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1.6.1904 Zweites Blatt
 
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Zweites Blatt

126

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Sichen

Ale heutige Yummer umfaßt 10 Seiten.

Iö4. Jahrgang

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Rotationsdruck und Verlag bet BrÜhl'sche«

UntversitätLdruckerei. 9L Lange, Gießen.

Redaktion, Expedition ».Druckerei: Schulstr.7.

Tel. Nr. 5L Telegr.-Adr. r Anzeiger Gießen.

Erscheint täglich Ausnahme des Sonntags.

DieGietzener Kamilienblätter" werden dem Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der ^hessische Landwirt- erscheint monaUich einmal.

*

Stadt

Aus Stadt und Land.

Gießen, den 1. Juni 1904.

Tagesordnung für die Sitzung der verordneten-Versammlung Donners­

tag, den 2. Juni 19 04, nachmittags 4 Uhr. 1. Mitteilungen. 2. DispenZgesuche a) von Ferdinand Schmidt für Wetzsteingasse 31, b) von Professor Mittermaier für Liebigstraße 36, c) von Büttner u. Damm für die Ederstraße, d) von Jakob Müller V. für Rodheimerstraße 69, e) von L. Huhn für die Wetzsteingasse, f) von der Eisenbahn­verwaltung für die Frankfurterstraße, g) von der Deutsch- Amerikanischen Petroleumgesellschaft zur Errichtung eines Petroleumlagers, h) von Ludwig Hellmold wegen eines Schuppens in der Schwarzlach. 3. Umbau des Hauses Markt­platz 11 (Hirschapotheke). 4. Fluchtlinienplan für die Neuen Baue. 4. Fluchtlinienplan für die Schwarzlach. 6. Be­festigung der Bismarckstraße. 7. Fuhrwerksverkehr in der Wolkengasse. 8. Umbau des alten Schlosses. 9. Kieslieferung von Konrad Rübsamen. 10. Einfriedigung der Universitäts­bibliothek. 11. Jagdberechtigung des Brauereibesitzers Bichler. 12. Krankenversicherungsgesetz, Feststellung des ortsüblichen Taglohns betr. 13. Abhaltung ein Jugendfestes in 1904. 14. Unterbringung einer Klasse der höheren Mädchenschule in der Aliceschule. 15. Rechnungsabschluß der Gießener Omnibus­gesellschaft für 1903. 16. Gesuche um Erlaubnis zum Wirt­schaftsbetrieb: a) von Max Jaskowsky für Neuenweg 28, b) von Georg Löhr für Asterweg 7, c) von Heinrich Heyne für Walltorstraße 5, d) von Adam Dietz für Bahnhofstraße 34, 6) von Philipp Reitzel für Bahnhofstraße 52, f) von Anton Koch für Seltersweg 31.

** Der Verein deutscher Ingenieure hält seine diesjährige große Tagung in Frankfurt a.M. vom 6. bis 9. Juni.

" Das Personalverzeichnis der Großherzog­lich Hess. Technischen Hochschule Darmstadt für das Sommersemester 1904 ist uns heute im Druck zuge­gangen. Der Lehrkörper der Hochschule zählt 32 ordentliche Professoren, 7 Honorarprofessoren, außerordentliche Professoren und Professoren im Nebenamt, 38 Lehrer und Privatdozenten

