Ausgabe 
29.11.1901 Zweites Blatt
 
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Sonderausgabe zu Nr. 281.

Gießener Anzeiger.

Donnerstag. 28. November 190t

VcrhandlmWn des Deutschen Reichstages.

Parlamentarische Verhandlungen.

Nachdruck ohne Vereinbarung nicht gestattet.

Deutscher Reichstag.

98. Sitzung vom 27. November.

1 Uhr. HauS und Tribünen sind gut besetzt.

Am BundeSrathstrsch: von Gotzler, u. A.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die Wahl d e S irrsten Vicepräsidenten.

Die Wahl findet durch Abgabe von Zetteln statt.

Nachdem die Wahl beendet ist. theilt

Präsident Graf Ballestrem mit: Die Schriftführer haben 229 Abgeordnete notirt, in den Urnen aber befinden sich 237 Zettel. (Große Heiterleit.) Vermutblich kommt dies daher, daß einige der Herren meine Mahnung mcht beachtet und nicht laut und ver­nehmlichHier!" gerufen haben. Ich glaube aber im Sinne des Hauses zu handeln, wenn ich annehme, daß die Zahl der Stimm­zettel maßgebend ist. (Zustimmung.)

Bei der zweiten Zählung stellt es sich heraus, daß 238 Stimm­zettel abgegeben sind. (Heiterkeit.) Davon entfielen 170 auf den Grafen Stolberg-Wernigerode (kons.), 46 auf den Abg. Singer (Soz.), 20 Zettel sind unbeschrieben und auf die Abgg. Heine (Soz.) und Graf B a l l e ft r c m (Etc.) entfallen je eine Stimme. (Große Heiterkeit.)

Graf Stolberg ist also gewählt und nimmt die Wahl mit folgenden Worten an: Ich danke für das Verttauen, welches Sie mir durch diese Wahl bewiesen haben, und werde bestrebt sein, dasselbe zu rechtfertigen. Ich nehme die Wahl an.

Es folgt die Verlesung folgender Interpellation Basser- mann und Gen. (nat.-lib.):

Ist der Herr Reichskanzler bereit, Auskunft zu geben über die Vorfälle, welche zu dem am 4. November 1901 in Insterburg stattgehabten Zweikampf zwischen dem Leutnant Blaskowitz und dem Leutnant Hildebrand geführt haben' insbesondere darüber Mittheilung zu machen: ob die Bestimmungen vom 1. Januar 1897 zur Ergänzung der Einführungsordre zu der Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere eingehalten worden sind?

Welche Maßregeln gedenkt der Herr Reichskanzler zu er­greifen, um den Vorschriften, daß mehr als bisher den Zwei­kämpfen der Offiziere vorgebeugt werden soll, wirksamere Geltung zu verschaffen?

Auf die Frage des Präsidenten erklärt sich Kriegsminister bon Goßler bereit, die Interpellation soforr zu beantworten.

Zur Begründung der Interpellation erhält das Wort

Abg. Dr. Bassermann (nat.-lib.): Am 4. November hat in Insterburg ein Zweikampf stattgefunden zwischen dem Leutnant Blaskowitz vom 147. Infanterie-Regiment und dem Leutnant Hildebrand vom Artillerie-Regiment Nr. 51. Der Leutnant Mos­kowitz ist dabei in den Unterleib getroffen worden und demnächst an dieser Verwundung gestorben. Der Nachruf des Offizierkorps nennt den Leutnant Blaskowitz einen tüchtigen, treuen Kameraden. Es hat dieser Zweikampf, die begleitenden Umstände und die Vor­fälle, die dazu geführt haben, in den weitesten Volkskreisen, in allen Schichten unserer Bevölkerung, auch in den Offizierskreisen, wie viele Zuschriften beweisen, lebhafte Erregung hervorgerufen und die bitterste .Kritik veranlaßt. Wir haben aus Anlaß dieses Zwei­kampfes die vorliegende Interpellation eingebracht.

Der erste Theil will über die thatsächlichen Vor­kommnisse, welche dem Zweikampf vorausgingen und zu dem Duell geführt haben, nähere Auskunft haben. Diese Vorgänge sind nicht völlig klargestellt. Es scheint, daß die allerhöchsten Be­stimmungen vom 1. Januar 1897 in dem vorliegenden Falle nicht eingehalten worden sind und deshalb wenden wir unS im zweiten Theile der Interpellation an den Reichskanzler, um darüber Aus­kunft zu erhalten, wie sich damit verhält, ob diese allerhöchsten Bestimmungen bei den Verhandlungen des Ehrenrathes ihre volle Erfüllung gefunden haben. Ist das nicht der Fall gewesen, so ist zum dritten die Frage berechtigt:Welche Maßregeln gedenkt der Herr Reichskanzler zu ergreifen, um den Vorschriften, daß mehr als bisher dem Zweikampf der Offiziere vorgcbeugt werden soll. Wirksamere Geltung zu verschaffen".

