Ausgabe 
12.9.1904 Erstes Blatt
 
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Bekanntmachung.

Bei einem Bullen dcö Georg Konrad Walther und einer Kuh des Heinrich Schwarz in Langd ist B l ä S ch e n- auSIchlag sestgestcllt worden. Schuhmaßregeln sind an- geordnet.

Gießen, den 9. September 1904.

Grohherzog - »es »-ui* -nc Gießen.

I. B.: Hechler.

KeNannlmachnng,

die Anlage und Benutzung von Tprengstofflagern be­treffend.

AuS dem Regierungsblatt Nr. 26 vom 22. August 1904.

In Ausführung der §§ 31 und 33 der Verordnung vom 21. Dezember 1893, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend (Regierungsblatt 1894 Seite 1 u. ff.), iverden für die An­lage und Benutzung der daselbst genannten Sprengstosf- lager folgende Vorschriften erlassen:

I. Arten der Sprengstofflager.

8 1.

Es werden zwei Arten von Sprengstosslagern unter­schieden :

1) VorratSmagaz ine, in tvelchen die Spreng­stoffe nur in ganzen Kisten oder Tonnen ein- und ausgehen, und in denen eine Oeffnuug der Spreng- stofsbehälter nicht stattsinden darf.

2) Verbrauchs Magazine, in denen die Oeffnung der fabrikmäßigen Verpackung stattfindet, und welche zur Entnahme des täglichen Bedarfs bestimmt sind. Dieselben dürfen in der Regel nicht mehr als 250 Kgr. Sprengstoffe enthalten. Ausnahmsweise kann eine Lagerung bis zu 500 Kgr. zugelassen werden.

Bet Sprenastofsniederlagen an der Verbrauchsstätte, die nur vorübergehend für kurze Zeit benutzt werden, kann für Vorräte von yöchstenS 5 Kgr. von der Anlage eines Ver- brauchSmaga^ins abgesehen werden, tuciin in anderer Weise für genügende Sicherheit gegen Diebstahl und für Schutz der Umgebung gesorgt wird.

II. Lage.

Bet der Anlage von Sprenastoffmagazinen müssen, so­fern nicht sie unter g 3 fallen over die besonderen örtlichen Verhältnisse eine Ausnahme gestatten, folgende Mindest­entfernungen von frei und ungedeckt liegenden Wohnstätten, Eisenbahnen, öffentlichen. Wegen halten werden: der einem Sprengstoffinhalt bis

// ü6cr

8 3.

Für Vervrauchsmagazine von höchstens 50 Kgr. In­halt genügt etne Ältsernung von 50 Meter von der ?lr- beitSstätte.

Direkte Schußlinien nach den Arbeitsstätten und Aufent- baltSräumen mimen erforderlichenfalls durch Erricht urng von Schutzdämmen verinieden werden.

An den Zugängen zu den Arbeitsstätten, sowie inner­halb noch betriebener Steinbrüche dürfen Sprengstoff­magazine nicht errichtet werden.

8 4.

Die Zufuhrwege zu Sprengstoffmaaazlnen müssen stets Io in Ordnung gehalten werden, daß sich die Sprengstoffe icher ttansporttercn lassen.

III, Bauart.,

8 6.

Die Magazine sind

a. entweder im festen Gestein als einbruchsichere Nischen auszuarbeiten,

b. oder freistehend mit massiven Minden in Zement­mauerwerk von etwa l1/» Stein (38 Htm.) Stärke einbruchsicher aufzuführen,

t. oder in den gewachsenen Erdboden mit einbruch- sicheriem Mauerwerk ganz oder teilweise zu verdenken und mit einer stein freien Erdanschüttung zu bedecken, Das Mauerwerk ist in den Fällen zu ß) und duM

und Landsttaßen eingc-

50 Kgr.: 100 Meter, 250 250

1000 500

1000 1000

Isolierschichten (Asphaltpappe rc.) gegen Feuchtigkeit zu schützen.

Das Gestein über der Nische oder die Erdanschüttung muß genügende Stärke haben.

8 6.

Magazine für mehr als 50 Kgr. Sprengstoff sind, ivenn sie nicht ganz im festen Gestein angelegt oder in gewachsenes Erdreich ein gegraben werden können, massiv aus Bimssand­steinen (Schwemmsteinen), leichten Tuffsteinen oder Kies- beton von mindestens 38 Etm. Stärke aufzuführen. Zur Herstellung des Kiesbetons soll Kies von höchstensi 2 Etrn!. Korngröße verwendet werden. Tie Verwendung von Hoch- ofenschlackensteinen ist nur für die Außenwände oberhalßi des Sockels zulässig.

