Ausgabe 
11.2.1903 Erstes Blatt
 
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Ort, Tag und Stunden, in welchen abgestimmt werden kann, enthalten.

Die Wahl findet in den Stunden von Mittags 12 bis Abends 8 Uhr statt.

§ 7.

Die an der Wahl sich Beteiligenden haben sich auf Erfordern vor dem Wahlausschuß über ihre Wahlberech- tiauny auszuweisen, und zwar die Arbeitgeber durch Be­scheinigung der Polizeiverwaltung, die Arbeiter durch Zeugnisse ihrer Arbeitgeber, der Polizeiverwaltung oder der zuständigen Krankenkassen, durch welche bestätigt wird, daß die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung vor­vorliegen. Vordruck für diese Bescheinigungen wird von der Polzeiverwaltung und den Krankenkassen unentgeltlich abgegeben.

Die Berücksichtigung anderer Ausweise ist zulässig. Ob der erbrachte Ausweis genüge, entscheidet der Wahl­ausschuß.

§ 8.

Die Abstimmenden geben ihren Stimmzettel in eigener Person ab. Das*Reich, der Staat, die Gemeinde und sonstige öffentliche Verbände und )uristische Personen üben chr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.

Ueber die Abstimmung sind zwei Verzeichnisse zu führen, das eine für die Arbeitgeber, das andere für die Arbeiter. In denselben sind die Namen aller Ab- sttmmenden in der Reihenfolge, in welcher sie abgestimmt haben, einmtragen. Jeder Stimmberechtigte übergiebt seinen handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung ausgefüllten Stimmzettel ohne Namensunterschrift und so zusammengefaltet, daß die auf ihm verzeichneten Namen verdeckt sind, einem Mttglied des Wahlausschusses, wel­ches denselben uneröffnet in die betreffende Wahlurne legt. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit werden die Stimmzettel aus den Wahlurnen zur Zählung und Feststellung des Wahlergebnisses herausgenommen.

§ 9.

Ungiltig sind Stimmzettel:

1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;

2) welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen enthüllen;

3) insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;

4) auf welchen mehr als 12 Namen oder insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen ver­zeichnet sind;

5) welche eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder Be­merkungen enthalten, die nicht lediglich den Gewählten kenntlich machen sollen.

§ io.

Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzu­nehmen und von dem Wahlausschuß zu unterschreiben. In dem Protokoll ist, falls Personen, die nicht wahl- berechttgt, zurückgewiesen oder falls Stimmzettel nach den Bestimmungen des § 9 nicht zugelassen oder ganz oder teilweise unberücksichtigt geblieben sind, eines jeden solchen Umstandes besondere Erwähnung zu chun.

§ 11.

Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Verhältnis­wahl statt.

In der in § 6 genannten Bekanntmachung fordert die Bürgermeisterei zur Einreichung von getrennten Wahl­vorschlagslisten für Arbeitgeber und Arbeiter auf.

Jede Vorschlagsliste muß 12 Namen enthalten, von mindestens 20 Wahlberechtigten des betreffenden Telles unterzeichnet und spätestens zwei Wochen vor dem Wahl­termin bei der Bürgermeisterei eingereicht sein.

Dieselbe hat die rechtzeitig eingereichten Vorschlags­listen nach erfolgter Prüfung spätestens 8 Tage vor der Wahl in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

§ 12.

Jeder Stimmzettel, der mit einer Vorschlagsliste übereinstimmt oder auf dem höchstens ein Drittel der in der Vorschlagsliste enchaltenen Namen gestrichen oder durch andere ersetzt sind, wird für diese Äste gezählt. Alle übrigen gültigen Stimmzettel werden gemeinsam als eine besondere Liste (Ergänzungsliste) betrachtet und besonders gezählt.

Dann wird ermittell, wieviel gültige Stimmzettel im ganzen abgegeben und wieviel aus jede der Vorschlags­listen und die Ergänzungsliste gefallen fiub. Von den auf jeder Liste enthaltenen Personen gilt die Zahl als gewählt, welche sich zu der Gesamtzahl der zu wählenden Beisitzer ebenso verhält, wie die Zahl der auf die Liste entfallenden Stimmzettel zu der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Sümmzettel. Ergeben sich bei der Verteilung Bruchteile, so werden die noch übrigen Sitze den Listen zugetellt, deren Verhältniszahl die größten Reste aufweist; bei gleich großen Resten entscheidet nötigenfalls das Los.

§ 13.

Personen, welche auf mehreren Vorschlagslisten vor­geschlagen sind, werden von der Bürgermeisterei schriftlich befragt, welcher Liste sie zugeteilt werden wollen. Er­folgt bis zum Ablauf der Abstimmungszeit keine Antwort, io sind sie der Liste zuzurechnen, auf der sie an frühester Stelle stehen, oder falls sie aus mehreren Listen in gleicher Stelle stehen, derjenigen, welche zuerst einge­reicht ist.

Innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten werden die Gewählten wie folgt bestimmt: Den Personen, welche auf mehreren Liften enthalten sind, werden die Stimmen zugezählt, welche auf den für die anderen Listen ein- schlicßlich der Ergänzungsliste abgegebenen Stimmzetteln für sie abgegeben find. Umgekehrt werden den auf einer ^ifte Vorgeschlagenen, falls sie auf einzelnen für diese Liste abgegebenen Stimmzetteln gestrichen sind, entsprechend viele Stimmen abgezogen. Gewählt snid die Personen, welche unter Berückfichtigung dieser Zn- und Abrech­nungen die höchsten ^ttmmzahlen erhalten haben, bei Stünniengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der ein­gereichten Vorschlagsliste.

In der Ergänzungsliste entscheidet über die Reihenfolge der Gewählten die Zahl der Stimmen, welche,

nach Maßgabe des Abs. 2 zu berechnen ist, und bei Stimmen- gleichheit das Los.

§ 14.

Jeder Gewählte ist durch die Bürgermeifterei von seiner Berufung zum Mitgliede des Gewerbegerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Ablehnungsgründe mit der Aufforderung schriftlich in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe bei der Bürgermeisterei binnen der Ausschlußfrist von einer Woche schriftlich geltend zu machen. Erfolgt binnen dieser Frist keine unbedingt ab­lehnende schriflliche Erklärung, so gilt die Wahl für an­genommen.

§ 16.

Lehnt ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ab oder wird seine Wahl für ungültig erklärt, so gilt an seiner Stelle der auf gleicher Liste stehende als gewählt, welcher nach den aus dieser Liste Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat.

§ 16.

Das Ergebnis der Wahl ist von der Bürgermeisterei alsbald in ortsüblicher Weise unter Hinweis auf das in § 17 des Reichsgesetzes gewährte Beschwerderecht bekannt zu machen. Surd Beschwerden gegen die Giltigkeit der Wahlen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben oder die erhobenen Beschwerden endgültig erledigt, so werden Namen und Wohnort der Mitglieder des Gewerbegerichts auf ortsübliche Weise bekannt gemacht.

§ 17.

So ost die Zahl der Beisitzer weniger als insgesamt 12 beträgt, kann die Bürgermeisterei eine Ergänzungs­wahl für den Rest der Wahlzeit anordnen. Dieselbe findet unter entsprechender Anwendung der §§ 616 statt.

§ 18.

Das Gewerbegericht verhandelt und entscheidet, soweit nicht in dem Reichsgesetz ein Anderes bestimmt ist, in der Besetzung von 3 Mitgliedern mit Einschluß des Vor­sitzenden. Die Besümmung der Beisitzer und des Monats, während dessen sie zuzuziehen sind, erfolgt für jedes Jahr im voraus durch das Los, welches vom Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung gezogen wird. Ist ein Beisitzer ver­hindert, so ist an seiner Stelle der für den vorausgegangenen Monat bestimmte Beisitzer zuzuziehen.

§ 19.

Die Beiseher werden zu den einzelnen Sitzungen, möglichst unter Bezeichnung der zur Verhandlung gelan­genden Strellfälle und unter dem Hinweis auf die gesetz­lichen Folgen des Ausbleibens (§ 23 des Gesetzes) geladen. Die Zustellung der Ladung soll spätestens am Tage vor dem Termin erfolgen.

Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle der Ver­hinderung chre Entschuldigungsgründe rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.

§ 20.

Bei dem Gewerbegericht ist eine Gerichtsschreiberei eingerichtet.

Der Gerichtsschreiber und sein Stellvertreter werden durch die Stadtverordnetenversammlung aus der Zahl der Gemeindebeamten bestimmt und durch den Vorsitzenden des Gewerbegerichts beeidigt.

Die erforderlichen Schreibkräfte und Geschäftsräume überweist die Bürgermeisterei dem Gewerbegericht.

Die Kosten der Einrichtung und Erhaltung des Gewerbegerichts sind, soweit sie nicht in dessen Einnahmen ihre Deckung finden, von der Stadt Gießen zu tragen.

Die Zustellungen erfolgen in dem Verfahren vor dem Gewerbegericht durch einen verpflichteten Diener der Bürgermeisterei oder durch die Post.

§ 21.

Für die Thätigkeit des Gewerbegerichts als Einig­gun gsamt gelten die Vorschriften im 3. Abschnitt des Reichsgesetzes mit der Maßgabe, daß hier die Beisitzer vom Vorsitzenden unter tunlichster Berücksichtigung der von beiden Tellen oder von einem derselben geäußerten Wünsche bestimmt werden.

§ 22.

Die Sitzungen des Emigungsamtes sind nur dann öffentlich, wenn die Vertreter beider Streittelle dies nicht beanstanden.

§ 23.

