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31.12.1901 Erstes Blatt
 
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Nr. 306 Erstes Blatt.

151. Jahrgang.

Dienstag 31. Dezember 1901

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MMAmtr-und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen MW

Entwurf eiues Keseßes Regentschaft im Kroßherzogtum Keffeu betreffend.

Das Großh Staatsministcrium hat mit Schreibe vom ,W. Dez. einen Gesetzentwurf die Regentschaft betreffend den ^urnden, zunächst der Zweiten Kammer, zur versassungs- . mäßigen Beratung unt> Beschlußfassung übergeben, der nach derDarmst. Ztg." folgenden Wortlaut hat:

Ernst Ludwig

Von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen an. , , st^rtd b ei Rhein re.

Wtr haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stande verordnet, und verordnen hiermit wie folgt:

3R. *** ^oßßerzog minderjährig, so findet eine Regentschaft statt. 1

Eine Regentschaft findet ferner statt, wenn der Groß­herzog dauernd verhindert ist, die Regierung persönlich zu fuhren, oder wenn bei der Erledigung des Thrones die Person des Thronfolgers ungewiß ist.

Tritt einer der in Absatz 2 vorgesehenen Fälle ein, so hat das Staatsministerium unverzüglich die Stande zu berufen. Die Stände haben in einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern unter dem Vorsitze des Präsidenten der Ersten Kammer Beschluß darüber zu fassen, ob die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vor­liegen. Die Entscheidung erfolgt nach der absoluten Mehr­heit der Stimmen.

Artikel 2. Zur Führung der Regentschaft ist derjenige regierungsfähige (Artikel 1, Absatz 1 und 2) Agnat berufen, welcher der Krone am nächsten steht.

Ist ein regierungsfähiger Agnat nicht vorhanden, oder schlauen sämtliche regierungsfähigen Agnaten die Annahme der Regentschaft aus, so wird, sofern für diesen Fall durch Gesetz nicht ein Anderes bestimmt ist, der Regent von den Ständen aus den volljährigen, nicht regierenden männlichen Mitglledern einer landesherrlichen oder vormals reichs ständisch en Famllie erwählt. Auf oas Verfahren finden die Vorschriften des Artikel 1 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

Ein Wechsel in der Person des Regenten tritt, ab­gesehen von den Fällen, in denen der Regent vegierungs- unfähig wird oder die Regentschaft fteiwillig niederlegt, nur ein, wenn der Thronftlger nach erlangter Regier- ungsfähigkeit erllärt, die Regentschaft selbst führen zu wollen.

Artikel 3. Bis nach erfolgter Beschlußfassung der Stände (Art. 1 Abs. 3) und im Fcllle einer das Vorhanden­sein der Voraussetzungen einer Regentschaft anerkennen­den Entscheidung, bis zur Ueberuahme der Regentschaft durch den berufenen oder erwählten Regenten kann das Staatsministerium nicht entlassen werden.

Von der Beschlußfassung der Stände, durch welche das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Eintritt der Regentschaft anerkannt wird, bis zur Uebernahme der Regentschaft hat das Staatsministerium die.Regierungs­geschäfte selbständig zu erledigen. Die gleichen Befugnisse hat das Staatsministerium bis zur Uebernahme der Regent­schaft auch im Falle des Artikel 1 Abs. 1.

Artikel 4. Die Uebernahme einer Regentschaft soll im Regierungsblatt bekannt gemacht werden.

Artikel 5. Sollten besondere persönliche Verhältnisse eines nach Artikel 5 der Verfassungsurkunde vom 17. Dez. 1820 zur Nachfolge in der Regierung Berechtigten die An­nahme rechtfertigen, daß er eintretenden Falles dauernd verhindert sein würde, die Regierung persönlich zu führen, so kann schon im Voraus durch Gesetz über die Notwendig­keit einer Regentschaft (Art. 1 Abs. 2 und 3) und, für den Fall, daß ein regierungsfähiger Agnat nicht vorhanden ist (Art. 2 Abs. 2), über die Person des Regenten Entscheid­ung getroffen werden.

Artikel 6. Der Regent übt die volle Regierungsgewalt im Namen des Großherzogs aus; er ist unverantwortlich und unverletzlich.

Der Regent leistet vor der Uebernahme der Regent­schaft in einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern der Stände einen Erd, die Verfassung des Groß­herzogtums fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben ' und den Gesetzen zu regieren.

Artikel 7. Die Kosten der Hofhaltung und Re­präsentation des Regenten find aus der Zivillifte zu be­streiten.

