r-mntschaft oft mit elementaren Rechtstzrundsütz.en kann, im Stande fein werden, der Autorität und Tialektik der rechtsnelehrten Richter zu widerstehen, deren Gründe in einer anderen als ihnen selbst nnzurerchend erscheinenden Weise tn widerlegen. Um das Gleichgewicht zwischcu Laien- mid rechtsgelehrten Richteim herzustellen, müßten tue ersteren m erheblich größerer Anzahl an dem Richterkvlle- gium beteiligt sein als die letzteren, wenn sie überhaupt ein Korrektiv gegenüber dein Äerufsrichter bilden sollen.
Gewonnen wäre durch diese Art der Regelung zlv eis el- los das, daß die gröbsten Fehlsprüche vermieden würden, konsequent müßten ader dann auch die Strafkammern m Schöffengerichte unter Heranziehung des Laienelementes mn-gesraltet werden und diese Heranziehung des Laien- elements zur gesamten Strafrechtspflege wurde gleichbedeutend sein mit einer ganz außerordentlichen Belast- una de^ Publikums. Tie Zuziehung der Laien zu andern außerhalb des Gebietes der Rechtspflege liegenden Zweigen des öffentlichen Dienstes ist in stetem Wachsen begriffen, käme nun noch dazu, daß tagtäglich eine Unmenge Schof- fen zur Besetzung der Strafgerichte bei den Amts- und Landgerichten einberusen lverden müßten, so würde bald eine Uederbürdung eintreten und das Ehrenamt als Schöffe lediglich als eine Last angesehen werden. Es müßte dann auch bei Auswahl der Schöffen in so weite Kreise gegriffen werden, nm eine Uederbürdung einzelner Krei.se zu vermeiden, daß dadurch die Qualität der Schöffen zum Schadeii der Rechtssprechung sicher nicht gewinnen würde.
Daran dürfte auch dieser Vorschlag scheitern.
Ein ariderer Vorschlag zur Regelung der Schwnr- gerichtsfrage geht dahin, das Richterkollegium und die Gejckpvorenenbank als getrennte Institute beizubehalten, den Geschworenen jedoch lediglich einen entscheidenden Einfluß auf die Tat frage eiuzuräumen, die Enlscheidnllg der Rechtsfrage aber den rechtsgelehrten Richtern zu überlassen. Eine solche scharfe Trennung der Tat- und Rechtsfrage ist aber unnwglich. — Eine weitere Lösiing der Frage wird davon erwartet, daß die seitherige Organisation der Schwurgerichte beibehalten wird, daß aber dem Richterkollegium bei Entscheidung der Geschworenenbank über die ^chuldfrage und umgekehrt den Geschworenen bei Entscheidung des Richterlollegiums über die Straffrage die beratende Teilnahme gestattet sei. Dieser Vorschlag kann nur als ein Verlegenheitsnotbehelj bezeichnet werden, denn er würde weder eine Einheit der Rechtssprechung herbeiführen noch auch die oben erwähnten Mißstände der Trennung der Schuld- und Straffrage aus der Welt schaffen, da kein Teil gezwungen werden könnte, sich der Auffassung des anderen, der ja lediglich beratend Mitwirken würde, anzuschließen und zu beugen.
Schon diese Auswahl aus den vorliegenden Vorschlägen zeigt, auf welche Schwierigkeiten die Reform des Schwurgerichts schon aus diesem einen Gesichtspunkt heraus stößt.
rv.
Die Geschworenen sind, wie vorstehend ausgeführt ist, zwar dazu berufen, die Schuldfrage in ihrem vollen Umfang zu entscheiden, es ist ihnen jedoch insofern hierbei eine Beschränkung auferlegt, als sich ihr Wahrspruch nicht frei unmittelbar auf die Anklage bezieht, sondern es ist ihnen eine begrenzte Bahn dadurch gezogen, daß ihnen der Gerichtshof formulierte Fragen vorschreibt, auf deren Beantwortung sie sich zu beschränken haben. Ten Geschworenen ist nur insoweit ein Einfluß auf die Fragestellung eingeräumt, als sie gleich der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und dem Angeklagten befugt sind, auf Mängel in der Fragestellung aufmerksam zu machen, sowie auf Abänderung und Ergänzung der Fragen anzutragen. Täe Feststellung der Fragen erfolgt aber selbstständig und unabhängig durch das Gericht und sie kann selbstverständlich auch gegen die von den Geschworenen gestellten Anträge erfolgen.