Es ist zunächst meine Aufgabe, die Vorfälle, die sich hier zu- getragen haben, so weit sie sich aus den vorhandenen Mittheilungen und den Berichten der Zeitungen ergeben, znsammenzustellen. Der Leutnant Blaskowitz, 25 Jahre alt, stand seit 5 Jahren im Re­giment 147 in Insterburg, er war Bataillonsadjutant und galt als befähigt. Er hatte wenige Tage vor seiner Hochzeit feinen Jung- gesellen-Abschied im Kasino zu Insterburg gefeiert. EL dürfte so viel klargestellt sein, daß der Leutnant Blaskowitz sich schon eine Zeit lang vorher im Zustande der Erregung befunden hat, so daß, wie ein Ausdruck lautete,schwer mit ihm fertig zu werden war". Am 2. November, am ?lbend des Junggesellen-Abschiedes, hat Blas­kowitz, soviel steht auch fest, ziemlich viel getrunken. Leutnant Blaskowitz hat zu später Stunde das Kasino verlassen und ist in das HotelKönigshof" zu Insterburg eingetreten und hat dort weiter getrunken, wie e5 in den Blättern heißt, Bier, Grog und eine Flasche Sekt, um auf das Wohl seiner Braut mit den dort an­wesenden Herren anzuswßen. Er hat dann das Lokal verlassen und ist auf der Straße liegen geblieben, sei es, daß die kalte Luft ihn seiner Sinne beraubte oder daß er unter dem Eindruck der genos­senen Getränke eingeschlafen ist. Nach den Feststellungen des Kriegsgerichts haben die Zeugen ausgesagt, daß sie den Leutnant Blaskowitz in der Reitbahnstraße gefunden haben, in einer Thür hockend. Sie fühlten sich verpflichtet, den Kameraden nach Hause zu bringen. Er hat sich offenbar ermuntert; sie haben entweder nur seine alte Wohnung gewußt, oder der Leutnant Blaskowitz hat die Wohnung angegeben kurz, sie führten den Genannten zu der früheren Junggesellenwohnung in der Albrechtstraße. Dort ist es dann im Flur zu unangenehmen Auseinandersetzungen ge­kommen. Es sind Sicherungen von Seiten der Offiziere gefallen, die Blaskowitz beleidigen konnten, die derber Natur waren und die besser nicht gefallen wären, und daran haben sich Thätlichkeiten an­gereiht, die dann schließlich zu der Forderung geführt haben. Ueber diesen Theil ist ein völliges Licht nicht verbreitet, weil bei diesem Theil vor dem Kriegsgericht de Oeffentlichkeit in vollem Umfange nicht vorhanden war. Soviel aber steht fest, daß Leutnant Hildebrand, vielleicht auch unter dem Einfluß geistiger Ge­tränke, sich nicht so benommen hat, wie es einem be­trunkenen Mann gegenüber angemessen ist, daß er seiner­seits den Betrunkenen durch Reden gereizt hat kurz, es kam zu Thätlichkeiten zwischen Blaskowitz, dem Leutnant Hildebrand und einem anderen Offizier vom Artillerie-Regiment. Die beiden Ge­nannten und ein dritter Offizier haben das Haus verlassen und den Leutnant Blaskowitz im Flur zurückgelassen. Sie haben offenbar versucht, einem Offizier des Regiments des Leutnants Blaskowitz zu begegnen; sie haben sich gegenüber dem Hause ausgestellt, in dessen Flur sie den Leutnant Blaskowitz zurückließen, trafen ichließlich mit dem Leutnant Schmidt zusammen und eröffneten ihm, was vor­gefallen war Der Leutnant Schmidt begtebt sich tn baß Haus und findet den Leutnant Blaskowitz auf dem Flur wiederum em-

