Mk. 789,000.-
stehenden Restbetrag von
unter den nachstehenden Bedingungen zur Zeichnung auf:
Es
sind
zu
K'ochapparate
4
rechnen: (Herdplatten)
erachtet werden.
4. Die Zuteilung erfolgt nach dem Ermessen der einzelnen Zeichenstellen unter baldtunllchster Benachrichtigung an die Zeichner.
5. Die Abnahme der zugeteilten Stücke hat bis zum 20. Januar d. I. gegen Zahlung des Preises (2) zu erfolgen.
Berlin/Dresden, im Januar 1903.
Bank für Handel und Industrie.
Badeöfen für 8—30 Flammen.
Bei Verlängerung bestehender Leitungen oder bet Vermehrung der Flammenzahl dürfen die vorhandenen Röhren nur dann beibehalten werden, wenn sie vorstehenden Bedingungen entsprechen. ...
Bei außergewöhnlichen Anlagen und Gasmaschinen ist. für die Rohrweiten vor der Einrichtung das Einverständnis! des Gaswerks einzüholen.
§ 9-
In die S-peiseleitungen sämtlicher Gaskraftmaschinen müssen außer den Gummibeuteln noch Druckregler eingeschaltet werden, welche das Zucken der Beleuchtungsflamme verhindern. Zeigen sich die getroffenen Vorrichtungen als ungenügend, so ist der Motorbetrieb während der Beleuchtungszeit einzustellen. e
Die Ausblaseröhren sämtlicher Gaskraftmaschmen smd mit einer wirksamen Schalldämpfungsvorrichtung zu versehen.
§ 10.
Alle Deleuchtungsgegenstände und sonstigen Apparate müssen von solcher Beschaffenheit und so befestigt sein, daß dieselben bei'ordnungsmäßigem Gebrauche nicht verletzt und undicht werden können.
Gummischläuche dürfen nur zur Speisung einzelner verstellbarer Lampen und Kochplatten angewendct und nur auf Schlauchhülsen gesteckt werden, an welchen sich ein Abschlußhahn befindet.
Die Befestigung der Lampen an Decken und Wanden darf nur durch sogenannte Teckenscheiben, welche anzuschrauben und nicht anzunageln sind, erfolgen.
Die Befestigung der Lampen an Spalierlatten ist verboten; erforderlichen Falls sind zur Befestigung, der Decken scheib en starke Futterbretter in die Decke einzusetzen.
Schwere Kronen miissen mit durch die Decke gehender
____>vlYr_____w___....., mit 2—3 Brennern für rund Flammen, Gasherde für 8—12 Flammen, Heiz- oder
Bestimmungen
Über die Zulassung von Installateuren zur Ausführung von Anlagen im Anschluß an das GaS- und Wasserwerk der Stadt Gießen.
§ 1.
Personen, welche Anlagen im Anschluß an das Gas- and Wasserwerk der Stadt Gießen ausführen wollen, haben die Erteilung eines Zulassungsscheins bei dem Bürgermeister zu beantragen. Sie müssen ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in Gießen besitzen und sich über ihre Befähigung ausweisen.
§ 2.
Die Zulassung erfolgt auf' jederzeitigen Widerruf durch Ausfertigung eines Zulassungsscheins durch den Bürgermeister.
§ 9.
Der Installateur hat vor der Zulassung diese Bestimmungen und die Vorschriften über die Ausführung von Anlagen im Anschluß an das Gas- und Wasserwerk ter Stadt Gießen als für ihn verbindlich anzuerkennen Er ist für alle unter seinem Namen ausgeführten Anlagen und Arbeiten verantwortlich und wird durch die erfolgte Abnahme der Arbeiten durck das Werk von dieser Verantwortlichkeit nicht entlastet.
Gießen, 29. Dezember 1902.
19 Der Oberbürgermeister: Mecum.
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§ 4.
Für die Genehmigung ist erforderlich:
1. Antrag des Hausbesitzers auf Herstellung der Zuleitungen ;
2. Antrag des Installateurs auf Bestimmung über Größe und Anordnung ter Zuleitungen, Haupthähne und Zähler;
3. Die Vorlage von Zeichnungen, aus welchen Lage, Material, Durchmesser und Bestimmung der Leitungen, die beabsichtigte Lage der Zähler und Absperrhähne, sowie )ie Lage und Art der Verbrauchsstellen ersichtlich ist.
