Ausgabe 
11.2.1903 Erstes Blatt
 
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Zwecke dienen.

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getrennten Wählvorschlagslisten für Arbeitgeber und Ar-

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kennbar machen sollen.

Gleichzeitig fordere ich hiermit zur Einreichung

beiter auf.

Jede .Vorschlagsliste muß 12 Namen enthalten,

Gießen, den 11. Februar 1903.

Der Oberbürgermeister: M e c u m.

18831884 18341886 18861887 18871888 18881890 1890180..

8 SW. o! sw. 7 SW.

Die Leitung des stehender Herren:

welche nicht von we^ßrin Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;

welche keinen oder insoweit ,ie feinen lesbaren Namen enthalten;

Beobachtungen Gieren.

Ißa n bi rch den Bürger-

: Wahi mittelst ortsüblicher Be-

Major Beck, Professor ^r. Direkwr Ehr. Professor Dr. Dr. Dietz, Stalnvevordn.

Gelanntmachang,

betreffend die Wahlen für das Gewerbegericht Gießen.

Für das Gewerbegericht Gießen sind von den Arbeit­gebern aus der Zahl der wählbaren Arbeitgeber und von den Arbeitern aus der Zahl der wählbaren Arbeiter je 12 Beisitzer aus 3 Jahre zu wählen. Die Wahlberechtigten berufe ich zur Vornahme dieser Wahl auj

Samstag den 14. Marz 1903

m den Stunden von mittags 12 vis abends 8 Uhr in den Stadtverordneten - Sitzungssaal, Bürgermeisterei - Gebäude, Gartenstraße 2, Zimmer 11.

Wahlberechtigt sino die Arbeitgeber und Arbeiter, welche zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet und im Gemeindebezirr der Stadt Gießen Wohnung oder Beschäs- ügung hab^n; Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind, sind nicht wahlberechtigt.

Als Arbeiter gellen diejenigen Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der Gewerbeordnung Anwenoung findet, desgleichen Be- wiebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen Leist­ungen beuauie Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst 'M Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

Die der Zuständigkeit des GrwerdegerichtS unterstcllten Hausgewerbetreibeichen sind, sofern sie selbst mindestens 2 Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres besa/ästigen, als Arbeitgeber, andern- sjalls als Arbeiter wahlberechtigt.

Die Wahr i|i unmittelbar und geheim; sie finbet nach Sen Grundsätzen der Verhäktniswahl statt.

Die Abstimmenden geben ihren LtiMMKrttel in eigener Person ab. Das Reich, dec Staat, die Gemeinde und sonstige Lfsentliche Verbände und juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vermieter aus.

Es wird dringend enipsohün, » bic Arbeitgeber durch Bescheinigung der Pollzeioernal.ung, die Arbeiter durch Zeugnisse ihrer Arbeitgeber, der Polizeiver.raltung oder der Mständigcn Krankenkassen sich vor dem Wahlausschuß über ihre Wahlberechtigung ausweisen, da sie andernfalls von der Wahl zurüägrwiesen werden können.

neten-Versammlung, heute noch genanntem Z:

Nicht unerwähnt darf bleiben, daß das Bankhaus Heichel-

Bestimmung übergeben und ist dieselbe bis auf den heutigen Tag erhallen und durch neuere Einrichtungen, wie Musik­bühne, Hydranten, elektrische Beleuchtung, Abortanlagen, sowie Verbesserungen aller Art pündig verbessert woroen.

Die Leitung des Vereins lag in den Händen nach-

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Die nötigen Dämme zur .Halsung des gestanten Wassers waren sorgsam hergerichtet, die Gräben gereinigt und mit den nötigen Schleusen versehen.

Im Winter 1884 wurde ale dann die Eisbahn ihrer

mindestens 20 Wahlberechtigten des betreffenden Teiles unterzeichnet und spätestens zwei Wochen vor dem Wahl­termin, also Freitag, den 27. Februar, abends bei der Bürgermeisterei eingereicht sein.

