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Nr 25
EEes Blatt
Mittwoch den 30. Januar
1901
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
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151. Jahrgang
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Der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung verbietet bei der Festsetzung der Gemeindesteuer den Abzug der auf den steuerbaren Objekten lastenden Schulden. Der Grundbesitz erfordert Leistungen der Gemeinde für Feldschutz, Feldwegebau, Straßenunterhaltung und -Reinigung, Schulen und Armenpflege; der Gewerbebetrieb macht Aufwendungen für Straßenbau, Straßenunterhaltung und -Reinigung, Kanalisierung, Beleuchtung, Schulen, Armenwesen, Polizei, Verkehr- und Wohlfahrtseinrichtungen aller Art u. bergt Diese Leistungen sind aber unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen der Gemeinde mit Schulden be- oder gar überlastet sind. Würden bei der Steuerveranlagung die Schulden in Abrechnung gebracht, so würde der überschuldete Grundbesitzer, obwohl er die verschiedenartigsten Leistungen von feiten der Gemeinde beansprucht und gebraucht, je nach der Größe des nominell noch ihm gehörenden Gutes vielleicht am allermeisten ausnutzt, der Gemeinde auch nicht die geringste Gegenleistung bieten, er würde frei ausgehen. Dasselbe wäre mit dem überschuldeten Gewerbetreibenden der Fall, obgleich er beträchtliche Aufwendungen der oben angeführten Art verursacht. Mithin ist es allein richtig, den Gemeinden die Realsteuern zu überweisen ohne Rücksicht auf die auf Grundbesitz und Gewerbebetrieb ruhenden Schulden.
Grund- und Gewerbesteuer sind also zunächst in ihrer seitherigen Veranlagung zu belassen, wenn auch zugestanden werden muß, daß das ftur Zeit hestehende Gewerbesteuergesetz grundsätzlicher Verbesserung bedarf, die nach Abschluß der Steuerreform in Aussicht gestellt ist. Ta die seither bestehenden Normalsteuerkapitalien auch für die Gemeindebesteuerung in Wegfall kommen sollen — wie es bei dev Staatssteuer bereits durchgeführt ist — so ist es nötig, die richtige Form für ihre Berechnung zu finden, und zwar eine solche, die auch dem einfachen Laien verständlich erscheint. Um dies zu ermöglichen, sollen für den Grundbesitz und den Gewerbebetrieb fixierte Reinerträge aufgestellt werden — etwas anderes waren auch die Normalsteuerkapitalien nicht — und für diese soll ein Steuerausschlag von 15 Prozent als Grundzahl erhoben werden. Demnach ist von jedem steuerbaren Objekt der fixierte Reinertrag zu ermitteln, von diesem Reinertrag bilden 15 Prozent die Grundzahl.
Nach Art. 11 steht der Gemeinde neben der Realsteuer auch die Einkommensteuer zu. Das seitherige Verhältnis von 2:1 soll weiter bestehen bleiben. Die Gemeindeeinkommensteuer, die gegen die Realsteuer nur zur Hälfte herangezogen werden darf, soll in Prozenten zur Staatseinkommensteuer erhoben werden. Mithin kommt auch der Gemeinde die verschärfte Pro-
Amtlicher Heil.
Bekanntmachung.
Betr.: »Die Deranstaltung von Verlosungen innerhalb des Großherzogtums.
Der Marktausschuß der Stadtverordneten-Bersammlung z« Bingen beabsichtigt mit dem am 18. April d. Js. daselbst stattfindenden Rindvieh- und Pferdemarkt eine Verlosung von Pferden, Rindern pp., sowie von Landwirtschaftlichen Gc brauchsgegenständen zu verbinden, um die Mittel zur Prämi ierung zu gewinnen.
Großherzogliches Ministerium des Innern hat die nach- gesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 20 000 Lose zu 1 Mk. das Stück, ausgegeben werden dürfen und mindestens 70 Prozent des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe der Lose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.
Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großherzogtum gestattet worden.
Gießen, den 28. Januar 1901.
Großherzogliches Kreisamt Gießern
I. V.: Boeckmann.
Der Gksktzkutwurf über die Gememdellmiageu.