geschlafen. Also, das zweite Mal ist Leutnant Blaskowitz ein­geschlafen, einmal auf der Straße, einmal auf dem Flur. Leutnant Schmidt erweckt den Leutnant Blaskowitz und bringt ihn nach Hause. Anscheinend ist die Unterhaltung so, dah Leutnant Blas­kowitz nicht den Eindruck machte, als ob er nicht seiner Sinne mächtig sei. Leutnant Schmidt hat ihn darauf aufmerksam ge­macht, daß er nicht nach Deutsch-ijkhlau abreisen könnte, wie er be­absichtigte. Die Sache hat sich dann so weiter ja entwickelt, daß in der Nacht noch von den Offizieren die Meldung an den Ehren­rath erstattet worden ist. Der Leutnant Blaskowitz hat sich am anderen Morgen er kann nur wenig geschlafen haben nach dem Bahnhofe begeben, um nach Deutsch-Ehlau zu seiner Braut zu fahren. Wir besitzen darüber eine Schilderung seines Vaters. Der Vater sagt aud, daß sein Sohn irgend welche Ahnung von Differenzen nicht gehabt hat, jedenfalls ihm gegenüber nicht ge­äußert hat, er war sogar von harmloser Freundlichkeit erfüllt. Er kommt in Deutsch-Eylau an, um seinen Polterabend dort zu feiern, und wurde alsbald durch ein Telegramm nach Insterburg zurück­gerufen. Das Telegramm war die Folge der stattgehabten Meldung an den Ehrenrath. Es ist nicht richtig, wie in mehreren Zeitungen gestanden hat, daß die Ehrenräthe der verschiedenen in Frage kommenden Regimenter mit der Frage befaßt wurden. Auch wenn das Verfahren sich nicht sofort gegen den Leutnant Blaskowitz allein gerichtet hätte, würde doch nach den zuständigen Be­stimmungen ein einziger Ehrcnrath bestimmt worden sein. Die Ver­handlungen waren offenbar von dem Ehrenrath des Regiments 147 geführt. Es ist als fest anzunehmen, daß dieser Ehrenrath einen Ausgleichsvorschlag, einen Versöhnungsvorschlag nicht gemacht hat, und daß das Duell dann stattsand, das den Ihnen allbekannten un­seligen Ausgang gehabt hat.

Es hat sich dann an diesen Vorfall ein kriegsgericht­liches Verfahren angeschlossen. Die Verhandlungen sind, soweit sie öffentlich waren, durch die Zeitungen bekannt gegeben. Ich brauche Ihnen diese Einzelheiten also nicht mitzutheilen; das Resultat ist, daß Oberleutnant Hildebrand zu zwei Jahren Festung veruriheilt wurde. Ich halte es für bedauerlich, daß in diesem kriegsgerichtlichen Verfahren auf Grund des § 235 der Militärstrafgerichtsordnung die Oeffentlichkeit zeitweise ausgeschlossen war. Im vorliegenden Falle waren die Be­dingungen für die Anwendung dieses Paragraphen nicht gegeben. Es war in allen Zeitungen die Mittheilung enthalten, daß Thät­lichkeiten zwischen den Offizieren vorgekommen waren, die Mit- theilungen darüber gingen allerdings auseinander, nach den ersten Mittheilungen, die den Vorfall absolut unbegreiflich erscheinen lassen, hätte es sich darum gehandelt, daß Leutnant Blaskowitz in sinnloser Betrunkenheit um sich geschlagen hat, nach den späteren Berichten müßte man annehmen, daß nicht in sinnloser, wohl aber in hochgradiger Trunkenheit Schläge ins Gesicht vorkamen. Nach­dem dies feststand, lag es gerade auch im Interesse aller be- theiligten Personen selbst, durch das kriegsgerichtliche Verfahren die volle Klarheit hervortteten zu lassen, damit dem Bestreben, immer weitere Kombinationen aufzustellen, Einhalt geboten würde, und auch der Oeffentlichkeit, die sich in hervorragender Weise für den Fall intereffirte, volle Klarheit gegeben würde. Das ist nicht geschehen, über den Theil der Vorgänge, über den die Oeffentlichkeit aus­geschlossen war, sind wir auf die Zeitungsberic^ie angewiesen, und dadurch ist der erste Theil unserer Anfrage begründet, in der wir den Herrn Reichskanzler um Auskunft üoer diese Vorgänge er­suchen.