Die Zeichnungen sind in zwei Ausfertigungen, davon eine auf Pauspapier, vorzulegen, im Maßstab 1:100 oder bei Uebersichtsplänen im Maßstab 1:250 zu fertigen und vom Installateur zu unterschreiben. Auf denselben muß erner die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer, der Maßstab der Zeichnungen und der Tag ihrer Anfertigung angegeben sein. Nach erfolgter Genehmigung wird eine dieser Zeichnungen mit entsprechendem Vermerk zurückgegeben, wahrend die andere tm Besitz deH Werkes bleibt.
B. Gasleitungen.
§ 5.
Gasleitungen unter ter Erde müssen mindestens 60 Zentimeter tief liegen und 35 Millimeter Durchmesser haben. Für Leitungen von 40 Millimeter und mehr Durchmesser dürfen gußeiserne Röhren jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung verwendet werden. Im übrigen und im Innern von Gebäuden sind nur schmiedeeiserne Leitungen zulässig. .
Gußeiserne Röhren müssen nut Hanfstrick und einem fest eingestemmten Ring aus Weichblei gedichtet sein; für Krümmungen sind Formstücke zu verwenden. Schmiedeeiserne Röhren müssen durch Verschraubung unter Verwendung von Hanf und Oel, Zinkweiß- oder Mennig-Kitt mit einander verbunden werden.
Undichte Stellen dürfen nicht durch Ueberstreichen mit Kitt, Lack, Verlöten mit Zinn oder dergl. gedichtet werden, vielmehr sind undichte Rohrstücke von ter Verwendung unbedingt ausgeschlossen.
§ 6.
Im Innern ter Gebäude sind die Leitungen in der Regel offen zu verlegen. Eine Ausnahme ist nur mit besonderer Genehmigung zulässig, jedoch sind dann Verbindungsstücke in der verdeckten Leitung möglichst zu beschränken und Langgewinde unbedingt ausgeschlossen. Wenn Röhren unter den Fußboden gelegt werden, müssen die das Rohr bedeckenden Dielen leicht ausgenommen werten können. Verdeckt gelegte Röhren müssen unter allen Umstünden galvanisch verzinkte schmiedeiserne Röhren sein.
Alle Leitungen sind mit genügendem Gefälle zu verlegen. Wo das Gefälle unterbrochen wird oder wo die Leitung aus einem warmen in einen Falten Raum tritt, müssen Vorrichtungen zum Ablassen des Niederschlagswassers angebracht werten. r c o
lieber all da, wo Röhren durch Setzen eines Gebautes beschädigt werden könnten, muß genügender Spielraum d^a$te Leitungen dürfen nicht durch Schornsteine, Dung- aruben, Abflußkanäle oder andere schwer oder nicht zugängliche Bauteile verlegt werden. Wenn ein Leitungsrohr durch eine dicke Mauer geführt wird, oder wenn die Verlegung durch einen unzugänglichen hohlen Raum
Vorschriften
Über die Ausführung von Anlagen im Anschluß an das Gas- nnd Wasserwerk der Stadt Gießen.
A. Allgemeines.
§ 1.
Die Zuleitungen vom Straßenrohr bis U den Zählern, die Haupthähne (Absperrventile) und die Zahler^ werden ausschließlich vom Werk geliefert und angebracht. Dre e Vorschrift bezieht sich auch auf solche Sabfc, Wldgrmt Rücksicht auf den geringeren Mers von Gas oder Wasser für bestimmte Zweck- außer dem ersten Zahler^angebracht werden, jedoch nicht auf solche, welche lediMch ^n B-r brauch an verschiedenen Orten des Grundstücks ohne Aende- rung des Einheitspreises feststellen.
