Ausgabe 
2.1.1903 Zweites Blatt
 
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ein Genuss!

Ernst Balser

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§ 22.

C. Wafferleituugev.

bei

Bestimmungen

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2.

für

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Wontaa ben 5. Januar 1903.

4.50

6.00

210 1020 2040

für einen Meter Länge.

Die erste Prüfung erfolgt kostenlos, während für jede weitere Prüfung die dem Werk entstehenden Kosten, min­destens aber 3 Mark vom Installateur an die Kasse des

Werks zu bezahlen sind.

D. Schlußbestimmungen.

Gießen überwiesen worden sind.

Gießen, am 80. Dezember 1902.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

8 H.

Du der Nähe von entzündlichen Gegenständen müssen die Brenner mit Gläsern und Drahtschirmen versehen werden. Ueber Gasflammen, welche in weniger als 60

Wir geben nachstehend die Bestimmungen für den Verkehr mit unserer

Abteilung für Spareinlagen

zur allgemeinen Kenntnis der Interessenten.

Gießen, im Dezember 1902.

Wank für Kandel und Industrie.

Aeposttenkasse Kietzen.

Bankgebäude: Johannesstraße !

,, 4060 ,, ft ff 38 *----- u , ,, t ,

(Zapfhähne usw. von 1013 Millimeter lichter Weite.) arbeiten, sowie Kunstarbeiten

Bei außergewöhnlichen Anlagen ist für die Rohrweiten das Einverständnis des Werks einzuholen.

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Kietzen, Südanlage 7.

Wiederbeginn des Unterrichts in allen weiblichen Harrd- . (Amin Attttt'Mrfli'tfCn 23

stärke mindestens betragen:

13 mm lichter Weite 2.80 kg

Die Verbindungen müssen durch Lötungen aufs sauberste ausgeführt und leicht zugänglich sein. Quer­schnittsverengungen dürfen durch Verbindungen und Biegungen nicht verursacht werden. Die Verwendung von Bleiröhren in Berührung mit Kalk, Zement oder Bauschutt ist verboten.

§ 17. . _

Die Leitungen dürfen nicht durch Schornsteine, Dung- gruben, Abflußkanäle oder andere schwer oder nicht zu­gängliche Bauteile verlegt werden.

20

25

§ 13.

Nach Fertigstellung und vor Benutzung einer neuen oder wesentlich erweiterten oder veränderten Anlage hat durch das Werk eine Prüfung derselben in Bezug auf richtige Anordnung der einzelnen Teile und Dichtigkeit der Leitungen bei 1/4 kg./qcm. Luftdruck zu erfolgen.

Vor Beginn der Prüfung, deren Zeitpunkt vom Werk festgesetzt wird, hat der Installateur die zu prüfende Leitung mit Luftdruckpumpe und Manometer zu versehen.

Die erforderlichen Hilfsarbeiter, Leitern, der Prüfungs­apparat usw. find vom Installateur zu stellen.

Vor erfolgter Prüfung darf eine Leitung weder an­gestrichen, noch in einer, oie Prüfung erschwerenden Weise bedeckt werden. (Erdleitungen.) Bei der Prüfung muß der Installateur oder ein sachkundiger Stellvertreter des­selben zugegen sein.

Fällt die Dichtigkeitsprobe nicht zur Zufriedenheit aus, so ist nach Beseitigung des Fehlers eine zweite Probe vor­zunehmen.

§ 14.

Die erste Prüfung erfolgt kostenlos, während für jede weitere Prüfung die dem V^rk entstehenden Kosten, min­destens aber 3 Mark vom Installateur an die Kaffe des

§ 18.

Die geringste zulässige lichte Weite beträgt: polizeilich vorgeschriebene Feuerlöschleitungen . 50 gewöhnliche Steigleitungen . ...... 20 Zapfleitungen, Klosetspülungen . .... 13 u. s. w.

8. B°rmündcr können di-Zinsen für ihre Münde! -ch-b-n wenn das Gericht nicht anders bestimmt hat. Bel Kaprtalruckzahl- ungen bedarf es der schriftlichen Ermächtigung der obervormund- schaftlichen Behörde.___

Für sämtliche Zapfstellen im Innern der Gebäude, mit Ausnahme derjenigen in Kellern und Waschküchen sind Ausgußbecken und Abflüsse anzuordnen.

