Ausgabe 
25.11.1903 Drittes Blatt
 
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ihm jedoch gefolgt und Chr. W. habe chm einen hieb an den Kopf versetzt, daß ihm das Blut Heralb­gerieselt sei. Da habe er aus Notwehr gehandelt. In der Beweisaufnahme wird sestgestellt, daß Chr. Wolf an dem Abend vor dem Streit in einer Wirtschaft in ausfälliger Weise sich mit einem zugeklappten Messer zu schaffen gemacht hat. Einem Altersgenossen, der ihm sagte, er solle doch den Dingel, dem er auf der Straße nachging, in Ruhe lassen, hat er (mit totstechen gedroht. Kriegsgerichts­rat xint plaidierte auf Schuldig im Sinne der Anklage, er billigte dem Angeklagten zwar mildernde Umstände zu, beantragte aber 6 Wochen und 1 Tag Gefängnis. Das Urteil des Kriegsgerichts lautete indessen auf Freisprechung.

Günter vom Leibgarde-Jnf.-Regt. Nr. 115

frevels an geklagt. Er ist beschuldigt, , . .

zwischen Rimlos und §eMod 3 Apfelbäumchen mittelst eines scharfen Instrumentes derart beschädigt zu haben, daß bei einem der jungen Bäume die Krone abbrach. Der Ange­klagte entschuldigt sich mit totaler Betrunkenheit und will von den Vorgängen der Nacht nicht das Geringste mehr wissen. Es ergab sichj jedoch, daß Günter zwar stark ange­trunken, doch, wissend was er tat, mit einem Beil aus reiner Bestialität den Frevel begangen hat. In Rücksicht auf die Betrunkenheit beantragte der Ankläger eine Gefängnisstrafe von vier Wochen wegen Sachbeschädigung. Der Gerichtshof ging aber über den Antrag noch hinaus und erkannte auf sechs Wochen Gefängnis. Angeklagt war der Gefteite der Reserve des Bezirks-nom- mandos Gießen, Wilh. Dingel von Grüningen, wegen chwerer Körperverletzung mittels rechtswidrigen Gebrauchs der Waffe. Ter Angeklagte ist noch nicht bestraft und erfteute sich eines vorzüglichen militärischen Führungs- zeugnisses; ein Attest seines Kompagnie-Chefs bestätigt aus­drücklich, daß Dingel ein besonders ftiedliebender, ruhiger Soldat gewesen sei, den man darum besonders mit der Ausbildung, der Rekruten betraut habe. Ter Tatbestand der Anklage ist der folgende: In der Nacht vom 2. Lis 3. August d. I. kam der Angeklagte, welcher damals auf Urlaub in seiner Heimat Grüningen war, auf der Torf­straße mit den Brüdern Chr. und Mlh. Wolf von dort aneinander. Dingel, der vollkommen nüchtern war, zog im ^aufe des Disputs sein Seitengewehr und schlug mit der flachen Klinge beiden über den Kopf; die Verletzungen waren nicht sehr erheblich. Der Gefteite Dingel trug von der Affäre eine blutige Wunde an der Stirn davon, welche anscheinend von einem S^ieh mit einem scharfen Gegen­stand herrührte. Der Angeklagte erklärte, er habe in vöot- wehr gehandelt. Er habe an dem Abend friedlich nach Hause gehen wollen und an keinen Streit gedacht; da seien chm die beiden Brüder begegnet. Der eine habe, als er seiner ansichtig geworden war, ihm zugerufen: da ist ja der kgl. preußische Gefteite". Er hatte mch dem Wolf früher in der Spinnstube einmal Streit gehabt

Kriegsgericht.

Gießen, 24. Nov.

Am Montag verhandelte tagsüber das Kriegsgericht und zwar am Vormittag in 3 Fällen, bei denen die Verfehl­ungen der Angeklagten vor deren Eintritt ins Heer erfolgt waren. Der Gerichtshof war zusainmengesetzt aus demAtajor v. Schlemmer^, Hauptmann Großmann und den Oberleut­nants Giese und Stephan. Im ersten Fall fungierten als Verhandlungsleiter Kriegsgerichtsrat Link, als Ankläger Kriegsgerichtsrat Dr. Heß. Der Angeklagte Julius Utecht, Kanonier von dem 25. Feldartillerie-Regiment Darmstadt hatte sich badurch der schweren Körperverletzung schuldig gemacht, indem er in Ober-Roßbach das fünfjährige Söhnchen des Schreinermeisters Ph. Schmidt vom Wagen herunter derart mit der Peitsche geschlagen hat, daß ihre Schnur sich um den Hals des Kindes verfing und einen mit Blut unterlaufenen Striemen verursachte. Die Beweisauf­nahme ergab, daß der Knabe den Utecht fortgesetzt, wenn dieser vorüberfuhr, beleidigende Aeußerungen zugerufen hat und daß der Vater des Kindes die Veranlassung dazu war. Das Gericht {billigte dem Angeklagten mildernde Umstände zu und erkannte auf eine Strafe von 15 Mk., welche im Un- vermögensfall mit 3 Tagen Gefängnis zu verbüßen sind. In der zweiten Verhandlung ist der Dragoner Karl Ditschf- ler von der 5. Eskadron des Drag.-Rets. Nr. 24 Darm­stadt geständig, einem Landwirt in D auern heim 3 Tauben weggesangen zu haben. Er wird wegen Diebstahls zu einer Woche Gefängnis verurteilt. Der Gardist Kilian

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