Ausgabe 
2.1.1903 Zweites Blatt
 
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Mk. 789,000.-

stehenden Restbetrag von

unter den nachstehenden Bedingungen zur Zeichnung auf:

Es

sind

zu

K'ochapparate

4

rechnen: (Herdplatten)

erachtet werden.

4. Die Zuteilung erfolgt nach dem Ermessen der einzelnen Zeichenstellen unter baldtunllchster Benachrichtigung an die Zeichner.

5. Die Abnahme der zugeteilten Stücke hat bis zum 20. Januar d. I. gegen Zahlung des Preises (2) zu erfolgen.

Berlin/Dresden, im Januar 1903.

Bank für Handel und Industrie.

Badeöfen für 830 Flammen.

Bei Verlängerung bestehender Leitungen oder bet Ver­mehrung der Flammenzahl dürfen die vorhandenen Röhren nur dann beibehalten werden, wenn sie vorstehenden Be­dingungen entsprechen. ...

Bei außergewöhnlichen Anlagen und Gasmaschinen ist. für die Rohrweiten vor der Einrichtung das Einverständnis! des Gaswerks einzüholen.

§ 9-

In die S-peiseleitungen sämtlicher Gaskraftmaschinen müssen außer den Gummibeuteln noch Druckregler ein­geschaltet werden, welche das Zucken der Beleuchtungs­flamme verhindern. Zeigen sich die getroffenen Vorricht­ungen als ungenügend, so ist der Motorbetrieb während der Beleuchtungszeit einzustellen. e

Die Ausblaseröhren sämtlicher Gaskraftmaschmen smd mit einer wirksamen Schalldämpfungsvorrichtung zu ver­sehen.

§ 10.

Alle Deleuchtungsgegenstände und sonstigen Apparate müssen von solcher Beschaffenheit und so befestigt sein, daß dieselben bei'ordnungsmäßigem Gebrauche nicht ver­letzt und undicht werden können.

Gummischläuche dürfen nur zur Speisung einzelner verstellbarer Lampen und Kochplatten angewendct und nur auf Schlauchhülsen gesteckt werden, an welchen sich ein Abschlußhahn befindet.

Die Befestigung der Lampen an Decken und Wanden darf nur durch sogenannte Teckenscheiben, welche anzu­schrauben und nicht anzunageln sind, erfolgen.

Die Befestigung der Lampen an Spalierlatten ist ver­boten; erforderlichen Falls sind zur Befestigung, der Decken scheib en starke Futterbretter in die Decke einzusetzen.

Schwere Kronen miissen mit durch die Decke gehender

____>vlYr_____w___....., mit 23 Brennern für rund Flammen, Gasherde für 812 Flammen, Heiz- oder

Bestimmungen

Über die Zulassung von Installateuren zur Ausführung von Anlagen im Anschluß an das GaS- und Wasser­werk der Stadt Gießen.

§ 1.

Personen, welche Anlagen im Anschluß an das Gas- and Wasserwerk der Stadt Gießen ausführen wollen, haben die Erteilung eines Zulassungsscheins bei dem Bürger­meister zu beantragen. Sie müssen ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in Gießen besitzen und sich über ihre Befähigung ausweisen.

§ 2.

Die Zulassung erfolgt auf' jederzeitigen Widerruf durch Ausfertigung eines Zulassungsscheins durch den Bürger­meister.

§ 9.

Der Installateur hat vor der Zulassung diese Be­stimmungen und die Vorschriften über die Ausführung von Anlagen im Anschluß an das Gas- und Wasserwerk ter Stadt Gießen als für ihn verbindlich anzuerkennen Er ist für alle unter seinem Namen ausgeführten Anlagen und Arbeiten verantwortlich und wird durch die erfolgte Abnahme der Arbeiten durck das Werk von dieser Ver­antwortlichkeit nicht entlastet.

Gießen, 29. Dezember 1902.

19 Der Oberbürgermeister: Mecum.

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§ 4.