nur einen halben Schritt vorwärts tun, will die geistliche Ortsaufsicht völlig unangetastet lassen und nur für die Bezirke die Möglichkeit einer Fach aufsicht schaffen. 15 Monate lag nun das Gesetz in den Händen der standes- berrlichen Kommission, ohne daß man in der Zwischenzeit über den Gang der Verhandlungen etwas vernommen hätte. Endlich in den errften Maitagen dieses Jahres wurde der Bericht der Kommission gedruckt vorgelegt, und aus ihm war zu ersehen, daß diese mit vier gegen drei Stimmen be­schlossen hatte, unter Ablehnung einiger weitergehenden Beschlüsse der Zweiten Kammer den Entwurf der Regierung anzunehmen und insbesondere die Vorschläge über die Bezirksschulaufsicht dem Plenum der Kammer der Staudes- Herren zur Annahme zu empfehlen. Damit wäre anscheinend die Regierungsvorlage in einen sichern Hafen geleitet ge­wesen, wenn nämlich die Kommission ein getreues Abbild des Plenums gewesen wäre. Das war sie aber nicht, denn in ihr saßen vier evangelische und drei katholische Mit­glieder, während die Kammer selbst nur 12 evangelische gegen 17 katholische Stimmen zählt. Die Spannung war begreiflicherweise aufs höchste gestiegen, als am 20. ds. die Standesherren in die Beratung des Kommissions­antrages eintraten. Man beschritt einen Ausweg aus der augenblicklichen Verlegenheit, der sich in der Form eines Vermittlungsantrages des Grafen Pückler-Limpurg auftat, nämlich die nichtgeistliche fachmännische Bezirks- aufs ich t zuzulassen, die Auswahl der Schulinspektoren aber den beiden Oberkirchenbehörden zu übertragen und diesen Anttag per Kommission zur Vorberatung ßu überweisen. Die Kammer stimmte zu und vertagte sich daraus auf unbestimmte Zeit, und somit ist auch die eüd- giltige Entscheidung vorläufig verschoben- Diese Entscheid­ung aber wird die weitestgehende und folgenreichste sein, die Württemberg seit langem hat fallen sehen; denn in ihr ist dem Lande und seiner Zukunft das Horoskop ge­stellt, in ihr wird offenbar, wie dereinst in Württemberg regiert werden wird- Den Ausschlag bei der Schlußabstimm­ung geben nämlich die vier katholischen königlichen Prinzen, und unter diesen befindet sich der Herzog Albrecht, der bestimmt ist, die Reihe der katholischen Herrscher zu eröffnen, die einstens die Geschicke des zu 69 Prozent pro­testantischen Landes lenken werden- Und daher die Spannung!

Politische Tagesschau.

Hessischer Städtetag.

Bei der in Rinteln stattgehabten Hauptversammlung desHessischen Städtetages" pMter dem Vorsitz des Ober­bürgermeisters Müller von Kassel behandelte u- a. Stadt­rat Boedicker-Kassel in einem ausführlichen Referat die Aus­hebung der Verordnung vom 23. September 1867, betr. die Steuerpr ivilegien der Beamten, Geistlichen, Lehrer rc-, und wies unter Vorlegung eines umfangreichen statistischen Materials nach, daß diese, unter ganz anderen Voraussetzungen zu stände gekommenen Privilegien heut­zutage nicht mehr berechtigt seien, dagegen auf den Finanz­haushalt der Städte und Gemeinden einen weitgehenden Einfluß ausübten. Der Redner beantragte die Annahme nachstehender Resolution:Der Hessisck)e Städtetag wolle beschließen, seinen Vorstand %u beauftragen, bei der könig­lichen Staatsregierung und den beiden Häusern des Land­tages in geeigneter Weise für den Erlaß des im § 41 des Kommunal-Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 vor­gesehenen Gesetzes über die Heranziehung der Beamten, Geistlichen und Lehrer zur Gemeinde-Einkommensteuer vor­stellig zu werden." Die Resolution wurde ohne Debatte an genommen.

Schulaufsichtskämpse in Württemberg.

