Ausgabe 
17.9.1903 Erstes Blatt
 
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bat vielleicht auch den guten Willen, auszuziehen, kann aber keine Wohnung bekommen, eine Kalamität, die ihm vor dem Jahre 1900 nicht einmal zu einem Aufschub im Urteil verhelfen tonnte, auch jetzt nicht vor Verurteilung schützt, aber das Gericht kann jetzt doch bei Wohnungs­not oder in ähnlichen Fällen nach § 721 der Zivilprozeß­ordnung auf Antrag des Schuldners eine angemessene Frist zur Räumung gewähren, wenn nicht gerade die Wohn­ung bereits ailderweit vermietet ist. Eine andere pro­zessuale Neuerung, welche die Befürchtungen, die man ihretwegen hegte, nicht zu bewahrheiten scheint, besteht in folgender Möglichkeit: Früher mußte ein Anspruch schon deshalb, lucil er noch nicht fällig war, angebrachter­maßen abgewiesen werden. Statt dessen kann man jetzt auf künftige Leistung von Leibrenten, Lebens­unterhalt und überhaupt auf jede zukünftige Leistung dann klagen, wenn der Schuldner sich seinen Verpflicht­ungen entziehen zu wollen scheint.

So wenig Aussicht auf Erfolg wie früher haben heute noch die Klagen auf Rücknahme von eingehandel- tent Vieh, auch wenn der Handelsmann srch hoch und teuer verschworen hat: Es gibt keinen besseren Gaul im ganzen Ort, es ist nichts auszusetzen, so tadellos, frisch und gesund hat noch Leiner in Deinem Stall gestanden usw. Das sind unverbindliche Anpreisungen. Sicherheit gewährt nur ortsgerichtliches Protokoll. Zeigt sich inner­halb der ersten 14, 28 oder 3 Tagen nach dem Kaufabschluß ein gesetzlicher Währschaftsfehler, dann wird allerdings nach § 484 B.-G.-B. vermutet, daß der Mangel bei der llebergabe schon vorhanden war, und wenn der Käufer dann noch dem Ablauf ewiger Gewährfrist oder nach dem Ver- endeu des Tiers dem Verkäufer den Mangel richtig an­zeigt, sollte man denken, er müßte seiinen Prozeß gewinnen. Aber der Fall ist selten. Mit Tieren, die derartig an den gesetzlichen ärgsten Kr an k h e i L en leiden, daß diese schon innerhalb der Gewährfrist zum Ausbruch kommen, fällt der erfahrene Handelsmann am wenigsten herein. In den zur Aburteilung kommenden anderen Währschaftsfällen trifft jene, dem Käufer günstige, gesetzliche Vermutung nicht zu und dem Richter bleibt zumeist nur die Auferleg­ung des richterlichen Eides.Können Sie den Eid auch, schwören?" fragt er, und der Gesichtsausdruck des Schwur- pftichtigen legt vielleicht den Verdacht der geflügelten Worte nahe:Gelt, den Eid möchtest Du sehen, den ich nicht schwören torm." 9äitürlich sind solche Rechtsstreite, wie sie hier vom Standpunkte des vermutlich Unterliegenden flüchtig zu beleuchten versucht werden, für die Gegenpartei ebenso sicher aussichtsvoll. '

Kehrt man die Medaille einmal um und sieht nach Rechtsstreiten, von denen nur hie und da einer verloren geht, so kann man sich beispielsmäßig mit Recht fragen, was eigentlich einem aus Grund des § 701 B.-G.-B. auf Ersatz abhandengekommener vom Gast eingebrachter Sachen belangten Logierwirt zur Ver­teidigung eigentlich überhaupt noch übrig bleibt. Abge­sehen davon, daß er unter Umständen nur bis zum Betrag von 1000 Mark haftet, kann man ihm höchstens noch helfen, wenn der Reisende sein Geld hat offen liegen liegen lassen oder seine Koffer unverschlossen befördern ließ. Daß ein Anschlag, durch den der Gastwirt die Haftung ablehnt, ohne Wirkung ist, sagt das Gesetz ausdrücklich. Mit vrelem wenn und aber kann also hier der Rechts- anwall den Klienten nur,chineinverteidigen". Ebenso wie wenn jemand entgegen den §§ 762, 764 B.-G.-B. einen Gewinn aus Spiel, Wette oder Differenzgeschäft einllagen wollte, er den Prozeß wohl verlieren wird, aller­dings wird in der Regel das Differenzgeschäft äußerlich als ein gütiges erscheinen, und wie Planck meint, der­jenige, der gegen die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft einen Einwand erhebt. Umstände darzulegen haben, welche für die Annahme eines unverbindlichen Differenzgeschäftes sprechen.