Für die Genehmigung ist erforderlich:

1. Antrag des Hausbesitzers auf Herstellung der Zu­leitungen ;

2. Antrag des Installateurs auf Bestimmung über Größe und Anordnung ter Zuleitungen, Haupthähne und Zähler;

3. Die Vorlage von Zeichnungen, aus welchen Lage, Material, Durchmesser und Bestimmung der Leitungen, die beabsichtigte Lage der Zähler und Absperrhähne, sowie )ie Lage und Art der Verbrauchsstellen ersichtlich ist.

Die Zeichnungen sind in zwei Ausfertigungen, davon eine auf Pauspapier, vorzulegen, im Maßstab 1:100 oder bei Uebersichtsplänen im Maßstab 1:250 zu fertigen und vom Installateur zu unterschreiben. Auf denselben muß erner die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer, der Maßstab der Zeichnungen und der Tag ihrer Anfertigung angegeben sein. Nach erfolgter Ge­nehmigung wird eine dieser Zeichnungen mit entsprechen­dem Vermerk zurückgegeben, wahrend die andere tm Besitz deH Werkes bleibt.

B. Gasleitungen.

§ 5.

Gasleitungen unter ter Erde müssen mindestens 60 Zentimeter tief liegen und 35 Millimeter Durchmesser haben. Für Leitungen von 40 Millimeter und mehr Durch­messer dürfen gußeiserne Röhren jedoch nur mit aus­drücklicher Genehmigung verwendet werden. Im übrigen und im Innern von Gebäuden sind nur schmiedeeiserne Leitungen zulässig. .

Gußeiserne Röhren müssen nut Hanfstrick und einem fest eingestemmten Ring aus Weichblei gedichtet sein; für Krümmungen sind Formstücke zu verwenden. Schmiede­eiserne Röhren müssen durch Verschraubung unter Ver­wendung von Hanf und Oel, Zinkweiß- oder Mennig-Kitt mit einander verbunden werden.

Undichte Stellen dürfen nicht durch Ueberstreichen mit Kitt, Lack, Verlöten mit Zinn oder dergl. gedichtet werden, vielmehr sind undichte Rohrstücke von ter Verwendung unbedingt ausgeschlossen.

§ 6.

Im Innern ter Gebäude sind die Leitungen in der Regel offen zu verlegen. Eine Ausnahme ist nur mit besonderer Genehmigung zulässig, jedoch sind dann Ver­bindungsstücke in der verdeckten Leitung möglichst zu be­schränken und Langgewinde unbedingt ausgeschlossen. Wenn Röhren unter den Fußboden gelegt werden, müssen die das Rohr bedeckenden Dielen leicht ausgenommen wer­ten können. Verdeckt gelegte Röhren müssen unter allen Umstünden galvanisch verzinkte schmiedeiserne Röhren sein.

Alle Leitungen sind mit genügendem Gefälle zu ver­legen. Wo das Gefälle unterbrochen wird oder wo die Leitung aus einem warmen in einen Falten Raum tritt, müssen Vorrichtungen zum Ablassen des Niederschlags­wassers angebracht werten. r c o

lieber all da, wo Röhren durch Setzen eines Gebautes beschädigt werden könnten, muß genügender Spielraum d^a$te Leitungen dürfen nicht durch Schornsteine, Dung- aruben, Abflußkanäle oder andere schwer oder nicht zu­gängliche Bauteile verlegt werden. Wenn ein Leitungs­rohr durch eine dicke Mauer geführt wird, oder wenn die Verlegung durch einen unzugänglichen hohlen Raum

Vorschriften

Über die Ausführung von Anlagen im Anschluß an das Gas- nnd Wasserwerk der Stadt Gießen.

A. Allgemeines.

§ 1.

Die Zuleitungen vom Straßenrohr bis U den Zählern, die Haupthähne (Absperrventile) und die Zahler^ werden ausschließlich vom Werk geliefert und angebracht. Dre e Vorschrift bezieht sich auch auf solche Sabfc, Wldgrmt Rücksicht auf den geringeren Mers von Gas oder Wasser für bestimmte Zweck- außer dem ersten Zahler^angebracht werden, jedoch nicht auf solche, welche lediMch ^n B-r brauch an verschiedenen Orten des Grundstücks ohne Aende- rung des Einheitspreises feststellen.