In denrselben Augenblick, wo in Preußen das nationalliberal-konservative Kompromiß in der Schulfrage die Gemüter aufs lebhafteste beschäftigt, steht Württemberg vor dem Abschluß einer Volksschulgesetzgebung, die endlich aus den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts in die Gegenwart führen soll- Ob allerdings dieser Abschluß zu stände kommt, das ist die Frage, die in diesen Tagen die .Oesfentlichkeit in Atem hält- Das entscheidende Wort ist von der Ersten Kammer, den Standesherren, in deren Kom­mission der Gesetzentwurf gegenwärtig ruht, zu sprechen. Württemberg ist der einzige deutsche Staat, der noch eine rein geistliche Schulaufsicht hat. Nun will Württemberg nicht etwa so weit voranschreiten, daß es den übrigen Staaten mit einem Male an die Seite tritt, sondern es will

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Druckvorrichtungen nur bann verivendet werden, wenn ihre Einrichtung folgenden Voraussetzungen entspricht: 1- Die Leitungsröhren für Bier müssen aus reinem oder in 100 Gewichtsteilen nicht mehr als 1 Teil Blei enthaltenden Zinn hergestellt sein und einen Durchmesser von nicht weniger als 1 Zentimeter haben- Das in das Faß einzusteckeride Steigrohr des sogen. Stechhahns muß aus beiderseits gutverzinntem Messing bestehen, und der Kopf des Stechhahns muß auf der Innen­fläche gut verzinnt sein-

2. Besteht die. Rohrleitung aus Zinn, so ist zur Be­urteilung der Reinheit an geeigneter Stelle ein Glasrohr von gleicher Weite und nicht weniger als 0,30 Meter Länge einzuschalten.

Das Glasrohr muß an beiden Enden in eine auf der JUnenfeite gut verzinnte Messinghülse befestigt und durch Gewindverschluß mit dem Leitungsrohr verbunden und plombiert sein- Bei denjenigen Bierdruckvorrichtungen, bei welchen die Bierfässer direkt unter der Zapfstelle im Büffet und nicht im Keller liegen, kann das Glasrohr zur Konttole der Reinhaltung der Merleitungsröhren Weg­fällen.

3. Als Druckmittel darf nur reine atmosphärische Luft, oder reine aus flüssiger Kohlensäure hergestellte gasförmige Kohlensäure verwendet werden-

4. Bei Verwendung von Luft muß diese aus dem Freien und zwar von einem Ort zugeführt werden, welcher mindestens 5 Meter über dem Erdboden unb ebenso weit von Aborten, Dungstätten, Pfuhlgruben unb dergleichen ent­fernt ist, sobaß eine Verunreinigung ber Luft burch ge­sundheitsschädliche Gase nicht zu befürchten ist- 5. Die zur Zuführung bei: Luft bienenben Röhren haben aus Metall zu bestehen- Das Luftrohr muß so ron- sttuiert sein, baß es gegen bas Einbringen von Schmutz gesichert ist. Der Trichter ist zum Zweck ber Luftfiltratton mit sogen, chemisch reiner weißer Watte locker auszu­füllen. Statt des Metallrobrs darf vom sogen. Verteiler bis zum Stechhahn starkwandiger, bleifreier Gummischlauch verwendet werden-

6. Zur Verhinderung der Einführung von Schmieröl in den Mndkessel ist zwischen diesem und der Luftpumpe ein Oelfänger anzubringen. Der Oelfänger sowie der Wind­kessel müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, durch welche sie leicht gereinigt werden können

7. Im Spundaufsatz des Stechhahns oder in dem an diesen angrenzenden Teil des Luftleitungsrohres ist xur Verhinderung des Uebertretens von Bier oder Bier­schleim in den Windkessel ein sogen- Rückschlagventil ein­zulegen.