Wenn man die Entscheidungen der oberen Gerichte durchblärrert, sieht man, wie ost Rechtsstreite um Gr u n d- dien st bar Leiten von der Partei verloren werden, welche sich ans Ersitzung solcher auf Grund unvordenllicher Zeit 6prüft; denn wenn sich auch ein Zustand, z. B. der Zufluß von Wasser, die ganze Zeit hindurch nach­weisen läßt, jo mißlingt doch gewöhnlich der weiter er­forderliche Beweis, daß dieser Zustand das Bewußtsein der Ausübung als Recht des Klägers hinter sich hat. Die Rechtsprechung erblickt nämlich diesen Nachweis nur in solchen Wülenshandlungen, die zwingend auf das Bewußt­sein des Rechtsbesitzes hindeuten; wenn also die streitige Berechtigung bereits vorher durch Anlagen auf dem an­deren Grundstück in Anspruch genommen worden war oder wenn der Nachbar solche Anlagen ausdrücklich geduldet hat oder wenn er den Zustand zwar ändern wollte, und daran schon vorher in Klageweg verhindert worden ist, kurz nur dann, wenn llar bewiesen wird, daß auch er sich be­wußt war, daZ der Nachbar sich auf eine Beschränkung seines Eigentums, auf ein Recht cm seinem Grundstück stützen wolle. Ohne das verhilft sogar die Verheißung des § 938 B.-G.-B nichts, wonach vermutet wird, daß, wenn jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigertbesitz gehabt hat, dies auch in der Zwischenzeit der Fall war.

Immer noch bestritten, und zwar fast ebenso ost vergeblich, wird die Anfechtung der im Jahr vorher ge­schlossenen endgeltlichen Verträge eines Schuldners mit seinem Ehegatten oder mit seinen oder seines Ehe­gatten Verwandten. Sobald ein Gläubiger, der durch den Vertragsabschluß benachteiligt ist, von seinem An-, fechtungsrecht Gebrauch macht, ist die Hoffnung für den Gegner gering, und zwar wegen der Vermutung des An­fechtungsgesetzes, die dahin geht, daß chm, als er den Vertrag mit dem Schuldner abschloß, dessen Absicht, die Gläubtger zu benachteiligen, bekannt gewesen sei. Diese Vermutung kann nur durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden, was sehr schwer hält.

Bei anderen Prozessen wiederum wird man der Klage schon deshalb keinen günstigen Erfolg Voraussagen dürfen, wert ote Frage, wer denn eigentlich verklagt werden muß, an srch zu Schwierigkeiten führt. Haben dock) gewisse Verernigungen Schulden und werden verklagt, bis es dem Berechtigten llar wird, daß er auf den ersten Blick abgewcefen werden muß, weil es sich um eine Gesellschaft handelt, die als Vereen oder Korporation vom Recht nicht anerkannt ist, daher nach § 50 der Zivilprozeßordnung nur verklagt werden kann, wenn man die einzelnen Mitglieder namentlich kennt und unter Berücksichtigung der 88 705 ff 3--P.-O. verklagt. Aus diesem Grund müssen u. a. abae- wiesen werden die Klagen gegen offene Handelsgesellschaf­ten, bei denen sich ergibt, daß sie noch nicht im Handels­register eingetragen sind, denn vor dem Eintrag haben sie keine, von der Gesellschaft unabhängige rechtliche Persön­lichkeit.