Falls hierdurch eine zu starke Belastung der Zivilliste eintreten würde, ist dem Regenten ein Beitrag zu diesen Kosten aus der Staatskasse zu leisten, dessen Höhe mit den Landständen zu vereinbaren ist.

Artikel 8. Eine Fürsorge und Aufsicht in Ansehung .der Person und des Privatvermögens des Großherzogs oder eines Mitgliedes des Großh. Hauses ist mit der Regent­schaft nur insoweit verbunden, als sich dies aus dem Artikel 17 des Gesetzes, den Gerichtsstand und das gericht­liche Verfahren in Ansehung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betreffend, in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung ergiebt.

Artikel 9. Eine durch geistige und körperliche Ge­brechen des Großherzogs veranlaßte Regentschaft endigt, wenn in einer Versammlung der vereinigten beiden Kam­mern der Stände auf den Antrag des Staatsministeriums -durch einen Beschluß festgestellt wird, daß der Grund der Regentschaft weggefallen ist. Auf das Verfahren findet Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 1 entsprechende An­wendung. In allen übrigen Fällen endigt die Regentschaft mit dem Wegfalle des Grundes, der ihren Eintritt ver­anlaßt hat.

Artikel 10. Ter Großherzog kann im Falle einer vor­übergehenden Verhinderung Vollmacht für seine Stell- vertremng in Ausübung der R^ierungsrechte erteilen.

Artikel 11. Gegenwärtiges Gesetz bildet einen Bestand­teil der Verfassungsurkunde.

Der Artikel 5 Abs. 4 der Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820 erhält folgende Fassung:

Die d^sen Grundsätzen entsprechenden näheren Bestimmungen werden durch das Hausgesetz festgesetzt, welches insofern einen Bestandteil der Verfassung bildet." Der Artikel 107 der Verfassungsurkunde vom 17. De­zember 1820 wird aufgehoben.

Urkundlich rc. ic.

Entwurf des Iirranzgesetzes und des Kaupt- Aoranschlags der Staats-Einuahmeu und Aus- gaöeu für 1902/03.

HI.

Das Exposee des Herrn Finanzministers, das den ge­nannten, wie gemeldet, den Ständekammern, zunächst der Zweiten Kammer, zugegangenen Entwurf begleitet, fährt fort:

Die Hauptabteilung VIIIMinisterium des Innern"' schließt mit einer Einnahme von 4 700 237 Mk. und einer Ausgabe von 14 959191 Mk. ab, verlangt also einen Zuschuß von 10 258 954 Mk., oder 190 753 Mk- mehr als für das laufende Jahr vorgesehen. Wie schon erwähnt, ist unter dem KapitelProvinzialdirektionen und Kreisämter" ein neuer TitelKreisgeometer" gebildet worden. Den wiederholt aus dem Landtag hervorgetretenen Anregungen entsprechend, wird die Anstellung von Kreisgeometern, zunächst von durch­schnittlich 2 für jeden Kreis, beabsichtigt; die Durchführung dieser Maßregel erfordert einen Aufwand an persönlichen und sachlichen Ausgaben von 229 900 Mk. jährlich, der indessen durch die vorgesehene Gebühreneinnahme für die von den Geometern für Kreis, Gemeinden und Privaten zu fertigenden Arbeiten im Anschlag von 224500 Mk. fast ganz gedeckt erscheint.

Die Landesuniversität verlangt einen Zuschuß von 843 770 Mk., oder 12320 Mk- mehr als bisher, indem die Einnahmen mit 298 215 Mk. und die Ausgaben mit 1141985 Mk. vorgesehen sind. Im wesentlichen ist diese Steigerung auf eine solche der sachlichen Ausgaben bei den Kliniken zurückzuführen, mit welcher die Steigerung der Einnahmen nicht gleichen Schritt hält. Die technische Hoch­schule erfordert auch diesmal wieder einen geringeren Zu­schuß als für das laufende Jahr vorgesehen und zwar im ganzen noch 236 290 |9)2t., oder 19.623 Mk weniger, was zurück­zuführen ist auf die Erhöhung der Eintrittsgelder und der allgemeinen Unterrichtsgelder von nichtdeutschen Studieren­den und Hospitanten. Der Etat der Gymnasien, Realgym­nasien, Ober-Real- und Realschulen sieht eine Einnahme von 1118 759 Mk. und eine Ausgabe von 1967 979 Mk- vor, sonach einen Zuschuß von 849 220 Mk., oder 44 995 Mk- mehr als für das laufende Jahr eingestellt. Durch Umwandlung provisorischer Lehrerstellen in etatsmäßige soll die Gesamt­zahl der ordentlichen Lehrerstellen um 16, also auf 434, erhöht werden, sodann ist für die seminaristisch gebildeten Lehrer eine Abkürzung der Aufrückungsfristcn im Gehalt von 5 auf 3 Jahre wie jetzt für die Volksschullehrer ein ge­führt vorgesehen und ist weiter erstmals ein Betrag von 5000 Mk. für naturwissenschaftliche Fortbildungskurse der akademisch gebildeten Lehrer emgestellt. UnterSeminarien und Präparandenanstalten" ist als Zugang zu erwähnen die Einstellung eines Betrags von 31 460 Mk. an persön­lichen und sachlichen Ausgaben für ein in Darmstadt zu errichtendes Schullehrerinuenseminar.

