Nr. 231
•rf Aeiut tSgltch auher Sonntag», Dem G' ebener Anzeiger werden im Wechsel mit dem hessischen Landwirt die Gießener Familien- hlütter Diermol in der Woche beigelegt.
Rotationsdruck u. Verlag der Brühl 'scheu Univers.-Buch-u. Stern« brncfereL 9t Sang«. Redaktton, ^xpebtttoe und Druckerei:
Schulstratze 7.
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Fernivrr-chanichluv Nr. 61.
Erstes Blatt.
154. Jahrgang
Samstag 1 Oktober 1«U4
Amts- und MZetzebZM für den Kreis Gießen
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Justiz Jubiläum.
(Nachdruck Verboten.) A
Dm 1. Oktober 1879, heute vor 25 Jahren also, trat die jetzt bestehende Justiz-Organisation im ganzen deutschen Reiche in Kraft. Es war einer der wichtigsten Zeitabschnitte im Rechtsleben des deutschen Volkes, denn am 1. Oktober 1879 begannen die mit Ausgang des Jahres 1876 zum Abschluß gelangten Justizgesetze, in welchen unsere Nation die so lange vergeblich erstrebte Rechtseinheit erhielt, Leben zu gewinnen. Aeußerlich trat dies dadurch in die Erscheinung, daß in ganz Deutschland an Stelle der bisher bestandenen Gerichte einheitlich Amtsgerichte, Landgerichte, Ober- landesgerichte und das Reichsgericht, bezw. in Bayern das oberste Landgericht, in Preußen das Kammergericht für Landesrecht, traten und ein Heer von Beamten^auf den Füßen war, um den bisherigen, vielfach recht liebgewonnenen Amtssitz zu verlassen und in den neuen Wirkungskreis einzuziehen. Manchen Orten wurde der Gerichtssitz überhaupt und damit eine wichtige Verkehrsader genommen, sodaß die schädliche Nachwirkung hiervon lange Jahre vorhielt und teilweise noch heute tief empfunden wird.
Das große Gesetzgebungswerk wurde nicht ohne Schmerzen geboren. Die Gerichtsverfassung und die Strafprozeßordnung gaben Anlaß zu heftigen parlamentarischen Stürmen, und es gelang deren Durchdringung nur durch erhebliche Konzessionen an den Bundesrat, während die Konkursordnung von letzterem sofort angenommen wurde und an der Zivilprozeßordnung nur wenige, teils unerhebliche, Ausstellungen gemacht wurden. So konnte denn am Schlüsse des Reichstags vom 23. Dezember 1876 Kaiser Wilhelm I. feierlich erklären:
»Durch die stattgehabte Verabschiedung der Justizqesetze ist die Sicherheit gegeben, daß m naher Zukunft die Rechtspflege in ganz Deutschland nach gleichen Normen gehandhabt, daß von allen deutschen Gerichten nach denselben Vorschriften verfahren werden wird. Wir sind dadurch dem Ziele der nationalen Rechtseinheit wesentlich nähergerückt. Die gemeinsame Rechtsentwickelung aber rvird in der Nation das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit stärken und der politischen Einheit Deutschlands einen inneren Halt geben, wie ihn keine frühere Periode unserer Geschichte aufweist."
Es liegt uns nun fern, znm Jubeltage in eine scharfe Kritik der nunmehr 25jährigen Reichsjustizgesetze einzutreten, es dürfte aber der heutige Tag geeignet erscheinen, einen Rückblick auf diejenigen Gesetze zu werfen, welche am ein» schneidensten in das Volksleben eingegriffen haben: die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung.
Beiden Prozeßarten ist gemeinsam das Prinzip der Mündlichkeit oder richtiger Unmittelbarkeit.