Dieser Zwang, der zweifellos durch die formulierte Fragestellung aus den Spruck der Geschworenen ausgeübt wird, könnte dadurch vermieden werden, da-ß' man den Geschworenen unmittelbar die Anklageformel zur Entscheidung überwiese, es der von dem Vorsitzenden zu erteilenden Rechtsbelehrung anheimstelle, den Geschworenen zu erläutern, daß bie betreffende Tat unter Umständen auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten angesehen werden könne und es dann den Geschworenen überließe, ihren Spruch je nach dem Verbrechensbegriff, den sie als gegeben annehmen, zu formulieren. Tie Stellung der Geschworenen wäre in diesem Fall zweifellos eine freiere und selbstständigere, allein die Annahme des Vorschlags scheitert allein schon daran, daß von den Geschworenen billigerweise nicht erwartet werden kann, dciy sie aus Grund einer naturgemäß kurzen mündlichen Rechtsbeleyrung in der Lage sind, selbständig die Subsummierung unter meist recht schwierige Rechtsbegriffe vorzunehmen und gar zu formulieren.
Uebrigens sorgt schon die Bestimmung, daß sowohl Staatsanwaltschast als auch Verteidigung befugt sind, weitere Fragen zu beantragen, daß solche auch von Amtswegen seitens des Gerichtshofs gestellt werden können, dafür, daß die einzelne Straftat in der Fragestellung unter allen nur denkbar möglichen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt wird. So wird saft stets die Hauptfrage nach dem Vorliegen eines Mordes hilssfragen nach dem Vorliegen eines Totschlags, einer Körperverletzung mit tötl ich e m E rsolg und ost noch andere nach sich ziehen.
Diese Mehrheit der Fragen ;edoch birgt den großen Nachteil in sich, daß die Fragestellung leicht unklar und unübersichtlich wird und diese Unklarheit uno Unübersichtlichkeit wird noch dadurch vermehrt, daß bei einer Mehrzahl von Angeklagten oder von strafbaren Handlungen die Fragen für jeden Angeklagten und chr jede strafbare Handlung einzeln gestellt werden müssen. Es gehört nicht zu den Seltenheiten, daß aus diese Art und Weise das Gericht genötigt ist, den Geschworenen hundert und mehr Fragen vorzulegen. Sich durch dieses Gewirr von Hauptfragen, tziljsfragen und Nebenfragen mit Sicherheit ourchf- zuarbeiten, ist ost selbst für den Juristen eine schwere Aufgabe, um wie viel weniger kann von dem ungeübten Geschworenen verlangt werden, daß er die Technik dieser verwirrten Fragestellung übersieht. Gar manchier Fehl- spruch erklärt sich daraus, daß die Geschworenen sich zwar in der Sache selbst ganz klar sind, dag sie aber durch die Fragestellung verwirrt und unsicher weroen und hierdurch ;.u einem Spruch kommen, der keineswegs dem entspricht, was sie eigentlich wollen.
Erhöht wird Oie Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit der Fragestellung dadurch, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nach ihren gesetzlichen Merkmalen und unter Hervorhebung oer zu ihrer Unrer- ,a>>moung e-.,vrderlichen Umstände bezeichnet werden muß. Vic gestmichen Merkmale der unter Anklage gestellten Tat
sind also mit dein AuSdrucke des Gesetzes, d. h. mit den im speziellen Teil des Strafgesetzbuches bei denselben gebrauchten Morten in die Frage aufzunehmen. Es dürfen " also selbst allgemein bekannte mrd in ihrer Anwendbarkeit auf den gegebenen Rechtsfall unbestrittene Rechtsbegriffe luie etwa Mord, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Versuch usw. nicht in die Fragestellung ausgenommen werden, sondern selbst diese feststehenden Rechtsbegriffe müssen in ihre gesetzliche Tatbestandsmerkmale aufgelöst werden. Die Frage nach versuchtem Mord darf daher nicht etwa lautet!: „Ist der Angeklagte des Mordversuches an dem X schuldig?", sondern sie muß lauten: „Ist der Angeklagte schuldig, am so und jo vielsten des Monats. . . des Jahres ... zu Y den Entschluß, den X zu töten, durch vorsätzliche und mit Ueberlegung ausgesührte Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthalten, betätigt zu haben?" In diesem Falle ist die Frage wenigstens noch einigermaßen übersichtlich und ver- tündlich, wie aber, wenn ein komplizierterer Tatbestand, etlva der des Betrugsversuchs, in Frage kommt? Dann lautet die Frage:
„Ist der Angeklagte schuldig, am so und so vielsten des Monats... des Jahres... zu Y den Entschluß, in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen des Z dadurch zu schädigen, daß er durch Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Jrrlum zu erregen oder zu unterhalten versuchte, durch Handlungen betätigt habe, welche einen Anfang der Ausführung dieses Vergehens enthalten?"