Wir beabsichtigen, keine Erörterung hervorzurufen über die prinzipielle Stellung zum Duell; darüber ist im Reichstag ja in jeder Session verhandelt worden. Erklärungen darüber haben wir hinlänglich abgegeben. Wir haben stets daran festgehalten, daß man mit allen Mitteln für die Einschränkung desDuclls eintreten muß, einerlei, ob man baß Duellprinzipiell ver­wirft oder der Ansicht ist, daß es schwere Fälle geben kann, in denen da§ Duell ans gewissen Entschließungen heraus zur Nothwehr wird, daß es Fälle geben kann, in denen ein Mensch gezwungen ist, zum Duell seine Zuflucht zu nehmen. Für unseren Fall muß man aber sagen, daß dies Duell nicht ftattfinoen durfte. Man wird die Frage aufwerfen müssen, ob in dem vor­liegenden Falle überhaupt eine Beleidigung vorlag, welche Veran­lassung geben konnte, jede Versöhnung abzulehnen. Ein Verschul­den des Leutnants Blaskowitz lag zweifellos vor, herbeigeführt durch das Uebermaß genoffener geistiger Getränke. Es liegt mir fern, den Verstorbenen gewissermaßen vor das Forum des Reichstags zu fordern, der eine durchzechte Nacht mit seinem Leben gebüßt hat. Für mich als Jurist ist das Eine klar, daß man entweder annehmen muß, daß Blaskowitz gehandelt hat im Zustande der Unzurechnungs­fähigleit, daß bei ihm jede Zurechnungsfähigkeit gefehlt hat, und dann auch eine Absicht der Beleidigung, und das Bewußtsein einer Beleidigung nicht angenommen werden kann. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß die Zurechnungsfähigkeit nicht vollkommen ausgeschlossen war, so liegt die Sache doch so, daß der Mann ge­handelt hat unter dem Einfluß des Uebermaßes der geistigen Gc- tränfe, die er genossen hatte, daß er in feiner Zurechnungsfähigkeit also beschränkt war, zumal sich um einen Mann handelte, bei Dem jedes Motiv für Beleidigungen fehlte, der sich offenbar nur hinreißen ließ, durch die Worte, die vorher fielen, und durch seinen Zustand.

Für unS ist die Hauptfrage bei dieser Interpellation die, ob die allerhöchsten Bestimmungen vom 1. Januar 1897, die Ergänzungen der Einführungsordre für die Armee-Gerichte der Offiziere vom 2. Mai 1874, eingehalten sind oder nicht. Wir haben es mit Freude begrüßt, als aus Anlaß verschiedener Erörterungen über Duelle, die in der Oeffentlichkeit großes Aufsehen erregt haben, und auch hier im Hause besprochen sind, diese Bestimmungen ergingen. Wir ersehen aus ihnen den festen Willen des allerhöchsten Kriegs­herrn, die Duelle in der Armee zu beschränken. Wenn Sie sich den Wortlaut der Verordnung ansehen, so finden Sie, daß der erste Passus folgendermaßen lautet:Ich will, daß Zweikämpfen meiner Offiziere mehr als bisher vorgebeugt wird. Die Anlässe sind oft geringfügiger Natur, Privatstreitigkeiten und Beleidigungen, bei denen ein gütlicher Ausgleich ohne Schädigung der Standesehre möglich ist. Der Offizier muß es als Unrecht erkennen, die Ehre eines Anderen anzutasten. Hat er hiergegen in Uebereilung oder Erregung gefehlt, so bandelt er ritterlich, wenn er an seinem Un­recht nicht festhält, sondern zu gütlichem Ausgleich die Hand bietet. Nicht minder muß derjenige, dem eine Kränkung oder Beleidigung widerfahren ist, dte xur Versöhnung gebotene Hand annehmen, so­weit Standesehre und gute Sitten es zulassen". An einer anderen Stelle ist dem Kommandeur eine weitgehende Befugniß eingeräumt; der Spruch deS Ehrenraths unterliegt seiner Bestätigung; der Kom­mandeur ist auch berechtigt, den Spruch abzuändern und seinerseits einen Außgleichsvorschlag zu machen. Wir fragen uns nun, ob diese Bestimmungen in dem vorliegenden Falle eingehalten worden sind, ob hier in dem Geiste verfahren worden ist, aus welchem heraus diese Bestimmungen erlassen worden sind. Ich glaube, daß diele Frage nicht bejaht werden kann. Der Ehrenrath hat die Befugniß, in erster Reihe einen Ausgleichsvorschlag aufzustellen, oder zu er- llären, daß er sich nach Lage der Sache außer Stande sehe, einen Ausgleich vorzuschlagen, daß vielmehr ein e h r e n g e r i ch t l i ch e s Verfahren nothwendig sei. In dem vorliegenden Falle hat der