Die Abgabe von Gutachten und Stellung von Anträgen in Gemäßheit des 4. Abschnlltes des Reichs­gesetzes erfolgt durch die Gesamcheit des Gewerbegerichts. Die Gesamtheit des Gewerbegerichts kann rnr Abgabe von Gutachten sowie zur Vorbereitung von Anträgen, des­gleichen der Vorsitzende zur Vorbereitung von Gutachten Ausschüsse aus der Mitte des Gewerbegerichls bilden, deren Beisitzer, sowell möglich, aus den Gewerben zu ent­nehmen sind, auf welche das Gutachten oder der Antrag sich bezieht.

§ 24.

Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie bei­gewohnt haben, eine Entschädigung von 2 Mark für Zeit­versäumnis. Wenn eine Sitzung über 4 Stunden dauert, beträgt die Entschädigung 4 Mark.

Zeugen und Sachverständige, geladene Auskunfts- personen und Gutachter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der Reichsgebührenordnung für Zeugen uni) Sachverständige.

§ 27.

Dieses Ortsstatut tritt am 1. Januar 1903 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ortsstalut vom 12. Juni 1893 außer Wirkung. Die Gültigkeit der auf Grund des letztereii vollzogeiien Wahlen bleibt unberührt.

Gießen, den 11. Februar 1303.

Der Overbürgermeister: _____________ Mecum._______________ KsinMWmMsiirmtk.4 ^t.e. ' . il

empi-ciji; . i;jci)en öl-l

SiMse, fmie LchtMu

uuuj uui ven Uviiiuhuijwui öu bekommen.

Kammermusik-Abende

in der grossen Aula der Universität zu Giessen.

Dritter und leutfr Abeod:

Sonntag den 15. Februar, nachmittags 5V2 Uhr.

SIL wirkende:

Die Herren Konzertmeister A. Rebaer, Willi Ludewigs (Violine). Angast Leimer Viola), Johannes Hegar (Cello), Universitäts- Musikdirektor G. Trautmanu (Klavier).

Programm.

1. Quintett für Klavier, zwei Vionnen, Viola

und Violoncell, op. 34 in F-moll . . J. Brahms.

2, Variationen für Klavier, Violine und Violon­cell über das LiedIch bin der Schneider Kakadu aus der Oper »Die Schwestern von Prag von W. Müller, up. 121a in ü-dur L van Beethoven.

3. Quintett für Klavier, zwei Violinen, Viola und

Violoncell, op. bl in A-dur . . A. Dvorak.

Billets: Sperrsitz Mk. 2.50, unnumerierter Platz Mk 1.75, Studenten-* * karten Mk. 1. sind in der Musikalienhandlung Ernst Chullier (Rudolphs IXachf.) zu haben. Studentenkarten auch beim Hausverwalter Herrn btork. 12)5

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Kleinkinder - Aewechranjlalt.

Von jetzt an sollen die Beiträge für unsere Anstalt in 1903 erhoben werden. Die Erhebung geschieht durch unsere frühere Anstaltsdienerin Käthchen Hofmann, jetzt Frau Enders, die außer der neuen Geberlifte auch die vorjährige mit sich trägt. Niemand sonst ist zur Erhebung der Beiträge berechtigt.

Wir bitten zunächst um die Beiträge für das 1. Viertel­jahr 1903; mit denselben kann nach Belieben der freundlichen Geber zugleich der Gesamt-Jahresbeitrag gespendet werden.

Indem wir dies den Wohltätern und Freunden unserer Anstalt mitteilen, bitten wir steundlichst, uns auch in diesem Jahre gütige Unterstützung gewähren zu wollen. Wir haben für etwa 230 Kinder in unserer Anstalt zu sorgen.

Gießen, am 7. Februar 1903.

Der Vorstand der Kleintinder-Bewahranstalt.

Dr. 9t a u m a n n. 1211

Ur üie AmenWu Mmn imii Mises.

Von der Geschäftsstelle der Missionsindustrie sür Armenien in Frankfurt a. 3)L ist eine Anzahl von flemereu und größeren Stickereien, Handarbeiten armenischer Witwen und Waisen, hierher geschickt worden, um sie zum Besten dieser Witwen und Waisen hiesiger Familien zum Kauf anzubieten. Es sind Decken und Teck- chen allerlei Art, Schleifen, wissen, Shawls, Taschentücher, Brteß mappen und anderes, auch ein großer Schreibtischvorleger.

Alle Sachen sollen von Montag den 9. Februar d. I. an bis Samstag den 14. Februar, täglich von vormittags 11 bis mittags 1 Uhr, int Konfirmandensaal der Fohannestirche zur Ansicht ausgelegt und zum Verkauf angeboten werden. Frau Nechnungsrat Kalbfleisch wird die Güte haben, das Ausü'gcn und Anbieten der Stickereien zu vermitteln. Um des guten Zweckes willen empfehlen wir den hiesigen Familien, insbesondere Damen, diese Sache aufs wärmste, und bitten dieselben, die Stickereien sich ansehen zu wollen.

Gießen, den 7. Februar 1903. 1212

Die Pfarrer:

Dr. Naumauu. Schlosser. Euler. Schcuuemann. Bog'..

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