Die rechtzeitig eingereichten Vorschlagslisten werden nach erfolgter Prüfung spätestens 8 Tage vor der Wahl in ortsüblicher Werse veröffentlicht.

Alles

Waare ®

3. insoweit barm die Person de. wählten nicht un­zweifelhaft zu erkennen ist;

4. auf welchem mehr als 12 Namen oder insoweit darin Namen von rricht wählbaren Personen verzeichnet sind;

5. welche eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder Be­merkungen enthalten, die nicht lediglich den Gewählten

Das Gewerbegericht umfaßt als Gerichtsbezirk den Gemeindebezirk der Stabt Gießen und führt die amtliche Bezeichnung

Gewerbegericht Gießen".

§ 2.

1 Ungiftig sind Stimmzettel:

-10. ijebruat + 9,6° C,

-10. , + 5,0" C.

;en, bei feuchter Witterung oder I lageuverstimimwgen unaueb^i- >t ein wärmender Magentor, Familie fehlen soll. Abrr c : Legion, deshalb verfehl« wir 'ag noch verhältnismässig pte ausgezeichnet wirkende Älptt- machen. Den JßgenLtt-i Dr. W. Knecht & Co., ieniacbea flau»- und delic\6sty

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Ach. Vertreter: Ch.Lo:<

ZUM 20jäyrigen Aesteyen des Kießener tzisvereins. *)

Sport bringt Wehr, Der Jugend Lehr, Dem Manne Ehr.

Heber die Bedeutung oes Eissports im allgemeinen und des Schlittschuhlaufens im besonderen herrschen viel­fach noch heute in manchen Kreisen irrige Ansichten. Ich darf indessen mit Freude feststellen, daß alle Arten des Sports im Laufe der Zeit auch in unserem deutschen Vater­lande an Beliebtheit und Interesse bedeutend gewonnen haben. Es hat in Deutschland eine Zeit gegeben, wo die patriotische Jugend, welche, dem Beispiele eines Vater Jabn folgend, die Turnerei pflegten, als Demagogen verschrien und verfolgt waren, und doch hat sich gerade in jenen Tagen der Befreiung vom schmählichen Joche des Korsaren gezeigt, welch' hvchzuschätzende Vorteile jeglicher Sport uno Leibesübung bringt. Er bringt Wehr! Das heißt, er schafft Viänner, die ihren Platz ausfüllcn, wenn das Vaterland ruft. Weichlinge und Prasser können auf sportlichem Gebiete leine Erfolge erringen, denn jeder Sport erfordert das Einsetzen der ganzen Kraft, welche nur durch nüchternes und vernunftgemäßes Leben er­halten wird, bei leichtfertigem Lebenswandel aber bald verbraucht ist. Wer stark und gesund ist, an Körper und Geist, der wird auch seinen Weg machen im öffentlichen Leben, und Erfolg und Anerkennung werden nicht aus­bleiben.

Die Daseinsgemeinschaft, welche sich Gießener Eis- Verein nennt, hat einevorgeschichtliche" Zeit, und von dieser soll zunächst, ganz kurz die Rede sein.

Zu Anfang der siebziger Jahre begann das Schlitt­schuhlaufen in unserer Stadt einen Aufschwung zu nehmen, indem mcht nur immer weitere Kreise der männlichen Bevöl­kerung sich dem Schlittschuhlauf zuwandten, sondern auch das weibliche Geschlecht den Eislauf als eine unvergleich­liche Quelle des Vergnügens und der Gesundheit erkannte, so daß die Schar der jungen Mädcheit, welche die Scheu vor den ersten Anfängen auf dem Staylschuh überwand, und daneben sich über das Urteil altjüngferlicher Ansichten geziemte sich nicht, daß junge Mädchen Schlittschuh

*) Wenn auch milde Witterung und vorgeschrittene Jahreszeit dem Wrnter wohl endgiitig ein Enoe bereitet haben, so drucken wir doch den vorstehenden Artikel umso lieber ab, als er dem Gedenktage eines Vereins gewidmet ist, dessen Bestrebungen, einen der gesundesten Sports zu pflegen, bei alten unseren Mitbürgern längst oie größte Anerkennung gesunden haben. Der Artikel lvar ursprünglich bestiinmt, am Tage des Jubiläums-Eisfestes zu erscheinen, aber da aus eine Eisbahn nicht mehr gehofft werden kann, muß er ohne Hinweis aus den Glanz einer festlichen Ver­anstaltung erscheinen. D. Red.

kommnung der Eisbahn erworben.