Ehrenrath nun keinen Ausgleichsversuch gemacht, er hat erklärt, daß er dazu außer Stande sei Dies scheint mir nicht gerechtfertigt zu sein, und zwar deshalb nicht, weil wir auf Grund dec von mir an­geführten Feststellungen annehmen müssen, daß Blaskowitz entweder völlig unzurechnungsfähig oder doch so b'digrabig betrunken war, daß er lediglich in diesem Stadium sich zu _ .u lichtesten hinreißen ließ, ebne dabei irgend welche Bcleidigungsavnchi zu haben. Diese An­schauungen sind auch in vielen Veröffentlichungen zu finden, die durch die Presse gegangen sind, u. A. auch in Darlegungen eines alten Offiziers, dec zu denselben Konsequenzen kommt, die ich hier ent­wickelt habe. Auch von miiltärgerichtlicher Seite sind ausführliche Darlegungen bcröffcntlicbt worden, die darin gipfeln, daß der Be- trunfenc ein ungewöhnliches Kraftgefühl hat; er wird gewaltthätig, impulsiv, handelt triebartig, zwecklos und unüberlegt. Auch diese Ausführungen fornmen zu dem Resultat, daß Blaskowitz sich in einem solchen Zustande der Trunkenheit befand. Wenn das aber der Fall war, dann mußte der Ehrenrath dazu kommen, einen Aus­gleichsvorschlag zu machen Er hat das nicht gethan und cs kann ja schließlich von ihm nicht erzwungen werden. Wohl aber lag es dann in der Hand des Regimentskommandeurs der übrigens, wie in den Zeitungen stand, in den letzten Tagen seinen Abschied bekommen hat seinerseits das Richtige zu finden und nach dem Sinn und Geist der Bestimmungen vom 1. Januar 1897 zu han­deln. Das ist nicht geschehen: auch der Regimentskommandeur hat offenbar keinen Ausgclich versucht, sondern den Spruch des Ehren­raths bestätigt. Es ist nicht ganz klar, inwieweit die höheren In­stanzen an dec Angelegenheit beteiligt sind. Nach einzelnen Be­richten war auch der Divisionskommandeur beteiligt; ich bin nicht in der Lage, das zu prüfen, die Allerhöchsten Bestimmungen geben auch feinen Anhaltspunkt dafür. Jedenfalls glaube ich, daß, wenn man ausgegangen wäre von dem Willen, der in den Allerhöchsten Bestimmungen seinen Ausdruck gefunden hat, daß dann allerdings der Ehrenrath einen Ausgleichsvcrsuch hätte machen müssen. Er hätte den Leutnant Blaskowitz veranlassen müssen, um Verzeihung zu bitten für die Vorfälle der kritischen Nacht, und, wenn er sich dessen weigerte, mußte das ehrengerichtliche Verfahren seinen Lauf nehmen.

Aber auch nach einer zweiten Richtung ist die Allerhöchste Ver­ordnung vom 1. Januar 1897 nicht befolgt worden. Es heißt da, daß, lvenn ein Ausgleichsvorschlag nicht gemacht wird, ungesäumt nach der Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im preußischen Heere zu verfahren ist. Es ist weiter bestimmt, daß dem Allerhöchsten Kriegsherrn über Fälle, in denen unter Umgehung des Ehrenraths oder vor der Entscheidung des Ehrengerichts ein Offizier einen andern Offizier zum Zweikampf herausfordert oder eine solche Herausforderung annimmt, sofort -u berichten ist. Es ist also ganz klar zum Ausdruck gekommen, daß kein Duell stattfinden soll, ehe das ehrengerichtliche Verfahren seinen Gang genommen hat. Es ist meines Erachtens eine sehr weise Bestimmung, daß stets zunächst das ehrengerichtliche Verfahren durchgeffihrt werden muß. In diesen Verfahren kann in leichteren Fällen auf Verwarnung erkannt werden daS wäre im vorliegenden Fall wohl nicht in Betracht gekommen; es kann aber auch, bei schweren Verfehlungen, daS Urtheil auf schlichten Abschied ober Entfernung aus dem Heere lauten. Wäre die Sache auf diesem Wege erledigt und zunächst ein ehrengerichtliches Verfahren durchgeführt worden, auch bann wäre der Fall ohne Duell geregelt worben. Auch in dieser,Hinsicht ist die allerhöchste Verordnung verletzt worden; es ist also unsere zweite Frage wohl berechtigt.