Die Ausgaben für die Landwirtschaft halten sich in den Grenzen der bisherigen Bewilligungen.

Schließlich bleibt hier noch zu erwähnen, daß zur För­derung des Handwerkergenossenschastswrsens erstmals ein Betrag von 5000 Mk. in Ausgabe vorgesehen ist.

ImMinisterium der Justiz" Hauptabteilung IX sind die Einnahmen um 813 296 Mk. und die Ausgaben unt 411366 Mk. gestiegen, der Zuschußbedarf hat sich hiernach um 391 930 Mk. verringert und ist jetzt mit 2101500 Mk- eingestellt. Die Steigerung der Einnahmen ist einmal be­gründet in einem höheren Ansatz der Einnahmen an Ge­richtsgebühren, was zum Teil auf das Steigen des Ge- schäfisumfangs der Gerichte zurückzuführen ist, zum an beten Teil feinen Grund nur in einer veränderten Verrechnung der Gerichtsgebühren findet. Die weitere Steigerung der Ein­nahmen und die Steigerung der Ausgaben ist durch die geplante Umgestaltung des Gerichtsvollzieberwesens ver­anlaßt, die Steigerung der Ausgaben auch durch einige Personalvermehrungen. Was den ersteren Punkt anlangt, so ist beabsichtigt, den Gerichtsvollziehern und den Amts- aerichtsdienern einen festen, aus der Staatskasse zu zahlen­den und nach dem Dienstalter aufsteigenden Gehalt zu gewähren und das jetzige Gebühreneinkommen dieser Be­amten zur Staatskasse zu vereinnahmen; zugleich soll das gesamte Zustellungswesen in den Händen der Gerichts­vollzieher vereinigt werden, wodurch dann der Geschäfts­bereich der Amtsgerichtsdiener auf die Versetzung des inneren Dienstes bei den Gerichten beschränkt würde. In einer dem Hauptvoranschlag als Anlage Nr. 31 beigegebenen Denkschrift ist die Ausführung dieses Plans des näheren dargelegt und sei aus derselben nur noch hier vermerkt, daß nach den angestellten Berechnungen sich der der Staats­kasse zur Last fallende Mehraufwand zunächst auf 404 300 Mk. stellen wird, dem eine Einnahme von 402311 Mk. gegenüber» steht, so daß zunächst die Mehrbelastung des Budgets nur 1993 Mk. betragen wird-

Die Hauptabteilung XMinisterium der Finanzen" schließt Imit einem Minderzuschußbedarf von 37 787 MW 30 Pf- ab und giebt zu besonderen Bemerkungen keine Veranlassung.

Unter der XI. HauptabteilungAusleihungen und Staatsschuld" ist diesmal ebenfalls ein geringerer Zuschuß­bedarf vorgesehen als im laufenden Etat. Dies erklärt sich daraus, daß es bis-jetzt nicht nötig war und auch im laufen­den, ja selbst im kommenden Etatsjahr nicht nötig sein wird, den ganzen im 1901/02er Etat zur Begebung vorgesehenen Anleihebetrag auch wirllich zu begeben, weil Diejenigen Bauarbeiten re., deren Kosten durch Anleihen gedeckt wer­den sollen, also insbesondere die Bauarbeiten an Haupt- und Nebenbahnen, nicht in dem Maße vorauschritien und auch bei Aufbietung aller Kräfte nicht in dem Grade voranschreiten konnten, als dies bei Ausstellung des lausen­den Etats angenommen wurde. Es ist in letzterem Etat ein neuer Anleihebedarf von rund 25 000 000 Ml. eingestellt, thatsächlich wurden bis jetzt nur rund 15 000 000 Mk. auf­genommen, und es wird hiermit auch noch bis in den Be­ginn des nächsten Etatsjahres hinein ausgereicht werden können. In diesem dem kommenden Etatsjahre wird dann mit Berücksichtigung der Neuforderungen in dem vorliegenden Etatsentwurf 2186 700 Mk. Anleihe für Eisenbahn- und 3848 675 Mk. Anleihe für andere außer- oroentliche Bedürfnisse voraussichtlich nur noch ein weiterer Betrag von rund 8000 000 Mk. bereitgeftelit werden müssen, der durch Begebung von Eisenbahnobligationen flüssig gemacht werden soll. Der Stand unserer eigent­lichen Staatsschuld wird nach Begebung der oben erwähnten 8000000 Mk. der folgende sein:

Zusammen 21 516 571 Mk. 103 141 202 Mk. 188 691 111 Mk. 63 468 Mk. wovon noch ein in 1901/02 zu tilgender Betrag von .......

