Nr. 302
Erschein« täglich auBet Sonntags
Dein (Siebener Anzeiger werden trn Wechiel mit dem hessischen Landwirt d(e Lietzener Familien« dlattrr viermal in der ^ocbe beiqelegL
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Erstes Blatt.
153. Jahrgang
** General-Anzeiger v
Amts- und Aineiaeblatl für den Kreis Kietzen
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Donnerstag 24. Dezember 1903
ve-ngapeei».
monatlich 7k>Pi^ oienel» V täbdtd) TU 2-20. durch
K Ar .4k zlbbole- u. Riveigfteller
monatlich 65 ’VL, durch
Kretsblatt für »en Kreis Metzen.
Siebener Anzeiger.
9lr. 150 23. Dezember 1003
Keklmritiimchmig.
Betr.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Das nachstehend abgedruckt? Neich§gesetz, welches mit dem 1. Januar 1904 in Kraft tritt, bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 21. Dezember 1903.
Großherzngliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Wagner.
tzlesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Vom 30. März 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustmmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
I. Einleitende Bestimmungen.
Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden neben den bestehendenn reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden Bestimmungen Anwendung, und zwar auf die Beschäftigung fremder Kinder die §§ 4 bis 11, aus die Beschäftigung eigener Kinder die §§ 12 bis 17.
§ 2.
Kinder im Sinne dieses Gesetzes.
Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
8 b.
Eigene, fremde Kinder.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder:
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind, , „ ,
2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind,
3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter 1 oder 8 bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserzichung (Fürsorgeerziehung) überwiesen sind, sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. ,
Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten als fremde Kinder.
Tie Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kmder gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren Hausstande sie gehören, für Tritte buschäftigt werden.
II. Beschäftigung fremder Kinder.
§ 4.
Verbotene Beschäftigungsarten.
Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Bestimmungen der §§ 134 bis 139 b der Gewerbeordnung keine Anwendung finden, und der in dem anl,egenden Verzeichnis auf geführten Werkstätten, sowie beim Steinklopsen, int Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem Spedritons- oeschäste verbundenen Fnhrwerksbetrtebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. ,
Ter Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete Beschästigungen Mi untersagen und das Verzeichnis abzu- Lndern Tie beschlossenen Abänderungen smd durch das Reichs-Gesetzblatt zu verössentlichen und dem Reichstage so-
fort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 5.
Beschästigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben.
Im Betriebe von Werkstätten (§ 18), in denen die Beschäftigung von Kindern nicht nach § 4 verboten ist, int Handelsgewerbe (§ 105 b Abs. 2, 3 der Gewerbeordnung) und in Verkehrsgewerben (§ 105 i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden.
Tie Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahren darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.
§ 6.
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen.
Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen dürsen Kinder nicht beschäftigt werden. r ,
Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
§ 7.
Beschäftigung int Betriebe von Gast- und von Schankwirt- schasten.
Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschasten dürfen Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Im übrigen finden aus die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahren die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung.
§ 8.
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen.
Auf die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen m den m 88 4 bis 7 bezeichneten und in anderen gewerblichen Be- triben finden die Bestimmungen deH § 5 entsprechende An-
Fü/ die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechseinhalb Uhr morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfmdet; jedoch darf sie vor dem Vormittagsunterrichte nicht langer als eine Stunde dauern.
§ d.
Sonntagsruhe.
An Sonn- und Festtagen (§ 105 a »f. 2 der Gewerbeordnung) dürsen Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abi 2 3, nicht beschäftigt werden.
Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen Schaustellungen bewendet es auch an Sonn- und Festtagen bei den Bestimmungen des § 6.
Für das Austragen von Waren sowie sur sonstige Botengänge bewendet es bei den Bestimmungen des §8. Jedoch darf an vSnn- und F^sttagc" die Beschast.gung die Dauer von zwei Stunden nicht uberschreiwn und sch n ck über 1 Uhr nachmittags erstrecken; auch darf sie nid) in der letzten Stunde vor Beginn des HauptgottesdiensteA und nicht während desselben stattfmden.
;ablonenh<ist und verfehlen ihr dieses ist die verstlstimte Armut, .'gehende bittere Notlage dieser oere Ungunst um ihren Erwerb
*rr? Ms ob das gar so schwer . Weihnachtszeit nach Kräften nn- »ir Not vermuten; widmen wir dürftigen und ihren Kindern eine wollen, unsere aufrichtige Unter-
-is, selbst eine Stätte verschämter verborgener Dürftigkeit zu ent- crtfühlend zu beglücken — nach und mitzuteilen ist Menschen- nd Unterschiede wenigstens dort eine Annäherung möglich ist, wo elfen und Verstehen oft schmerz- esehnt wird. Tas „Fest der Liebe" milde flammen in der Hütte und dverlorenen Weiler, wie in der is will das trübvote Flackern des \ heuchelnde Licht der elektrischen haste Schimmern der Christbaum- setiaes Leuchten in den Augen, ten können: den Glanz hoffender -ndes, den Schimmer mild froher litz der Alten. Unter dem Christ- tm mindesten in Gedanken, wieder h Verlar. Ter Haß schweigt, die ckt, beseligt. Das Hangen und üt zur Ruhe gebracht; lvas das ide machte, zerschmilzt unter den achtes. Das Surren und Murren st nicht in die Stille des Festes. : den Herzen drin. Die Glocken ruheh ei sehend en Seele zum Feier-
gnete Stimmen! Ihr rufet rings- s Kindliche und Reine und Wahre en. Uno niemand vermag sich ziehen.