Und nun erst die böse Ei s e n b a h n v e r k e h r s o r d- nung! Wieviel Beweissicherungen werden deshalb ver­bummelt, weil die Leute glauben, wenn sie eine bestimmte Summe als Interesse an der Lieferung deklariert haben, dann könnten sie diese ohne weiteres auf dem Klage­weg erzwingen. Die Bestimmung des § 85 Verk.-Ord., wonach das Vorhandensein und die Höhe des weiteren Schadens genau so bewiesen werden muß, als wenn keine Jnteressedeklaration stattgefunden hätte, führt dann zum verlorenen Prozeß. Abgesehen davon, ist auch wegen der sonsllgen zahlreichen Sonderbestimmungen für den Eisen­bahnverkehr fast jeder Prozeß gegen die Direktion eine mißliche Sache; man denke nur an die dem Frachtbrief gegenüber unzulässige Berufung auf mündliche' Abreden, und daran, daß wegen Lieferungsverspätungen nur Pro­zentsätze der Fracht vergütet werden. Abgesehen davon, daß der Dellarant die Beweislast des Schadens unge­schmälert behält, setzt er auch noch gerade durch die Dekla­ration seinem Anspruch selbst die Höchstgrenze, weil gesetz­lich ihm auf keinen Fall mehr als der deklarierte Betrag zugebilligt werden kann. Eine Deklaration, die den Be­rechtigten nicht einmal des Nachweises seines tatsächlichen Schadens überhebt, ist immerhin ein Kuriosum. Dem richterlichen Ermessen bleibt daher kaum Spielraum und bestenfalls ist die Urteilssumme eine derartige Lappalie, daß der glückliche Gewinner sagen kann: O wech ge­wonnen!

Es sei nun noch eine gedrängte Auslese von Fällen gegeben, in denen man sich erfahrungsgemäß notwendig unter sehr ungünstigen prozessualen Auspizien befindet. So wäre jemand, der irrtümlich für tot erklärt worden ist, wenn er nach seiner Wiederkehr auf Wieder­herstellung des ehelichen Lebens mit seinem inzwischen anderweit verheirateten Ehegat­ten klagen würde, ohne weiteres auf Grund des § 1348 B.-G.-B. abzuw eis en, weil durch die inzwischen er­folgte weitere Eheschließung die frühere Ehe aufgelöst ist und bleibt. Wer einem andern, dessen grundbuchmäßig eingetragenes Recht bestreiten wollte, wird wegen § 891 B.-G.-B. ebenfalls voraussichtlich keinen Erfolg haben. Ein Ehemann kann die Legitimität eines nach Ein­gehung der Ehe geborenen Kindes nach §§ 1591, 1720 B.-G.-B. nicht einmal durch den Beweis mehrerer Teilnehmer ausschließen. Er muß geradezu die Unmög­lichkeit der Abstammung des Kindes von sich nachweisen. Auf ein vom Erblasser vernichtetes Testament wird man schwerlich mit Erfolg Rechte stützen können, denn § 2255 besagt, daß die Vernichtung in der Absicht, das Testament zu widerrufen, geschehen kann. Einem Nachlaßgläubiger wird man so leicht nicht zu einer Klage auf HerausgÄe von Nachlaßgegenständen raten, wenn der Erbe ein Ver­mögensverzeichnis ordnungsgemäß errichtet und die ver­langte Sache nicht darin aufgeführt hat, und zwar einfach deshalb, weil alsdann nach § 2009 B.-G.-B. vermutet werden muß, daß andere dkachlaßsachen als die verzeichn neten nicht vorhanden sind. Ein Pfandrecht an Sachen geltend zu machen, die man als Pfandgläubiger dem Verpfänder oder dem Eigentümer bereits zurück­gegeben hat, würde Erfolg nicht wohl haben, denn eben durch die Rückgabe erlischt nachZ 1253 B.Ä'.-B. das Pfand­recht. Die Echtheit von Urkunden soll man nicht mehr bestreiten, wenn man sie selbst unterschrieben hat, oder wenn gar eine solche vorgelegt wird, die vor einer Behörde errichtet ist. Sie gilt als echt und genießt die besondere Beweiskraft der §§ 437, 440 Zivilprozeßordnung.