Der Eislauf, wie er aus unserer Bahn betrieben wird, ist für jung und alt beiderlei Geschlechts ein gesundes Ver^ gnügen, das mit sehr geringen mosten verknüpft ist. In keinem anderen Eisverein irgend einer Stadt sino die Mit­gliederbeiträge und Beikarren so außergewöhnlich niedrig, als in unserem Verein.

Aber nicht nur die finanziell günstige Seite unseres Vereins tritt dem Beobachter entgegen, sondern er muß auch bekennen, daß eine Eisbahn, die für jedermann zu- gängig ist, ein Jugend- und Boiksfpielplatz im besten Sinne oes Wortes ist. Auf der Eisbahn verwischen sich die großen gesellschaftlichen Gegensätze. Aus der glatten Fläche tummeln sich im buulen Durcheinander alle Stände, jung und alt. Mit dem bestahlten Fuße zeichnet oder kritzelt das gnädige Fräulein neben dem Mädchen aus dem Volke, der Professor oder Oberlehrer neben dem untersten Sextaner, der Offi­zier neben dem Lehrjungen seines Fußbekleidunasmeisters seine eigenartigen Zeichnungen auf ein und dieselbe Fläche. Oder aber sie fahren gegen oder auseinander und richten sich unter gegenseitigemPardon" wieder auf ihre Beine. Nichts verdirbt hier die frohe Laune!

Der Gießener Eisverein hat außer dem oben erwähnten und längst zurückbezahlten Darlehen von keiner Seite eine Unterstützung erhalten. Aus eigener Kraft hat er die vielen schwierigen Verhältnisse überwunden, sich immer weiter ent­wickelt und zu seiner heutigen Bedeutung erhoben.

Allen denen aber, die in den 20 Jahren seines Be­stehens mithalfen, die Bestrebungen des Eisvereins zu fördern, sei hiermit der wärmste Dank ausgesprochen. Dank­bar sei an dieser Stelle auch das Entgegenkommen unserer städtischen Behörden erwähnt. Möge es dem Eisverein vergönnt fein, in gleicher Kraft fein silbernes Jubiläum zu begehen. Jean Kirch.

heim zur Deckung der Herstellung der Dämme und des Vereinshcruses ein Darlehen von 600 Mk. gegen mäßigen Zinsfuß dem Vorstände bereitwilligst zur Verfügung stellte.

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über die Berechnung und Anrechnung der von den meister 4 Wo Heu vor Otr W Arbeitern zu leistenden Kranlenverficherungsbeiträge tanntmachung dazu berufen.

liefen" hinwegsetzten, von Jahr zu Jahr immer mehr wuchs. Allein die Eisflächen, welche für die Pflege des Schlittschuhlaufs bei uns zur Verfügung standen, waren beschränkt. Nur die Lahn und zwar der fo genannteWoog" war zur Benutzung vorhandenwenn er hielt"; Die Wiesen im Heßlar und in derSchwarz Laach" konnten zuweilen, wenn sie durch günstige Wasserverhältnisse vor dem Ein­tritte des Frostes überflutet waren, benutzt werden.

Immer mehr zeigte es sich, daß es an einer Eis­bahn mangelte, auf der die Heranwachsende Jugend, zu­mal das weibliche Geschlecht, sich dem vollen Genüsse des Schlittschuhlaufens hmgeben konnte. Diejenigen, welche aar dasBogenlaufen" üben und dadurch sich in den Kunstlauf einfuhren wollten, konnten hierfür kaum Raum gewinnen. Daneben schwebte über dem Laufen aus der Lahn stets die Gefahr des Einbrechens und Ertrinkens, und es war daher ängstlichen Eltern nicht zu verdenken, wenn sie aus diesem Grunde jüngeren Kindern den Eislauf gar nicht gestatteten. Die Gefahr auf der Lahn wurde jährlich immer größer durch die Gewinnung von Eis für die Bierbrauereien usw.