Tagesschau.
essen in Sens.
Offizier der 2. Kompagnie des llons, der jetzige Major a. D. or in Metz, bestätigt gegenüber mblizierten Briefen des Generäls -an irgend welchen Zwistigkeiten
Erbarmen mehr im Himmel? s letzte Kind hergeben müssen? , ihren kleinen Körper schüttelte, Bettchen und blickten voller Ber-
was für Nächte? Es war ein d — zuletzt — ein Sieg über die rnk! Innigsten tiefsten Dank! natt da. Ter Heine Mund, sonst eschlossen, und noch zeigte sich
unzertrennlich von Anni ge-
' armen geprüften Eltern in der- nieder geschenkte Kind empfanden, sdruck; und langsam, ganz lang- rfung auf Anni. Ein wundersam
in ihr Herz und gab ihr nach ‘eber.
Mutter allein an Annis Bett, ig immer nur erst auf Stunden zählte ihrem Liebling, wie nahe und fragte nach den besonderen
Dann sagte sie flüsternd: „Ich h, einen großen, sehr großen
in Schatz!"
r doch, gehst Du wieder auf den -als?"
t, das war vor zwei Jahren ge- .ider hatten die Eltern begleitet, rernngen! Die Mutter rang nach
uui uuy iv vuit nut yceio Diiaieiti ,
So war der Winter dchingegangen mtt seinen kurzen Tagen und langen Nächten, seinen, Schneegestöber und glitzerndem Eis. Anni war viel Schlitten g-,ähren mb hatte auf der Eisbahn laufen dürfen, uno zu. ihrem Ge- burtstage hatte es eine Menge der entzückendsten^Spielsachen gegeben. Tann war es w,e durch ttchibcrschlag Fruch fahr geworden, und alle Welt freute sich, ^kur .mn Eltern gingen durch die wiedererwachte Pracht still un traurig dahin; sie widmeten wohl nach tote vor dem Garten Aufmerksamkeit und Pflege, bezeigtenaber keme innere Teilnahme für die köstlichen Buten und das PPG arüue Laub ringsum. Nur bei diesem oder jenem Anlaß, der mit der Erinnerung an die verstorbenen Zusammen- hing, dielten sie sich auf.. Ack> dies Erdbeerbeet war
schlaf sich vorbereitende Erde. Mit den ersten Schnee^ flocken trat eine ungünstige Witterung ein, und mancherlei Erkältung und Krankheit machte sich in der s.aot breit.
querst war auch dies unbeachtet geblieben; als aber Anm eines Tages über Halsschmerzen Nagte und gegen chre Gewohnheit ein weinerliches Wesen zeigte erschraken die Ettern Sie schickten sogleich nach dem Arzt und verbrachten die Zeit, die bis zu seinem Erscheinen vergehen ^^Ter Arss°K;i^Eb machte ein ernstes Gesicht. Er gab weitgehende Verhaltungsmaßregeln und sagte, er wolle npiiptt Abend noch einmal vor;precheu.
9 9 n die Angst der armen Eltern! Jetzt waren sie au* iljrem Kummer gerüttelt worden, um in einen neuen
ms, mein Kind?"
tter? Da waren so arme kleine jtmuci. uu, vci- 'x/iLUfjt; ganz arm. Ter Vater ;agte. ,Ach, wie schwer werden die Eltern die Kinder ernähren können? Tie sind den Leuten gewiß zur Last.' Mutter, kannst Tu nicht hingehen, und die Kinder suchen? Könnt ihr nicht den Leuten einen Sohn abkausen?"
Mit unbeschreiblichen Empfindungen sah die Mutter ihr Kind an. ©ie schwieg bestürzt, obgleich sie keine Erinnerung an jene Worte hatte, die Anni keinen ^lugen- blick hatte vergessen können.
Bittend sah das Kind die Mutter an.
„Warum gerade einen Sohn, Anni?"
, Ja, ja, Mutter, nur einen Mn ab en! Ter Vater würde stch so sehr darüber freuen. Einzige, liebe Mutter, kaufe doch einen kleinen Jungen auf dem Weihnachtsmarkt! Seine Eltern können ihn ja so schwer ernähren, und er