Tiese Art der Fragestellung ist nicht etwa eine willkürliche, an den Haaren herbeigezogene Erfindung, sondern so muß die Frage lauten, wenn nicht ein Revisionsgrund geschaffen werden soll, und in dieser Fassung, wird die Frage fast in jeder Schwurgerichtssesjion gestellt. Was wird )id) aber der Geschworene dabei denken, und wird es nröglich sein, daß er sich aus diesem Wust von Worten mit der erforderlichen Sicherheit und Klarheit herausfindet, nm in der Lage zu sein, ein zutreffendes Urteil zu geben? Ich sage nein.
Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführung, daß auch in Hinsicht auf die Fragestellung die Reform einzusetzen hat. Auch in dieser Beziehung wäre die nächstliegendste und einfachste Lösung die, daß Schuld- und Strafsrage in einem Kollegium beraten und entschieden würden. Tann fiele die ganze Fragestellung weg.
(Fortsetzung folgt.)
Politische Tagesschau.
Oesterreich und die Papstwahl.
Das „Wiener Fremdenblatt" schreibt: Tie Wahl Pius X. hat der Presse reichlichen Stoff zur Diskussion geboten; und dabei ist auch die Nachricht vielfach dementiert worden, daß von Oesterreich-Ungarn gegen eine der Kandidaturen Einbruch erhoben wurde. Wenngleich die, vielfach zum Teil ehr dramatischen, Ausschmückungen, mit denen diese Nachricht verbreitet wurde, und besonders die Darstellung, als wäre es aus diesem Anlaß im heiligen Kollegium zu förmlichen Debatten gekommen, den Eindruck des phantasievoll Erfundenen machen, so ist es doch, wie wir nach bei maßgebender Stelle eingeholren Erkundigungen festzustellen in der Lage sind, eine Tatsache, daß die M o n a r ch i e von ihrem Vetorecht Gebrauch gemacht hat. Unser Kabinett hat dabei den Zweck verfolgt, die Erwählung eines Kardinals von friedlichem und versöhnlichem Sinne herbeizuführen, und es darf ihm zur Genugtuung gereichen, daß aus der Urne ein Mann hervorging, der überall mit Beifall begrüßt wurde. In Pius X. har ein Mann den päpstlichen Stuhl bestiegen, besten maßvolles und festes Wesen die Hoffnung eröffnet, daß keine Reibungen eintreten rcnd daß ich nicht politische Gesichtspunkte in den Vordergrund drängen und die Erfüllung der erhabenen Mission der Kirche beeinträchtigen weroen. ^n unserem Interesse lag es, daß einer Wahl vorgebeugt wurde, die, wie aus mancher Er- ahrung der letzten Zeit sich schließen ließ, Differenzen Härte mit sich bringen können, die gerade ein Verhältnis, wie es das zwischen Staat und Kirche ist, nicht trüben sollten. Man braucht denn auch wohl kaum hervorzuheben, daß das östreichisch-ungarische Kabinett nicht durch, eine Anregung von irgend einer anderen Macht zu dem Schritte bewogen wurde, den es unternommen hat."
Der Meldung, daß der Kardinal-Erzbischof von Krakau, Puzyna, der dem Vernehmen nach d'as Konklave von dem. Entschluß Oesterreich-Ungarns, die Wahl Rainpollas zu perhorreszieren, in Kenntnis gesetzt hatte, auf der Rückreise in seine Diözese vom Kaiser empfangen worden sei, ist die vorstehende ofsiziche Verlautbarung auf dem Fuße gefolgt. Man hat es also in Wien an maßgebender Stelle offenbar für schicklich gehalten, mit einer bestimmten Erklärung so lange zuruckznyalten, bis das mit der Einlegnng des Veto beauftragt gewesene Mitglied des Konklave die Möglichkeit gesunden hatte, dem Monarchen über die Ausführung seiner Mission Bericht zu erstatten.
Rußland und die Türkei.