Was die Zivilprozeßordnung anlangt, so war in Deutschland mit dem Eindringen der fremden Mächte an Stelle des alten öffentlichen und mündlichen Verfahrens vor Volksgerichten unter dem Einflüsse der italienischen Praxis ein dem kanonischen Prozesse nachgebildetes heimliches und schriftliches Verfahren vor ständigen, zum Teil mit Rechts- gelehrten besetzten Gerichten in den Gerichtsgebrauch übergegangen. Hierdurch wurde der Prozeß äußerst verlangsamt und schwerfällig und vermochte weitaus nicht den Ansprüchen der Rechtssuchenden zu genügen. Auf die hierüber immer lauter werdenden Klagen unternahm zunächst der „jüngste Reichstag" (1654) eine umfassende Reform des Zivilprozeffes. Letztere wurde sodann in den späteren Jahren, namentlich zu Ende des 17. Jahrhunderts, mit dem allgemeinen Aufschwünge des geistigen Lebens in Deutschland der Gegenstand ernster Verbesserungsvorschläge, bis endlich das Verlangen nach Mündlichkeit und Oeffentlichkeit im Volke sich eigene Bahnen schuf. Es entstanden nämlich in den verschiedenen Staaten besondere Gesetzgebungen, welche die Gedanken des französischen Pro- zeffes vielfach in sich aufgenommen und mit dem gemeinen Recht zu verschmelzen gesucht haben, so in Hannover und Braunschweig schon 1850, Hessen 18 6 7, Sachsen 1864, Preußen 1864, Württemberg 1868, Bayern 1869. Entschieden auf dem Mündlichkeitsprinzip beruhte die Badische Prozeßordnung vom 28. März 1864.
Allein das Bedürfnis einer gemeinsamen Ordnung des Verfahrens war im Volke tief eingewurzelt. Man konnte es schon damals, als der Deutsche Bund das jetzt geeinigte Deutschland nur lose verband, nicht verstehen, daß in den verschiedenen Staaten ebenso verschiedene Rechtsordnungen bestanden. Die Folge war, daß am 15. September 1862 in Hannover eine Kommission deutscher Regierungen behufs Ausarbeitung des Entwurfs einer gemeinsamen Prozeßordnung Zusammentraten. Inzwischen hatte Preußen, das jener Kom- tnission fern blieb, sich der Ausarbeitung einer Zivilprozeßordnung unterzogen. Das Resultat war der im Jahre 1864 veröffentlichte Entwurf, welcher die Grundgedanken des fran- zösischen Rechts mit Feinheit und Konsequenz durchführte. Beide Entwürfe dienten dem preußischen Justizministerium d[-u Grundlage zu einer Vorlage, welche int Wesentlichen die heute in Geltung befindliche Zivilprozeßordnung darstellt. Für die meisten Staaten sind ihre Bcstnnmungcn von Grund »uf neu. Sie brachte unter anderem den Anwaltszwang, das Zu fiellungLwesen, den Gerichtsvollzieher. Hebet’ den Anwaltszwang wird im Volke sehr , klagt, weil man dcr Ansicht ist, daß er oft nicht notwendig niib zu reu er ist. Das ZustellungSwesen war anfangs zu kompliziert; es tst inzwischen vereinfacht lvorden. Mit dem
Gerichtsvollzieher hat man sich im allgemeinen zufrieden erklärt; ist es doch jetzt — gegenüber dem früheren etwas schleppenden Exekutionsverfahren — möglich, mit Hilfe eines intelligenten, kundigen Gerichtsvollziehers in kurzer Zeit zum Ziele zu gelangen.