An eine Pflege der Bahn war überhaupt nicht zu denken, denn die Bahnkehrer rührten wohl ohne Ruye- pause ihre Sammelbüchsen, zur Aufnahme von Nickeln und Pfennigen, aber nicht ihren Besen. Dieser war nur das Sinnbild ihrer Würde, die sie durch polizeiliche Erlaubnis erhalten halten. Dieser Besen wurde denn zumeist auch rücksichtslos den Läufern als eine Art Schlagbaum vor- gehalten oder ihnen vor die Füße geworfen, damit sie stoppten" und zahlten. Dennoch aber begann sich schon eine gewisse Poesie des Eislaufs zu regen. Tie hiesige Rudergefellfchaft war es, die draußen an ihrem Bootshause Eis feste mit Lampions,, Fackelbeleuchtung und Mussik veranstaltete. Es wurde aber endlich Zeit, an die Her­stellung einer genügend großen und oie Gefahr des Er­trinkens ausschließenden Eisbahn zu denken.

Am 21. Januar 1883 war es, als die Herren Professoren Fromme, Streng, Thaer, Direktor Soldan, Dr. Buchner und Major Beck im Hessischen Hof zusammentanien, um dem Gedanken der Schaffung einer künstlichen Eisbahn auf einem überschwemmten Wiesenterrain näher zu treten. Bereits fünf Tage später, am 26. Januar 1883, wurde der Eisverein unter Zuziehung der Herren Oberstleutnant Spohr, Stadt­baumeister Stieß Turnlehrer Rübsamen, Ph. Lenz, Ernst Balser und Aeeessist Braun definitiv gegründet, Statuten entworfen unb ein Aufruf an die Bürgerschaft zum Beitritt verfaßt. Als geeigneter Platz wurden die Wiesen.links der Wieseck (jetzt an der Moltkestraße) vorgesehen und die städti­sche Verwaltung um pachtweise lleberiassung derselben ge­beten, die, dank dem Entgegenkommen der Stadiverord-

§ 4.

Das Gewerbegericht Gießen ist zuständig, sofern in dem Gemeindebezirk der Stadt Gießen die streitige Ver­pflichtung zu erfüllen ist, oder die gewerbliche Nieder­lassung des Arbeitgebers sich befindet, oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben.

Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat der Kläger die Wahl.

Durch die Zuständigkeit des Gewerbegerichts wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

§ 5.

Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern desselben und 24 Beisitzern.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch die Stadtverordneten-Versammlung auf 3 Jahre gewählt.

Von den Beisitzern ist die eine Hälfte von den Arbeit­gebern aus der Zahl der wählbaren Arbeitgeber, die andere Hälfte von den Arbeitern aus der Zahl der wählbaren Arbeiter nach näherer Vorschrift dieses Ortsstatuts auf 3 Jahre zu wählen.

Die ausscheidenden Mitglieder des Gewerbegerichts haben solange im Amte zu verbleiben, bis eine gültige Neuwahl stallgefunden hat. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Die der Zuständigkeit des Gewerbegerichts unter­stellten Hausgewerbetreibenden sind, sofern sie selbst min­destens 2 Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gew.ssen Zeiten des Jahres beschädigen, als Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar.

§ 6.

Die Wahl der Beisitzer findet unter Leitung des

Bekanntmachung,

betr.: Die Ltiftuugeu der Fran Hofgerichlsral von Krug und ihres Sohnes, des Hofgerichtsrals Dr. Karl oou Krug.

Tie diesjährigen Zinsen aus den rubr. Sliflungen sollen an 12 Arme der Sladt Gießen mit je 20 Mark vergeben werden. Be- iverblingen um dieselben sind bis zum 20. d. Alts, schriftlich oder mündlich bei dem Armenamt, Reuenbäue 43, Zimmer Nr. 2, wrzubringen.