Mit rücksichtsloser Schneidigleit benützt Rußland den Zwischenfall in Monastir, um die Türkei zu demütigen. Am Samstag veröffentlichte der Petersburger „Regierungsbote" ein Telegramm des Grafen Lamsdorsf an den russischen Botschafter in Konstantinopel. Darin sagt der Minister des Answärtigen, der Kaiser fordere nnter Ablehnung leerer Versprechungen die strengste Bestrafung des, Mörders Rostkowskis und des Individuums, das auf die Equipage des Konsuls schoß, die sofortige Vorlegung positiver Angaben über die Verbannung des Walt von Monastir uiid die sofortige strenge Bestrafung aller für den Mord verantwortlichen Zivil- und Militärpersonen. Außerdem wird der Botschafter beauftragt, folgende Forderungen zu stellen: alle türkischen Beamten, auf deren enrpörende Handlungsweise der Konsulsverweser in Ues- küb mrd der östreichische Konsul hingewiesen haben, sind unverzüglich strengstens zu bestrasen; der verabschiedete Ismail Haiti, über den Hilmipajcha ein günstiges Gutachten zugegangen ist, wieder in sein Anit einzusetz-en; die Bauern, welche diesen Konsuln türkische Grausamkeiten berichteten, sind sofort in Freiheit zu fetzen: die Verwa.lt- ungsbeamten, denen Mißbräuchje nachgewiesen werden, sind sofort abznsetzen und zu bestrafen; enolich )ini) ausländische Ofsiziere in der Gendarmerie und Polizei unverzüglich zu ernennen, zur Beruhigung der friedlichen Be- ung und Herbeiführung gesetzlicher Ordnung. — Selbstverständlich wird sich die Pforte diesen kätegorischen beschönigen, meldet der rüst ich),e Konsulatsoerweser in Monastir, das Ger io - habe folgenoes festgestellt: Als der Wachtposten dem Konsul Kostkowski die militärischen Ehren
nicht erwies, machte ihm der Korisul zuerst ein Zeichen, verließ dann den Wagen und fragte ihn nach dem Warnen. Es sei unzweifelhaft erwiesen, daß er auf Halim nicht geschossen hat und ihn in keiner Weise beleidigte. .Halim schoß sofort einige Male auf den Konsul. Als dieser am Boden lag, trat Halim hinzu und sckwß noch^ mals, dicht am Kopf des Konsuls anlegend, und versetzte ihm einen Kolbenschlag gegen die Schläfe. — Ob diese Fest- kellungen den Tatsachen entsprechen, ist eine andere Frage. Aber da Rußland es befahl, wurden Halim und ein anderer Wachtposten zum Tode verurteilt und schleunigst gehängt. In Maeedonien weiß man also, wessen Befehlen die Pforte zu gehorchen hat, und auch die Bulgaren werden daraus neuen Mut zur Fortsetzung ihrer Greueltaten schöpfen.
Keer und Alotte.
Für das Studium neuer Fremdsprachen in der Armee sind vom Kaiser neue Bestimmungen ergangen. Als Ziel des Studiums wird der Wunsch bezeichnet, in jedem Armeekorps eine größere Zahl von Offizieren und einige Beamte zur Verfügung zu haben, die in einer der militärisch wichtigen Fremdsprachen als Dolmetscher dienen können; dann aber wird auch das allgemeine Bedürfnis betont, daß eine Anzahl von Beamten der Heeresverwaltung genügende Kenntnisse zur Verständigung in einer der neueren Fremdsprachen erlange. Für die Armeekorps östlich der Elbe komme vorzugsweise Russisch und Polnisch für die übrigen Französisch für alle daneben Englisch und Italienisch in Betrach; den Neigungen und der Vorbildung des einzelnen soll dabei Rechnung getragen werden. Zur Förderung des Studiums erhalten die Generalkommandos besondere Mittel: „Sprachstudienfonds."
Aus Stadl und Kund.
Gießen, 18. August 1903.
** Personalien. Se. Kgl. Hoh. der Großherzog haben dem Magazinarbeiter Anton Sättig zu Mainz, in Diensten der Firma Otto Zickwolf, Eisengroßhandlung zu Mainz, das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für reue Arbeit" verliehen. — Se. Kgl. tz. der Großherzog haben den Landrichter bei dem Landgericht der Provinz Rheinhessen Fritz Eller zum Landgerichtsrat bei diesem Gericht ernannt und dem Amtsrichter bei dem Amtsgericht Groß-Gerau Ludwig Jonas den Charakter als Amtsgerichtsrat erteilt. Der Gerichtsschreiber in Offenbach Georg Uhrig wurde zum Gerichtsschreiber bei dem Amtsgericht Zwingenberg, der Gerichtsschreiber in Gießen Heinrich Dahmer zum Gerichtsschreiber bei dem Amtsgericht Offenbach ernannt. Dem Ortsgerichtsvorsteher Georg Jeckel in Rimborn wurde das Silberne Kreuz des Verdienstordens Philipps des Großmütigen verliehen.