Die Angabe der letzteren Art Zähler ist für das Werk
Feuerlöschleitungen ohne Wassermesser dürfen nur vom Werk ausgeführt werden. ,
Veränderungen und Ausbesserungen an den, nach vorstehenden Bestimmungen vom Werk ^u liefe im den und an- zub ring end en Leitungen, Zählern und Haupthahnen dürfen nur vom Werk ausgeführt werden.
§ 2.
Die übrigen Leitungen und Einrichtungen können vom Werk oder den hierfür zugelassenen Installateuren aus- aeführt werden, jedoch ist für alle neuen Magen, für Mränderungen und Erweiterungen die vorherige Genehme
Vo^/E^ellung^dieftr Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
§ 3
Größe und Anordnung der Zuleitungen, Hauptbühne und Zahler werden allein vom Werk bcstrnimt.
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Gebt*. Arnhold.
ich nicht vermeiden läßt, darf in diesem Leitungstessl 'ein Verbindungsstück angebracht werden; außerdem ist m diesem Falle das Leitungsrohr in seiner ganzen Länge mit einem, an den beiden Enden offenen, metallenen Futterrohr zu umgeben, das in seiner ganzen Länge, luftdicht und mindestens 1 Zentimeter weiter sein muß, als der äußere Durchmesser des Leitungsrohres.
§ 8.
Die geringste zulässige lichte Weite für Steigleitungen beträgt 20 Millimeter, für Abzweigungen 6 Millimeter.
Zur Bestimmung der Rohrweiten ist bei gewöhnlichen Verhältnissen folgende Aufstellung maßgebend:
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ietrieb Don it 6t KlMmig er* 'n M nur ca. 60 io vergrößert worden, offen ß. liefe Kr- ein «weis, welchen t ihrer vorzüglichen kürzlich mit ieniabntMW sülche, die höchste rierkannt worden ist, mb Gewerbe dieser ^Äistungew,
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„Schhssbrauerei“ Kiel Aktiengesellschaft in Kiel. — - — »oofioo* ■ ■
Einladung zur Zeichnung
auf
Mk. 789,000- Aktien dieser Gesellschaft.
Auf Grund des in der Berliner Börsen-Zeitung, im Berliner Börsen-Courier vom 2. d. M., sowie im Dresdner Anzeiger und tn der Kieler Zeüitng vom 3. d. M. veröffent- lichten Pospekts, der bei uns ausliegt, sind Mk. 1,500,000.— Aktien der „Schloßbrauerei* Kiel, Aktiengesellschaft, zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen worden und werden von uns in den Verkehr gebracht; die Zulassung an der Dresdner Börse wird beantragt werden. Wir legen von obigen Aktien den uns noch zur Verfügung,
1 ’* 8* "s am Donnerstag, dem 8. Januar d, J.
in Berlin bei der Bank für Handel und Industrie,
, Dresden bei dem Bcmkhause Gebr. Aruhold, , Frankfurt a. M. bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie, .
, Giessen bei bet Bank für Handel und Jndnstrie, Depofttenkasfe Großen, , Hamburg bei ter VereinSbank in , Kiel bei dem Bankhause Töilh» Ahlmauu, , „ bei ter Kieler Creditbank,
, Leipzig bei der Bank für Handel und Industrie, Depofiteukafse, wahrend der üblichen GeschästSstunden auf Grund eines bei den Stellen erhältlichen AnmeldeformulareS. Früherer Schluß bleibt vorbehalten.
2. Der Zeichnungspreis beträgt ISO °/0 zuzüglich 4 % laufender Stückzinsen vom 1. Oktober v. I. ab und Schlußnotenstempel.
3. Bei der Zeichnung ist eine Kaution von 5 % des gezeichneten Betrages in bar oder in solchen Effekten zu hinterlegen, welche von der betreffenden Stelle als zulässig
Durchmesser im Lichten in Millimeter
Länge der Röhren in Meter
3 m
6 m
10 m
20 m
30 m
50 m
Flammenzahl bei 110 Stundenverbrauch^
6 mm
1
_
—
_
——
10 »
6
3
3
2
1
—
13 »
15
10
7
5
4
3
19 »
40
25
20
14
10
8
25 ;
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60
45
30
25
20
32 ”
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—
85
55
45
35
38 "
—
_
180
90
70
45
51 »
■—
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100