Noch unter dem Finanzminister Küchler wurde der Zweiten Ständekammer ein Gesetzentwurf vorgelegt, der die Gemeindebesteuerung mit Rücksicht auf die bereits durchgeführte Staatssteuerreform neu regeln soll. Vor kurzem ist nun der gedruckte Bericht des Zweiten Ausschusses darüber bei der Kammer eingegangen, der grundsätzliche Aender- ungen enthält. Auch sind verschiedene Korporationen, so die Grube Messel, die Handelskammern Mainz und Bingen und das Farbwerk Mühlheim (Dorrn. A. Leonhardt u. Co.) vorstellig geworden, die mancherlei Wünsche und vermeintliche Verbesserungsvorschläge Vorbringen. Wie verlautet, ist man innerhalb der Regierung selber mit dem Entwurf nicht mehr ganz einverstanden; namentlich soll Finanzminister Gnauth gewichtige Ausstellungen daran haben. Man wird »bwarten müssen, wie die Vorlage aus den Kammerverhandlungen hervorgehen wird. -Wie die Gemeinden zur Erreichung ihrer notwendigen Kommunalbedürfnisse ihre Bürger nach dem Plane der Regierung zu besteuern berechtigt sein sollen, dies zu wissen ist nicht allein interessant, sondern nützlich.
Der Grundsatz des Entwurfes ist in Art. 1 ausgestellt,
wonach den Gemeinden das Recht zustehen soll, direkte Gemeindesteuern vom Grundbesitz und vom Gewerbebetrieb, sog. Realsteuern, sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen (E i n k o m m e n st e u e r) zu erheben. Das Recht der indirekten Besteuerung wird nicht alteriert. Als fernerer Grundsatz ist der Gedanke fest- gehalten, daß jeder Leistung des Bürgers in Form von Gemeinde st euer an seine Gemeinde auch von dieser eine entsprechende Gegenleistung an den Bürger in Form der Gemeindeeinrichtungen u. der gl. gegenüberstehe. Daher erklärt sich die Beibehaltung der Realsteuern als Grundlage der Gemeindesteuer im Gegensatz zur Staatssteuer, bei der die Einkommensteuer die Grundlage abgiebt, die Vermögenssteuer aber als Entlastung jener und darum nur als Ergänzungssteuer gedacht ist, und derWegfallder Kapital-St euer. Hiermit ist nach dem Vorbilde Preußens eine neue Bahn betreten, da seither auch die Gemeinden, wie der Staat, das Kapitalvermögen steuerlich belasten konnten. Aus dem Entwurf ist zu entnehmen, daß aus dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung heraus der Rentner deshalb mit Kapitalsteuer nicht belastet werden kann, weil er das, was die Gemeinde ihm an Leistungen öffentlich rechtlicher Natur gewährt, nicht so erheblich sei, daß durch die Steuer, die auf feinem®in kommen ruht, nicht schon eine genügende Gegenleistung geboten werde. Außerdem ist eine auch nur einigermaßen richtige Veranlagung zur Kapitalrentensteuer mit großen Schwierigkeiten und Umständen verknüpft und nur möglich auf Grund pflichtmäßiger Selbst- einschätzung. Auch stehen die mit der Abgabe einer Steuererklärung verknüpften Belästigungen in keinem entsprechenden Verhältnis zu der Bedeutung dieser Steuer für die Gemeinde. Endlich aber werden durch sie die Steuerpflichtigen in Hessen Ungleich mehr belastet, als es z. B. in Preußen der Fall ist, und es ist darum mit der Möglichkeit zu rechnen, daß der an keinen Wohnort gebundene Rentner aus dem Lande könnte getrieben werden, wodurch für Staat und Gemeinde große Steuerausfälle entstehen würden.