Tie einheitliche Regelung des Strafverfahrens hatte schon die Verfassung des Norddeutschen Bundes in Art. 4 Nr. 13, welche Bestimmung in der Verfassung des Deutschen Reichs übergegangen ist, in Aussicht genommen. Nachdem der Bundesrat am o./6. 69 einem dahin zielenden Beschlüsse des Reichstags des Nordd. Bundes vomj 18./4. 69 bergrHeeten war, wurde der spätere preußische Justiznrinister Tr. Friedberg beauftragt, den Entwurf einer Strafprozeßordnung auszustellen. Bezüglich dieser schon im November 1870 vollendeten Arbeit ist als charakteristisch hervorzuheben, daß dieselbe das Laienelement ganz besonders berücksichtigte, denn es sollte danach das Schwurgericht durch große .Schöffengerichte ersetzt, die Schöffen sollten auch zu den erkennenden erstinstanzlichen Gerichten mittlerer Ordnung (Strafkammern), und unterster Ordnung (Schöffengerichte) zugezogen werden. Durch die darauf folgenden Kommisffons- uni) Bundesrats- beschlüsse (1874) ist das Laienelement nur bei den Schöffengerichten beibehalten worden. Der Reichstag überwies demnächst im November 1874 den Entwurf einer besonderen Kommission. Die Beratungen hatten 160 Sitzungen erfordert. Die teilweise erheblichen Differenzen wurden schließlich durch Kompromisse geschlichtet, sodaß die Straf- Prozeßordnung unterm 1./2. 77 als Gesetz dem deutschen Volke übergeben loerden konnte. Aus diesem Werdegänge erklärt es sich^ daß die Str a fpr o ze ß o r dn u ngi keineswegs ein harmonisches Ganze bildet, daß ferner das Verfahren sehr kbmpliziert ist und ihr die einfache, durchsichtige Gestaltung mangelt.
Sämtliche Reichsjusttzgesetze haben inzwischen mehrfache A e n d e r u n g e n erfahren, namentlich infolge der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Einen wichtigen Fortschritt enthielt das Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20./5. 98 und das Gesetz vo-m 14./7. 04 betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Noch manche Wünsche hat das Volk an dieStrasproze ßordnung. Zunächst fordert man die Abschaffung des Zeugniszwangs für die Redakteure, gleich den Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten, Aerztett. Die letzteren Personein sind von der Zeugnispflicht befreit, weil sie wegen ihres Berufes Ber- trauenspersvnen sind. Da heute die Presse von Personen jeden Standes, hoch und niedrig, fortwährend, erfolgreich angerufen wird, ist die Forderung berechtigt, daß die ausfiihrenden Organe der Presse, die Redakteure, welchx Vertrauenspersonen des Volkes in eminentem Maße zu sein sich- bemühen, von der Pflicht befreit werden, die Urheber der ihnen an ve r tr au te n Mitteilungen namhaft zu machen. — Und nun noch der alte Wunsch nach Einführung der Berufung in Strafsachen. Es wirkt tatsächlich verwirrend für das Volk, daß der oberste Gerichtshof jetzt oft Entscheidungen wegen formeller Mängel vernichten muß, die eine materielle Rechtsverletzung nicht enthalten, und andererseits! einer sachlich begründeten Beschwerde lediglich aus prozessualen Grü-rden keine Abhilfe zu verschaffen vermag, da der Revisionsrichter von der tatsächlichen Würdigung des Straffalles ausgeschlossen ist. Es wird verlangt eine erneute Hauptverhandlung mit neuer tatsächlicher Feststellung durch ein anderes Richterpersonal, denn bei aller Hochachtung vor unserm Richterstande ist doch auch der Richter unwillkürlichen Einflüssen und Regungen unterworfen.
Mögen nun den R e ichs j u st i z g e s e tz e n, die heute auf ein 25jahriges Bestehen zurückbliaen, auch Mangel anhaften — und wo sind diese nicht zu finden —, das deutsch^ Volk kann stolz auf sie sein. Sind sie doch ein neues Band, das Deutschland enger zusammenschließt und ist doch durch sie in Verbindung mit dem am Neujahrstage 1900 verwirklichten Bürger lichen Gesetzbuch endlich erreicht, daß jeder Deutsche imi ganzen Reiche dasselbe Recht vorfindet.