Die Angabe der letzteren Art Zähler ist für das Werk

Feuerlöschleitungen ohne Wassermesser dürfen nur vom Werk ausgeführt werden. ,

Veränderungen und Ausbesserungen an den, nach vor­stehenden Bestimmungen vom Werk ^u liefe im den und an- zub ring end en Leitungen, Zählern und Haupthahnen dürfen nur vom Werk ausgeführt werden.

§ 2.

Die übrigen Leitungen und Einrichtungen können vom Werk oder den hierfür zugelassenen Installateuren aus- aeführt werden, jedoch ist für alle neuen Magen, für Mränderungen und Erweiterungen die vorherige Genehme

Vo^/E^ellung^dieftr Genehmigung darf mit den Ar­beiten nicht begonnen werden.

§ 3

Größe und Anordnung der Zuleitungen, Hauptbühne und Zahler werden allein vom Werk bcstrnimt.

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Gebt*. Arnhold.

ich nicht vermeiden läßt, darf in diesem Leitungstessl 'ein Verbindungsstück angebracht werden; außerdem ist m diesem Falle das Leitungsrohr in seiner ganzen Länge mit einem, an den beiden Enden offenen, metallenen Futterrohr zu umgeben, das in seiner ganzen Länge, luftdicht und mindestens 1 Zentimeter weiter sein muß, als der äußere Durchmesser des Leitungsrohres.

§ 8.

Die geringste zulässige lichte Weite für Steigleitungen beträgt 20 Millimeter, für Abzweigungen 6 Millimeter.

Zur Bestimmung der Rohrweiten ist bei gewöhnlichen Verhältnissen folgende Aufstellung maßgebend:

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ietrieb Don it 6t KlMmig er* 'n M nur ca. 60 io vergrößert worden, offen ß. liefe Kr- ein «weis, welchen t ihrer vorzüglichen kürzlich mit ieniabntMW sülche, die höchste rierkannt worden ist, mb Gewerbe dieser ^Äistungew,

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Schhssbrauerei Kiel Aktiengesellschaft in Kiel. - »oofioo*

Einladung zur Zeichnung

auf

Mk. 789,000- Aktien dieser Gesellschaft.

Auf Grund des in der Berliner Börsen-Zeitung, im Berliner Börsen-Courier vom 2. d. M., sowie im Dresdner Anzeiger und tn der Kieler Zeüitng vom 3. d. M. veröffent- lichten Pospekts, der bei uns ausliegt, sind Mk. 1,500,000. Aktien derSchloßbrauerei* Kiel, Aktiengesellschaft, zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen worden und werden von uns in den Verkehr gebracht; die Zulassung an der Dresdner Börse wird beantragt werden. Wir legen von obigen Aktien den uns noch zur Verfügung,

1* 8* "s am Donnerstag, dem 8. Januar d, J.

in Berlin bei der Bank für Handel und Industrie,

, Dresden bei dem Bcmkhause Gebr. Aruhold, , Frankfurt a. M. bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie, .

, Giessen bei bet Bank für Handel und Jndnstrie, Depofttenkasfe Großen, , Hamburg bei ter VereinSbank in , Kiel bei dem Bankhause Töilh» Ahlmauu, , bei ter Kieler Creditbank,

, Leipzig bei der Bank für Handel und Industrie, Depofiteukafse, wahrend der üblichen GeschästSstunden auf Grund eines bei den Stellen erhältlichen AnmeldeformulareS. Früherer Schluß bleibt vorbehalten.

2. Der Zeichnungspreis beträgt ISO °/0 zuzüglich 4 % laufender Stückzinsen vom 1. Oktober v. I. ab und Schlußnotenstempel.

3. Bei der Zeichnung ist eine Kaution von 5 % des gezeichneten Betrages in bar oder in solchen Effekten zu hinterlegen, welche von der betreffenden Stelle als zulässig

Durchmesser im Lichten in Millimeter

Länge der Röhren in Meter

3 m

6 m

10 m

20 m

30 m

50 m

Flammenzahl bei 110 Stundenverbrauch^

6 mm

1

_

_

10 »

6

3

3

2

1

13 »

15

10

7

5

4

3

19 »

40

25

20

14

10

8

25 ;

_

60

45

30

25

20

32

_

85

55

45

35

38 "

_

180

90

70

45

51 »

100