Aus diesen Gründen glaubt die Regierung von der Heranziehung der Kapitalrente zur Gemeinoebesteuerung absehen zu müssen, zugleich aber auch von dem Modus, daß für die Gemeinde die Steuer in Form von prozentualen Zuschlägen zur staatlichen Vermögenssteuer sollte erhoben werden können. Denn die neue staatliche Besteuerung ist so aufgebaut, daß nicht die Vermögenssteuer, sondern die Einkommensteuer die Hauptsteuer bildet, für die Gemeindesteuer jedoch die Realsteuer das Rückgrat abgeben muß. Mithin bleibt nur als der einzig gangbare Weg neben der Einkommensteuer die Steuer auf Grundbesitz und Gewerbebetrieb übrig.
der unerbittlichen Logik eines Mathematikers, mit dem bitteren Ernst und der ganzen Düsternis der Weltkrankheit, so man, wenn man deutsch reden will, Pessimismus nennt, in dem von Paul Lindau für die deutsche Bühne bearbeiteten Drama „el gran Galeoto" das traurige Geschick eines falsch Beschuldigten dar.
Der Schriftsteller Don Ernesto wird durch das Lesen von Dantes „Göttlicher Komödie", und im besonderen durch die Stelle, bei der Francesca da Rimini die Sage von Lanzelot und der Königin liest, die durch Galeotto zum Ehebruch verführt worden ist, angeregt, ein Drama, „Galeotto" betitelt, zu schreiben. In diesem Drama spielt „alle Welt" den Kuppler, es ist ein Drama ohne Hauptperson, vielmehr mit der vieltausendköpfigen Menge als Hauptperson, ein Drama, aus dem die Liebe von Geschlecht zu Geschlecht verbannt ist, und bei dem die Handlung erst beginnt, wenn das Stück zu Ende ist. Ein solches Drama erlebt aber Ernesto selbst in dem Hause seines alten väterlichen Freundes Don Manuel. Dieser hat eine blutjunge Gattin von kindlicher Unerfahrenheit, mit der Ernst in freundschaftlichem, aber lauterstem Verkehr steht. Die Welt zischelt und spöttelt darüber; sie bemüht sich, das reine Verhältnis in den Kot zu ziehen. Ernst verläßt daher das ihm teure Haus. In einer Gesellschaft fällt eine Beleidigung gegen Julia, die junge Frau, und Ernesto fordert den Be- Iewiger zum Duell. Auch Manuel hört von den verleumderischen Worten, auch er schlägt sich mit dem Buben, und zwar bevor Ernst sein Duell ausgefochten hat. Manuel wird schwer verwundet und in Ernsts Zimmer gebracht. Hier trifft er Julia. Zu ihren Ohren ist die Kunde von dem Duell zwischen ihrem Gatten und dem, der ihre Ehre angegriffen hat, gedrungen: sie ist zu Ernst geeilt, wo sie ihren Gatten zu treffen vermutet, um ihn von dem Zweikampfe abzuhalten. In Manuel erwacht nun aber der Verdacht der Untreue feiner Frau. Er verliert die Besinnung und wird totkrank nach seinem Hause gebracht. Weder seiner Gattin noch Ernst gestattet er den Zutritt in sein Krankenzimmer. Ernst, der mittlerweile den Verleumder int Duell getötet hat, und Julia wollen sich den Zutritt zu des Kranken Zimmer erzwingen. Da erscheint dieser selbst; er verflucht seine reine Gattin, schlägt Ernst mit seiner letzten Kraft
ins Gesicht und verscheidet. Nun empfindet Ernst die Pflicht, die unglückliche Julia nicht zu verlassen; nun, an der Leiche des Getreuen, bereinigen sich die beiden, deren lauteren Verkehr man frevelhaft nannte.
Man sieht, dieses Drama, das etwa zehn Jahre vor dem politischen Niedergange Spaniens der letzten Jahre eine Großmacht in der Welt der Bretter war, heute jedoch auf ihnen nur noch selten erscheint, ist von furchtbarer Peinlichkeit, aber zweifellos höchst eigenartig, und zugleich, namentlich in den letzten beiden Akten, höchst spannend und ergreifend. Es übt eine stark anregende und fesselnde Wirkung. P- W.
Ileöerörettk.
(Original-Artikel des „Sich. Anz")
Nachdruck netbolcn.