Gießen, den 6. Februar 1903. 1280

Die Armen-Deputation der Stadt Gießen.

M e c u m.

Bekanntmachung,

betr.: Die Stiftung des Gemeiuoeratomitg^.os Friedrich

Louy fcu.

Die diesjährigen Zinsen aus der rubr. Stiftung sollen an 8 Arme der Stadt Gießen mit je 20 Mk. veraeben werden. Be­werbungen um dieselben sind bis zum 20. d. Alls, schriftlich oder mündlich bei dem Armenamt, Neuenbäue 43, Zimmer Nr. 2, vorzubrmgen.

Gießen, am 6. Februar 1903. 1279

Die Armen-Deputation der Stadt Gießen.

M e c u m.

und Eintrittsgelder (§§ 53 a, 65, 72, 73 des Kranken­versicherungsgesetzes) ;

6) über die Ansprüche, welche auf Grund der lieber* nähme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern des­selben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden. Streitigketten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei andern Arbeit­gebern einaeht oder ein eigenes Geschäft errichtet, gehören nicht zur Zuständigkeit des Gewerbegerichts.

§ 3.

Zur Zuständigkeit des Gewerbegerichts gehören ferner Streitigkeiten der im § 2 Abs. 1 Nr. 15 bezeichneten Art zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbe­treibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende) und ihren Arbeit­gebern, einerlei ob bte Beschäftigung auf die Verarbeitung oder Bearbeitung der den ersteren von den Arbettgebern gelieferten Rohstoffe ober Halbfabrikate beschränkt ist ober ob biese Personen bie Rohstoffe ober Halbfabrikate, welche sie bearbeiten ober verarbeiten, selbst beschaffen. Das Gleiche gilt von Streitigkeiten ber im § 2 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Art zwischen solchen Hausgewerbetreibenden untereinander.

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Ovtsstatut

für das Sewerdegericht Gietzen.

Auf Grund des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1901, nach Anhörung beteiligter Arbeit­geber unb Arbeiter, in Gemäßheit Beschlusses der Stabt- verordneten-Versammlung vom 31. Juli 1902 unb vom 29. Januar 1903, sowie mit Genehmigung Großh. Ministeriums bes Innen: von: 5. Februar 1903 zu Nr. M. b. Z. III 912 wirb an Stelle bes Ortsstatuts vom 12. Juni 1893, bie Errichtung eines Gewerbegerichts für den Gemeindebezirk der Stadt Gießen betreffend, bas nach- stehenbe Ortsstatut erlassen:

Bürgermeisters oder bessen Steuvcrtreters als Wahl-Vor- stehe'r und eines von ber Stabtverordnetenversammlung moeusjjeuu, Krankenkassen-! gewählten Wahlausschusses, bc|tel)enb au§ 4 wahlbcrech-

bücher ober Quittungskarten ber Jnvalibenversicher-! tigten Arbeitgebern und 4 wahlberechtigten Arbettern statt.

_. . Jean Kirch.

Schreiber dieses brängt es, noch bie Tätigkeit des im vergangenen Jahre ans dem Vorstände geschiebenen Herrn Geheimrat Professor Dr. LaSgehreS danwar anzuerkennen; derselbe gehörte fast seit Gründung des Vereins dem Vor­stände an und hat sich große Verdienste um die Vervoll-

Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Strettgegeilstandes zustätrbig für Streitigkeiten:

1) über den Antritt, bie Fortfttzung ober bie Auslösung bes Arbeitsverhältmsses, sowie über bie Aushändigung ober ben Inhalt bes Arbeitsbuches, Zeugniffes, Lohn­buches, Arvettszettels ober Lohnzahlungsbuches;

über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse;

über bie Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legiti­mationspapieren, Urkunden, Geräffchaften, Kleidungs­stücken, Kautionen und dergleichen, welche aus An­laß des Arbettsverhättnisses übergeben worden sind; über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung ober nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter 8lr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eln- tragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbettszettel, Lohnzahlungsbücher, f " r r