So läßt sich schon aus dem Gesetz selbst bis zu einem gewissen Graoe sagen, wieviel Gewinnchancen die eine oder die andere Prozeßpartei hat, aber jeder Rechtsstreit bleibt bis zuletzt abhängig von Zufälligkeiten. Scheint er noch so verheißungsvoll, plötzlich kehrt vielleicht die Vor­lage eines vergilbten Wischs die Hoffnung ins Gegenteil, oder die berüchtigte Verjährungseinrede platzt wie eine Bombe in die schöne Zuversicht und bläst dem Recht das Lebenslicht aus. Deshalb wird man in zweifelhaften Fällen und vor allem bei Bagatellen besser Unrecht leiden, als Unrecht tun. Tas ist die leider täglich ost übersehene! Handgreiflichkeit der Juristenpraxis.

Z ampa.

Wom sozialdemokratischen Uarteitage in Dresden.

IIL

Dresden, 16. Sept.

In der heutigen Vormittagssitzung des sozialdemokra­tischen Parteitages hielt G ö h r e eine sehrerregteRede gegen Bebel. Dieser habe gestern die Ehre Göhres und die anderer Parteigenossenbeschmutzt, um Mehring zu retten. Ein Parteiführer, der dies tue, verdiene ein Pfuü Die Rede Göhres war von großen Lärmszenen, aber auch von lebhaftem Beifall begleitet. Nach Göhre erhielt Mehring das Wort. Dieser erklärte die gegen ihn gerichteten Angriffe für alte Verleumdungen, die er noch einmal widerlegen wolle. Er lege seine Tätigkeit an derNeuen Zeit" und derLeipz. Volksztg." solange nieder, bis berufene Instanzen die Wiederaufnahme seiner Tätig­keit verlangten. Nach einer langen Reihe persönlicher Be­merkungen, in der Bebel und Göhre einander Ehren­erklärungen gaben, wurde die Sitzung abgebrochen. Die Abstimmung wurde auf nachmittag vertagt.

In der Nachmittagssitzung wurde nach 2i/2stündiger heftiger Debatte über die Tätigkeit von Sozial­demokraten an bürgerlichen Blättern in namentlicher Abstimmung mit 283 gegen 24 Stimmen fol­gender Antrag des Vorstandes angenommen: 1. Kann es mit den Interessen der Partei für vereinbar erachtet werden, daß Parteigenossen als Redakteure und Mitarbeiter an bürgerlichen Preßunternehmungen tätig sind, in denen an der sozialdemokratischen Partei gehässige oder hämische Kritik geübt wird? Antwort: Nein! 2. Kann ein Parteii- genosse Redakteur oder Mitarbeiter eines bürgerlichen Blattes sein, auf welches obige Voraussetzungen nicht zu- treffen? Diese Frage ist zu bejahen, soweit Stellungen in Betracht kommen, in denen der Parteigenosse nicht ge­nötigt wird, gegen die sozialdemokratische Partei zu schreiben oder gegen dieselbe gerichtete Angriffe aufzunehmen. Im Interesse der Partei sowohl wie im Interesse der in solchen Stellungen befindlichen Parteigenossen liegt es jedoch, daß den letzteren keine Vertrauensstellungen übertragen werden, weil solche sie früher ober später in Konflikt mit sich und der Partei bringen müssen.

Die Abgg. Auer, Bernstein, Heymann und Frau D r. Ä. David- Mainz enthielten sich der Abstimmung.

Braun erklärt, feine Frau habe sich c:ij ;jcn, nicht wehr au derZukunft" mitzuarbeiten. P s u v. c u ch spricht die Erwartung aus, daß Braun als ij o h . erlogener! Ehemann in gleichem Sinne handeln weroe.