Anleihe wegen der vormaligen

4%

verzinslich zu: 37,%

3%

unverzinslich

Hessischen Ludwigsbahn . Anleihe wegen der übrigen

17 106 600

Mk.

180 505 100

Mk.

Haupt- und Nebenbahnen Anleihe wegen sonstiger außer-

4 393 400

81 104 020 Mk.

8 000 000

n

ordentlicher Staatsbedürfnisse Restkaufschilling wegen des Er-

16 571

15 851 000

186 Oll

, 63 468 Mk.

werbs Fürstlich Jsenburgischer Besitzungen .....

6 186 200

-

im Ganzen

197 611 700 Mk.

93 497 420

16 117 050 ,

6 186 200 313 412 370 Mk.

618 000 Mk.

abzusetzen ist, sodaß verbleiben

312 794 370 Mk.

Demnächst und in der Voraussetzung, daß die Land- stände der Errichtung einer Pfandbriefbank zustimmen wer­ben, für deren Betriebskapital staatlicherseits ein Betrag von 4 000000 Mk. durch Anleihe aufgebracht werden soll, wird sich, wenn auch die in dem neuen Etat vorgesehenen und die sämtlichen bereits ftüher verwilligten Bauten rc. aus geführt sind, jener Schuldenstand noch um rund 24 500 000 Mk. erhöhen- Auf der anderen Seite wird sich aber auch die Staatsschuld durch die bereits begonnene regelmäßige Tilgung wieder stetig mindern. Für das kommende Jahr ist der im Verwaltungsetat aufzubringende Tilgungsbetrag auf 672597 Mk. ermittelt worden; es ist beabsichtigt, hiervon 253400 Mk. zur völligen Tilgung des Restes der Landeskulturrentenkasseschuld und 76 700 ML zur planmäßigen Tilgung der übernommenen Schuld des Fürstlich Jsenburg-Birsteinschen Hauses bei der Bergisch- Märkischen Bank zu verwenden; im übrigen muß die Art der Tilgung dem Ermessen der Regierung Vorbehalten bleiben. Von einer weiteren, an sich sehr wünschenswerten und auch von dem Finanzausschuß Zweiter Kammer mit 400000 Mk. in Vorschlag gebrachten Tilgung mußte mit Rücksicht auf die bermalige Finanzlage abgesehen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei hier jedoch noch bemerkt, daß zur Tilgung der nautions- und Papiergeldschuld im

Vermögensbudget noch 2535 Mk. eingestellt sind-

In der Annahme, dag die vorgesehenen neuen An­leihen etwa in der Mitte des kommenden Etatsjahres be­geben werden müssen, wurde das Erfordernis an Zinsen wegen der eigentlichen Staatsschuld auf 9 991004 Mk. 37 Pf. festgestellt, dasjenige wegen der Landeskulturrentenkasse­schuld in der Annahme, daß diese Schuld zum 1. Oktober 1902 gekündigt werden kann auf 5060 Mk. Tie Staats­rentenablösungsschuld wird sich im kommenden Jahre auf 4 527 500 Mk. und die Landeskreditkasseschuld auf 13 353 800 Mark stellen; die Bedürfnisse wegen der Verwaltung dieser Schulden belasten den Etat indessen nicht, da ihnen Ein­nahmen in gleicher Höhe gegenüberstehen.

Die in den Tilgungsrenten wegen fiskalischer Grund­renten für Rechnung Großh. Hauptstaatskasse und in denen wegen nicht fiskalischer Grundrenten steckenden Kapitalrück- zahlungsbeträge wurden bisher zur Bestreitung laufender Ausgaben verwendet; es erscheint indes richtiger, solche dem Vermögen zuzuführen und, wenn angängig, wieder zins­tragend anzulegen; in dem vorliegenden Entwurf wurde hiernach bereits verfahren.

Mit Hinzurechnung der Einnahmen aus den Aktiven der Hauptstaatskasse und solchen der Staatsschuldenkasse, sowie der Ausgaben wegen der Staatsschulder valtung'