grund­satz huwigen: laisser faire, laisser aller, um dann zum Arzt zu laufen, wenn das Unglück geschehen ist, die zu der Ueberzeugung gekommen sind, daß die Impfung eine Vergiftung ist, unfähig, den Blattern vorzubeugen, aber geeignet, bi: Disposition bet Kinber für bas Heer bei Kinderkrankheiten, für Tuberkulose, Diph­therie, Skrophulose zu steigern, während gründliche Reinlichkeit, reine Nahrung, reine Luft, reines Wasser die Schmutzkrankheit Pocken genannt überhaupt nicht aufkommen läßt wir haben z. B. in H es s en seit 1807 vorn Staat geförderte Verbreitung der sogen. Schutzpocken und seit 1809 bestanden Strafbestimmungen )ür Verweigerung ber Impfung, unb trotzbem kamen bie großen Pockenepidemien, sie wurden also durch die Impfung nicht ver­mieden, bie große Mehrzahl der Befallenen war geimpft, nur bie schlechten allgemein hygienischen Verhältnisse waren bie Ursache unb nur beten konstante Besserung seit über ein Menschenalter hat ben Pocken borgebeugt hunberttausenbe also bet pflichtgetreuesten wahrhaft hygienisch lebenben Familien haben barunter zu leiben, baß eine impfgläubige Rechtsprechung bas Jmpfgesetz, bessen Zwangscharakter ausdrücklich negiert wurde, zu einem psychologischen Zwangsgesetz schlimmster Art verkehrt wurde. Hat doch schon mancher treue Patriot sein Vaterland verlassen, um diesem unerträglichen Gewissenszwang zu entgehen!

In dem Artikel in Nr. 107. ber unverkennbar cum studio geschrieben ist, heißt es, es sei nicht tätlich, bie Impfung bis zum äußersten Termine hinauszuschieben; es ist bas aber schon um beswillen tätlich, weil ein Kind diese Jmpfvergiftung leichter ertragen wird, wenn es Zeit gehabt hat, si chvorher gesund unb kräftig zu entwickeln. Also hinausschieben, soweit wie nur mög­lich! Uebetbies muß bie Behörde erst nach dem 31. Dezember des zweiten Lebensjahres nach § 4 des Jmpfgesetzes eine Frist setzen.

innerhalb beten bie Jmchfung nachzuholen sei. Erst nach Ablauf biefer Frist kann von Strafe bie Rebe sein. Diese ©träfe be­trägt nicht 50 Mk., wie es in bem Vorartikel heißt, fonbent bis zu 50 Mk., b. h. 150 Mk. Dieser Strafe muß also bie Aufforberung des § 4 vorausgegangen sein, auch batf kein Jmpf- befteiungsgrunb vorliegen. (Wer bie Jmpfschäbigungen, Tobcs- fälle nach Impfung, an Jmpfrotlauf rc. verfolgt hat, kann bas Zeugnis, bet Jmpfpflichtige könne ohne Gefahr für fein Leben ober für feine Gesundheit geimpft werden, nicht erteilen; aber diese Gefahr ber Impfung selbst wird heutzutage in ben Winb ge­schlagen, sie ist, sagt man, mit dem § 2 nicht gemeint.) Nun sagt das Gesetz:Ellern rc., beten Kinder rc. ber Impfung rc. ent­zogen geblieben finb, werben rc. bestraft." Das Gesetz denkt nicht baran, mehrfache Strafen auszuwerfen, und es wäre niemals Gesetz geworden, wenn man nicht tegietun^slMpfsettig nach­gegeben und sowohl ben Titel:Gesetz über ben I m p s z w a n g" als auch ben § 15 ber Vorlage, welcher von berErzwingung ber Impfung" eines Jmpspflichtigenmittelst Zuführung zur Impfstelle"" sprach, fallen gelassen hätte, Nirgenbwo ist gesagt, daßentsprechenb ben wiederholten Aufforderungen, das Kind impfen zu lassen, die Strafe wiederholt werden kann", das ist eine von Jmpfgläiibigetfette gemachte Vergewaltigung des klaren Ge­setzes unb seines bei ben Beratungen beutlich zum Ausdruck ge­brachten Willens! Ebenso gut könnte man wiederholt bestrafen ben, ber sich ber Militärpflicht nach § 140 Hiss. 1 A-St.-G.-B. entzieht. So wenig wie biese Wehrpflichtentziehung mehrfach be­straft werden kann, so wenig kann es die Jmpfvslichtentziehung, nachdem man den Zwang allseitig abgelehnt bezw. fallen ge­lassen hat. Nur bie landesgesetzlichen Bestimmungen für ben Fall von Blatternepidemien wurden, auch wenn es Zwangsbe­stimmungen waren, aufrecht erhalten. Wie eine Strafzwangsbe- stimmung aussieht, das kann man aus bem Zeugniszwangspara­graphen ersehen, ber wohlweislich (s. § 390 C.-P.-O.) bestimmt, daß bie Hast nicht länger bauern barf, als bie Instanz, höchstens aber (s. § 913 C.-P.-O.) 6 Monate. Es wirb bafür gesorgt, baß auch hier bie Bäume nicht in ben Himmel wachsen! Wenn bie Anschauung bes Artikelschreibers in Nr. 107 richtig wäre, so könn­ten die Eltern jahraus jahrein in Hast gehalten werden, da man bann nur alle 2 Tage eine eintägige Frist zur Nachholung ber Impfung zu bestimmen brauchte, um am britten Tage auf wettere brei Tage Hast zu erkennen. Diese Demonstratio ab abfurbum sollte eigentlich^ genügen; allein bei ber Absurdität des ganzen GegenstandesSchutzpo^enimpfung'" ist es nicht zu verwundern, daß sie ben Allzuvielen nicht genügt Möge ein zukünftiges Geschlecht der Schmach bes Jmpsaberglaubens enthoben sein. Sapienti fat!

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