Es folgt die Besprechung der Dcff* ercnz zwischen B e b e l u n d d e mV o r w ä r t s". Es wird, erklärt Bebel, keine Haupt- und Staatsaktion, da man sich privatim bereits ziemlich ausgesprochen habe. Bebel erklärt schließlich, damit zuftieden zu sein, daß derVorwärts" die ursprünglich abgelehnte Einsendung Bebels nachträglich veröffentlicht habe.

Auer meint humoristisch, wenn Bebel in Berlin ge» wesen wäre und mit ihm die Sache besprochen hätte, wären sie gleich einig geworden, Bebel zu vergewaltigen und dessen Erklärungen nicht zu veröffentlichen. (Bebel: Da irrst Du, lieber Nazi.) Auch Ger i sch spricht noch und Heine. Er erklärt, wie seine Aeußerung, die er in einer Berliner Ver­sammlung gemacht habe, Bebel liege in Küßnacht und schlafe, zu verstehen sei. Das sollte nichts weniger als eine Be­leidigung sein. Es gibt einen Zusamm e n st oßzwischen Heine und Stadthagen, worauf diese Sache erledig! ist und die Polenfrage an die Reihe kommt.

In der Polen sr age wurde auf Antrag der Frau R o s a L u x e m b u r g beschlossen: Der Parteitag billigt den Beschluß des Parteivorslandes, als er es ablehnte, die nationalen Sonderbestrebungen der Polen, die mit den prole­tarischen Klassenkümpfen nicht das mindeste zu tun haben, zu unterstützen.

Politische Tagesschau.

Großbritanniens Reichtum.

In einem vor der Jahresversammlung derBritish Association" gehaltenen Vortrage schätzte Sir Robert Gisfen den Reichtum auf 15 000 000 000 Pfund Sterling, sein Ein­kommen auf 1 750 000 000 Pfund Sterling und den Reichtum des britischen Gesamtreiches auf 22 500 000 000 Pfd. öterL Die Ziffern, meinte Sir Robert Giften, seien überwältigend und schwer zu denken; Frankreich und Deutschland könnten wohl kaum die Hälfte oder ein Drittel davon aufweisen. Ein Vergleich mit den anderen Groß­mächten zeige, daß England und die Vereinigten Staaten die wirtschaftlichen Kräfte der übrigen Welt mehr denn aufwägen. England konsumiert jährlich 1386 000 000 Pfund Sterling, nnb zwar in folgeirdem Prozentverhältuis: Nahr­ung 34, Kleidung 13, Behausung 16, staatliche Ausgaben (ohne Erziehung) 13, Verschiedenes (mit Erziehung) 9. Ein ernftey Problem sei der kolossale Unterschied in der Wohl­fahrt der einzelnen Teile des Reiches, so konsumierten die 42 Millionen Großbritanniens an Nahrung und Getränken allein soviel als das Gesamteinkommen der 300 Millionen der indischen Bevölkerung beträgt. Schließlich verlangte der Vortragende, daß die nationalen Ausgaben von 30 Mill, auf .100 Millionen Pfund Sterling erhöht werden sollten.

LinienschiffKeffen".

