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Die trauernden Hinterbliebenen.
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b e n Zweifeln darüber, ob die Wagen au der bezeichneten Tätigkeit ihrer Besitzer ausschließlich ober doch vorzugsweise bestimmt sind und benu^t werden ober nicht, wird bei Wagen, deren erster Anschaffungspreis 1000 M k. nicht übersteigt, angenommen, daß sie keine Luxuswagen und bei Magen mit höherem Anschaffungspreis bis "
Gießen, den 30. November 1903.
Betr.: Me oben.
Das Großher^gliche Kreisaml Gielren an die Großh. Bürgermeistereien der Landgeureinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Interessenten Ihrer Gemeinden bringen.
Dr. B r e i d e r t.
Strasbestimmnngeu.
Artikel 33.
Wer es, den bestehenden Bestimmungen zuwider, unterläßt, die nach den Tarifnummern 10, 11, 35, 41, 47, 48, 50, 58, 87 erforderlichen Erlaubnisscheine und Karten zu lösen, verfällt in die im Artikel 31 Absatz 1 bestimmte Strafe. Tie Vorschriften des Art. 31 Abs. 3, 4 finden entsprechende Anwendung.
Tie hinterzogene Stempelabgabe ist von demjenigen nachzuentrichten, der im Falle der Lösung des Erlaubnis- scheines oder der Karte zur Zahlung des Stempels verpflichtet gewesen wäre. Tie Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 26.
§ 13.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Stempelabgaben werden na.) dem Gesetz vom 12. August 1899 über den Nrkundenstempel bestraft.
Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, aus Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.
zum Beweise des Gegenteils, daß sie Luxuswagen sind.
Luxuswagen, welche in einem Kalenderjahr nicht benutzt werden, unterliegen in diesem Jahre der Stempelabgabe nicht.
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§ 8. Das Fahrrad oder Automobil muß bei dem Befahren öffentlicher Wege, Straßen oder Plätze mit der Nummervlatte (§ 5) versehen sein. Tie Nummerplatte ist in der Richtung der Längsachse des Fahrrats oder Automobils uud nach vorne gerichtet, derart zu befestigen, daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist.
Ter Besitz der Nummerplatte gilt als Beweis für die erfolgte Stempelabgabe. Besitzer von solcheu Fahrrädern oder Automobilen, welche mit Nummerplatten versehen sind, dürfen zur Kontrollierung der Abgabe nicht angehalten werden.
^rlimtnindpuig.
Betr.: Tie Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 12. August 1892; hier die Besteuerung der Luxuswagen und Luxusreitpserde.
Unter Hiuweis auf Art. 33 des obigen Gesetzes, sowie die nachstehend nb. । brudieti Aussührungsbestimmungen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Abgabe und die Ausstellung der Jahreskarten für Luxuswagen uud Luxusrei.Pferde für das Jahr 1904 im Laufe des Monats Dezember l. Js. uud zwar an jedem Werktage vormittags von 10—12 Uhr in dem Regierungsgebäude (Brandplatz 9, Zimmer Nr. 5) statt- findet.
Tie Entrichtung der Stempelabgabe kann auch schrift- lich — per Postanweisung — erfolgen.
Diejenigen, welche sich im Bes.tze einer Jahreskarte pro 1903 befinden und den Luxuswagen oder das Luxuspferd im Laufe des Jahres abgeschafft haben oder bei welchen die Absicht besieht, den Wagen ober das Pferd in die,em Jahre noch abzuschasfen, werden daraus aufmerksam gemacht, daß die Abmeldung noch vor dem 1. Januar 1904 bei uns zu erfolgen hat, widrigenfalls sie zur Zahlung der Stempelabgabe für das Jahr 1904 weiter verpflichtet sind.
Um irrigen Auffassungen zu begegnen, weisen wir hierbei wiederholt darauf hin, daß auf Federn ruhende Wagen nur dann von der Abgabe befreit sind, wenn sie |
§ 20.
Personen, welche den ihnen nach § 4 obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, kann die Nummerplatte bis zur Erjülluug ihrer Verpflichtungen von dem Kreisamt durch Beschlagnahme entzogen werden.
Attssührungsbestimmungen.
Anlage II.
Zu Nr. 50 und 59 des Tarifs: Luxuswagen und Luxusreitpserde.
1. Wer sich am 1. Januar 1904 in dem Besitze von Luxuswagen oder Luxuspserden, welche zum persöulichen G brauch >es Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt ßud, be- indet, sowie wer vom 1. Januar 1904 ab in den Besitz old)er Wagen ober Reitpserbe gelangt, ist verpflichtet, bei bem Kreisrat seines Wohnortes ober Aufenthaltsortes
1) biesen Besitz binnen vier Wochen mündlich oder schriftlich anzumelden und
2) die für Lösung einer Jahreskarte in Nr. 50 des Stempeltariss vom 12. August 1899 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten.
Tiese Abgabe beträgt jährlich für
jeden Luxuswagen 20 Mk., jedes Reitpferd 20 Mk.
Als Luxuswagen uud Lukusreitpferde gelten solche Wagen und Reitpferde, welche nicht zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit benötigt werden. Für Wagen, welche nicht aus Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten.
2 Tie Borschristen des § 1 finden keine Anwendung aus Per.oneu, welche sich zum Kurgebrauche, oder welche sich weniger als 30 Tage lang im Großherzogtum aushalten. (Außerdem vergleiche Art. 7 des Gesetzes.)
3. Tie Abgabe ist von ein und derselben Person auch bei einem Wed)sel der Wagen oder Pferde innerhalb des Kalenderjahres stets nur einmal für das ganze Kalenderjahr und zwar erstmalig bei Erwerbung des Besitzes des Magens oder Pfeides und sodann alljährlich im Monat Tezember für das darauf folgende Kalenderjahr zu entrichten.
4. Tas Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fortlaufend n Nummern in ein Verzeiä)nis ein, aus welchem die Nummer, der Vor- und Zuname, Staub ober Gewerbe uud die Wohnung des Anmeldenden, der angemeldete Gegenstand, sowie der Tag der Anmeldung und der Tag der Abmeldung er.ichtlich sind, erhebt die in 1 erwähnte Abgabe und erteilt dem Anmeldenden eine mit amtlichem Stempel ver.ehene Karte, welche die Nummer des Ver- zeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, ben Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält.
Tas Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte aufzu- kleben uud vorschriftsmäßig zu entwerten. Tie Karte ist nur für das Kalenderjahr giltig, für welches sie ausgestellt ist.
5. Wer den Besitz eines abgabepflichtigen Wagens oder Pferdes im Laufe eines Kalender-Jahres auf gibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt längstens bis zum nächsten 1. Januar anzuzeigen, und, wenn nötig, glaubhaft darzutun, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt.
Tiese Anzeige (Abmeldung) ist in das nach 4 zu führende Verzeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Verlangen zu bescheinigen.
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