Ausgabe 
24.12.1903 Erstes Blatt
 
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un& daß die Kinder nicht an den durch die Triebkraft bewegten Maschinen beschäftigt werden dürfen. Auch kann 1 der Bundesrat für einzelne Arten der im § 13 Abs. 1 be­zeichneten Werkstätten Ausnahmen von dem Verbote der Be­schäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, so- sern die Kinder mit besonders leichten und ihrem Atter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden; die Beschäftig­ung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens staattsinden; um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren, am Nachf- mittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Ausnahmebestimm­ungen können allgemein oder für einzelne Bezirke erlassen werden.

§ 15.

Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen.

Auf die Beschäftigung eigener Kinder bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen finden die Bestimmungen des § 6 An­wendung.

§ 16.

Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schank­wirtschaften.

Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht, und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde in Orten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zwanzig­tausend Einwohner haben, für Betriebe, in welchen in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt werden, Ausnahmen zuzulassen. Im übrigen finden auf die Beschäftigung von eigenen Kindern die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Anwendung.

§ 17.

Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstiges Botengängen.

Auf die Beschäftigung beim Anstragen von Zeitungen, Milch und Backwaren finden die Bestimmungen im § 8, § 9 Abs. 3 dann Anwendung, wenn die Kinder für Dritte beschäftigt werden.

Im übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern beim Austragen von Waren und bei sonstigen Boten­gängen gestattet. Durch Polrzeiverordnungen der zum Er­lasse solcher berechtigten Behörden kann die Beschäftigung beschränkt werden.

IV. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 18.

Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes.

Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des § 105 6 Abs. 1 der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Sch> äsen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerlunge Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsstellen.

§ 19.

Abweichungen von der gesetzlichen Zeit.

Beträgt der Unterschied zwischen dec gesetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr als eine Viertelstunde, so kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der in'diesem Gesetze vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk oder ein­zelne Teile desselben Abweichungen van dec Vorschrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland (Gesetz vom 12. März 1893, Reichs-Gesetzbl. S. 93) zulasfcn. Die Abweichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige Dauer der Beschäftigung bleiben unberührt.

§ 20.

Besondere polizeiliche Befugnisse.

Die zuständigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine nach den vorstehenden Bestimmungen zrr- lässige Beschäftigung, sofern dabei erhebliche Mißstände zutage getreten sind, auf Antrag oder nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für einzelne Kinder einschränken oder untersagen sowie, wenn für das Kind eine Arbeitskarte erteilt ist (§ 11), diese entziehen und die Erteilung einer neuen Arbeitskarte verweigern.

Tie zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, zur Beseitigung erheblicher, die Sittlichkeit gefährender

§ 10.

Anzeige.

Sollen Kinder beschäftigt werden, so bat der Arbeit­geber vor dem Beginne der Beschäftigung oer Ortspolizei­behörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers sowie die Art oes Betriebes anzugeben.

Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung aus eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen.

§ 11.

Arbeitskarte.

Tie Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeits­karte eingehändegt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen.

Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zu­stimmung des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizei- Lehörde desjenigen Ortes, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, kosten- und stempelsrei ausgestellt; ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, so kann die'Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den Namen, Stand und letzten Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten.

Ter Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisüs dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aushändig­ung der Arbeitskarte an die im Abs. 2 bezeichnete Orts­polizeibehörde.

Tie Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichts lesetzes vom 29. September 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hin­sichtlich oer Arbeitsbücher finden entsprechende Anwendung.

III. Beschäftigung eigener Kinder.

§ 12.

Verbotene Beschäftigungsarten.

Ju Bettieben, in denen gemäß den Bestimmungen des § 4 ftemde Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, sowie in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Trieb­werke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, ist auch die Beschäftigung eigener Kinder untersagt.

§ 13.

Beschäftigung in: Betriebe von Werkstätten, im Handels­gewerbe und in Verkehrsgewerben.

Im Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftig­ung von Kindern nicht nach § 12 verboten ist, im Handels­gewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen eigene Kinder- unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder über Lehn Jahre nicht in der Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunter­richte beschäftigt werden. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Panse zu gewähren. Am Nach-- mittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach be­endetem Unterrichte beginnen.

Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohn­ung oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, für Tritte nicht beschäftigt werden.

An Sonn- und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Betriebe von Werkstätten und im Handelsgewerbe sowie itn Berkehrsgewerbe nicht beschäftigt werden.

8 14.

Besondere Befugnisse des Bundesrates.

Ter Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten zwei Jahre uach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einzelne Arten der rm § 12 bezeichneten Werkstätten, in denen durch ele­mentare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend Zur Verwendung kommen, und der im § 13 Abs. 1 bezeichn ueten Werkstätten Ausnahmen von den daselbst vor­gesehenen Bestimmungen zuzulassen.

Rach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für emzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrteb die Beschäftigung eigener Kinder nach Maß­gabe der Bestimmungen im § 13 Abs. 1 unter der Beding-

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