Zum Jubiläa mdesReichsgerichts sind in Fachschriften bereits einige Aufsätze erschienen. Man kann aber« nicht sagen, daß die Darlegungen, die diesem Jubiläum gewidmet werden, sehr festlicher und begeisterter Art sind. Nicht einmal die Juristen schwingen fici) zu lebhafter Anerkennung tmf. Wenn ein namhafter Rechtslehrer das erste und größte ^Verdienst des Reichsgerichts in der Pflege des wissenschaftlichieu »Charakters der Rechtsausübung erblickt, so erscheint das als lein besonderes Lob. Ein wün- chenswerteres Verdienst wäre die Pflege von Rechtsanschau- ungen, wie sie im Volke leben, gesund und unverändert Jahrhunderte hindurch und nicht angekränkelt von des Gedankens Blässe. Nicht weniger wie 56 Bände Reichsgerichtsentscheidungen in bürgerlichen Streitigkeiten und^ 3b Bände Entscheidungen in Strafsachen, haben sich in dem Vicrteljahrhundert angesammelt. damit ein kolossales Maß von Arbeit und Hingebung geleistet worden ist, daß Mensch,lichter Scharfsinn hier Triumphe feiert, wer will es leugnen- Auch, das fei gern zu gegeben, daß die Sicherheit und Einheitlichkeit unserer Rechtsprechung eine esie Grundlage hat im Wirken des Reichsgerichts. Aber neben vielen En tschei dringen, die den Nagel auf den Kopf treffen, sind auch zahlreichie Entschieidungen des höchsten Gerichtshofes ergangen, die Aussehen in der Oeffentlichkeit hervorriefen, weil sic sich in Wi dc r s p ruch setzten in i t d e m Rechtsempfinden werter K' r e i f c. Das waren insbesondere solche Entscheidungen, die den Eindruck dcr T i f t e l e i und H a a r s p a l t e r ei machten, währe K' u n st-
stücke de r L o g i k. Solchen allzu verschlungenen Linien vernrag das schlichte Rechtsgesühl nicht zu folgen. Aus Unverständnis oder Mißverständnis entsteht aber nur zu leicht ein gewisser Mangel an Vertrauen, das Recht wird zum toten Bnch,staben, Verwirrung und Unsicherheit greifen Platz. Wer es unternehmen würde, eine Sammlung von Reichsgerichtsentscheidun- gen zusammen stellen, die in die Klasse der schwe r verständlichen oder gar befremdenden fallen, der würde ein nicht unbeträchtliches Material zusammenbringen, darunter auch manche Entscheidung, gegen die sich ziemlich einmütig die Juristen selbst gewandt haben. Es ist in unsere deutsche Rechtsprechung mit der Zeit eine Neigung zu auf die Spitze getriebener Auslegung hineingekommen, sodaß maw wohl scherzweise von derartigen Entscheidungen und Begründungen sagt: „Das geht ja noch über das R e i ch s g e r i ch t." Der Segen des Bestehens eines in jeder Hinsicht unabhängigen, höchsten Gerichtshofes soll gewiß nicht verkannt werden. Nur wird der Wunsch wohl auf vielen Seiten Zustimmung finden, daß mit der Neugestaltung des bürgerlichen Rechts und demnächst auch des deutschen Straftechts eine neue Aera für oas Reichsgericht beginne, der dereinst weniger das Lob der „Wiffenschaftlich- teit/z, als der Volkstümlichkeit, im besten Sinne, zu teil wird.
Pgllülche Tagesschau.
Die deutschen Gewerbegerichte im Jahre 1903.