Kürzlich war hier (in Nr. 14 des „Gieß. Anz.") die Rede von einem Bändchen deutscher Chansons oder „Brettl- Lieder" und im Zusammenhang damit auch von dem Bunten Theater oder U e b e r b r e 11 l des Herrn Ernst v. Wolzogen. Inzwischen ist dieses, just am Abend des Kronjubiläums, an die Oeffentlichkeit getreten und hat, wie im voraus bemerkt sei, bei einem höchst kunstverständigen Publikum aufmunternden, teilweise sogar stürmischen Beifall gefunden. Und das von Rechtswegen! Wenn dieser Erfolg von Dauer sein sollte, dann sind wir wirklich um ein neues Kunstgenre bereichert. Dann dürfte in absehbarer Zeit das letzte Stündchen gekommen sein für Chansonetten mit kurzen Röckchen und winziger Stimme, für Glieder verrenkende Mrobaten, für dressierte Ferkel, für unmusikalische „musikalische Clowns" und was es sonst noch an derlei Dingen heute im Variete giebt. Wir werden darum keinen Trauerflor anlegen.
Was das Ueberbrettl bezweckt, dürfte dem Leser noch in Erinnerung sein. Um es kurz zu wiederholen: es ist ein geadeltes Variete; ein Variete mit Seele; dem Unterhaltungsbedürfnis der Menge soll mit künstlerischen Mitteln gedient werden; Kunst im Tingeltangel. „Wir denken uns das Variete der Zukunft — sagt -tto Julius B i e r- bäum knapp und treffend — als eine Schaubühne, Die
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$>ie nächste Hheatervereins-Morstellung.
Gießen, 28. Jan. 1901.
Falsch beschuldigt und nicht fteigesprochen, sondern verurteilt zu werden von der Menge und von den Liebsten, das ist eine der größten Qualen, die einem Menschen begegnen können. Die Gerechtigkeit vermag nicht aller Menschen Herzen und Thaten zu erforschen und urteilt nach dem Schein, wenn vielleicht manchmal auch mit Scharfsinn, so doch mit den beschränkten Mitteln des menschlichen Verstandes. Nicht selten ergreift sie den Arg- und Wehrlosen, der teilten anderen Fürsprecher hat, als sein reines Gewissen. Und der Denunziant ist das Gerede der Leute, der großen Welt. Dazu treten manchmal eigenartige Zufälle, Dinge oder Situationen, die den einmal gehegten Argwohn bekräftigen, ja oft den Glauben erwecken, es fei schlecht und ungerecht, wenn man verdächtige Wahrnehmungen nicht an die „große Glocke" hängt und den Vollzug der Strafe menschlicher „Gerechtigkeit" nicht erwirkt. Verleumdungen haben unter allen Umständen etwas empörendes. Sie sind im stände, eine Beunruhigung der Volksseele herbeizuführen und erwecken in ihr berechtigte Zweifel an der menschlichen Gerechtigkeit. Aber eine Verleumdung erweckt keine reine und starke tragische Empfindung, denn ihr fehlt die Voraussetzung der bewußten Schuld, sie ist ein Unglückskind der übel beratenen Kurzsichtigkeit der vielköpfigen Menge und des Zufalls. Der unschuldig von aller Welt Angeklagte und von feinen Liebsten Verurteilte ist, in der unseligen Verkettung der Umstände, gewissermaßen das Opfer eines Verhängnisses, einer höheren Macht. Er mag ihr fluchen, er darf sie aber nicht anklagen, denn auch in der unrechtmäßigen Beschuldigung bleibt das thatsächliche Unrecht als dem menschlichen Rechtsbewußtsein entsprossen. Recht. Das klingt widersinnig und ist doch wahr. Das ist ein unentwirrbarer Kreislauf des Verderbens, der das Äehirn des grübelnden Menschenfreundes in den Tod, und den Beschuldigten zu dem ihm zur Schuld gelegten Verbrechen treiben kann.
Der spanische Dichter Echegaray, in seinem bürgerlichen Berufe Mathematik-Professor, als Politiker Demokrat, der 1868 an der Spitze der Revolutionäre stand, stellt mit
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