Daö Dach [oll ans möglichst leichtem Material (Holz, Zement- oder Beton bohlen oder Gipsdielen bis zu 7 Etm. Stärke) hergcstellt sein. Dasselbe ist mit Asphaltpappe oder präpariertem Segeltuch zu bekleiden, jedoch nichit mit Steinen zu beschweren.

Bei Pulvermagazinen von mehr als 250 Kgr. Inhalt ist auch eine gewölbte Schwemm stein decke mit glattem Innenverputz, bei Magazinen für andere Sprengstoffe eins gewölbte Decke aus Kiesbeton zulässig, deren Stärke min­desten 38 Etm. betragen und deren Kappengewölbe all­mählich um die nach unten stärker werdenden Seiten­wände übergehen soll. Zwischendecken und Unterkellerungen! sind an Magazinen unzulässig.

Zur Lagerung von Pulver sind in besonderen Fällen auch leichte Wellblechhäuschen von Zink mit hölzerner, glatter Jnnenverschalung und einer die Wärme schlecht leitenden Isolierschicht zwischen der äußeren und inneren Wand zulässig.

Zur Abführung von Traustvasser ist bei freistehenden Magazinen ringsum ein Tranfpslaster von Zementestrich anzubringen. Dachrinnen sind entbehrlich.

Außenwände und Dach sind an oberirdischen Maga­zinen mit Kalv ober lueißer Oelfarbe anzustreichen.

8 7.

Magazine für mehr als 50 Kgr. Sprengstoff sind, sofern« nicht die örtlickxu Verhältnisse eine Ausnahme gestatten, ringsum mit einem Wall zn versehen. Ter Wall mutz bei einer Kronenbreite von einem Meter ein» bis ändert-, Halbsache Böschung haben.

Bei Magazinen bis zu 250 Kgr. soll der Wall bis zur Höhe ber Dachfirst, bei größeren ntinbestens noch 0,50 Meter darüber hinausreichen.

Der Wall muß mit Nasen bedeckt ober durch Reisig- flechlwerk gefestigt fein. Zwischen Wall und Gebäude ifl ringsum ein 1 Meter breiter Nauru frei von Rasen und von brennbaren Stoffen zu halten.

Der Zugang zum Magazin durch den Wall ist in ge­brochener Xiiiiic anzulegen.

8 b.

Vorratsmagazine, welche nicht unter ständiger Aussicht stehen, oder bei Denen nicht in anderer Weise für Sicher­heit gegen Diebstahl gesorgt ist, müssen mit einer mtn- destenS 2,25 Meter hohen einbruchsichieren Umfriedigmrg versehen sein. Ä

Die Umfriedigung ist an den äußeren Fuß des Walles zu setzen, mit Stacheldraht zu sichern und mit einer ver­schließbaren Tür zu versehen.

Freistehende Magazine ^ür mehr als 50 Kgr. Spreng­stoff sind mit einem Blitzableiter zu versehen Die Blitz- schichvorrichtimg svll das Gebäude, umuciltlich das mit metallische» X'eihmgcn niöglichst allseitig umspaimetl und gute Erdverbinduugen erhalteii.

Bet Gebäuden mit Ivenigcr als 26 Quadratmetee ubtw bau ter Fläche ist der Blitzableiter nach dem Pmmp des Faradayschen Kafigschutzes anzulcgeii, deraestalt, baß ort freistehenden metallischen Säulen über dem Dach des Magazins ein Drahtnetz gespannt hrirb, dessen Maschen, Mite nicht grösser ist als 0,25 Quadratmeter und dessen Höhe über Dach mindestens 2 Meter beträgt

Diese AuSsühriltigsari ist auch für Gebäude init nieh« als 75 Quadratinetcr überbauter Grundfläche zu wählen, sofern nicht durch die besondere Konstruktion des Gebälwm eine andere Anssührung nach fctw Urteile von Sachller- ständigen als zweckmässiger erscheint Um den Blitz?- ableiter dauernd in gutem Zustande zu erhalten, ist de^ Ms ti, Zeitabschchittzn von zlves M zivsi Jahre» durch

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Donnerstag den 15. September 1904.

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