8- Vor dem Gebrauch jeder Bierdruckvorrichtung ist die polizeiliche Genehmigung auf Grund eines sachver­ständigen Gutachtens zu erwirken-

9. Zum Zweck der Druckregulierung ist in der Nähe

Polizeiverordnmlg, den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungen (Bier-- Pressionen, Bierpumpen) betreffend. Aus Grund des Artikels 78 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vorn 12. Juni 1874, werden unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzog­lichen Ministeriums des Innern vom 28- November 1902 und vom 5. Mai 1904 über die Einrichtung und die Rein­haltung der Bierdruckapparate (Bierpressionen, Bierpninpen) für den Kreis Gießen die nachstehenden Vorschriften er­lassen:

L Einrich tun g ber Bierdruckvorrichtungen (Bierpressionen, Bierpumpe n). Bei dem gewerbsmäßigen Ausschank von Bier dürfen

Betr.: Vorschriften üver den wevraiich von -cnerorua- vorrichttmgen (Bierpressionen, Bierpninpen). Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden

des Kreises.

Die vorstehende Polizeiverordnung enthält in ihrer neuen Fassung Aenderungen gegenüber der Fassung vom 9. April 1903 (Kreisblatt Nr. 40) in Abschnitt I, Ziffer 2, Absatz 1 und 2, Ziffer 5, Abschnitt II, Ziffer 2.

Sie wollen die Interessenten hierauf, sowie auf die Schlußbestiinmungen unter IV. Hinweisen.

I. V.: Dr. Wagner.

Großherzogliche-? Kreisamt Gießen- I. V.: Dr. Wagner.

Gießen, am 30. Mai 1904.

einer Bierdruckvorrichtung untersagt werden- IV. Schlußbestimmungen. Die vorstehenden Vorschriften treten 3 Monate nach dem Tage der Bekanntmachung int Kreisblatt an Stelle des hierdurch aufgehobenen Reglements vom 2- Dezember 1888 in Kraft-

Bestehende Bierdruckvorrichtungen, welche in der einen oder anderen Beziehung den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen, müssen bis dahin außer Gebrauch gefetzt oder vorschriftsmäßig abgeändert sein.

Gießen, den 30. Mai 1904.

Verkehr mit Nahrungsmitteln ic- betreffend, fallen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft- Bei wiederholten Zn- wtderbandiunaen kann dein Wirt die weitere Benutzung

über dem Boden des Mndkessels eingelassener Hahn), so genügt es, die Reinigung des Windkessels alle 3 Monate vorzunehmen.

4. Die Reinigung der Bierdruckvorrichtung ist dem Wirt zwar selbst überlassen, indessen ist die Polizeibehörde be­fugt, die Beschaffenheit der Bierdruckvorrichtung einer fachmännischen Kontrolle jederzeit zu unterwerfen, deren Kosten der Besitzer zu tragen hat- Mrd hierbei die Bier­druckvorrichtung in ordnungswidrigem Zustand befunden, so kann die Polizeibehörde die ordnungsmäßige Herricht­ung auf Kosten des Besitzers anordnen-

III. Straf besti mmungen.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit sie nicht unter die Reicbsgesetze vom 25. Juni 1887, den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen betreffend oder vom 14. Mai 1879, den

ber Ausfchankstelle ein Druckmesser (Manometer, Jnbikator) anzubringen. Der Druck in ber Bierbrnckvorrichtung bars 14/2 Atmosphären Ueberdruck nicht überschreiten. II Reinhaltung ber Bierdruckvorrichtung.

1. Alle Teile der Bierdruckvorrichtung sind stets sorg­fältig rein zu halten.

2. Die Bierleitungsröhren müssen in der Regel all­wöchentlich gereinigt werden. Wird bei der Reinigung eine Bürste benutzt, so ist diese unmittelbar vor und nach dem Gebrauch gründlich mit kochendem Wasser zu säubern.

3. Bei Anwendung von atmosphärischer Lust als Druck­mittel ist ber Oelfänger unb Windkessel, mindestens einmal im Monat einer durchgreifenden Reinigung zu unterziehen- Ist an hem Mndkessel eine Vorrichtung angebracht, durch welche in demselben übergerissenes Schmieröl oder Bier abgelassen und die Beschaffenheit der aus dem Mndkessel aussttömenden Luft beurteilt werden kann (etwa ein dicht

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