Der unmittelbare Anschluß von Aborten ist verboten. Die Spülung hat aus besonderen Spülbehältern zu erfolgen, die für jeden Sitz mindestens 10 Liter Wasser fassen und für jede Spülung mindestens 8 Liter ablasssen. Der un­mittelbare Anschluß von Dampferzeugern höchsten 0,5 kg./qcm. Ueberdruck, ferner von Aufzügen, Motoren und dergleichen kann vom Werk gestattet werden. Beim An­schluß von Dampferzeugern sind dann zuverlässige Ein­richtungen anzubringen, welche bei höherem Dampfdruck die Wasserleitung sewstthätig schließen.

Vor jedem Behälter mit Schwimmerabschluß (Klofet­spülkasten usw.) ist ein Durchgangshahn einzubauen.

Die Verwendung von Konushähnen und solchen Arma­turen, welche beim Schließen eine plötzliche Hemmung der Wasserströmung und dadurch Stöße in den Leitungen und Wassermeffern Hervorrufen, ist verboten.

Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 22. d. Mts. und mit Genehmigung Großh. KreiSamts Gießen vom 27. d. Mts. die Gemeindekrankenversicherung Gießen vom 1. Januar 1903 aufge­hoben worden ist und die Mitglieder derselben der Ortskrankenkaffe

Weichblei gedichtet werden.

Leitungen von 25 bis 50 Millimeter lichtem Durch­messer werden zweckmäßig aus galvanisch verzinkten Eisenröhren hergestellt. Die Verzinkung darf bei leichtem Biegen nicht abblättern. Das Erhitzen verzinkter Rohren ist verboten. Die Verbindungen müssen mit gut ein geschnittenen Gewinden her gestellt und durch reinen, mit etwas Talg bestrichenen Hanf gedichtet werden., Dich­tungen mit Bleiweis-, Mennig usw. sind verboten. Bleiröhren, welche bis 25 Millimeter Durchmesser zulässig sind, müssen aus bestem zinnfreiem Weichblei gefertigt und innen mit einer dünnen Schicht von Schwefelblei versehen sein. Das Gewicht derselben muß bei durchaus gleichmäßiger Wand-

fkcherer, schmiedeeiserner Hängevorrichtung, nötigenfalls unter Anwendung von Sicherheitsketten, befestigt werden. Kugelgelenke sind hierbei möglichst zu vermeiden. Keinen- falts dürfen andere Kugelgelenke als solche mit Voll- Ingeln Verwendung finden.

Badeöfen, Heizöfen und größere Kochherde müssen einen Abzug nach einem gut ziehenden Schornstein haben.

Beim Abnehmen von Beleuchtungsgegenständen und sonstigen Apparaten müssen die Oeffnungen mit <' geschraubten Verschlußzapfen oder Kappen verschlossen wer­den; ebenso sind bei noch nicht gebrauchten Leitungen alle Oeffnungen in genannter Weise zu verschließen.

§ 20.

Nach Fertigstellung und vor Benutzung einer neuen oder wesentlich erweiterten oder veränderten Anlage hat durch das Werk eine Prüfung derselben in Bezug auf richtige Anordnung der einzelnen Teile und Dichtigkeit der Leitungen bei 12 kg./qcm. Ueberdruck zu erfolgen.

Vor Beginn der Prüfung, deren Zeitpunkt vom Werk festgesetzt wird, hat der Installateur die zu prüfende Leitung mit Druckpumpe und Manometer zu vergehen.

Die erforderlichen Hilfsarbeiter, Leitern, der Prüfungs­apparat usw. sind vom Installateur zu stellen.

Vor erfolgter Prüfung darf eine Leitung weder an­gestrichen, noch in einer, die Prüfung erschwerenden Weise gedeckt werden. (Erdleitungen.) Bei der Prüfung muß der Installateur oder ein sachkundiger Stellvertreter des­selben zugegen sein.

Fällt die Dichtigkeitsprobe nicht zur Zufriedenheit aus, so ist nach Beseitigung des Fehlers eine zweite Probe vorzunehmen.

