Ausgabe 
24.12.1903 Zweites Blatt
 
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Bekanntmachung

B c 1 v.: Maßregeln zur Abwehr der Maul- und Klauen­seuche.

Durch diesseitige Bekanntmachung vom 7. September l. I. (Gießener Anzeiger Nr. 210 vom 8. September l. Js.) sind Wiederkäuer nnd Schweine, welche ans den Königl. preußischen Regierungsbezirken Koblenz und Wiesbaden ein­geführt oder auf Viehmärkten, insbesondere auf Schlachtvieh­märkten, angekaust und nicht zum Zwecke sofortiger Schlachtung unmittelbar in ein Schlachthaus übergesührt werden, einer Quarantäne von näher bestimmter Dauer unterstellt worden. Diese Ounvnntäuc und die mit ihr zusammenhängenden Anordnungen (Ziffer 1 3 der genannten Bekanntmachung) werden hiermit aufgehoben.

In Ziffer 4 der vorerwähnten Bekanntmachung haben wir den Handel mit Klauenvieh im Umherziehen für den Kreis Gießen allgemein verboten. Dieses Verbot wird hiermit ausgenommen für Schweine ausgehoben. Gleichzeitig wird das Verbot des Hausierhandels mit Schweinen vorerst bis zum 1. Februar 1904 verlängert.

Gießen, den 19. Dezember 1903.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen- I. V.: Dr. Kranzbühler.

Gießen, den 19. Dezember 1903.

Be t r.: Wie oben.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an sämtliche Lrtspolizeibehvrden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung in Ihrer Gemeinde alsbald in ortsüblicher Weise zu ver­öffentlichen.

I- V.: Dr. Kranzbühler.

Gießen, den 22. Dezember 1903.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

. . an

die mit der Ausstellung der Quittungskarten beauf­tragten Stellen des Kreises.

Zwecks Ermittelung der dem Reiche und den Ver- stcherungsanstalten aus der Invalidenversicherung durch die Selbstversicherung erwachsenden Belastung haben die Bundes­regierungen die Führung besonderer Listen über die von den Ausgabestellen ausgestellten Quittungskarten B. angeordnet und cs ist bestimmt worden, daß diese Listen am Schluffe eines jeden Kalenderjahres an den Vorstand der Jnvaliden- oersicherungsanstalt Großh. Hessen in Darmstadt einzusenden

Bei der letzten Einsendung dieser Listen sind entgegen unseren! Ausschreiben vom 23. Januar l. I. gleichwohl wieder die Namen von Personen ausgenommen worden, die im Be­sitze von gelben Quittungskarten waren. Wir weisen Sie daher wiederholt an, vor Einsendung der Listen alle im J°l)re 1903 im Gebrauch gewesenen grauen Quittungskarten I ol)ne Rücksicht darauf, ob sie vollständig beklebt sind oder mcht, auszurcchnen und alle grauen Quittungskarten bis spätestens Ende Januar 1904 mit den Listen an die Jnvalidenveisicherungsanstalt einzusenden.

Bei diesem Anlaß machen wir wiederholt darauf auf- merksam, daß in die erwähnten Listen nur solche Personen ciufzunehmen sind, die auf Grund des § 14 Abs. 1 des Jn- validen-VcrsicherungS-Gesetzes berechtigt sind, freiwillig in die Beistchcrung ein zu tret en, nicht aber auch solche Personen, welche ans einem die Versicherungspflicht begründenden Ver- forff tz ' Ausscheiden und hiernach die Versicherung freiwillig I

2- V.: Dr. Kranzbühler. I

4

Kelranntmachung.

j Bedingungen der

Hessischen Landes-Hypothekenbank in Darmstadt für ihre vorn 21. Dezember l. Js. an bis auf weiteres zu erteilenden Zusagen.

Bei Hypothekar-Darlehen an Private beträgt dec Zinsfuß 3%%, die einmalige Vergütung, welche bei der Auszahlung an die Bank zu entrichten ist, 1,30%.

Bei Kommunal-Darlehen hat der Anleiher die Wahl zwischen folgenden zwei Wegen:

1. der Zinsfuß beträgt 3,70%, die einmalige Ent­schädigung 1,100 0, oder

2. der Zinsfuß beträgt 3 3/4 % in den ersten zehn Jahren; von da ab 3%%, die einmalige Entschä­digung 1,20%.

Erfolgt die Auszahlung des Darlehens nicht innerhalb vier Wochen nach der Zusage, so erhöhen sich die vor- genannten Sätze für die einmalige Vergütung je um 0,20%.

Gießen, den 22. Dezember 1903.

Betr.: Ausführung des Jnvalidenversicherungsgesetzes.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

NN die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen die Beachtung des Ausschreibens Nr. 5 des Vorstandes der Jnvalidenversicherungsanstalt Gr. Hessen vom 30. September 1903. Insbesondere weisen wir auf die Bestimmung unter II, zufolge deren die den Anträgen auf Gewährung einer Rente oder auf Uebernahme des Heilverfahrens beigelegten Quittungskarten aufgerechnet sein müssen.

I B.: Dr. K r a n z b ü h l e r.

Kelranntmachung.

Betr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes über die Ab­änderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900.

Wir bringen hiermit zur Kenntnisnahme der Interessenten, baß im Fahre 1904 an den nachbenannten Tagen die Vor­schriften über die Mindestruhezeit und Mittagspause der Ge­hilfen, Lehrlingen und Arbeiter (§ 139 c. rubrizierten Gesetzes keine Anwendung zu finden haben und die Läden, sowie die offenen Verkaufsstellen an diesen Tagen bis 10 Uhr abends offengehalten werden dürfen (f 139c. rubr. Gesetzes):

drei Wochentage vor Ostern

(30. und 31. März und 2. April), ein Wochentag vor Himmelfahrt

(11. Mai),

drei Wochentage vor Pfingsten

(19.21. Mai),

vierzehn Wochentage vor Weihnachten

(9. und 10., 12.17. und 19.24. Dezember), ein Wochentag vor Neujahr

(30. Dezember)

Eine Anzahl weiterer Tage, an denen Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften gewährt werden können, bleibt für unvorhergesehene Fülle vorbehalten.

Gießen, den 21. Dezember 1903.

Großherzogliches Potizeiamt Gießen.

__________________ Hechler.

Bekanntmachung.

Gs wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nächsten

Freitag den 25. d. Mts., vormittags zwischen 10 nnd 12 Uhr, im- Weihnachtsverkehr eintreffende Auslandssendungen in unseren Geschäftsräumen zollamtlich abgefertigt werden können. Gießen, den 23. Dezember 1903.

Großherzogliches Hauptsteueramt.

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