S. K. H. der Groß Herzog Ernst Ludwig reifte am Mittwochabend von Darnrstadt nach Kiel ab, wo die Taufe eines Linienschiffes durch ihn stattfindet. Dieses neue Linienschiff I wird am 18. d. M. aus der Germaniawerft in Kiel vom Stapel laufen und vermutlich den Namen ^Hessen" erhalten. Dieses Panzerschiff ge­hört dem Typ der H-Klasse, von dem bislang zwei, näm­lichBraunschweig" undElsaß" vom Stapel gelassen sind, an. Ueber die Abmessungen des Schiffes und seine Armier­ung bemerken wir kurz folgendes: Tie Wasserverdrängung beträgt 13 200 Tonnen, die Länge 121 Meter, Breite 22 Meter und der Tiefgang 7,6 Meter. Somit wird das neueste .Linienschiff neben feinen beiden Schwesterschiffen zu den größten Panzern der deutschen Flotte gehören. Die schwere Artillerie besteht bei den Schi, fen der H-Klasse aus vier 28 Ctm., und die mittlere Artillerie aus vierzehn 17 Ctm. Schnellfeuertcmonen, während die Schiffe der Kaiserklasse und der Wittelsbachklasse mir 24 Etm. unu > . ..... _chnen- feuergeschütze aufzuweisen haben. Die Offensivkraft der neuen Schiffe, von denen zurzeit drei auf Stapel stehen, und« 7 weitere in den nächsten Jahren gebaut werden sollen, ist dementsprechend eine viel größere als die der anderen, oben genannten Schiffe. Auch die hauptsächlich gegen Tor­pedoboote, ungeschützte Kreuzer und die ungepanzerten Aus­bauten feindlicher Schisse zur Geltung kommende, leichte Artillerie ist bei den Schiffen der H-Klassen sehr reichlich bemessen, und setzt sich aus zwölf 8,8 Ctm. Schnellfeuer­geschützen, zwölf 3,7 Ctm. Maschinenkanonen und acht 8 Mm. Maschinengewehren zusammen. Auf den Panzerschutz hat man bei den neuen Linienschiffen ganz besonderen Wert gelegt. Kein einziger Teil, in dem sich Geschütze, Maschinen, Schießbedarf und Kommando-Elemente befinden, ist mige- schützt gelassen. Die jowohl hierdurch als auch durch die Installierung der schweren Artillerie bedingte Mehrbelast­ung des Schiffskörpers hat man durch eine Vergrößerung des Deplacements ausgeglichen. Letzteres beträgt bei den Schiffen der Brandenburgklasse 10060 Tonnen, bei denen der Kaiserklasse und Wittelsbachklasse 11150 bezw. 11800 Tonnen, und bei den neuen Schiffen 13 200 Tonnen. Die Maschinenkraft entspricht bei den vier verschiedenen Schiffs­klassen 10000, 13 000, 15 000 und 16 000 Pferdekräften. Die Geschwindigkeit der neuen Linienschiffe wird ebenso wie bei den Schiffen der Wittelsbachklasse 18 Seemeilen in der Stunde betragen gegen 17,5 bezw. 16,8 Seemeilen bei den Schiffen der Kaiserklasse und der Brandenburgklasse. Die neuen Linienschiffe sind auch den stärksten Panzerkolossen aller fremden Marinen ebenbürtig, und wir können deshalb der Hoffnung Raum geben, daß ihr Vorhandensein allein genügen wird, Vergewaltigungsgelüste anderer Seemächte nicht auftommen zu lassen, und uns den Frieden auf See zu sichern, wie dies unsere Armee zu Lande tut.

Kauptversawmlmrg des Medizirral-Reamterr- Kerems»

In der unter VorsiK öe? Geheimen Medizinalrats Tr. Rapsmund-Minden i. W. abgehaltenen Schlußsitzung des Vereins deutscher Medizinalbeamten in Leipzig wurden Vor- scüläge zur Verhütung der Verbreitung an­steckender Krankheiten durch die Schulen be­raten. Reg.-9tat Pros. Tr. Tjaden-Bremen hob hervor, daß für die Verbreitung ansteckender Krankheiten in der Schule und durch die Schule die Hauptquelle das erkrankte Kind ist, das im Prodomalstadium, in leichteren Füllen während des Krankheitsverlanfs oder in der Rekonvaleszenz die Schule besucht. Die llcberiragung geschieht gewöhnlich un­mittelbar von Kind zu Kind, doch i)t auch eine mittelbare durch Vermittlung von Staub und Schulutensilien möglich Tie Verschleppung der Krankheitskeime durch gesunde Zwischenträger ist selten. Bei der Bekämpfung der Seuchenverschleppung ist die Fernhaltung der erkrankten Schüler und Lehrer die weitaus wichtigste Aufgabe. Zu ihrer Erftillung müssen Aerzte, Behörden und bakteriolo­gische Untersuchungsstationen mit der Lehrerschaft zusanl- menwirken. In zweiter Linie muß die Gefahr durch die