§ 21.

§ 19.

Mle Leitungen im Innern der Gebäude müssen mög­lichst frostfrei und derart mit Gefälle verlegt werden, daß eine vollständige Entleerung derselben stattfinden kann. Sie erhalten an allen höchsten Punkten den jeweiligen Rohrabmessungen entsprechende Windkessel. Kupferne und messingene Windkessel müssen innen verzinnt sein. Als Windkessel können auch Rohrenden von mindestens 20 ein- Millimeter lichtem Durchmesser und 1 Meter Länge dienen.

Die Verlegung von Masserleitungsröhren in Keller­fußböden ist nur zulässig in einem Rohrkanale, der jeder­zeit aufgedeckt werden kann und eine Untersuchung der Röhren gestattet.

Beträgt die Länge der Rohrleitung weniger als 20 Meter, so ist deren Weite zu nehmen:

§ 16.

Zu Wasserleitungen dürfen nur Bleiröhren, galvanisch verzinkte Eisenrohre und ebensolche Verbindungsstücke, so­wie Gußeifenrohre verwendet werden.

Leitungen unter der Erde müssen mindestens 1,5 Meter Deckung und 20 Millimeter Durchmesser haben. Für die nur in den Sommermonaten benutzten Gartenleitungen genügt eine Ueberdeckung von 0,6 Meter, sofern diese Leitungen während des Winters entleert werden können. Für Leitungen von 40 Millimeter und mehr Durchmesser dürfen gußeiserne Muffen- oder Flanschenröhren verwendet werden; dieselben müssen der deutschen Normaltabelle für gußeiserne Muffen- und Flanschenröhren entsprechen, innen und außen asphaltiert und auf 20 kg./qcnr Ueberdruck geprüft sein. Für Krümmungen sind Formstücke zu ver­wenden. Die Muffen müssen durch reinen Hanfstrick und einen fest ein gestemmten Ring aus Weichblei, Flanschen durch Gummiringe mit Leinwandeinlage und Ringe aus

Zentimeter Abstand unter der Decke brennen, sind, die Hitze ableitende, von der Decke etwa 6 Zentimeter ab­stehende Metallplatten anzubringen. Bewegliche Lampen, wie Wand arme usw. find so zu befestigen, daß sie brenn­baren Stoffen, Vorhängen, hölzernen Bekleidungen usw. nicht zu nahe kommen können. En geschlossene Räume, wie Schaufenster usw., welche mit Gas beleuchtet werden sollen, müssen mit einer genügenden Entlüftung versehen fein.

8 12.

Bei Lampen und Kronen, sowie Druckreglern mit Flüssigkeitsverschlüffen, find die letzteren nicht durch Wasser, sondern durch Glycerin oder durch Oelsorten, die weder verdunsten noch verharzen, zu füllen.

Werks zu bezahlen sind.

§ 16.

Auf an ihn gelangte Meldung von einer Gasentweich-- ung oder Gasgeruch hat jeder zugelassene Installateur jederzeit sofort eine fachkundige Person nach dem betreffenden Ort zu entsenden und Abhilfe zu schaffen. Von Gasentweichungen aus Rohrleitungen vor den Gas- Bevor die Anlage in vorschriftsmäßigem Zustande be- messern ist außerdem sofort das Gaswerk zu b'enach- funden worden ist, darf dieselbe nicht in Benutzung ge- richtigen. nommen werden.

Zuwiderhandlungen ziehen den Verlust des Zu- § 23.

laffungsscheines nach sich. Durch die Prüfung und Abnahme der Anlage wird

seitens des Werks keinerlei Verantwortung übernommen.

§ 24.

Entstehen über die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften Meinungsverscbiedenheiten, so entscheidet hier­über die Deputation für bas Gas- und Wasserwerk unter Ausschluß des Rechtswegs endgiltig.

§ 25.

Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1903 in Kraft.

Gießen, 29. Dezember 1902.

Der Oberbürgermeister: Mecum.

für 12 gewöhnliche Entnahmestellen mindestens 13

20

Das Einlagebuch wird mit 10 Pfg. berechnet.