Daraus ergiebt sich bann auch ohne Weiteres die dritte Frage, welche Maßregeln der Herr Reichskanzler zu ergreifen gedenkt, um den Vorschriften in Zukunft mehr Geltung zu verschaffen. Die SBoraängc, die zu dem Duell geführt haben, sind bedauerlich vom menschlichen Standpunkt aus; sie sind beklagenswerth im Interesse unserer Armee und unseres Offizierkorps. Sie müßten eigentlich ausgeschlossen sein durch die Erziehung und den Geist der Selbstzucht, von dem jeder Offizier beseelt sein sollte. Es ist jammervoll, daß es über einen Zwist, dem jede sachliche Basis fehlt, zwischen Leisten, die niemals irgendwie verfeindet waren, sondern die lediglich unter dem Einfluß des Alkohols handelten, daß eS darüber zum Duell kommen und daß dieser namenlose Jammer die Familie und die Braut des jungen Mannes treffen mußte. Es ist dringend nothtoendig, darauf hinzuwirken, daß die kaiser­lichen Bestimmungen vom 1. Januar 1897 zur Anwendung kommen m allen Fällen, und daß dem allerhöchsten Willen, der in diesen Bestimmungen klar und unzweideutig zum Ausdruck kommt, überall Geltung verschafft wird. Wir sind stolz auf unser Offiziers­korps und feine Leistungen im Krieg und im Frieden; wir wissenwelche Anforderungen auch der Friedensdienst an unser Offizierkorps stellt, wir wissen aber auch ganz genau, wie schwer es ist, gerade in kleinen Garnisonen, wo die Langeweile des Abends zum Trinken verleitet, alle Zeit den richtigen Geist auf­recht zu erhalten, und wir müssen dafür sorgen, daß dieser gute Geist dauernd erhalten bleibt. Weil wir das aber wollen, darum dürfen wir auch nicht davor zurückschrecken, auf Wunden, die sich zeigen, den Finger zu legen, und da, wo sich Schatten neben den vielen Lichtseiten zeigt, auf den Schatten hinzuweisen, um mit der Kriegsverwaltung bestrebt zu fein, Mißstände aus der Welt zu schaffen. Deshalb wünschen wir, daß die Kriegsverwaltung energisch dahin wirkt, daß den Bestimmungen vom 1. Januar 1897i volle Geltung in der Armee zu Theil wird, damit das verwirklicht wird, was der Kaiser im Eingänge dieser Bestimmungen sagt: Ich will, daß Zweikämpfen meiner Offiziere mehr als bisher vorgebeuat wird. (Lebhafter Beifall.)

Preußischer Kriegsminister v. Goßler: Ich erkenne zunächst an, daß der Herr Interpellant in wohlwollender und gerechter Weise die traurige Angelegenheit besprochen hat, ich meine aber dem Zwecke der Interpellation damit nicht zu dienen, wenn ich alle Einzelheiten, die nicht einmal vor dem Gericht zur Sprache gebracht sind, hier anführe. Ich würde damit meines Erachtens über den Nahmen meiner Kompetenz hinausgehen. Ich meine auch, die Nebenumstänbe sind an sich bedeutungslos. Ich muß die That- sachen möglichst klarstellen und dann zu einem Schluß barübet kommen; was hätte geschehen sollen und geschehen müssen.

Ich möchte mich dem Vorredner darin anschließen, daß daS Ereigniß tm höchsten Maße beklagenswerth ist, und daß es einen jungen Offizier getroffen hat, den Leutnant Blaskowitz, der bis dahm vorwurfsfrei gedient hat und eine gute Zukunst versprach Die Mstderungsgründe, die der Vorredner angeführt hat, erkenne ch an. Er war in hochgradiger geistiger Erregung im Hinblick auf die bevorstehende Hochzeit mit einem Mädchen, das er liebte Dwse Erregung wird ihn in einer Weise beeinflußt haben' daß er leine Selbstbeherrschung verloren hat und sich zu Aus­schreitungen hat hinreißen lassen, die nicht zu rechtfertigen sind die andere Offiziere mit ins Unglück gerissen haben, die in echter Kameradschaft sich feiner angenommen haben, als er hilflos war Wenn ich die Tatsachen nun in ihrer vollen Nacktheit darstelle so ist Folgendes der Th a tbestan d:

_ Ein junger Leutnant betrinkt sich in einem öffentlichen Lokak.

niÄ rm @tQnbe' uach Harne zu gehen, sondern sinkt auf der Straße zusammen. Andere Oss re finden ihn in diesem