** Schaffung einer Staats Medaille für Aus» 'tellungen. Das Großh. Regierungsblatt Nr. 44 enthält ölgende Bestimmung und Bekanntmachung des MinisteriumZ des Innern: Um bei Ausstellungen von nicht bloß lokaler Bedeutung innerhalb und außerhalb des Großherzogtums hervorragende Leistungen auszuzeichnen, wird eine Staatsmedaille in drei Klassen (Gold, Silber, Bronze) geschaffen. Sie enthält in allen Klassen auf der Vorderseite das große Staatswappen, auf der Rückseite die Aufschrift: „Staatsmedaille des Großherzogtums Hessen. In Anerkennung hervorragender Leistungen" und ist für Aussteller bestimmt, die hessische Staatsangehörige, sowie persönlich und geschäftlich zuverlässig und tüchtig sind. Bei besonders hervorragenden Leistungen auf Ausstellungen, die innerhalb des Großherzogtums stattfinden, kann sie ausnahmsweise auch nichthejsischen Ausstellern verliehen werden. Die Staatsmedaille darf von dem Empfänger nicht getragen werden und ist nach seinem Tode nicht zurückzugeben. Auf Vorschlag des Ausstellungs-. Preisgerichts wird die goldene Medaille von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog, die silberne und bronzene Medaille von dem zuständigen Ressortministerium verliehen. Hessischen Staatsangehörigen wird die Staatsmedaille kostenfrei verliehen, von nichthessischen Empfängern ist an den Fonds für öffentliche und gemeinnützige Zwecke eine Abgabe von 20 Mk. für die bronzene, 40 Mk. für die silberne und 60 Mk. für die goldene Medaille zu entrichten.
** Der diesjährige (12.) Fortbildungskursus für Organisten und Kantoren des Großherzogtums Hessen soll unter Leitung des Kirchenmusikmeifters Herrn Professors Arnold Mendelssohn in der Zeit vom 21. September bis 12. Oktober in Dcirmstadt abgehalten werden.
** Ob st Verwertungskursus und Milchner- w e r t u n g s k u r s u s für Frauen und M ä d ch e n. An der Großh. Obstbauschute und landwirtschaftlichen Winterschule in Friedberg findet vom Montag, den 24. bis Mittwoch, den 26. August ein Kursus über Obstverwertung im Haushalt für Frauen und Mädchen statt. Während desselben wird gelehrt und praktisch geübt das Dörren von Obst und Gemüse, Bereitung von Atarmelade und Gelee, Obstsäften und Syrupen, Beerenweinen, kandierten Früchten iind Obst und Geuiüse- präserven. Unterricht sowohl als Hebungen finden in der Küche und Obstverwertungsanstalt der Schule statt. Im Bedarfsfall wird auch noch ein zweiter Kursus vom 20. bis 23. September abgehalten. Im Anschluß an den einen oder beide Kurse finden solche über Milchverwertung im bäuerlichen Haushalt in der Dauer von 3 Tagen statt mit praktischer Anleitimg unter Benutzung der neuesten Handmaschinen. Zweck der Kurse ist, Frauen und Mädchen auf die Bedeutung der genosselischaftlichen Verarbeitung der Milch hinzuweisen und das Unzureichende der bisherigen häuslichen Verarbeitung nachzuweisen.
b. Lich, 17. Aug. Der Vollendung der Bahn Butzbach-Lieh stehen Terrainschwierigkeiten nicht mehr entgegen. Indem man auf die vorherige Aberntung der Felder überall Rücksicht genommen hat, wird die Eröffnung sicherem Vernehmeii nach bis 15. Oktober erfolgen, es sei denn, daß außergewöhnliche Hindernisse, wie z. B. andauerndes Regenwetter, die Vollendung bis 1. 9looember verzögern. — Der Jahrestag der blutigen Reiterschlacht bei Vionville-Mars la Tour (16. August) und des dritten Kampfes um Aietz (bei Grave- lottc 18. August) wird von den hiesigen Veteranen, ea. 20 an der Zahl, während drei hiesige Kämpfer damals fielen, festlich begangen. Nächsten Sonntag soll aus diesem Anlo' ein Ausflug auf den Stiebermalb stattfinden.