Am Schluffe des Jahres 1903 waren im Deutschen Reiche im ganzen 814 Gewerbegerichte in Tätigkeit; hiervon waren 409 Jnnungsschiedsgerichte und 24 auf Grund der Landesgesetzt zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten berufene Gewerbegerichte. Auf Preußen entfielen hiervon 558, auf Bayern 52, WürttemOerg 23, Baden 11, Hessen 12, Elsaß-Lothringen 6. Letztere 6 waren auf Grund eines Landesgesetzes berufen; in den übrigen süddeutschen Staaten fehlen solche ebenso wie die Jnnungsschiedsgerichte. Bei diesen Gerichten wurden im Jahre 1903 94891 Rechtsstreitig- keiten anhängig, 87429 (= 91%) auf Klage der Arbeiter, 7008 (— 7,4%) auf Klage der Arbeitgeber; 455 (= 0,5%) betrafen Streitigkeiten von Arbeitern desselben Arbeitgebers. 64,3 % dieser sämtlichen Rechtsstreitigkeiten fielen auf Preußen (Bevölkerung 66%), 6,6 % (Bev. 11 %) auf Bayern (hiervon 95,5 % auf Klage der Arbeiter und 0,6 % der Arbeiter eines Arbeitgebers untereinander); 2,5% (93eo. 4%) auf Württemberg (87,7 % aus Klage der Arbeiler und 0,7 % der Arbeiter untereinander); 3,4% (Bev. 3,3%) auf Baden (91% auf Klage der Arbeiter und 0,2 % Streitigkeiten der Arbeiter untereinander); 2,7% (Bev. 2%) auf Hessen (90, bezw. 0/6 % und 1,4% (Bev. 3,1%) auf Elsaß-Lothringen (97, bezw. 0,2 %). Durch Vergleich wurden oon 71063 erledigten Fällen 42135 Fälle erledigt, d. i. 59,3%; durch Verzicht 3,7 %; durch eigentliche Entscheidungen nur 21,3%. Für Bayern stellen sich diese Zahlen auf 66, bezw. 1,5 und 14,2%, für Württemberg auf 62,4 bezw. 0,8 und 23%, für Baden auf 43,2 bezw. 0,08 und 40,7%, für Hessen auf 71,7 bezw. 0,6 und 17,0, für Elsaß-Lothringen auf 62 bezw. 0 und 26,3%, während die Zahlen sich für Preußen auf 56,3 bezw. 4,5 und 23,4% stellen, so daß also Hessen die größte Anzahl Vergleiche, Baden die höchste Zahl wirklicher Entscheidungen zeigt. Von den tatsächlich abgeurteilten 15289 Fällen im Deutschen Reiche bedurften 9582 = 62,7%, d. L fast zwei Drittel, nur bis zu zwei Wochen; die Hälfte beanspruchte sogar weniger als eine Woche Zeit. In Preußen beziffert sich die Zahl der weniger als zwei Wochen bedürfenden Fällen nur auf 25 = 32%; 28 % dauern dort noch darüber hinaus bis zu einem Monat. In Bayern wird auch fast die Hälfte aller Fälle m weniger als einer Woche erledigt. Nicht ganz ein Viertel bedaff länger als zwei Wochen. Württemberg erledigte 51 % in weniger als einer Woche, zusammen über 86 0 0 in weniger als zwei Wochen. Baden bedarf zu 40% weniger als eine und zu 77% weniger als 2 Wochen. Hessen zeigt hierfür die Zahlen 40 be§w. 79%, Elsaß-Lothringen 39' bezw. 79%. — Der Streitwert ist nur für 91347 Fälle angegeben; bei 48% hiervon beträgt er unter 20 Mk., bei 33,6% zwischen 20—50 Mk., bei nur 12% zwischen 50 und 1OO Mk. Für Preußen beträgt die unterste Klaffe nur 47% zu Gunsten der höchsten. Bayern weist hierbei 49 bezw. 35 und 10% auf, Württemberg 58 bezw. 29 und 10%, Baden zeigt ungefähr den Reichsdurchschnitt und nur in der dritten Klasse eine kleine Erhöhung. In Hessen erhöht sich die niederste Klasse auf 51, wofür die dritte auf 10% herabsinkt; in Elsaß- Lothrmgen erhöht sich die erste Klasse auf 49, die zweite auf 35, wofür die dritte auf 10% herab sinkt. Berufung wurde im ganzen Reiche nur in 414 Fällen eingelegt, wovon 75% auf Preußen entfallen, während auf Bayern nur 4, Württemberg 1,4, Baden 2,6, Hessen 0,7 und Elsaß-Loth- ringen 1,7d 0 entfallen. Als EinigungSamt waren die Gewertx'gerlchte in 309 Fällen tätig, wovon in 174 die Anrufung von beiden Seiten erfolgte. Ntir in 36 Fällen führten die Einigungsversuche zu feinem Schiedsspruch, und nur in 15 Fällen wurde die Unterwerfung unter den Schiedsspruch abgelehnt (wovon in 10 durch die Arbeitgeber, in 4 durch die Arbeiter, in 1 durch beide Parteien).