4. Eimahlungen können täglich geleistet werden.

3. Das Einlagebuch ist von dein Besitzer gut zu verwahren.

4 Kommt ein Einlagebuch abhanden, so hat der Sparer unver­züglich bei der Bank Anzeige zu erstatten.

5. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bet Kapital- rückzahlungen die Legitimation des Vorzeigenden zu prüfen.

6. Die Beischreibung der Zinsen erfolgt im ^anttar jeben Ja^es in den Bücher« der Bank. Die Besitzer der Einlagebücher können die Auszahlung oder Beischretbung ledoch ganz gele­gentlich auch in anderen Monaten veranlassen.

Kapitalien unter 1000 Mark können ohne Ktmdigung abgehoben werden, dagegen hat der Zurücknahme von Bettagen über 1000 Mark in der Regel eine dreimonatliche Kündigung vor-

AMeM. Wifßcn.

Mcistermmgen in MMen bctreMh.

Wir beabsichtigen, einem bei der ersten Meisterprüfung aufgetretenen Bedürfnisse entsprechend, während der Zeit vom 13. Januar bis 13. Februar 1903 an unserer Gewerbeschule einen Spezial - Ausbildungskursus für Vorbereitung zur Meisterprüfung bei genügender Beteiligung abzu­halten. Diejenigen Gesellen und bereits selbständigen Hand­werker in der Provinz Oberhessen, welche sich demnächst der Meisterprüfung unterziehen wollen, werden zum Besuche dieses Kursus eingeladen.

Die Gebühren für diesen Kursus betragen 10 Mk. An­meldungen sind schriftlich mit genauer Adresse des Teil­nehmers an die unterzeichnete Schulleitnng bis spätestens den 5. Januar 1903 zu richten.

Gießen, am 22. Dezember 1902. 43

Der Aufsichtsrat: Die Schulleitung:

Heyligenstädt. Traber,

Großherzoglicher Hauptlehrer.

ßsttaer Lebensversieterungsbanl

Versicherungsbestand am 1.September 1902 819'. Millionen Mark.

Bankfonds 273'«

Dividende im Jahre 1902: 30 bis 135° 0 der Jahres-Normal- Prämie je nach dem Atter der Versicherung.

Vertreter: Heinrich Hochreuther,

10 Süd an läge 5.

fttap des Damitahh

Montag den 5. Januar. "WS?

Hochachtungsvoll Julius Mahn

früher Schüler des Dr. Hoch'schen Konservatoriums in Frankfurt a. M.

Anmeldungen Wiesensttaße 1. 02

Iuschneide -Lehranstalt

Grünbergerstraße 14 a (Mittelbau).

Maßnehmen, Mustcrzeichnen, Zuschneiden nud Verarbeiten kann jede Damen gründlich erlernen. 52

Der Kursus beginnt am 12. Januar 1903.

Una IPetri, geprüfte Lehrerin.

Akademische Vorträge.

Freitag den 9. Januar, pünktlich 8 Uhr abends:

Professor Dr, Krüger: Der -eilige Kranz.

Nach dem Vortrage Vorführung von Darstellungen Giotto's zur

Legende des Heiligen in ^ichtvitdern, erläutert von ^rof. Dr. Sauer.

Eintrittskarten find in der Ferber'schen, Frees'schen und Ricker'schen Buchhandlung, Stuoentenkarten beim Kollegien- hausverwalter zu haben. 8342

bewährt bei

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Preis 40 Pfe Engrc^-Vertrieb: Gustav Weth. Frankfurt a. M.

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Jos. Seeler, Ludwigsttaße.

Grünbergerstraße.

Gegr. 1828.

Thec-Jmport.

Vertreter für Gießen: Chr. Lndw. Thoma*, Telephon 375.

P. E. Thuere, Wefemt, Utrecht u. Cöln

Allein-Verkauf und Niederlage von Edler & Krische Hannover

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von Theekennern bevorzugt, immer mehr verlangt.

In Gießen zu haben bei:

Frau Kath. Elle, Steinstraße. Jos. Seeler, Ludwigsttaße. Emil Kalbfleisch, Marburgerstr. Joh. Seibel, Ludwigsplatz. Adolf Leuhard, Frankfurterstr. Trageser & Mäher, Frau Lina Pansch, Weserstr.